W158 2109723-1•BVwG W158 2109723-1
W158 2109723-1Federal Administrative CourtJul 25, 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Zahlungsansprüche
W158 2109723-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120307721, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 07.04.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX , für die durch die zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2009 gestellt und dabei Futterflächenausmaße von 40,03 ha ( XXXX ) bzw. 70,00 ha ( XXXX ) beantragt wurden.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104619487, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 744,51 gewährt. Dabei wurde der Beihilfenberechnung bei 17,40 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,25 ha (davon Almfläche 10,65 ha) zu Grunde gelegt.
3. Mit Datum vom 24.08.2010 und 27.08.2010 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2009 betreffend Flächenabweichungen festgestellt wurden.
4. Mit den Schreiben vom 15.10.2012 und 10.06.2013 nahm der Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen 2009 vor und reduzierte das Ausmaß an beihilfefähiger Almfutterfläche von 70,00 ha auf letztlich 50,49 ha.
5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120307721, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP von nunmehr EUR 628,41 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 116,10 ausgesprochen. Auf Basis einer unveränderten Anzahl an flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (17,40) wurde der Beihilfenberechnung nun - unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur die Alm mit der BStNr. XXXX betreffend - eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 14,56 ha (davon Almfläche 7,96 ha) zu Grunde gelegt. Die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BStNr. XXXX festgestellten Flächenabweichungen waren zwar der im angefochtenen Bescheid angeführten Flächentabelle zu entnehmen (Spalte "VOK und VWK mit Sanktion"), wurden im Rahmen der Berechnung jedoch nicht schlagend, da diese innerhalb der Toleranzgrenzen gelegen sind.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.11.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.11.2013, Beschwerde (vormals: Berufung) und beantragte:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. den Ausspruch, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufgeschoben ist,
4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Almen,
5. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm,
6. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle und
7. den Ausspruch der Alm-Referenzfläche mit einem eigenen Feststellungsbescheid.
Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die in Rede stehenden Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt worden seien. An einer allfälligen Überbeantragung, treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden und seien Kürzungen und Ausschlüsse nach Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 (wohl gemeint: Art. 68 der VO (EG) Nr. 796/2004) nicht zu verhängen.
Zudem sei hinsichtlich der Rückforderung gemäß Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. hinsichtlich der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 bereits Verjährung eingetreten.
7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 03.07.2015 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.
Den Heimbetrieb der Beschwerdeführerin betreffend war der Beihilfenberechnung 2009 ein Flächenausmaß von 6,60 ha zu Grunde zu legen.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die Almen mit den BStNr. XXXX und XXXX , wobei der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihr auf die beiden Almen aufgetriebenen RGVE - ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 7,96 ha zuzusprechen war.
Der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 war im Falle der Beschwerdeführerin somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Fläche Heimbetrieb; anteilige Fläche der o.a. Almen) im Ausmaß von 14,56 ha zu Grunde zu legen.
Die Beschwerdeführerin beantragte für das Antragsjahr 2009 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 14,56 ha und verfügte über 17,40 flächenbezogene Zahlungsansprüche.
Der Mehrfachantrag-Flächen 2009 der Beschwerdeführerin liegt dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der Beschwerdeführerin beruht auf deren eigenen Angaben (vgl. Mehrfachantrag-Flächen 2009) und wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht bestritten.
Das herangezogene anteilige Almfutterflächenausmaß beruht auf den Angaben der zuständigen Almbewirtschafter (vgl. zu BStNr. XXXX :
Mehrfachantrag-Flächen 2009, Beilage "Flächennutzung" bzw. zu BStNr. XXXX : Korrekturantrag vom 10.06.2013) und der - bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen und von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten - Anzahl an von der Beschwerdeführerin auf die beiden angeführten Almen aufgetriebenen Tieren.
Dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2009 über 17,40 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt und eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 14,56 ha beantragt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2009 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 149 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
"Artikel 149 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Abweichend hiervon
a) gilt Artikel 138 ab 1. Januar 2010,
b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen gemäß Anhang III ab 1. Januar 2010,
c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen gemäß Anhang III frühestens ab 1. Januar 2010 und spätestens ab 1. Januar 2012."
Art. 2 Abs. 22, 12, 22, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war im Falle der Beschwerdeführerin der Prämienberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 14,56 ha zu Grunde zu legen.
Der Prämienberechnung wurden dabei ausschließlich die von der Beschwerdeführerin bzw. den Almbewirtschaftern der in Rede stehenden Almen beantragten Flächenausmaße zu Grunde gelegt (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.), womit die von der belangten Behörde ermittelte Fläche der beantragten Fläche entsprochen hat.
3.3.2. Betreffend die Alm mit der BStNr. XXXX gilt es darauf hinzuweisen, dass mit Korrekturantrag des zuständigen Almbewirtschafters vom 10.06.2013 für das Antragsjahr 2009 eine nachträgliche Reduktion der Almfutterfläche stattgefunden hat. Einzig diese nachträgliche Reduktion im Juni 2013 hatte zur Folge, dass es zu einer Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 und der Erlassung des angefochtenen Abänderungsbescheides (samt Rückforderung in Höhe von EUR 116,10) gekommen ist.
Gemäß Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 können Beihilfeanträge jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers und u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt. Die gegenständlich erfolgte Einschränkung des Beihilfeantrags durch die rückwirkende Korrektur war somit jedenfalls der Beschwerdeführerin zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195) und dem Beihilfeantrag wurde zu Recht das reduzierte Ausmaß der Almfutterfläche zu Grunde gelegt. In diesem Zusammenhang war die belangte Behörde nach Art. 73 Abs. 1 leg. cit. auch verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 30.12.2009 zuerkannt worden war, der aber den nunmehr aufgrund der Antragskorrektur zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
3.3.4. Wenn die Beschwerdeführerin beteuert, dass ihr gegenständlich kein Verschulden anzulasten sei und in diesem Zusammenhang ein Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen iSd Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 begehrt, so gilt es darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall keine Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) im Sinne der oben zitierten Bestimmung erfolgt sind, sondern die mit Bescheid vom 30.12.2009 lediglich zu Unrecht gezahlten Beträge rückgefordert wurden.
Insbesondere waren damit jene Ausführungen, mit denen eine Verjährung hinsichtlich verhängter Kürzungen und Ausschlüsse geltend gemacht wurde, unbeachtlich.
3.3.5. Hinsichtlich der Verjährungsfrage die gegenständlich ausgesprochene Rückforderung betreffend gilt es der Beschwerdeführerin zunächst beizupflichten, dass die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 in Art 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen enthält. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Diese Regelung verhilft der Beschwerde jedoch selbst bei der Annahme guten Glaubens nicht zum Erfolg, sind zwischen der Zahlung der Beihilfe (16.12.2009) und der Mitteilung der AMA, dass ein Teil der Zahlung zu Unrecht erfolgt ist (mit Bescheid vom 14.11.2013; der Beschwerdeführerin zugestellt am 15.11.2013) keine vier Jahre vergangen.
Zudem kann der Rückforderung des übersteigenden Betrages auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung (aufgrund derer die Rückforderung erfolgt ist) von der Beschwerdeführerin (durch den Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX als deren Vertreter) selbst beantragt worden ist. Die Rückzahlungsverpflichtung ist daher auch aus diesem Grund nicht verjährt.
3.3.6. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht in Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat bereits die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegenstehe (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).
3.3.7. Auf den Antrag, man möge der Beschwerdeführerin sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Almen vorlegen, war nicht näher einzugehen, beruhen die festgestellten Almfutterflächenausmaße nicht auf Kontrollen der belangten Behörde, sondern auf den Angaben der zuständigen Almbewirtschafter.
3.3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins an Ort und Stelle konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
3.3.9. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, im vorliegenden Fall unterbleiben konnte.
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden, vor (etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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