W158 2115192-1•BVwG W158 2115192-1
W158 2115192-1Federal Administrative CourtJul 25, 2016
Beihilfefähigkeit, Beweismittel, Bewirtschaftung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Nachreichung von<br/>Unterlagen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Tod, Übertragung,<br/>Unterfertigung, Unterschrift, Vertretung, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung
W158 2115192-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122712058, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Feststellungen
1. Mit Datum vom 14.04.2014 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte dabei ua. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Bereits mit Datum vom 26.02.2014 hatte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2014 für die Einheitliche Betriebsprämie" (lfd.-Nr. XXXX ") gestellt, wobei seitens des Übergebers (BNr. XXXX ) keine Unterzeichnung des Antrags erfolgt ist.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122712058, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR 26.592,30 gewährt. Auf Basis von 71,91 zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einer -seitens der AMA - als beihilfefähig erachteten Fläche im Ausmaß von 82,91 ha wurde der Beihilfeberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal jene Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 71,91 ha zu Grunde gelegt.
Einem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen (lfd.-Nr. XXXX ) wurde zugleich stattgegeben.
Der o.a. Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der lfd.-Nr. XXXX wurde hingegen aufgrund der fehlenden Unterschrift des Übergebers abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei das Rechtsmittel der Beschwerde und monierte die Abweisung des Antrags auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der lfd.-Nr. XXXX . Grund dafür sei ein fehlerhaft ausgefülltes Bewirtschafterwechselformular gewesen, dass richtiggestellt werde bzw. richtiggestellt worden sei.
4. Mit Datum vom 10.09.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt und führte in einem beiliegenden Schreiben betreffend die in Rede stehende Übertragung aus, dass der Übergeber verstorben sei, ein übergeberseitiger Bewirtschafterwechsel auf die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen jedoch positiv berücksichtigt worden sei. Es liege eine Amtsbestätigung zum Nachweis einer Vertretungsbefugnis vor und könne durch Nachreichung der Unterschrift des Vertretungsbefugten eine positive Berücksichtigung der Übertragung (lfd.-Nr. XXXX ) erfolgen.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit gegeben, die fehlenden Unterlagen binnen einer 14-tägigen Frist nachzureichen.
6. Mit Datum vom 13.07.2016 übermittelte die beschwerdeführende Partei ein nun sowohl von Übernehmer- als auch von Übergeberseite unterzeichnetes Antragsformular die Übertragung mit der lfd.-Nr.
XXXX betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und Allgemeines
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Die beschwerdeführende Partei übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mittels Schreiben vom 13.07.2016 den - nun sowohl von Übergeber- als auch von Übernehmerseite unterzeichneten - Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen (lfd.-Nr. XXXX ), womit im vorliegenden Fall neue Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht jedoch weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden und dient die ausgesprochene Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
Die Agrarmarkt Austria, die bereits im Rahmen der Beschwerdevorlage ausgeführt hat, dass durch Nachreichung der Unterschrift auf Übergeberseite eine positive Berücksichtigung der Übertragung mit der Lfd.-Nr. XXXX erfolgen kann, wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens den Sachverhalt neu zu bewerten und den geänderten Sachverhalt dem neu zu erlassenden Bescheid zu Grunde zu legen haben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
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