BVwG W168 2130493-1

W168 2130493-1Federal Administrative CourtJul 25, 2016

Regest

aufschiebende Wirkung

Full text

BVwG W168 2130493-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W168.2130493.1.00

Spruch

W168 2130493 -1/3Z

W168 2130495 -1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von

1. ) XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA: Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2016, FZ: 1103396201 / 160129704

2. ) XXXX , geb. XXXX , StA: Nigeria, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2016, FZ: 1114844706 / 160673386

beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 26.01.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierzu die oben angeführten Personalien an.

Die am gleichen Tag durchgeführten EURODAC - Abfrage ergab hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin einen Kategorie 1 Treffer aus Italien mit Datum 10.08.2015.

Aufgrund der vorliegenden Informationen zum Reiseweg und des vorliegenden Eurodac -Treffers von Italien wurde ein Wiederaufnahmeverfahren mit Italien eingeleitet.

Italien stimmte mit schriftlicher Erklärung vom 21.03.2013 daraufhin gem. Art. 18 Abs. 1 (b) der Wiederaufnahme der Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich zu.

Am XXXX wurde der Sohn der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, in Österreich geboren. Die Erstbeschwerdeführerin stellte als gesetzliche Vertreterin für diesen am 13.05.2016 einen Antrag auf Internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 19.05.2016 erfolgte eine schriftliche Mitteilung des BFA an die italienischen Asylbehörde, dass die Zuständigkeit Italiens für die Führung ihres Asylantrages gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III VO gegeben ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Hinsichtlich des Erst, als auch des Zweit-beschwerdeführers wurde II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass aus den vorgelegten auch medizinischen Unterlagen keine gem. Art. 3 EMRK relevanten gesundheitlichen Erkrankungen ersichtlich würden, die eine Überstellung unzulässig erscheinen lassen würden. Eine gemeinsame Überstellung der Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Kind, dem Zweitbeschwerdeführer, nach Italien würde ebenso keine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten.

Die Beschwerdeführer bekämpften die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde. Hierin wurde insbesondere zusammenfassend ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer aufgrund eines Leistenbruches (Nabelhernie) in medizinischer Behandlung stehe und bereits eine Operation angesetzt war, die jedoch aufgrund unspezifischer Herzgeräusche und einer Sichelzellenanämieuntersuchung verschoben wurde. Die Erstbeschwerdeführerin wäre von Zwangsprostitution in Italien betroffen gewesen. Sie wäre ein Opfer von Menschenhandel. Das BFA hätte sich nicht mit diesem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und hätte in diesem Verfahren zudem keine Einzelfallzusicherung der Versorgung hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin, insbesondere aber auch nicht hinsichtlich des Neugeborenen, des Zweitbeschwerdeführers, vorgenommen. Der vorgelegte "Circular Letter" würde diesen Anforderungen der Judikatur des EGMR jedenfalls nicht genügen. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung hinsichtlich der Versorgung in Italien wäre jedenfalls in den gegenständlichen Verfahren erforderlich gewesen um eine Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausschließen zu können. Das BFA hätte zudem auf mangelhafte Länderfeststellungen zurückgegriffen indem diese keine Ausführungen hinsichtlich eines effektiven staatlichen Schutzes von Personen in Italien beinhaltet, die angeben Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Hinsichtlich der Versorgung wäre auszuführen, dass in Italien eine mangelhafte Aufnahmesituation für Asylwerber bestehen würde. Dieserart Tatsachen würden sich jedoch nicht in den gegenständlichen Länderfeststellungen bzw. Bescheiden widerspiegeln. Gegenständlicher Beschwerde wurden medizinische Unterlagen hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers beigefügt, die einen weiteren Behandlungsbedarf indizieren sollen. Abschließend wurde ausgeführt, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzen würde. Ein Selbsteintritt gem. Art. 17 Dublin III - VO sei in gegenständlichen Verfahren von Nöten. Es wären daher die Anträge auf Behebung der gegenständlichen Bescheide und Zulassung der Verfahren in Österreich, in eventu auf Zurückverweisung der Verfahren zur neuerlichen Durchführung von Verfahren an das BFA, auf Feststellung der Unzulässigkeit der Außerlandesbringung, sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 17 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes gegenwärtig nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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