BVwG W234 2116185-1

W234 2116185-1Federal Administrative CourtJul 22, 2016

Regest

Clanzugehörigkeit, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, unterstellte politische Gesinnung

Full text

BVwG W234 2116185-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W234.2116185.1.00

Spruch

W234 2116185-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2015, Zl. 1070609503/ 150555951, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 25.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 27.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Er brachte vor, dass in Somalia 1991 Krieg ausgebrochen und sein Vater getötet worden sei. Er sei mit seiner restlichen Familie bereits 1992 im Alter von vier Jahren aus Somalia in den Jemen geflüchtet, wo er 23 Jahre zugebracht habe. In Somalia habe er zuletzt in Mogadischu gelebt. Die Chefin seiner Mutter habe seine Ausreise organisiert; über die Türkei und Griechenland sei er auf nicht näher bekannten Route nach Österreich gelangt. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er Somalia 1991 des Krieges wegen verlassen habe; vor sechs Monaten sei auch im Jemen Krieg ausgebrochen, weswegen er auch von dort geflüchtet sei. Im Falle seiner Rückkehr nach Somalia fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben. Zudem legte der Beschwerdeführer (jeweils befristete) jemenitische Aufenthaltskarten vor, welche seine Identitätsdaten tragen.

3. Am 29.09.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dem Einvernahmeprotokoll sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen:

"[...]

LA: Sie wurden bereits im Mai 2015 niederschriftlich einvernommen. Haben Sie damals der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

VP: Ja. Ich habe die Wahrheit gesagt.

LA: Können Sie nun irgendwelche Personaldokumente oder andere Beweismittel vorlegen?

VP: Ja. Ich besitze zwei Flüchtlingsausweise aus dem Jemen.

(Anmerkung: Der AW legt zwei Ausweise vor.

Auf der ‚gelben' Flüchtlingskarte steht Folgendes vermerkt: Nr. 036889, Fallnr.: 04/02240, ausgestellt am 05.07.2006,

Gültigkeitsdauer: 2 Jahre (nach Ausstellungsdatum), von der Auswanderungs- und Passbehörde Innenministerium Republik Jemen, vom

UNHCR Republik Jemen, Name: XXXX, Geburtsdatum: XXXX, Geburtsort:

Mogadishu, Wohnort und Ausstellungsort: Taiz;

Auf der ‚grünen' Flüchtlingskarte steht Folgendes vermerkt: Nr. 859-10C00750, Einzelnr.: 859-00001407, Ausstellungsdatum: 24. Mai 2010, gültig bis. 23. Mai 2012, Ankunftsort: Adan, Ankunftsdatum:

01.01. 1992, Geburtsdatum: 01.01.1988, Staatsangehörigkeit: Somalia, Geburtsort: Mogadishu, ausgestellt von:

Pass-Auswanderungs-Staatsangehörig-keitsbehörde Innenministerium Republik Jemen;

LA: Wie heißen Sie und wie alt sind Sie bzw. wann wurden Sie geboren?

VP: Ich heiße XXXX. Mein Großvater hieß Mohamed. Ich wurde 1988 geboren. Ich möchte anführen, dass bei den Behörden in Jemen vier Namen gefordert werden.

LA: Wo wurden Sie geboren?

VP: Ich wurde in Mogadishu, im Bezirk Shibis, geboren.

LA: Wo sind Sie aufgewachsen?

VP: Im Alter von vier Jahren ist meine Mutter gemeinsam mit meinen drei Geschwistern und mir in den Jemen geflüchtet. Dies war im Jahr 1992. Mein Vater ist in Somalia ums Leben gekommen. Mein Vater hatte in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Er wurde von Stammes-Banditen getötet.

LA: Waren Sie seit ihrer damaligen Flucht wieder in Somalia?

VP: Nein.

LA: Wo konkret lebten Sie in Jemen?

VP: In der Stadt Taiz.

LA: Mit wem haben Sie dort gelebt?

VP: Bis zum Jahr 2000 lebte ich gemeinsam mit meiner Mutter und meinen drei Geschwistern. Danach lebte ich nur mit meiner Mutter und einem Bruder zusammen.

LA: Wann konkret haben Sie die Stadt Taiz bzw. Jemen verlassen?

VP: Es war im März 2015.

[...]

LA: Wovon lebten Sie in Jemen bzw. welcher Arbeit sind Sie nachgegangen?

VP: Ich besuchte 12 Jahre lang die Schule in Taiz. Meine Mutter ging einer Arbeit nach. Ich habe in Jemen gearbeitet, so war ich Autowäscher, Träger, Saisonverkäufer (Haarbänder, uä.) auf dem Markt.

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Ich gehöre der Volksgruppe ‚Reer Hamar'.

LA: Gehören Sie einem Sub-Clan an?

VP: Dieser heißt ‚Moorshe'.

LA: Welchem Glauben gehören Sie an?

VP: Ich bin Moslem.

LA: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt (Telefon, Internet) zu der Mutter?

VP: Als ich in der Türkei war, es war am Ende März 2015. Meine Mutter und Geschwister halten sich nach wie vor in Jemen auf.

LA: Haben Sie noch Familienangehörige in Somalia?

VP: Nein.

LA: Sprechen Sie sonst noch irgendwelche Sprachen?

VP: Ich spreche Somalisch und Arabisch.

LA: Waren oder sind Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen Gruppierung?

VP: Nein. Ich war Flüchtling.

LA: Aus welchem Grund haben Sie damals Somalia verlassen?

VP: Es herrschte Krieg. Die Sicherheitslage war in Somalia sehr schlecht. Aus diesem Grund ist meine Mutter mit uns in den Jemen geflüchtet. Ich war noch sehr jung.

LA: Weshalb blieben Sie nicht in Jemen?

VP: Es kam zwischen der ‚Huthi'-Gruppierung und der Verteidigungsgruppe von Taiz zu kämpferischen Auseinandersetzungen. Beide Gruppen wollten die jungen Männer von Taiz rekrutieren. Die Gruppe bzw. Rebellen bieten Geld an und man erhält ein Gewehr, wobei man dann zu einem Trainingscamp gebracht wird. Dies wollte meine Mutter verhindern, weshalb sie mir zur Flucht geraten hat.

LA: Was hätten Sie bei einer etwaigen Rückkehr nach Somalia zu befürchten?

VP: Ich war seit dem Jahr 1992 nicht mehr in Somalia. Dort herrschen Stammeszugehörigkeitskonflikte und auch die Al Shabaab Gruppe. Ich möchte nicht nach Somalia zurückkehren, weil dort auch mein Vater getötet wurde. Es haben dort die Menschen keine Rechte.

[...]

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen?

VP: Ich habe alles gesagt. Hier werden die Menschenrechte akzeptiert.

[...]"

4.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) wies mit Bescheid vom 30.09.2015, zugestellt am 01.10.2015, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Hinweis auf die allgemeine Sicherheitslage in Somalia wie auf die ausweglose Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine bis zum 30.09.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

Betreffend die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten hält das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe Mogadischu im Jahre 1992 wegen der damaligen kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen und fürchte nunmehr, durch Al-Shabaab sowie wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der "Reer Hamar" verfolgt zu werden. Eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers durch Al-Shabaab sei auszuschließen; die "Reer Hamar" würden - obwohl es sich um eine Minderheit handle - nicht schon per se verfolgt. Zudem bestehe seit dem Rückzug der Al-Shabaab in Mogadischu keine asylrelevante Gefährdung durch die Miliz mehr.

4.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 30.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angeführten Bescheides) Beschwerde, welche am 14.10.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser führt er aus, die Länderfeststellungen des Bundesamtes seien mangelhaft, weil sie ein unvollständiges Bild der Situation von Angehörigen der Reer Hamar und von Rückkehrern zeichnen würden. Zudem sei dem Beschwerdeführer keine ausreichende Frist für die Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt worden. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht ausreichend detailliert zu seiner Verfolgung durch Al-Shabaab befragt worden, welche ihm als Rückkehrer aus dem Ausland drohe. Zudem beruhe die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung, weil das Bundesamt die aus den herangezogenen Länderberichte hervorgehende Verfolgung von Rückkehrern durch Al-Shabaab und den fehlenden wirksamen Schutz vor dieser nicht hinreichend berücksichtigt habe. Schließlich würde dem Beschwerdeführer als Rückkehrer durch die Al-Shabaab eine feindliche politische Gesinnung unterstellt, sodass sein Vorbringen Asylrelevanz aufweise.

5.1. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

5.2. Mit Schreiben vom 20.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.04.2016 zur Lage in seinem Herkunftsstaat, Somalia, übermittelt, das hier herangezogen wird. Ferner wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer am 01.06.2016 bei einer Dienststelle der Landespolizeidirektion Wien übernommen. Am 22.06.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem übersendeten Länderdokumentationsmaterial ein. Darin verwies der Beschwerdeführer zunächst darauf, das Dokumentationsmaterial belege, dass Al-Shabaab nach wie vor in der Lage sei, in ganz Mogadischu terroristische Taten zu begehen; dazu verwies der Beschwerdeführer auf weitere internationale Quellen (siehe dazu sogleich Pkt II.1.2). Ferner würde aus dem Berichtsmaterial hervorgehen, dass die Reer Hamar unter zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion leiden würden, besonders verbreitet in Armut lebten und überproportional häufig von der im Land herrschenden Gewalt betroffen seien; auch dazu verwies der Beschwerdeführer auf weitere Belegquellen (siehe dazu sogleich Pkt II.1.2). Ferner gehe aus dem raren Berichtsmaterial zur Situation von Rückkehrern nach Somalia hervor, dass zu berücksichtigen sei, inwieweit diese durch einen starken Clan oder die Familie unterstützt würden; beides sei für den Beschwerdeführer nicht zu erwarten. Ferner gehe aus einem UNHCR-Bericht vom Mai 2016 hervor, dass Regierungstruppen Rückkehrern wegen ihrer langen Abwesenheit eine Zusammenarbeit mit Al-Shabaab unterstellen würden (siehe dazu sogleich Pkt II.1.2); ferner würde Al-Shabaab Rückkehrern eine feindliche politische wie religiöse Haltung unterstellen und sie aus diesem Grund verfolgen. Dies gehe aus einem schon in der Beschwerde angeführten Bericht des Danish Immigration Service aus dem Jahr 2014 hervor (siehe dazu sogleich Pkt II.1.2). Aus sämtlichen angeführten Quellen ergebe sich die besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers wegen seiner Clanzugehörigkeit und Exponiertheit gegenüber Al-Shabaab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags auf internationalen Schutz vom 25.05.2015, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 30.09.2015, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze - insbesondere seiner Stellungnahme zu den herangezogenen Länderberichten - sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister und das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und gehört dem Clan der der Reer Hamar und dem Sub-Clan Moorshe an; er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer wurde in Mogadischu geboren, wo er (in Somalia) auch lebte. Er beherrscht die Sprachen Somalisch und Arabisch. Im Zuge des Krieges, der in Somalia 1991 ausbrach, wurde der Vater des Beschwerdeführers getötet. Wegen des Krieges flüchtete der Beschwerdeführer danach mit seiner restlichen Familie im Jahr 1992 im Alter von vier Jahren aus Somalia in den Jemen. Im Jemen brachte er die nächsten 23 Jahre zu und flüchtete von dort - ohne nach Somalia zurückzukehren - in das österreichische Bundesgebiet. Wegen kriegerischer Auseinandersetzungen auch im Jemen flüchtete der Beschwerdeführer über die Türkei und Griechenland über eine nicht näher bekannte Route bis nach Österreich, wo er am 25.05.2015 den hier maßgeblichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Falle seiner Rückkehr nach Somalia sieht der Beschwerdeführer wegen Clanstreitigkeiten und der Bedrohung durch die Al-Shabaab sein Leben bedroht.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:

1.2.1. Berichtsmaterial zur maßgeblichen Situation in Somalia, insbesondere in Mogadischu:

Zur politischen Lage führt das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.04.2016 aus:

"Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).

Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).

Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).

Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).

Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).

Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).

  1. Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).

  2. Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).

  3. Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).

  4. Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).

Quellen:

Zur Situation in Mogadischu führt dasselbe Länderinformationsblatt der Staatendokumentation aus:

"Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).

In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).

Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015).

Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 - Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 - Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 - Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) - und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015).

Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015).

Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015).

In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).

Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016).

Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten - sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten).

Quellen:

Dasselbe Länderinformationsblatt führt zu Al-Shabaab aus:

"Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).

Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).

Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).

Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).

Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).

Quellen:

Dasselbe Länderinformationsblatt führt zu Subjekten gezielter Attentate durch Al-Shabaab aus:

In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).

Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).

Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).

Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).

Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).

Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).

Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).

Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).

Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).

Quellen:

Dasselbe Länderinformationsblatt führt zu Minderheiten und Clans aus:

Bevölkerungsstruktur und Clanschutz

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Quellen:

Aktuelle Situation

Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).

In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).

Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).

Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.

Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).

In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).

Quellen:

Dasselbe Länderinformationsblatt führt zu Sicherheitsbehörden aus:

"Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).

Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016).

Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016)

Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016).

Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015).

Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016).

Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016).

Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).

Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016).

Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016).

Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016).

Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten

1. 350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016).

Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016).

Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).

Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt - trotz offizieller Allianz mit der Regierung - zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016).

Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016).

Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).

Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015).

Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016"

Dasselbe Länderinformationsblatt führt zur allgemeinen Menschenrechtslage aus:

"Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015).

Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).

Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015).

Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).

Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016).

Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016).

Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vgl. EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vgl. AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).

Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016).

Die somalische Bundesregierung arbeitet daran, mit der Unterstützung der UN und der Afrikanischen Union und bilateralen Partnern die Menschenrechtssituation zu verbessern (UNHRC 28.10.2015).

Zu Puntland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen" oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016"

Dasselbe Länderinformationsblatt führt zu Bewegungsfreiheit und Relokation aus:

"Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 13.4.2016). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Hiervon ausgenommen sind IDPs in den Flüchtlingslagern in und um Mogadischu, die sehr oft strikten Beschränkungen - zumeist durch ihre Unterkunftgeber - unterworfen sind. Davon abgesehen sind der Botschaft keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt (ÖB 10.2015). Die meisten Orte in Südsomalia können erreicht werden (LI 4.4.2016). Überlandreisen sind zwar eine Herausforderung für die Menschen (Auseinandersetzungen, schlechte Infrastruktur, Checkpoints) (DIS 9.2015), doch reist die Bevölkerung trotzdem auf der Straße, wiewohl zu erwartende Risiken mit der Notwendigkeit einer Reise abgewogen werden (EASO 2.2016; vgl. RMMS 2015a; DIS 9.2015). Täglich verlassen mit Passagieren beladene Minibusse Mogadischu in alle Richtungen, auch in Gebiete der al Shabaab. Die Preise variieren von einem US-Dollar von Mogadischu nach Afgooye bis zu z.B. 80 US-Dollar von Mogadischu nach Afmadow (LI 4.4.2016).

Naturereignisse und Kampfhandlungen können unterschiedliche Gebiete vorübergehend unzugänglich machen. Busfahrer und Reisende holen vor einer Fahrt Erkundigungen über die Lage entlang der geplanten Route ein, um das Risiko zu minimieren. Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch (LI 4.4.2016). An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen (USDOS 13.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, al Shabaab und Banditen betrieben (LI 4.4.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Jene, die es sich leisten können, versuchen mit dem Flugzeug so nah wie möglich an die Zieldestination zu gelangen. Von Mogadischu gibt es Flüge nach Baidoa, Belet Weyne und Kismayo (LI 4.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Menschen reisen auf dem Luftweg auch nach Berbera und Hargeysa (RMMS 2015a).

Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden (LI 4.4.2016). Kontrollpunkte der al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte (LI 4.4.2016; vgl. EASO 2.2016). Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LI 4.4.2016).

In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen (LIDIS 3.2014). Es gibt zwar noch Checkpoints, diese scheinen aber kein Problem darzustellen. Gemäß den Angaben lokaler NGO-Vertreterinnen können sich Frauen frei in der Stadt bewegen. Eine Ausnahme ist der Bakara-Markt. Die Menschen bewegen sich frei in der Stadt, vermeiden jedoch Gebiete, die als unsicher bekannt sind (EASO 8.2014). Der EASO-Bericht vom Februar 2016 erwähnt keine Bewegungseinschränkungen für Zivilisten in Mogadischu (EASO 2.2016).

Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somalia in die Nachbarländer findet nicht statt. Die "grüne Grenze" sowie die Seegrenze sind weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Mogadischu, Garowe und Bossaso durchgeführt (AA 1.12.2015)

Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Mogadischu kann grundsätzlich als IFA für Personen dienen, die dort über enge Verwandtschaft verfügen. Relativ sichere Gebiete sind weiterhin auch Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2015). Generell sind relativ sichere Zufluchtsgebiete aber schwierig zu bestimmen, da man je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias dann von anderen Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts bedroht ist. Grundsätzlich herrscht aber in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) relative Bewegungsfreiheit (AA 1.12.2015). Für alleinstehende Frauen und Alleinerzieherinnen ohne männlichen Schutz - vor allem für Minderheitenangehörige - ist eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit nicht gegeben. Dies gilt in Anbetracht der Umstände, dass weder relevante Unterstützungsnetzwerke noch eine Aussicht auf einen ausreichenden Lebensunterhalt gegeben sind (UKHO 3.2.2015).

Für jene Personen, die in Mogadischu oder anderen Städten einem Risiko seitens der al Shabaab ausgesetzt sind, ist das Vorhandensein einer internen Relokationsmöglichkeit in Süd-/Zentralsomalia unwahrscheinlich. Al Shabaab könnte immer noch in der Lage sein, sie aufzuspüren. Jene Personen, die nicht höherrangig sind; oder die nicht mit der Regierung oder einer internationalen Organisation in Verbindung stehen; oder deren Risiko lokal begrenzt ist; sollten in der Lage sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Dies muss von Fall zu Fall abgewogen werden. Jene Personen, die höherrangig (high profile) sind, und in ländlichen Gegenden unter dem Einfluss der al Shabaab leben, können in Städten, wo al Shabaab keinen Einfluss hat, eine interne Relokation wahrnehmen (UKHO 15.3.2016).

Quellen:

http://landinfo.no/asset/2837/1/2837_1.pdf, Zugriff 19.4.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016

http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016"

Dasselbe Länderinformationsblatt führt zu Binnenflüchtlingen (IDPs) und Flüchtlingen aus:

"Die somalische Regierung und Somaliland arbeiten mit dem UNHCR und IOM zusammen, um IDPs, Flüchtlinge, Rückkehrer und Asylwerber zu unterstützen (USDOS 13.4.2016).

Mit 3.2.2016 gab es in Somalia schätzungsweise 1,1 Millionen IDPs. Davon fanden sich ca. 85.000 in Somaliland; 130.000 in Puntland (inkl. Mudug); 120.000 in Galgaduud; 103.000 in Lower Shabelle; und 369.000 in Mogadischu (UNHCR 3.2.2016; vgl. EASO 2.2016; UNSC 8.1.2016). Die AMISOM-Offensiven im Jahr 2015 und Dürre haben zur Vertreibung von weiteren 42.000 Personen geführt (USDOS 13.4.2016).

Die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete ist begrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015), und die Situation angesichts der mehr als einer Million IDPs sowie durch die Rückkehrer bzw. Flüchtlinge aus dem Jemen sehr angespannt. Brennpunkte sind dabei das Umland von Mogadischu mit Hunderttausenden Binnenvertriebenen sowie Hargeysa und die Hafenstadt Bossaso in Puntland (AA 1.12.2015). Allerdings sind z.B. in Puntland nur 5% der dort lebenden Menschen IDPs, während es in Jubaland (Middle und Lower Juba, Gedo) und in South West State (Bay, Bakool, Lower Shabelle) sowie in Hiiraan und Middle Shabelle 10% sind; in Galmudug (Mudug, Galgaduud) 15%; und in Mogadischu mehr als 20% (WB 10.2015).

Wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (v.a. in Puntland und Somaliland) (ÖB 10.2015). IDPs stellen 68% der von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffenen Bevölkerung, sie sind auf Unterstützung angewiesen. Die Unterernährung ist hoch, besonders betroffen sind IDPs in Bossaso, Doolow, Galkacyo und Garoowe (UNOCHA 19.2.2016).

Es mangelt den IDPs an Schutz (UNHRC 28.10.2015). Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung. Dies ist vor allem auf die beschränkten Ressourcen und Kapazitäten sowie auf eine schlechte Koordination zurückzuführen (USDOS 13.4.2016). So sehen sich IDPs der Diskriminierung sowie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt (UNHRC 28.10.2015). In Mogadischu sind dafür Regierungs- und alliierte Kräfte sowie Zivilisten verantwortlich (HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Vergewaltigungen waren Frauen und Kinder in und um Mogadischu, im Afgooye-Korridor, in Bossaso, Galkacyo und Hargeysa (USDOS 13.4.2016).

IDPs - und hier v.a. Frauen und Kinder - sind extrem vulnerabel. Humanitäre Hilfsorganisationen sehen sich Sicherheitsproblemen und Restriktionen ausgesetzt (HRW 27.1.2016). Viele IDPs leben in überfüllten und unsicheren Lagern und haben dort nur eingeschränkten Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und grundlegender Hygiene (UNHRC 28.10.2015).

UNHCR unterstützt auch weiterhin IDP-Rückkehrer aus Mogadischu (USDOS 13.4.2016). UNHCR und IOM unterstützen die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in den Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen des von UNHCR-Programms wieder in ihre Dörfer zurückkehren. Die Zahl von spontanen - also nicht mithilfe von UNHCR organisierten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt (ÖB 10.2015).

In Mogadischu kam es aber auch zur Vertreibung bzw. Zwangsumsiedlung von IDPs (AI 24.2.2016). Auch in Jubaland, Südwest sowie in Puntland kam es zu Zwangsräumungen von IDP-Lagern (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Insgesamt betraf dies im ersten Halbjahr 2015 fast 100.000 Personen. Laut einem Bericht von Human Rights Watch waren an den Vertreibungen staatliche Sicherheitskräfte beteiligt, die auch Gewalt angewendet hatten (USDOS 13.4.2016).

Somalia ist ein äußerst unattraktives Zufluchtsland für Asylsuchende. Die Zahl ausländischer Flüchtlinge wird als sehr gering eingeschätzt (AA 1.12.2015). Trotzdem sind zwischen März 2015 und März 2016 alleine in Puntland knapp 21.000 Flüchtlinge aus dem Jemen eingetroffen. Davon waren 91% somalische Rückkehrer. 52-53% der Rückkehrer gaben an, nach Mogadischu zurückkehren zu wollen (RMMS 2.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016). Für aus dem Jemen Kommende gibt es Unterstützung seitens des Norwegian Refugee Council, das Danish Refugee Council, von IOM, UNHCR und WFP. Auch für den Weitertransport zur Zieldestination wird gesorgt (UNHCR 29.2.2016).

5% der Menschen in Puntland sind IDPs (WB 10.2015). Die große Mehrheit der IDPs stammt aus Süd-/Zentralsomalia, nur ein kleiner Teil aus Puntland selbst (NRC 13.7.2015). Puntland hat 2012 IDP Policy Guidelines angenommen. Die Situation von IDPs in Puntland wird von mehreren NGOs als durchaus positiv beschrieben (können geregelter Tätigkeit nachgehen usw.) (ÖB 10.2015). Viele der IDPs in Puntland sind schon seit mehr als zehn Jahren vor Ort. Sie leben in temporären Siedlungen - meist ohne sichere Pachtverhältnisse. Es gab in den vergangenen Jahren mehrere Initiativen, um den IDPs Land zu widmen. In einigen Fällen war es IDPs möglich, ihrerseits Land zu erwerben (NRC 13.7.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.regionalmms.org/fileadmin/content/monthly%20summaries/MonthlySummaryFebruary2016.pdf, Zugriff 30.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1457428154_4somaliainter-agencyupdate16-29february2016.pdf, Zugriff 30.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1457889182_feb.pdf, Zugriff 1.4.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Dasselbe Länderinformationsblatt führt zur Rückkehr nach Somlia aus:

"Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe der al Shabaab (AA 1.12.2015). Trotz aller Erfolge von somalischer Armee und AMISOM ist die Sicherheitslage in vielen Teilen Somalias nicht stabil genug, um die Aufnahme von Rückkehrern zu gewährleisten (UNHRC 28.10.2015). Andererseits sind nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015).

Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen allerdings vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein (ÖB 10.2015). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und auch nicht für unbegleitete Minderjährige (AA 1.12.2015). Der zuständigen österreichischen Botschaft liegen keine näheren Informationen zu rückkehrenden Minderheiten im Besonderen oder zu in diesem Bereich tätigen NGOs vor (ÖB 10.2015).

Gleichzeitig unterstützen UNHCR und andere internationale Partner aber seit 2015 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein dreiseitiges Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR (AA 1.12.2015). Dabei haben die drei Parteien die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen und des Non-Refoulement zugesichert (UNHRC 28.10.2015; vgl. LI 1.4.2016). UNHCR steht es zu, jene somalischen Gebiete zu definieren, welche für eine Rückkehr als sicher erachtet werden (LI 1.4.2016). Gemäß Vereinbarungen zwischen Kenia, Somalia und UNHCR sind ab 2015 die unterstütze Rückkehr nach Kontingenten vereinbart: 10.000 im Jahr 2015, 50.000 im Jahr 2016, 75.000 im Jahr 2017, 65.000 im Jahr 2018 und 15.000 im Jahr 2019 (ÖB 10.2015). Die Kontingente konnten bisher nicht eingehalten werden. In der Pilotphase zwischen Dezember 2014 und August 2015 waren rund 3.000 von UNHCR unterstützte Somali in die Bezirke Luuq, Baidoa und Kismayo zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Im Oktober 2015 wurden

1. 500 Personen nach Mogadischu repatriiert (LI 1.4.2016). In den ersten zwei Monaten des Jahres 2016 wurden schon fast 4.200 Rückkehrer aus Kenia unterstützt. Die Rückkehrer wurden zu 95% auf dem Landweg in insgesamt 26 unterschiedliche Bezirke Süd-/Zentralsomalias transportiert - vorwiegend in die Bezirke Baardheere, Belet Xawo, Baidoa, Diinsoor, Buale, Jamaame und nach Mogadischu. Im Rahmen der freiwilligen Rückkehr aus Kenia werden Starthilfegelder, grundlegende Hilfsgüter und Nahrungsmittelhilfe verteilt (UNHCR 28.2.2016). Außerdem erhalten Rückkehrer längerfristige Reintegrationsunterstützung (LI 1.4.2016; vgl. UNHCR 3.9.2015). 4.000 Personen aus Mogadischu, die sich als Flüchtlinge in Kenia befinden, stehen auf der Warteliste des UNHCR, um in ihre Heimat zurückgebracht zu werden. Eine Ausnahme bilden alleinstehende Frauen, die UNHCR angesichts der eigenen Leitlinien nicht nach Mogadischu zurückführen kann (LI 1.4.2016).

Es sind aber auch zahlreiche Somali ohne Unterstützung von UNHCR aus Kenia zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Die Zahl somalischer Flüchtlinge in Kenia lag im Jahr 2011 bei einem Spitzenwert von ca. 520.000 Personen. Im Jahr 2015 verringerte sich diese Zahl um ca. 100.000. UNHCR geht davon aus, dass die große Mehrheit dieser Menschen auf eigene Faust nach Somalia zurückgekehrt ist (LI 1.4.2016).

Auch aus dem Jemen sind Somali zurückgekehrt. Zwischen März 2015 und März 2016 sind alleine in Puntland knapp 19.000 Somali aus dem Jemen eingetroffen (RMMS 2.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016). 55% dieser Rückkehrer reisten nach Mogadischu weiter (USDOS 13.4.2016). Für aus dem Jemen Kommende gibt es Unterstützung seitens des Norwegian Refugee Council, das Danish Refugee Council, von IOM, UNHCR und WFP (UNHCR 29.2.2016). UNHCR gewährt finanzielle Unterstützung und bietet temporäre Unterkünfte (USDOS 13.4.2016). IOM unterstützt die Rückkehrer mit Weitertransport (USDOS 13.4.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016).

Aus der EU führen folgende Länder Abschiebungen durch:

Großbritannien grundsätzlich; die Niederlande, Dänemark und Norwegen unterstützen freiwillige Rückkehrer; die Niederlande und Dänemark nur nach Somaliland, Norwegen auch in andere Landesteile; Finnland kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somaliland zurückführen, Schweden nach Somaliland und Puntland (AA 1.12.2015).

Seit Dezember 2013 kommt es auch zu massiven Deportationen aus Saudi Arabien. Es sind ca. 70.000 Menschen nach Somalia zurückgebracht worden. IOM hat ca. 15.000 von ihnen unterstützt und teilweise Weitertransport zur Verfügung gestellt (USDOS 13.4.2016). IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014). Viele dieser zwangsweise Rückgeschobenen wurden bei ihrer Rückkehr zu IDPs, da sie nicht in ihre eigentliche Heimat zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016).

In einer Studie, bei welcher 130 Somali der Diaspora in London, Minneapolis, Toronto, Bern, Malmö, Amsterdam und Helsinki befragt wurden, gaben viele an, bereits nach Somalia zu reisen (UNHCR 1.2016).

Einen geordneten Direktflugverkehr nach Mogadischu aus Europa gibt es bislang nur aus Istanbul mit Turkish Airlines. Darüber hinaus fliegen nur regionale Fluglinien, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und private Chartermaschinen Mogadischu aus Nairobi regelmäßig an. Die Abfertigung der Flüge von Turkish Airlines findet in der zentralen Abfertigungshalle des Flughafens statt. Der Aufenthalt oder die Passage durch diese Abfertigungshalle wird aus Sicherheitsgründen dem gesamten in Mogadischu tätigen oder dorthin reisenden Personal von UN, EU und infolgedessen auch den meisten Botschaftsvertretern untersagt. Das muss im Hinblick auf eine etwaige Rückführung begleitende Beamte in Betracht gezogen werden (AA 1.12.2015).

Quellen:

http://www.regionalmms.org/fileadmin/content/monthly%20summaries/MonthlySummaryFebruary2016.pdf, Zugriff 30.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1460453877_570614f34.pdf, Zugriff 19.4.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1457428154_4somaliainter-agencyupdate16-29february2016.pdf, Zugriff 30.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1457344593_weeklyupdate-voluntaryreturnskentosom1jan2016to28feb2016.pdf, Zugriff 30.3.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016"

Der Beschwerdeführer führt in seiner Stellungnahme vom 22.06.2016 zudem folgende Ausführungen eines Berichts der UN vom 08.01.2016 zur Lage in Mogadischu ins Treffen (UN Security Council: Report on the Secretary-general on Somalia [S/2016/27], 8. Jänner 2016, http://reforld.org/docid/5698a0b64.html [Zugriff am 21.01.2016]):

"In Mogadischu, a suicide vehicle laden with explosives detonated as a United Nation convoy was Ieaving Villa Somalia on 21 september. An escor vehicle was hit and 12 people were killed, including a Somali escort guard. On 1 November, a complex attack on the Sahati HoteI resulted in at least 15 fatalities. AI-Shabaab claimed responsibilit for both attacks."

Ferner beruft sich der Beschwerdeführer auf folgende Ausführungen der BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):

Briefing Notes vom 09.05.2016,

(http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1462863090_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-09-05-2016-deutsch.pdf [Zugriff am 12. Mai 2016]):

"AI-Shabaab zugeschriebene Anschläge ereigneten sich am 02.05.16 im Bezirk Heliwa von Mogadischu (Sprengfalle auf AMISOM-Konvoi, unbekannte Zahl von Opfern), im Bezirk Waberi on Mogadischu (Hauptquartier der AMISOM, keine Verletzten) und am 03.05.16 auf dem Viehmarkt in Afgoi (Region Lower Shabelle; sechs Verletzte, darunter mehrere somalische Soldaten). Bei einem Selbstmordanschlag mit einer Autobombe auf das Hauptquartier der somalischen Verkehrspolizei im Bezirk Shangani in Mogadischu starben am 09.05.16 neben dem Attentäter mindestens zwei Personen, acht wurden verletzt. Am 06.05.16 gri?en al-Shabaab-Kämpfer Soldaten der AMISOM in Berdhere (Region Gedo) an mehreren AMISOM-Kontrollpunkten rund um die Stadt an. Drei Islamisten und ein somalischer Soldat kamen ums Leben."

Ferner beruft sich der Beschwerdeführer auf folgende Ausführungen der BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):

Briefing Notes vom 11.04.2016,

(http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1460543631_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-11-04-2016-deutsch.pdf [Zugriff am 14. Mai 2016]):

"AI-Shabaab führt derzeit verstärkt Mordanschläge auf Ausländer und Mitarbeiter der Regierung aus. Bei einem Angriff auf das Fahrzeug eines Parlamentsabgeordneten in Mogadischu töteten die Islamisten am 05.04.16 zwei Leibwächter und verletzten den Abgeordneten schwer. Am 05.04.16 griffen mutmaßliche al-Shabaab-Kämpfer da Haus eines hochrangigen Offiziers der somalischen Armee in Mogadischu an. Sie eröffneten da Feuer auf Sicherheitleute, konnten aber nicht ins Haus eindringen. AI-Shabaab-Kämpfer überfielen am 05.04.16 einen Konvoi äthiopischer AMISOM-Soldaten nahe der Stad el Buur (Region Galguduud). Vier Angreifer wurden getötet. Am 06.04.16 nahmen Sicherheitskräfte im Stadtteil Yaqshid in Mogadischu 500 Personen vorläufig fest, da sie in Verbindung zur al-Shabaab gebracht wurden. Davon wurden 30 Personen für weitere Befragungen festgehalten. Am 07.04.16 nahmen Einheiten der somalischen Armee der AMISOM mehrere Dörfer nahe Dinsoor (Region Bay) ein. Bei einem Granatenangri? auf den Präsidentenpalast in Mogadischu am 07.04.16 kamen zwei Zivilisten ums Leben und 13 wurden verletzt. Am 08.04.16 geriet ein Konvoi der AMISOM in der Region Middle Shabelle in einen Hinterhalt der al-Shabaab. Sieben Islamisten wurden getötet. AI-Shabaab übernahm die Verantwortung für einen Autobombenanschlag auf ein Restaurant in Mogadischu, bei dem am 09.04.16 mindestens drei Zivilpersonen getötet und fünf verletzt wurden. Das Restaurant soll ein Treffpunk für somalische Sicherheitskräfte sein."

Zudem verweist der Beschwerdeführer auf die Nachrichtenmeldung "AFP - Agence France-Presse: Police, civillians killed in Mogadishu attack, 9. Mai 2016,

http://reliefweb.int/report/somalia/police-civillians-killed-mogadishu-attack (Zugri? am 14. Mai 2016)":

"Islamic jihadists killed three police o?icers in a bomb and gun attack on a police station in the Somali capital on Monday, city authorities said."

Ferner verweist der Beschwerdeführer auf die Nachrichtenmeldung "AFP - Agence France-Presse: Three civillians killed in Shebab shootout in Mogadishu, 18. April 2016,

http://reliefweb.int/report/somalia/three-civillians-killed-shebab-shootout-mogadishu (Zugri? am 14. Mai 2016)":

"Three civillians and one Islamist gunmen were killed during a car chase and shootout in the Somali capital Mogadishu an Monday, police and witnesses said."

Ferner beruft sich der Beschwerdeführer auf folgende Ausführungen der FCO - UK Foreign and Commonwealth Office: Human Rights and Democracy Report 2014: Somalia - in-year update December 2015, 21. April 2016, http://www.ecoi.net/local_link323023/462514_de.html (Zugri? am 14. Mai 2016):

"On 10 July, 11 civilians were killed and more than 20 injured in an attack on to Mogadishu hotels. On 26 July, a truck explosion outside the Jazeera Palace Hotel in Mogadishu resulted in the deaths of 15 people."

Ferner beruft sich der Beschwerdeführer auf folgende Ausführungen der USDOS - US Deparment of State: Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, 13. April 2016, http://www.ecoi.net/local_link/32248/461925_de.html (Zugri? am 14. Mai 2016):

"There were numerous reported al-Shabaab attacks, including the February 20 vehicle-borne improvised explosive device attack on the Central Hotel in Mogadishu that killed approximately 25 persons, including government o?icials."

Zudem - so der Beschwerdeführer - würden die Reer Hamar auch in einem Bericht des European Asylum Office vom Februar 2016 als Minderheit bezeichnet (EASO - European Asylum Suppor O?ice: Somalia Security Situation, Frebruar 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf [Zugri? am 18. Juni 2016]).

Schließlich würde eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.06.2015 einen unabhängigen Experten wie folgt zitieren (ACCORD -Astrian Centre for Country of Orgin and Asylum Research and Documentation:

Anfragebeantwortung zu Somalia: Informationen zur Lage der Gaboye/Midgan [a-9202-2 (9229], 12. Juni 2015, http://www.ecoi.net/local_link/309154/448404_de.html [Zugri? am 18. Juni 2016]):

"The independent expert stated that discrimination and abuses against minorities and vulnerable groups continued unabated. Somali minorities such a the Benadir/Rer Hamar, Midgan (Gadoye) and Tomal, in particular the African Bantu/Jarir population, who had been traditionally discriminated against in Somali society, continued to face abuses and human rights violations. (HRC, 21. Februar 2011, s. 11)"

Ferner bringt der Beschwerdeführer allgemein vor, aus dem Bericht UNHCR Position on returns to southern and central Somalia (Update I) vom Mai 2016

(http://www.ecoi.net/file_uoload/1930_1464159678_573de9fe4.pdf [Zugri? am 18. Juni 2016]) würde sich ergeben, dass viele Rückkehrer in der Angst leben würden, Regierungstruppen würden ihnen wegen ihrer langen Abwesenheit eine Zusammenarbeit mit Al-Shabaab unterstellen. In Fußnote 7 dieses Berichtes heißt es:

"Returnees from Kenya who were interviewed by Justice Forum and the International Commission of Jurists reported that they were living as IDPs after their return to Mogadishu in 2014. They reported experiencing difficult living conditions, with insufficient access to food and water, overcrowding, no access to education for their children, as well as concerns relating to insecurity. Some also reported living in fear of being profiled as a member of Al Shabaab by government forces. Justice Forum and International Commission of Jurists, Dignity Denied: Somali Refugees Expelled from Kenya in 2014, 4 September 2015,

http://www.refworld.org/docid/565da2fba.html, pp. 15, 22, 25, 28, 33, 40."

Die für die Situation von Rückkehrern aus Kenia maßgeblichen Stellen des verwiesenen Berichts, ICJ - International Commission of Jurists, Dignity denied: Somali Refugees Expelled from Kenya in 2014 (September 2015), http://www.refworld.org/docid/565da2fba.html (Zugriff am 13.07.2015) lauten:

"UNLAWFUL MASS EXPULSIONS

The harassment and ill-treatment of the Somali refugees interviewed for this report caused them to nominally agree to return to Somalia. Amnesty International has stated that similar harassment of Somali refugees by the Kenyan security services has led many others to return to Somalia. When people feel they have no option other than to return, this is not a voluntary choice, and amounts to a forced return.

[...]

UNLAWFUL PRE-REMOVAL DETENTION MEASURES AND CONDITIONS

All of our interviewees were detained without being given a meaningful opportunity to challenge their detention.

[...]

[Anmerkung: Im Anschluss an diesen allgemeinen Teil folgen Berichte über die Schicksale einzelner Rückkehrer aus Kenia auf Grund von Interviews mit diesen:]

ABDULLAHI

[...]

Following release, Abdullahi and his relatives had no choice but to attend the Somali embassy in Nairobi to obtain transfer documents and a fight date for a transfer to Mogadishu. Several days later Abdullahi returned to Mogadishu where he remains, living his life in fear of mistreatment both at the hands of militias or government forces. Abdullahi is particularly fearful of being wrongly profled as a member of Al Shabaab by government forces. Abdullahi would like to return to Kenya.

[...]

FARAH

[...]

Following release from Kasarani Sports Stadium, Farah attended the Somali Embassy in Nairobi for assistance in returning to Mogadishu. She was given papers and plane tickets to Somalia were arranged. Farah was extremely scared whilst she was waiting in Nairobi for her fight back to Somalia. Back in Mogadishu, Farah and her family live in the Wadajir district of Mogadishu. Life is extremely difcult. Alongside the conditions ofgeneralised violence, there is insufcient food and water, overcrowded living conditions and no schools for the children.

[...]

HASSAN

[...]

Hassan and his family attended the Somali Embassy in Nairobi after their release in order to obtain transfer documents and assistance with fights back to Somalia. Hassan and his family are now internally displaced persons struggling to survive in Mogadishu.

[...]

MAHMOUD

[...]

Mahmoud was released following the payment of a 35000 Kenyan shilling bribe, with strong "advice" by police that he leave the country in order to avoid re-arrest. He therefore attended the Somali Embassy in Nairobi to obtain transfer papers and to arrange a fight home. Mahmoud was transferred far from his region of origin, to Garowe, Somalia, in June 2014, where he is staying with the distant relatives of one of his friends from Nairobi. Mahmoud's aunt and sister remain in the Kakuma refugee camp. Mahmoud fnds life as a non-local in Garowe extremely difcult. As he originally comes from southern Somalia, he is frightened of being profled as an al-Shabaab member. He is also distraught at the separation with his aunt and sister, who remain at Kakuma refugee camp.

[...]

RAHMA

[...]

Rahma, her children and husband were detained at Pangania for 2 days until relatives paid a bribe of 35000 Kenyan Shillings per person. Following the payment of the bribe, Rahma and her children were released and advised to leave Kenya in order to avoid re-arrest. Rahma raised the money for plane tickets for her and her family through donations from neighbours, selling furniture and even some of her children's clothes.

Rahma and her family now live in the Waberi IDP camp in Somalia. Life is very challenging. There is not enough food and water, and the children cannot go to school anymore. Rahma and her husband struggle to meet the basic needs of their family."

Schließlich verweist der Beschwerdeführer in der Beschwerde wie seiner Stellungnahme zum übersendeten Berichtsmaterial zu Somalia auf den Bericht Danish Immigration Service - Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia, 2014, http://landinfo.no/asset/2837/1/2837_1.pdf und führt konkret folgende Ausführungen ins Treffen:

"Al-Shabaab commander Ali Mohamed Hussein, known as Ali Jesto, made the announcement December 29th, saying the returnees "will be killed and fought against in the same manner" that alShabaab fights against the Somali government.

"They are working for the infidels, and since they are working for the infidels, they are the same as the infidels they are working for as far as we are concerned," he said."

Das gesamte Kapitel dieses Berichtes lautet:

"1.4 Situation for Diaspora people in Mogadishu

When asked if there is an increasing tension between the local people and the returning Diaspora an international NGO (C) explained that for the common person there are no tensions, and added that "you do not bite the hand that was feeding you!"

The international NGO (C) explained that many people are returning from the Diaspora. Some are claiming property rights while others see opportunities. This is sending the message that things are going back to normal, i.e. that things are going better.

According to the international NGO (C) clan is no longer an issue for Diaspora people coming back to Mogadishu. Clan plays a more important role in other areas of Somalia, especially in rural areas.

A well-informed journalist in Mogadishu stated that there are mixed relations in Mogadishu between the locals (the host community) and the Diaspora. There is a rather common belief among the locals that returning Diaspora people take up jobs from them.

A Diaspora researcher in Mogadishu stated that Diaspora Somalis are getting a bad reputation since some of the suicide bombers came from abroad. The one who blew himself up in the bombing in Maka al-Mukarama [in November 2013] was a Diaspora person. BBC News Africa reported that 15 people had been injured after a car exploded outside the Hotel Maka. The hotel lies on one of the capital's main roads, which the authorities say is usually safe. The Hotel Maka is on the Maka Mukaramah road which links the presidential palace to the airport, one of the most heavily guarded areas of Mogadishu. It is popular with members of parliament and other officials. One report stated that a senior Somali diplomat was among the dead.20 [FN 20: http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-24873912]

The Diaspora researcher in Mogadishu explained that she did not understand how and why locals could detect that she was Diaspora, exemplifying that she covered up and went to the Bakaramarket with a few friends. However, even then a few people spoke to her in English. The researcher also explained that most women would go together with one or more friends to be safe when moving around. It was added that most people would shop in nearby/local markets; they would not travel from far to go to the Bakara-market for instance.

Regarding security for ordinary people in Mogadishu the Diaspora researcher in Mogadishu explained that she is living a privileged life in Mogadishu. She is a Diaspora person with better access to livelihood than most people in the city. The researcher stated that the recent bombings in Mogadishu were really serious, and added that each time things are coming back to normal in Mogadishu al-Shabaab attempts to undertake a new attack. Each time a major attach takes place there will come a lot of temporary checkpoints.

When asked how the increasing insecurity in Mogadishu affects the Diaspora the Diaspora researcher in Mogadishu explained that these people are much more concerned about their safety. Property as well as food prices have swollen, and it is quite normal that when a Diaspora person goes to the market he or she will have to pay much more than the locals. People from the Diaspora could easily pay one USD (about 20.000 Somali shilling) for a cup of coffee, but the locals might not. The cost of renting a flat would normally be from 200 to 400 USD a month; however Somalis from the Diaspora are charged three to four times more. There is an increasing resentment between the locals and the Diaspora, and many locals are harsh against Diaspora people. One reason for this is the common perception among the locals that Diaspora people take all the good jobs. The other reason might be the feeling that the Diaspora left the country when life was hard, while the locals stayed and paid the price. The Diaspora researcher in Mogadishu emphasized that she is much more alert than previously. This is for two reasons: increasing tensions between locals and Diaspora and an increasing number of security incidents.

When asked if this development has deterred Diaspora people to return to Somalia or prompted Diaspora people in Mogadishu to return the Diaspora researcher in Mogadishu stated that none of this was the case. There are still many Diaspora people returning to Mogadishu, and despite insecurity there are still many who come home in order to gain and secure economic or political influence. Many want to invest and prices on land are high. Even in poorer areas a plot of land might cost 5,000 USD, and even in the outskirts of Mogadishu a plot of land could cost 25,000 USD.

Broadly speaking there are two categories of Diaspora who return. There are those who know where they wish to live, know what they want, and they have good connections. The other group comprises those who are looking for jobs, even though it is increasingly difficult to find jobs in Mogadishu. However, Diaspora people often earn a salary which is three to four times the salary given to locals, even if the jobs are similar.

IOM explained that it's Migration for Development in Africa (MIDA) project is a capacity building programme which also aims to build the capacity of Somali institutions through Somali Diaspora skills transfer.

According to UNDSS Diaspora Somalis returning home can be exposed and targeted depending on what they do or who they associate with.

The Somali news agency Sabahionline reported on 9 January 2014 that al-Shabaab had issued a warning on 29 December 2013 to Somalis who have returned to Somalia:

"Somalis who have returned to their homeland from abroad have shrugged off al-Shabaab's recent threats that it would target them because they "have been taught garbage and sins, and have lost [their] religion and are being used [to spread evil]."

Al-Shabaab commander Ali Mohamed Hussein, known as Ali Jesto, made the announcement December 29th, saying the returnees "will be killed and fought against in the same manner" that alShabaab fights against the Somali government.

"They are working for the infidels, and since they are working for the infidels, they are the same as the infidels they are working for as far as we are concerned," he said.

Hussein also warned Somalis to stay away from government buildings, public venues frequented by government officials, and from foreign aid agencies and their workers as they all would be targeted in the group's attacks.

However, returnees interviewed by Sabahionline denounced the threats from al-Shabaab:

"Khadija Ali, a 38-year-old mother who returned from England in 2013 to visit her sick mother in Mogadishu, told Sabahi she does not think much of the threats, and says the terrorism brought about by al-Shabaab cannot chase returnees away.

"I am advising every diaspora returnee to persevere through any threat that comes from the terrorist groups so that they are defeated," she said. "We should not be demoralised. What they want is for us to become demoralised and flee our country, and we will never accept that."

"Al-Shabaab will end up fleeing the country if we persevere," Ali said.

Ahmed Salad Kulmiye, a 60-year-old who returned to Somalia in 2013 from England to collaborate with local youth-based organisations in capacity building projects, said al-Shabaab's threats against the diaspora will not change their commitment to work in their country.

"They want to isolate the government from the people, but I do not think that is possible," Kulmiye said, commenting on the warning the militants issued against citizens who seek services at government buildings."21 [FN 21:

http://sabahionline.com/en_GB/articles/hoa/articles/features/2014/01/09/feature-01]""

1.2.2. Auf Grund dieser Berichtslage trifft das Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Mogadischu:

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus. Im Jahr 1991 wurde der Diktator Siyad Barre gestürzt. Darauf folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans.

Heute ist der Rückzug der formalen Präsenz der Al-Shabaab aus Mogadischu dauerhaft. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Al-Shabaab verübt jedoch nach wie vor terroristische Anschläge in Mogadischu; dies ist der Miliz im gesamten Stadtgebiet möglich. Die Hauptziele solcher Angriffe sind die Regierung und die internationale Gemeinde. In diesem Sinn nicht exponierte Stadtbewohner sind von Attentaten der Al-Shabaab nur mehr betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind.

Neben militärischen Zielen verübt Al-Shabaab in Mogadischu auch Attentate auf bestimmte zivile Ziele. Anschläge auf zivile Ziele beschränkt Al-Shabaab weitgehend auf bestimmte Gruppen. Hierher gehören die somalische Regierung und Zivilisten, die mit dieser Regierung in Verbindung stehen. Betroffen sind ferner Mitarbeiter humanitärer NGOs, UN-Mitarbeiter wie Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren. Opfer gezielter Attentate werden auch internationale NGOs, diplomatische Missionen, prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige. Gezielt bedroht sind auch Journalisten und Kleriker sowie Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Steuer an Al-Shabaab abzuführen. Ein Zivilist ohne Verbindung zu exponierten Zielen ist selbst im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu keinem verglichen mit der Gesamtbevölkerung deutlich erhöhten Risiko ausgesetzt, von Al-Shabaab verfolgt zu werden. Insbesondere ist keine Tendenz der Al-Shabaab feststellbar, vermehrt aus der Diaspora zurückgekehrte, ansonsten nicht exponierte Zivilisten zu verfolgen. Schließlich können Stadtbewohner ihr Risiko, zufällig einem Anschlag ausgesetzt zu sein, weiter minimieren, indem sie Gebiete oder Einrichtungen meiden, die klar als Ziel der Al-Shabaab erkennbar sind; dazu gehören vor allem Hotels, Restaurants, Regierungseinrichtungen und -konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM.

Die Gruppe der Rückkehrer aus dem Ausland unterliegt auch sonst keiner mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Platz greifenden Verfolgung; insbesondere haben Angehörige dieser Gruppe nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung durch somalische Sicherheitskräfte (wegen einer unterstellten Zugehörigkeit zur Al-Shabaab) zu rechnen.

Es besteht in Mogadischu kein Risiko mehr, wegen seiner Clanzugehörigkeit verfolgt zu werden; das gilt auch für Angehörige der Reer Hamar. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt, auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe ausführen zu können. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung auf Grund der Clanzugehörigkeit mehr. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Minderheitenangehörige werden nicht mehr auf Grund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Clanangehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem familiären Hintergrund, dem Tod seines Vaters sowie der Flucht der restlichen Familie in den Jemen wegen des Krieges in Somalia und von dort - 23 Jahre später - weiter nach Österreich waren chronologisch stringent und plausibel.

Was die konkreten fluchtauslösenden Umstände in Somalia anbelangt, erstattete der Beschwerdeführer im Zuge des gesamten Verfahrens widerspruchsfreie Angaben; soweit er lediglich grobe Ausführungen tätigte bzw. seine Schilderungen eine gewisse Detailfülle vermissen lassen, sind im vorliegenden Fall das Kindesalter des Beschwerdeführers beim Erleben des Vorbringens sowie der verstrichene Zeitraum seit den fluchtauslösenden Ereignissen zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen. Auch das konkrete Verfolgungsvorbringen in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia - nämlich die Flucht vor dem Krieg im Jahr 1992 - erweist sich angesichts der oben angeführten Länderfeststellungen als plausibel.

Schließlich ist festzuhalten, dass auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtete.

Die Angaben des Beschwerdeführers waren daher vollinhaltlich der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Der Beschwerdeführer erstattete am 22.06.2016 eine umfassende Stellungnahme zum übersendeten Länderdokumentationsmaterial. Die dort durch den Beschwerdeführer vertretenen Ansichten zur Lage in Mogadischu stimmen weitgehend mit den unter Punkt II.1.2.2. getroffenen Feststellungen überein.

Soweit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Zuständen in Mogadischu nicht gefolgt wird, beruht dies auf folgenden Erwägungen:

Verweist der Beschwerdeführer darauf, dass sein Clan Reer Hamar besonderer Diskriminierung ausgesetzt sei und führt dafür eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12. Juni 2015 ins Treffen, ist zu berücksichtigen, dass sich die durch den dort zitierten unabhängigen Experten getätigten Angaben zu Menschenrechtsverletzungen an Minderheiten in Somalia nicht spezifisch auf Mogadischu beziehen und der zitierten Quellenangabe zufolge aus dem Februar 2011 stammen. Deswegen stellt das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der aktuelleren und spezifisch für Mogadischu getroffenen Aussagen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 25.04.2016 fest, dass in Mogadischu keine asylrelevante Verfolgung von Minderheiten - auch nicht der Reer Hamar - mehr droht.

Der UNHCR Position on returns to southern and central Somalia (Update I) vom Mai 2016, entnimmt der Beschwerdeführer, viele Rückkehrer würden in der Angst leben, Regierungstruppen könnten ihnen wegen ihrer langen Abwesenheit eine Zusammenarbeit mit Al-Shabaab unterstellen. Diese Information entstammt der Quellenangabe zufolge dem Bericht "ICJ - International Commission of Jurists, Dignity denied: Somali Refugees Expelled from Kenya in 2014 (September 2015)"; dieser Bericht basiert auf Interviews mit Rückkehrern nach Somalia. In den - unter Punkt II.1.2.1. wiedergegebenen - maßgeblichen Interviews berichten die Rückkehrer tatsächlich von der Furcht, eine Mitgliedschaft in der Al-Shabaab unterstellt zu bekommen. Keiner der interviewten Rückkehrer begründet dies jedoch mit konkreten Vorkommnissen, seien sie in eigener Person erlebt oder gerüchteweise erfahren; letztlich verweisen die interviewten Rückkehrer auf eine diffus bleibende Furcht. Das herangezogene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation trifft im Kapitel zur Rückkehr nach Somalia die dezidierten Aussagen, dass das Verhalten der Sicherheitskräfte zwar gelegentlich unvorhersehbar sei, nach Somalia rückgeführte Personen jedoch nicht per se einem höheren Risiko als die übrige Bevölkerung ausgesetzt seien. Betrachtet man ihre Gesamtsituation, seien normale Zivilisten ohne weitere Verbindung zu besonders exponierten Personen oder Einrichtungen im Falle ihrer Rückkehr nach Mogadischu keinem solchen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Art. 3 [EMRK] oder Art. 15c [der Statusrichtlinie RL 2011/95/EU] erforderlich machen würde (hier verweist das Länderinformationsblatt auf die unter Punkt II.1.2.1. mehrmals zitierten Quellen UKUT 3.19.2014 und EGMR 10.9.2015). In Zusammenschau der genannten Quellenangaben mag es vereinzelt dazu kommen, dass Rückkehrern fälschlicherweise eine Mitgliedschaft in der Al-Shabaab unterstellt wird; keinesfalls lässt diese Berichtslage jedoch die Feststellung zu, Rückkehrer nach Mogadischu würden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, zu Unrecht der Mitgliedschaft in der Al-Shabaab bezichtigt und deswegen verfolgt zu werden.

Schließlich verweist der Beschwerdeführer darauf, Rückkehrern würde durch Al-Shabaab eine feindliche politische wie religiöse Haltung unterstellt, weswegen sie verfolgt würden. Dazu beruft er sich auf den Bericht "Danish Immigration Service - Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia, 2014", in welchem Drohungen eines Kommandanten der Al-Shabaab, Rückkehrer würden wie die somalische Regierung bekämpft werden, wiedergegeben werden. Dem Bericht zufolge wurden diese Drohungen am 29.12.2013 geäußert. Auch das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation führt im Kapitel zur Rückkehr nach Somalia zwar mögliche Übergriffe der Al-Shabaab als eine der Hauptsorgen von Rückkehrern an; es trifft aber zunächst auch die dezidierte Aussage, dass Rückkehrer nicht per se einem höheren Risiko als die übrige Bevölkerung ausgesetzt seien (hier verweist das Länderinformationsblatt auf die unter Punkt II.1.2.1. mehrmals zitierte Quellen UKUT 3.19.2014). Zudem ist wiederum auf die Ausführung des Länderinformationsblattes zu verweisen, wonach normale Zivilisten ohne weitere Verbindung zu besonders exponierten Personen oder Einrichtungen im Falle ihrer Rückkehr nach Mogadischu keinem solchen Risiko ausgesetzt seien, dass dieses einen Schutz gemäß Art. 3 [EMRK] oder Art. 15c [der Statusrichtlinie RL 2011/95/EU] erforderlich machen würde (hier verweist das Länderinformationsblatt auf die unter Punkt II.1.2.1. mehrmals zitierten Quelle UKUT 3.19.2014 und EGMR 10.9.2015). Diese

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (sowie auf hier nicht interessierden Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.10.2015 zugestellt. Die am 14.10.2015 per Fax an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein/e Beschwerdeführer/in die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese/n trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er/sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine/ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass der Beschwerdeführer wegen kriegerischer Auseinandersetzungen bereits im Jahr 1992 aus Somalia geflohen sei. Asylrelevant könne jedoch nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein. In der Person des Beschwerdeführers gelegene Verfolgungsgründe würden nicht vorliegen. Sein Clan, die Reer Hamar, sei zwar eine Minderheit, aber nicht schon deswegen Verfolgungshandlungen Sinne der GFK ausgesetzt. Auch sei auszuschließen, dass Al-Shabaab gerade den Beschwerdeführer verfolge; er sei keiner größeren Gefährdung durch diese Miliz ausgesetzt als der Rest der Bevölkerung.

3.3. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht:

3.3.1. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1992 aus Somalia wegen der dortigen kriegerischen Auseinandersetzungen aus; damals war er erst vier Jahre alt. Bis zur Ausreise lebte er in Mogadischu, weswegen die in dieser Stadt herrschenden Verhältnisse für die Beurteilung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers heranzuziehen sind. Zunächst liegt es schon deshalb fern, dass die Person des Beschwerdeführers im Fokus der Al-Shabaab stehen könnte, weil er Somalia bereits im Kindesalter verließ und seither nie wieder aufsuchte. Zudem behauptete der Beschwerdeführer gar nicht, eine persönliche Verbindung oder persönlichen Kontakt zu Al-Shabaab gehabt zu haben, sondern verweist letztlich auf die allgemeine Bedrohung der Bevölkerung durch diese Gruppe. Aus den Länderfeststellungen folgt, dass Al-Shabaab in Mogadischu keine formale Präsenz mehr aufweist, dort keine Zwangsrekrutierung mehr durchführt, es aber in Mogadischu noch zu terroristischen Akten kommt. Zivilisten müssen in Mogadischu nur dann ernstlich mit einer Bedrohung durch Terrorakte der Al-Shabaab rechnen, wenn sie bestimmten Risikogruppen - etwa der somalischen Regierung im weiteren Sinn - angehören. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall; auch der bloße Umstand, aus der Diaspora zurückgekehrt zu sein, zieht den Länderfeststellungen zufolge in Mogadischu kein besonderes Risiko nach sich, zum Ziel terroristischer Verfolgung durch die Al-Shabaab zu werden. Zudem beherrscht der Beschwerdeführer die somalische Sprache und ist mithin in der Großstadt Mogadischu nicht ohne weiteres als Rückkehrer erkennbar. Im Ergebnis ist also nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Mogadischu asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch die Al-Shabaab ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer behauptet ferner, als Mitglied des Clans der Reer Hamar, welche in Somalia in der Minderheit sind, würde er im Falle seiner Rückkehr deswegen verfolgt werden. Angesichts seiner langen Abwesenheit und seines kindlichen Alters bei der Ausreise aus Somalia liegt es fern, dass Angehörige anderer Clans ein spezifisches Interesse an seiner Person aufweisen; ein solches spezifisches Interesse anderer Clans an seiner Person hat er auch nicht behauptet. Generell geht aus dem Berichtsmaterial zur Lage in Somalia deutlich hervor, dass die Hauptstadt Mogadischu nicht mehr von Clangewalt geprägt ist, die bloße Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan dort also keine allgemein drohende Verfolgungsgefahr mehr bewirkt (vgl. in diesem Zusammenhang auch EGMR 10.09.2015, Fall R.H. v. Schweden, Appl. 4601/14). Es gibt in Mogadischu auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung auf Grund der Clanzugehörigkeit mehr. Mithin kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde im Falle seiner Rückkehr wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Reer Hamar asylrelevante Verfolgungshandlungen erleiden.

Angesichts der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers und seines kindlichen Alters bei der Ausreise aus Somalia liegt es fern, dass Angehörige der Sicherheitskräfte ein spezifisches Interesse an seiner Person aufweisen; ein solches spezifisches Interesse der Sicherheitskräfte an seiner Person hat er auch nicht behauptet. Generell besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, in Mogadischu nur wegen des bloßen Umstandes, aus dem Ausland zurückgekehrt zu sein, wegen einer unterstellten Zugehörigkeit zur Al-Shabaab durch Sicherheitskräfte verfolgt zu werden. Daher kann auch für den Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Mogadischu mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wegen einer unterstellten Zugehörigkeit zur Al-Shabaab durch Sicherheitskräfte verfolgt würde.

3.3.2. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sieht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vor, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Herkunftsstaat ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Auf Grund der somalischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann somit sein Vorbringen bezüglich der Vorfälle im Jemen außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).

3.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

3.5.1. Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem (damals noch) Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den (damals noch) Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

3.5.2. Im vorliegenden Fall ist aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Die belangte Behörde kam ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nach, wobei dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren inklusive Parteiengehör voranging. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sein Vorbringen als glaubwürdig erachtete und auch das Bundesverwaltungsgericht dieses der vorliegenden Entscheidung zugrunde legte. In der Beschwerde wurde insbesondere moniert, dem Beschwerdeführer sei im Verfahren vor der belangten Behörde keine angemessene Frist zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen eingeräumt worden. Dies wurde im Beschwerdeverfahren nachgeholt; von dieser Stellungnahmemöglichkeit hat der Beschwerdeführer - wie dargelegt - auch Gebrauch gemacht, ohne dass sich daraus die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergeben hätte. Der maßgebliche Sachverhalt war somit aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, weil der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in seiner Stellungnahme zum übersendeten Dokumentationsmaterial zur Lage im Herkunftsstaat ein neues, erweitertes oder geändertes Vorbringen hinsichtlich der für die Entscheidung maßgeblichen Umstände seiner Flucht aus Somalia im Jahr 1992 erstattete.

Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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