W231 2108190-1•BVwG W231 2108190-1
W231 2108190-1Federal Administrative CourtJul 25, 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beweislast, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, konkrete Darlegung, Konkretisierung,<br/>Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit, Rückforderung,<br/>Verhältnismäßigkeit, Verschulden, Zahlungsansprüche
W231 2108190-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, Zahl XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2008 Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsnummer (BNr.) XXXX und Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX, XXXX und XXXX.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2008 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) iHv EUR 1.122,62 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 20,86 ha ausgegangen, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten.
3. Am 26.07.2012 fand auf Alm BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, wobei statt der beantragten 15 ha eine Almfutterfläche von 9,06 ha ermittelt wurde.
4. Mit angefochtenem, auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 gestützten, Abänderungsbescheid vom 28.12.2012 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2008 ab und sprach eine Rückforderung iHv EUR 1.122,62 aus. Die belangte Behörde ging von einer beantragten Almfutterfläche von 20,86 ha, einer nach Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Almfutterfläche von 14,92 ha und einer Differenzfläche von 5,52 ha aus. Begründend führte die belangte Behörde die anlässlich der VOK am 26.07.2012 festgestellte Flächenabweichung von über 20% an, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei binnen offener Frist Berufung (nunmehr Beschwerde) und führte aus, dass der Prüfer anlässlich der VOK auf der betreffenden Alm die Almfläche anscheinend teilweise besichtigt und daraufhin nach seinem subjektiven Empfinden die Futterfläche verringert eingeschätzt habe. Die Rückforderung und insbesondere die unverhältnismäßig hohe Sanktion könne nicht akzeptiert werden. Die Beantragung der Almfutterflächen sei immer im guten Glauben und mit bestem Wissen und Gewissen unter Zuhilfenahme aller vorhandenen amtlichen Unterlagen durchgeführt worden. Seit der verpflichtenden Digitalisierung werde die Almfläche digital anhand des INVEKOS GIS ermittelt. Die Einteilung der Schläge und die Vergabe der Überschirmungs- und Nicht-LN-Prozente seien entsprechend durchgeführt worden. Tatsächlich seien mit Bäumen bewachsene und mit Steinen durchzogene Flächen sehr schwierig festzustellen. Jedenfalls bestehe ein subjektiver Anteil an der Schlagbildung und Vergabe von Überschirmungsprozenten und NLN-Faktoren in 10%-Schritten. Allein die Tatsache, dass je nach Vergabe der Überschirmungsprozente am gebildeten Schlag 70% oder 30% Futterfläche gerechnet würden, zeige, dass eine Differenz von 40% bestehe. Allein dieser Umstand führe schon zwangsläufig zu einer Verringerung der Futterfläche und könne nicht zwingend als keine landwirtschaftliche Nutzfläche gewertet werden. Ein weiterer Problempunkt bestehe in der Anwendung des NLN-Faktors, der aufgrund der vorgegebenen 10% Schritte gegenüber der bisherigen Vorgehensweise des händischen Pauschalabschlags eine geringere Futterfläche ausweise. Außerdem habe die beanstandete Almfutterfläche nie eine Auswirkung auf die Entstehung der Betriebsprämie gehabt: Die ermittelten Prämien im Referenzzeitraum seien damals auf die zur Verfügung stehenden Futterflächen aufgeteilt worden. Dadurch sei es dazu gekommen, dass die Zahlungsansprüche der beschwerdeführenden Partei sehr verdünnt seien und nur einen Wert von 37,11 EUR/ZA erreichten. Die "Hauptprämie", die zur Einheitlichen Betriebsprämie geführt hätte, sei die Extensivierungsprämie gewesen. Für diese Prämie hätte ein GVE-Besatz von 1,4 GVE/ha Futterfläche nicht überschritten werden dürfen. Dieser GVE-Besatz sei auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei schon allein durch die Heimfutterfläche erreicht worden, die (nunmehr beanstandete) Almfläche hätte somit nie Relevanz für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie gehabt.
6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens am 09.06.2015 vor.
7. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 20.06.2016 aufgefordert, allenfalls unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter Schlagbezeichnung darzulegen, inwiefern die Ergebnisse der VOK 2012 auf der Alm BNr.
XXXX unrichtig sein sollen, andernfalls das Bundesverwaltungsgericht im weiteren Verfahren davon ausgehen wolle, dass die Ergebnisse der VOK 2012 auf der Alm BNr. XXXX richtig sind. Die beschwerdeführende Partei hat dazu keine Stellungnahme eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2008 Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX und Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX, XXXX und XXXX.
Im Bescheid vom 30.12.2008 ging die belangte Behörde von einer beantragten und berücksichtigten anteiligen Almfutterfläche von 20,86 ha aus und sprach eine EBP für 2008 iHv EUR 1.122,62 aus.
Am 26.07.2012 fand auf der Alm BNr. XXXX (beim Folgebewirtschafter) eine VOK durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergeben hat, dass im Antragsjahr 2008 gegenüber einer beantragten Fläche von 15 ha tatsächlich eine Almfutterfläche von 9,06 ha vorhanden war.
Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 28.12.2012 wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2008 ab, sprach eine Rückforderung des bereits ausbezahlten Betrages aus und begründete dies mit der Flächenabweichung von über 20 Prozent. Die belangte Behörde ging von einer ermittelten Fläche von 26,9 ha (davon Almfläche 14,92 ha) aus, es waren 32,42 Zahlungsansprüche vorhanden.
Im Jahr 2008 betrug die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 20,86 ha nur 14,92 ha, was bei einer ermittelten Gesamtfläche von 26,9 ha und einer ermittelten Differenzfläche von 5,52 ha einen Abweichungsprozentsatz von mehr als 20% bedeutet.
Die beschwerdeführende Partei konnte nicht belegen, dass sie an der fehlerhaften Beantragung der EBP 2008 kein Verschulden trifft.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.
In der Beschwerde werden die Ergebnisse der VOK ohne substantiierte Begründung als falsch angezweifelt; die beschwerdeführende Partei ist dem Ersuchen des Gerichts um konkrete Darlegung der Beanstandungen unter Übermittlung von entsprechenden Nachweisen nicht nachgekommen. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Ergebnisse der VOK richtig sind.
Allein mit dem Vorbringen, die Beantragung der Almfutterflächen sei immer im guten Glauben und mit bestem Wissen und Gewissen unter Zuhilfenahme aller vorhandenen amtlichen Unterlagen durchgeführt worden, allfällige Abweichungen seien auf subjektives Empfinden der Prüfer zurückzuführen, gelingt es der beschwerdeführenden Partei auch nicht, mangelndes Verschulden darzutun. Die beschwerdeführende Partei hat auch keinen Sachverständigen zur Flächenermittlung beigezogen, obwohl sie selbst davon ausgeht, dass die Ermittlung der Futterfläche schwierig war.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz VwGbk-ÜG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, als Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl I 2007/55, in der geltenden Fassung, ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 können Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 [MOG 2007] angeführten Maßnahmen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl 1992/376, in der geltenden Fassung, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG), in der Stammfassung BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmungen besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Art. 22, 43 und 44 der Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl L 2003/270, 1, (im Folgenden: VO (EG) 1782/2003) lautet:
Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
(2) und (3) [...]
Artikel 43
Bestimmung der Zahlungsansprüche
(1) Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.
Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl.
In dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Fall ist jedoch die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche gleich der durchschnittlichen Hektarzahl desselben Zeitraums, die für die Festlegung der Referenzbeträge verwendet wird; auf diese Zahlungsansprüche findet
Artikel 42 Absatz 8 Anwendung.
(2) Die Hektarzahl nach Absatz 1 umfasst ferner
a) bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter, Saatgut, Olivenhaine und Tabak im Sinne des Anhangs VII die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe gewährt wurde, berechnet nach Anhang VII Abschnitte B, D, F, H und I.
b) alle Futterflächen im Bezugszeitraum.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels bedeutet "Futterfläche" die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (1) während des gesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen. Zur Futterflächegehören nicht
Kulturpflanzen erzeugende Betriebsinhaber beihilfefähig sind, im Rahmen der Beihilferegelung für Trockenfutter genutzt werden oder unter ein nationales oder gemeinschaftliches Flächenstilllegungsprogramm fallen.
(4) Die Zahlungsansprüche pro Hektar werden nicht geändert, sofern nichts anderes geregelt ist.
Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3) und (4) [...]"
Art. 2, 11, 21, 22, 68 und 73 der Verordnung (EG) 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl L 2004/141, 18, (im Folgenden: VO (EG) 796/2004) lauten auszugsweise:
Artikel 2
Definitionen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]
Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.
[...].
(3) [...]
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
(b) die betreffenden Beihilferegelungen;
(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
(e) [...]
(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
(2) bis (4) [...]
Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Artikel 21
Verspätete Einreichung
(1) [...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
(2) [...]
Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...] Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.
Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
(4) (entfällt gemäß Art. 1 Z 18 der Verordnung (EG) 380/2009)
(5) [...]
(6) (entfällt gemäß Art. 1 Z 19 lit. b der Verordnung (EG) 972/2007)
(7) Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 72 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bestehen.
Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.
(2) (entfällt gemäß Art. 1 Z 19 lit. b der Verordnung (EG) 380/2009)
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.
(3) [...]
Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) und (3) [...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 32,84 ha (davon Almfläche 20,86 ha) eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,90 ha zugrunde gelegt, unter Berücksichtigung der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche stellte die belangte Behörde eine Differenzfläche von 5,52 ha fest. Dies entspricht einem Abweichungsprozentsatz von über 20 % bezogen auf die ermittelte Fläche. Es war daher gemäß Art. 51 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 keine flächenbezogene Beihilfe zu gewähren (Flächensanktion).
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine VOK hat eine Reduktion der Almfutterfläche auf der Alm BNr. XXXX ergeben. Das Ergebnis der VOK blieb unbestritten. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Bei der VOK wurden einzelne Schläge gebildet, unter Außerachtlassung der unproduktiven Flächen digital vermessen, der Überschirmungsgrad festgestellt und anhand dessen die Futterfläche ermittelt. Die beschwerdeführende Partei hat trotz Aufforderung durch das Gericht nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der VOK von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die bloße Behauptung, dass der Prüfer anlässlich der VOK auf der betreffenden Alm die Almfläche anscheinend (nur) teilweise besichtigt und daraufhin nach seinem subjektiven Empfinden die Futterfläche verringert eingeschätzt habe, wurde durch keine adäquaten Nachweise belegt und sind insgesamt unsubstantiiert. Zur Darlegung von Begründungsmängeln behördlicher Entscheidungen sind konkrete Ausführungen seitens eines Beschwerdeführers aber unabdingbar (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere die Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen VOK nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Die Beschwerde enthält auch keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Es entspricht auch der ständigen Judikatur des VwGH, dass ohne nähere Angaben des Beschwerdeführers das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort nicht in Zweifel zu ziehen ist (zB. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0146).
Gemäß Art. 68 der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Dem Landwirt kann etwa dann vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, wenn er in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen hat, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren. Die beschwerdeführende Partei trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 16.11.2011, 2011/17/0146 und 2011/17/0206; 09.09.2013, 2011/17/0216; 17.11.2014, 2013/17/0111 uva.).
Gegenständlich kann nicht vom mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dass die beschwerdeführende Partei einen Sachverständigen zur Flächenermittlung beigezogen hätte, ergab sich im Verfahren nicht. Dies, obwohl die beschwerdeführende Partei selbst davon ausgeht, dass die Flächenfeststellung schwierig war. Allein das Vorbringen, nach bestem Wissen und Gewissen mit den zur Verfügung stehenden Mitteln die Flächenangaben ermittelt zu haben, reicht nicht aus, um mangelndes Verschulden darzulegen. Die Verhängung einer Flächensanktion war daher nicht zu beanstanden.
Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035; aktuell auch VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025; EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons; EuGH 06.07.2000, C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen; EuGH 11.07.2002, C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister; EuGH 11.03.2008, C-420/06, Jager).
Dem Vorbringen, dass die beanstandete Almfutterfläche nie eine Auswirkung auf die Entstehung der Betriebsprämie gehabt hätte, ist Folgendes zu entgegnen: Die Ermittlung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 43 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003 grundsätzlich durch Division des Referenzbetrages durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen, für die im Bezugszeitraum (2000 - 2002) ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI dieser Verordnung bestand. Die Hektaranzahl umfasste gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EG) 1782/2003 ferner alle Futterflächen im Bezugszeitraum bzw. in Österreich auf Basis von Art. 28 VO (EG) 795/2004 des Antragsjahres 2004. Gemäß Art. 43 Abs. 3 VO (EG) 1782/2003 umfasste die Futterfläche die gesamte gemäß Art. 5 VO (EG) 2419/2001 während des gesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen. Somit waren bei der Ermittlung der Zahlungsansprüche sämtliche beantragten Futterflächen heranzuziehen und nicht nur jene, die für die Erreichung des Besatzdichte-Faktors im Rahmen der Extensivierungsprämie erforderlich waren.
Wenn die beschwerdeführende Partei schließlich vorbringt, dass die Zahlungsansprüche einen höheren Wert hätten, wäre bereits bei der Zuweisung die geringere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist. Diese Frage kann daher im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht (mehr) aufgegriffen werden (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Von der Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12, Agrokonsulting).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. zB. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; 09.09.2013, 2011/17/0216; 16.11.2011, 2011/17/0146 und 2011/17/0206; 17.11.2014, 2013/17/0111; 28.06.2016, 2013/17/0025. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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