L511 2119756-1•BVwG L511 2119756-1
L511 2119756-1Federal Administrative CourtJul 26, 2016
Arbeitsunfall, Minderung der Erwerbsfähigkeit,<br/>Sachverständigengutachten, Versehen, Versehrtenrente
L511 2119756-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. LEPESKA, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , vom 04.12.2015, Aktenzeichen XXXX , zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes im Hinblick auf den Bescheid der AUVA vom 29.01.1997 betreffend den Arbeitsunfall vom 16.02.1996, Unfall-Nr. XXXX gemäß § 101 ASVG stattgegeben und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , die Erlassung eines neuen Leistungsbescheids aufgetragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX [AUVA]
1.1. Am 09.10.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG betreffend den Bescheid der AUVA vom 29.01.1997 (Unfall-Nr. XXXX ).
Begründend führte sie aus, dass ihr Unfall als Arbeitsunfall anerkannt worden sei, gleichzeitig jedoch ausgesprochen wurde, dass ab 16.09.1996 keine die Erwerbsfähigkeit vermindernden Folgen verblieben seien. Im Gerichtsverfahren in den Jahren 2013 bis 2015 gemäß § 183 ASVG sei nunmehr jedoch festgestellt worden, dass keine Verschlimmerung im Sinne des § 183 ASVG eingetreten sei, da die Minderung der Erwerbsunfähigkeit aus dem Arbeitsunfall seit dem Unfall durchgehend 20 % beträgt. Die AUVA habe diese Feststellung in ihrer Berufung im genannten Verfahren auch als korrekt bezeichnet. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit liege aus ihrer Sicht aber bei 30
%.
1.2. Mit Bescheid vom 04.12.2015, Zeichen: XXXX , lehnte die AUVA den Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG ab.
Begründend wurde nach Zitierung der damaligen Gutachten ausgeführt, dass die Gewährung einer Versehrtenrente ab 16.09.1996 angesichts der Gutachten damals nicht zu Unrecht abgelehnt worden war und daher ein wesentlicher Irrtum über den festgestellten Sachverhalt nicht gegeben sei.
1.3. Mit Schreiben vom 04.01.2016 wurde gegen oben bezeichneten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.
Darin führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die AUVA einen Zirkelbeweis getätigt habe, indes sie sich ausschließlich auf die damaligen Gutachten aus dem Jahr 1996 zurückzog. Weitere Beweise seien nicht aufgenommen worden. Die vom Gericht beauftragten Sachverständigengutachten von 2014 und 2015 hielten jedoch fest, dass die Gutachten aus 1996 nicht nachvollziehbar seien.
1.4. Die AUVA legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 19.01.2016 die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin erlitt im Jahr 1996 einen Unfall, der mit Bescheid vom 29.01.1997 als Arbeitsunfall anerkannt worden war. Auf Grund mehrerer Gutachten sowie des Votums des Chefarztes der AUVA, Landesstelle XXXX , vom 14.01.1997 wurde eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % der Vollrente bis zur Dauerrente, dann unter 10 % der Vollrente festgestellt und im Ergebnis die Gewährung einer Versehrtenrente ab 16.09.1996 gemäß §§ 203 und 204 ASVG abgelehnt.
1.2. In der gutachtlichen Empfehlung des Ärztlichen Leiters XXXX der AUVA vom 31.03.2014 kommt dieser zum Ergebnis, dass die gutachterliche Einschätzung aus dem Jahr 1996, es liege eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10% vor, aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar sei. Im Gegenteil, es sei bereits damals eine MdE von 20% vorgelegen, welche auch aus heutiger Sicht weiter gerechtfertigt wäre.
Diese Einschätzung der MdE gründe sich aus neurologischer Sicht auf eine ausgedehnte links fronto-temporale Hirnkontusion, welche bereits im Jahr 1996 im Schädel-CT des XXXX -Krankenhauses befundet wurde, und eine linksseitige Anosmie, welche ebenfalls im Jahr 1996 im chefärztlichen Gutachten der OÖGKK festgehalten wurde. Von psychischer Seite sei bei den vorgelegenen Verletzungen im Gesichtsbereich mit unfallbedingten ausgeprägten entstellenden Narben und deutlicher Asymmetrie sowie des Zustandes nach mehrfachen Korrekturoperationen von einer protrahierten Anpassungsstörung auszugehen. Sowohl die neurologischen als auch die psychischen Folgen seien in der Dauerrenteneinschätzung bis dato unberücksichtigt geblieben.
1.2.1. Die vom Landesgericht XXXX beauftragte allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie führt in ihrer Stellungnahme vom 10.04.2015 aus, dass sie die Einschätzung des Ärztlichen Leiters der AUVA teilt.
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-24]).
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:
Bescheid der AUVA vom 29.01.1997
Urteil des OLG XXXX vom 20.08.2015, XXXX
Gutachtliche Empfehlung vom 31.03.2014
Stellungnahme zu: Beweisantrag, ergänzendem Vorbringen und Urkundenvorlage vom 10.04.2015
2.2.1. Der gesamte festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus den zitierten Gutachten sowie aus dem Bescheid der AUVA aus dem Jahr 1997.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
3.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
4.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
4.2.1. Gemäß § 101 ASVG ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen, wenn sich nachträglich ergibt, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde (Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen).
Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Auch in Tatfragen, deren Beantwortung einem Sachverständigen überlassen bleiben muss, kann ein Irrtum vorliegen, etwa wenn der Sachverständige bei Erstellung von Befund und Gutachten eine gesicherte Erkenntnis seines Faches bzw. die Regeln seiner Wissenschaft nicht beachtet hat. Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinn des § 101 ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches Bedeutung erlangt (VwGH 28.03.2012, 2012/08/0047; 04.05.1999, 97/08/0061).
Ist das Ergebnis des Verfahrens, wie gegenständlich, von medizinischen Fragen und damit von Sachverständigengutachten abhängig, dann kann in der Außerachtlassung einer gesicherten Erkenntnis des Faches ein offenkundiges Versehen liegen. Ein wesentlicher Sachverhaltsirrtum liegt aber dann nicht vor, wenn sich bloß die medizinische Einschätzung etwa aufgrund neuerer medizinischer Erkenntnisse geändert hat (VwGH 28.03.2012, 2012/08/0047 mwN).
4.2.2. Gegenständlich geht aus der gutachtlichen Empfehlung der AUVA aus dem Jahr 2014 klar hervor, dass die gutachtliche Einschätzung im Jahr 1997 die bereits damals vorliegenden Befunde außer Acht ließ. Die nunmehrige medizinische Einschätzung ergibt sich daher weder aus neueren medizinischen Erkenntnissen, noch aus genauerer modernerer Messtechnik, sondern beruht auf dem offenkundigen Versehen, vorgelegene Befunde nicht berücksichtigt zu haben.
Das damalige Versehen war für die Ablehnung der Versehrtenrente ab 16.09.1996 auch kausal, da die Außerachtlassung der vorhandenen Befunde zu einer MdE unter 10 % und damit dazu führte, dass die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 203 ASVG ab 16.06.1996 nicht vorlagen (vgl. dazu VwGH 26.05.2004, 2001/08/030).
4.2.3. Das BVwG hat sich bei seiner Entscheidung auf die Frage der Zulässigkeit der Herstellung des gesetzlichen Zustands zu beschränken und bejahendenfalls diese Herstellung (und somit die Erlassung eines neuen Leistungsbescheids) aufzutragen (siehe Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm §101 ASVG Rz6), weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 101 ASVG, darunter insbesondere VwGH 28.03.2012, 2012/08/0047 und 04.05.1999, 97/08/0061 zum Vorliegen eines Versehens oder eines Irrtums bei medizinischen Fragestellungen. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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