W185 2109186-1•BVwG W185 2109186-1
W185 2109186-1Federal Administrative CourtJul 25, 2016
Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Familienzusammenführung,<br/>Lebensunterhalt, öffentliches Interesse, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Rechtsanschauung des VwGH, Vorlageantrag
W185 2109186-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 28.05.2015, Zl. Teheran-OB/KONS/0511/2015, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 24.03.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan und stellte am 03.08.2014 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: "ÖB Teheran") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, habe in Österreich Asyl erhalten. Mit diesem wolle die Beschwerdeführerin nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.
Die Beschwerdeführerin legte eine Heiratsurkunde, ausgestellt von der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Teheran am 26.12.2012, vor. Aus dieser geht einerseits hervor, dass zwei namentlich genannte Zeugen vor der Botschaft Afghanistans in Teheran angaben, das Ehepaar zu kennen. Der Bräutigam und die Beschwerdeführerin seien in der Botschaft anwesend gewesen und hätten erklärt, den jeweils anderen nach dem Islamisch-Schiitischen Recht als Ehemann bzw als Ehefrau, zu nehmen. Andererseits wird in dieser Urkunde kursorisch auf die Eheschließung der Beschwerdeführerin und des XXXX am 02.08.2008 in Kabul Bezug genommen.
Der Einreiseantrag wurde seitens der Botschaft am 07.08.2014 an das Bundesamt weitergeleitet. Die Prognoseentscheidung des Bundesamtes langte am 21.01.2015 bei der ÖB Teheran ein.
Mit Schreiben vom 22.01.2015 (übernommen am 25.02.2015) wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht schon bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin kein Familienangehöriger im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei; die Fortsetzung des Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei in einem anderen Staat als Österreich, nämlich im Iran, möglich.
Am 02.03.2015 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter einen Antrag auf Fristerstreckung ein und führte unter einem aus, dass die Beschwerdeführerin an - nicht näher spezifizierten - "gesundheitlichen Problemen" leiden würde und deshalb ersucht würde, eine neuerliche Prüfung durchzuführen. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die ablehnende Stellungnahme des Bundesamtes nicht nachvollziehbar sei, da speziell Frauen in Afghanistan zu den besonders gefährdeten Personen zählen würden. Eine weitere Stellungnahme wurde in Aussicht gestellt.
Am 09.03.2015 übermittelte RA Mag. Auner der ÖB Teheran mittels E-Mail die Krankenunterlagen der Beschwerdeführerin (durchgeführtes EEG; Schädel und Thorax-MRT) und ersuchte um deren Weiterleitung an das Bundesamt. Unter Verweis auf die ärztlichen Unterlagen wurde festgehalten, dass für die Beschwerdeführerin "ein entsprechendes Fortkommen bzw eine entsprechende Behandlung nicht möglich wäre". Die Stellungnahme des Bundesamtes sei nicht nachvollziehbar, da auf die Situation der Beschwerdeführerin in Afghanistan, als Zugehörige der sozialen Gruppe der Frauen, offenkundig nicht eingegangen worden sei. Die Situation der Frauen in Afghanistan sei nach vielen Berichten als prekär zu bezeichnen. Es werde um die Einholung einer entsprechenden Stellungnahme seitens des Bundesamtes ersucht.
Am selben Tag wurden die Stellungnahme und die ärztlichen Unterlagen von der ÖB Teheran an das Bundesamt weitergeleitet.
Mit E-Mail des Bundesamtes vom 19.03.2015 wurde der ÖB Teheran mitgeteilt, dass sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 09.03.2015 keine Umstände oder Neuerungen ergeben hätten und die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 21.01.2015 somit aufrecht bleibe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.03.2015, von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen am 05.04.2015, wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §26 FPG iVm §35 AsylG mit der Begründung abgewiesen, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des Asylgesetzes 2005 sei (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005). Die Fortsetzung des zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich, nämlich im Iran, sei möglich.
Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 20.04.2015, eingelangt am 21.04.2015, in welcher Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw unzureichende Bescheidbegründung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung releviert wurden. Ausdrücklich bekämpft würde die Feststellung im Bescheid, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Zum Beweis dafür, dass die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin beantragt. Unter einem werde die Einvernahme der Trauzeugen, deren Namen noch bekannt gegeben würden, ausdrücklich beantragt. Die Situation der Beschwerdeführerin in Afghanistan als Zugehörige der sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan sei nicht gewürdigt worden, worin ebenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu erblicken sei. Es wäre die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen; es werde nochmals auf eine Vielzahl von Berichten (zB ACCORD u.a.) verwiesen, wonach die Situation der Frauen in Afghanistan als entsprechend prekär zu bezeichnen sei. Auch sei nicht weiter erörtert worden, wie ein Zusammenleben der Ehegatten im Iran möglich sein sollte.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2015 wies die ÖB Teheran die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Nach einer Darstellung des Verfahrensablaufes (Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels, negative Prognoseentscheidung des BFA, Stellungnahme der Beschwerdeführerin hiezu, erneute negative Prognoseentscheidung des BFA , abweislicher Bescheid der ÖB Teheran; Beschwerde) wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rspr des Verwaltungsgerichtshofes die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes über die Prognose einer Asylgewährung bzw Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei auch das Bundesverwaltungsgericht an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden und habe keinen eigenen Entscheidungsspielraum. Gegenständlich sei eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes ergangen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 09.03.2015 sei ordnungsgemäß dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in weiterer Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des Antrags sei somit (nur) in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Im Hinblick auf die Bindung der Vertretungsbehörde sei daher auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit, u.a. in Bezug auf das tatsächliche Bestehen des behaupteten und iS des § 35 Abs 5 AsylG relevanten Familienverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson, nicht einzugehen. Es sei unstrittig, dass hinsichtlich des allein wesentlichen Umstandes der fehlenden Angehörigeneigenschaft und der darauf gegründeten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das Bundesamt das Parteiengehör gewahrt worden sei. Wenn im Rahmen dieses Verfahrens der Auffassung der Beschwerdeführerin über die - ihrer Ansicht nach gegebenen - Angehörigeneigenschaft nicht gefolgt werde, sei das keine Frage des Parteiengehörs, sondern der Beweiswürdigung, und diese fiele negativ aus.
Am 08.06.2015 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht und ausgeführt, dass für den Umstand, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, Zeugen vorhanden seien. Diese wurden in der Folge auch namentlich genannt und das Bundesverwaltungsgericht ersucht, die genannten Beweise aufzunehmen.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 25.06.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Afghanistan, stellte am 03.08.2014 bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.
Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei. XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2011, Zahl 11 00.995 - BAG, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Die Ehe wurde nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und des angeblichen Ehegatten Anfang Juli 2008 in Kabul nach islamischem Ritus geschlossen. Eine offizielle Registrierung ist nicht ersichtlich. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.02.2011 gab die Bezugsperson an, mit der Beschwerdeführerin traditionell verheiratet zu sein, eine Urkunde sei nicht ausgestellt worden. Deshalb wolle er eine Heiratsurkunde vorlegen.
Zum Beleg der Eheschließung wurde von der Beschwerdeführerin ein mit "Heiratsurkunde" tituliertes Dokument vorgelegt, welches von der Afghanischen Botschaft in Teheran am 26.12.2012 ausgestellt wurde und welches einerseits auf eine Eheschließung am 02.08.2008 in Kabul Bezug nimmt, und andererseits die Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor der afghanischen Botschaft in Teheran am 26.12.2012 bestätigt.
Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde am 21.01.2015 mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Ehe nicht schon im Herkunftsstaat bestanden habe und die Fortsetzung des Familienlebens im Iran möglich sei.
Nach Einbringung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und teilte dieses in der Folge am 19.03.2015 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe.
Aus den mit der Stellungnahme vorgelegten ärztlichen Befunden ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an einer milden Disrythmie leidet (EEG); durchgeführte Schädel- bzw Thorax-MRT haben normale Werte ergeben.
Ein Einreiseantrag der Beschwerdeführerin wurde bereits einmal im Februar 2013 abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die Trauung nach den Angaben der Beschwerdeführerin am 03.07.2008 in Kabul nach islamischem Ritus stattgefunden habe. Aufgrund fehlender Dokumentation habe eine Rechtsgültigkeit der Ehe jedoch nicht festgestellt werden können. Die vorgelegte Heiratsurkunde bestätige eine Trauung in der afghanischen Botschaft in Teheran am 25.12.2012. Es werde darin einerseits angeführt, dass der Bräutigam persönlich in der Botschaft anwesend gewesen sei, andererseits werde angeführt, dass ein Bevollmächtigter des Bräutigams stellvertretend für diesen die Ehe eingegangen sei (vgl AS 329 bis 331 des Aktes des angeblichen Ehegatten).
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenhalt mit den von ihr vorgelegten Urkunden, dem Akt der österreichischen Botschaft Teheran und dem Inhalt des Asylaktes der Bezugsperson, insbesondere der Niederschriften der Einvernahmen am 31.01.2011 und am 04.02.2011. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich im Speziellen aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen.
Zu A)
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
[....]
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
[....]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
[....]
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:
Form der Eheschließung:
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Vorbehaltsklausel (ordre public)
§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:
§ 17 Form der Eheschließung
(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.
§ 21 Mangel der Form
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch
§ 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, da die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:
Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX, geb. XXXX, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.
Im vorliegenden Fall gibt es jedoch gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses.
Die Beschwerdeführerin gab im Interview vor der ÖB Teheran an, die Bezugsperson am. 2. Juli 2008 in Kabul geheiratet zu haben. Aus der beglaubigten Übersetzung der Heiratsurkunde, ausgestellt von der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Teheran, ist als Datum der Eheschließung hingegen der 2. August 2008, Kabul, angeführt. Die Bezugsperson selbst hat kein konkretes Datum der Eheschließung angegeben (Anm: im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.02.2011 gab die Bezugsperson an, die Beschwerdeführerin vor zweieinhalb Jahren in Kabul geheiratet zu haben).
Aus der vorgelegten, o.e. Heiratsurkunde der Botschaft Afghanistans in Teheran, ergibt sich offensichtlich eine Eheschließung der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson im Iran am 26.12.2012, somit zu einem Zeitpunkt, als die Bezugsperson bereits in Österreich asylberechtigt war.
Mangels Vorhandenseins einer offiziellen Registrierung und der unklaren bzw widersprüchlichen Datierung einer allenfalls im Jahre 2008 in Kabul - jedenfalls nur nach traditionellem Ritus (siehe auch unten) - geschlossenen Ehe, kann der Ansicht der Vertretungsbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn diese davon ausgeht, dass die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass im Jahre 2008 eine Eheschließung in Afghanistan erfolgt wäre, bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt hat, dass sie die Ehe mit der Bezugsperson nach staatlichem Recht, dh einschließlich Eheregistrierung, geschlossen habe. Die Bezugsperson selbst hat im Zuge der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt angegeben, mit der Beschwerdeführerin (lediglich) traditionell verheiratet zu sein. Die in beglaubigter Übersetzung vorgelegte "Heiratsurkunde", ausgestellt von der Afghanischen Botschaft in Teheran, nimmt zwar einleitend unsubstantiiert auf eine Eheschließung in Kabul am 02.08.2008 Bezug, bezeugt jedoch in weiterer Folge lediglich die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor der afghanischen Botschaft in Teheran am 26.12.2012.
Auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Eheschließung in Kabul im Juli/August 2008, wäre die Beschwerdeführerin aus rechtlichen Gründen keine Familienangehörige iS der Legaldefinition des § 35 Abs 5 AsylG, zumal die Ehe - wie in der Folge zu zeigen ist - nicht bereits im Herkunftsland bestanden hat. Gemäß § 16 Abs 2 IPRG ist nämlich die Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut der Verlobten zu beurteilen; dabei genügt die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Die Gültigkeit der behaupteten Ehe ist somit fallgegenständlich nach dem afghanischen Recht zu beurteilen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des afghanischen Zivilgesetzbuches (Madani Qanun) vom 05.01.1997, Amtsblatt der Republik Afghanistan, Band 19 (1977) Nr 353, lauten in der unverändert in Geltung stehenden Stammfassung wie folgt:
Der Eheschließungsvertrag wird nach der Registrierung der in Art 46 dieses Gesetzes vorgesehenen zuständigen Personenstandsbehörde mitgeteilt. Wenn die Registrierung des Eheschließungsvertrages in dieser Weise nicht möglich ist, findet sie in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise statt.
Nach Art 61 Abs 2 afghanisches Zivilgesetzbuch ist für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages dessen Registrierung vorgeschrieben; und zwar zumindest in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise. Ohne Nachweis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe nach staatlichem afghanischem Recht ungültig (vgl Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loesblattsammlung, Afghanistan, 1990, S. 16).
In der Praxis registriert eine große Mehrheit der afghanischen Bevölkerung die Eheschließung nicht bei den staatlichen Behörden, da die Form der "Ehe nach islamischem Recht" (Scharia-Familienrecht) für alltägliche Angelegenheiten ausreichend ist; demnach stellt in Afghanistan eine gültige Ehe nach staatlichem Recht die Ausnahme dar (vgl Rights Democracy, A Woman-s Place: Perspectives on Afghanistan-s Evolving Legal Framework, 2010, S. 27-36; Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Family Structures and Family Law in Afghanistan - A Report of the Fact-Finding Mission to Afghanistan January-March 2005, S 19-20).
Abgesehen von den widersprüchlichen Angaben zum Datum der angeblichen Eheschließung in Afghanistan (Anm: 03.07.2008 bzw 02.08.2008) und der bloß kursorischen Erwähnung einer solchen in der vorgelegten Heiratsurkunde vom 26.12.2012, fehlt gegenständlich die auch im afghanischen Recht grundsätzlich vorgesehene staatliche Registrierung der Ehe. Auch die Bezugsperson hat explizit angegeben (Einvernahme 04.02.2011 vor dem BAA) traditionell verheiratet zu sein; eine Urkunde sei nicht ausgestellt worden. Aufgrund des Fehlens der erforderlichen staatlichen Registrierung der Ehe konnte auch die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Bezugsperson sowie der im Vorlageantrag namentlich angeführten Zeugen unterbleiben. Die belangte Behörde kam nach dem Gesagten zu Recht zu dem Ergebnis, dass das behauptete Familienverhältnis nicht besteht.
Da die belangte Behörde hinsichtlich des Einreiseantrags der Beschwerdeführerin ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.
Soweit die Beschwerdeführerin auch mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK argumentiert, ist hiezu auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.
Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).
Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.
Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).
Die Beschwerdeführerin releviert in der Beschwerde weiters, dass im Bescheid nicht weiter erörtert worden sei, wie ein Zusammenleben der Ehegatten im Iran möglich sein sollte. Hiezu ist einerseits festzuhalten, dass spätestens seit der Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan im Februar 2009 kein gemeinsamer Haushalt und kein Familienleben mit der Beschwerdeführerin mehr bestanden hat. Die Bezugsperson hielt sich bis zur Einreise in Österreich ca 2 Jahre im Iran auf. Die Beschwerdeführerin lebt seit nunmehr beinahe 4 Jahren (allein) im Iran. Die Beschwerdeführerin hat die Bezugsperson am 26.12.2012 auch im Iran geheiratet. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch nicht konkret und plausibel dargelegt, warum eine Fortführung bzw Wiederaufnahme des Familienlebens - nach mehrjähriger Trennung von der Bezugsperson - nicht auch in einem anderen Staat, etwa im Iran, möglich wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR wird durch die EMRK kein Recht eines Fremden, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort niederzulassen, als solches garantiert. Wo es um die Einwanderung geht, kann nicht angenommen werden, dass Art 8 EMRK einem Staat eine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die Wahl anzuerkennen, welche Ehepaare hinsichtlich eines Landes für ihre eheliche Niederlassung getroffen haben und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben (zB EGMR 20.062002, 50963/99, Al-Nashif, Rn 114; vgl auch BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1; BVwG 02.05.2016, W205 2009923-2 u.a.).
Wenn schließlich bemängelt wird, dass weder in der Stellungnahme des Bundesamtes (Prognoseentscheidung) noch im Bescheid auf die Situation der Beschwerdeführerin als Zugehörige der "sozialen Gruppe der Frauen" in Afghanistan eingegangen worden sei und dies eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen würde, bleibt hiezu festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit nunmehr über vier Jahren im Iran befindet und nicht davon auszugehen ist, dass das Familienleben in Afghanistan fortgesetzt bzw wiederaufgenommen werden würde; dies auch, zumal der Bezugsperson als in Österreich Asylberechtigter eine legale Einreise in den Herkunftsstaat verwehrt ist. Nach dem Gesagten erübrigt sich auch die beantragte Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zur Lage der Frauen in Afghanistan.
Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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