BVwG W229 2102689-1

W229 2102689-1Federal Administrative CourtJul 22, 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W229 2102689-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W229.2102689.1.00

Spruch

W229 2102689-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX . gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 14.04.2011 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr.

XXXX , für die deren Bewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für das gegenständliche Antragsjahr stellte.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.027,97 gewährt. Dabei wurden 26,06 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 22,20 ha, davon 5,82 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 22,20 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 22,20 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Am 02.05.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Bewirtschafters bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 71,16 ha betrage.

4. Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.790,54 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 237,43 rückgefordert. Dabei wurden 26,06 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 21,14 ha, davon 4,76 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 21,14 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 21,14 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde und beantragte:

1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls

2. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass

a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge und

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, andernfalls

c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt würden,

3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt würden,

4. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung ihres Beihilfeantrages zuzulassen.

Die beschwerdeführende Partei nahm Bezug auf die Einführung der einheitlichen Betriebsprämie 2005, der zufolge ihr auf Basis der damals festgestellten Gesamtalmfutterfläche aus dem historischen Bezugszeitraum (2000 - 2002 bzw. 2004) Zahlungsansprüche zugewiesen worden seien. Wären der damaligen Zuweisung von Zahlungsansprüchen die nun festgestellten Almfutterflächen zugrunde gelegt worden, so wären der beschwerdeführenden Partei damals weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden. Dies verdeutliche, dass zum Zeitpunkt der Festsetzung der Betriebsprämie die Größe der Almfutterfläche keinen Einfluss auf die Gesamtprämie gehabt habe und der Auftreiber keinen unmittelbaren Nutzen aus einer erhöhten Almfutterflächenangabe hätte ziehen können.

Die beschwerdeführende Partei führte weiters aus, die Behörde habe die Ergebnisse früherer amtlicher Ermittlungen nicht berücksichtigt. 2009 habe auf der gegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden. Das dabei ermittelte Ergebnis von 87,01 ha beihilfefähiger Fläche sei jedoch im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden. Diese Vorgangsweise sei unsachlich. Die Verhängung der Sanktion sei gesetzwidrig, da die beschwerdeführende Partei kein Verschulden treffe. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Es sei auf frühere amtliche Ermittlungen, nämlich die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2009, vertraut worden, da sie plausibel gewesen seien und es keine Änderungen in der Natur oder bei den Bewirtschaftungsverhältnissen gegeben habe. Die rückwirkende Korrektur sei trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Almfutterfläche bzw. des Ergebnisses der alten Vor-Ort-Kontrolle nur aus reiner Vorsicht vorgenommen worden. Wenn nun die AMA bei einer Vorortkontrolle 2013 wiederum ein größeres Ausmaß an vorhandenen Almfutterflächen feststelle, entstehe der Eindruck, sich auf nichts verlassen zu können. Die beschwerdeführende Partei fordert daher, das VOK Ergebnis 2013 auf 2013 und die vorangegangenen Jahre anzupassen, sodass keine Rückzahlungen entstehen. Es liege auch ein Irrtum der zuständigen Behörde vor, da sie die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen als falsch bewerte. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwendet. Landschaftselemente seien falsch berechnet worden. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen, weil aufgrund eines mangelhaften Luftbildes zum Antragszeitpunkt der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht habe erkennen können. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich seien, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Es sei auf die Behördenpraxis bei der Feststellung von Futterflächen, wie sie vor 2010 praktiziert wurde, vertraut worden. 2010 sei der prozentuelle NLN-Faktor eingeführt worden, der nun aber zu Unrecht auch auf die Wirtschaftsjahre vor 2010 angewendet worden sei. Ein allfälliges Verschulden des Almbewirtschafters sei der beschwerdeführenden Partei nicht zuzurechnen. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Verhältnisse auf der Alm wesentlich besser als sie, sodass sie sich auf die Angaben des Almbewirtschafters verlassen habe dürfen. Selbst wenn ihr ein Verschulden anzulasten sei, wäre die verhängte Strafe unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Der im Jahr 2011 eingeführte Hutweide N-Faktor sei zu Unrecht bis zum Jahr 2009 zurückgerechnet worden und bei der Prämienberechnung berücksichtigt worden. Dies stehe im Widerspruch zur Arbeitsanweisung der AMA. Auch sei die rückwirkende Flächenkorrektur für das Jahr 2010 ohne nähere Begründung nicht berücksichtigt worden. Außerdem seien Zahlungsansprüche zu Unrecht als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen worden und die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und daher gleichheitswidrig. Die Rückzahlungsverpflichtung sei bereits verjährt, da die beschwerdeführende Partei in gutem Glauben gehandelt habe und somit eine Verjährungsfrist von vier Jahren anzuwenden sei.

Der Beschwerde sind zwei Luftbilder und eine Sachverhaltsdarstellung des Almobmanns beigelegt, der er ausführt, es habe im Jahr 2009 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, bei der eine Almfutterfläche von 87,01 ha vorgefunden worden sei. Nachdem das alte und das aktuelle Luftbild gleich aussähen, sei es für ihn unerklärlich, dass bei der aktuellen Kontrolle eine Futterfläche von nur 70 ha festgestellt worden sei. Er habe im Jahr 2000 die Almfutterfläche anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet. Das Luftbild sei von der Landwirtschaftskammer Tirol zur Verfügung gestellt worden. Darauf seien die einzelnen Schläge eingezeichnet und vom Waldaufseher nach den Überschirmungsregeln des Almleitfadens festgelegt worden. Er habe seitdem alle Möglichkeiten, die ihm von der AMA und der Bezirkslandwirtschaftskammer angeboten worden seien, genutzt um eine noch genauere Almfutterfläche erarbeiten zu können. 2010 seien von der AMA neue Flächenbeurteilungskriterien eingeführt worden. Daraufhin habe er wieder mit einem Mitarbeiter der Bezirkslandwirtschaftskammer die Futterflächen überprüft und in den Antrag übernommen. Auch 2012 sei er dem Aufruf gefolgt, die Almfutterflächen nochmals zu überprüfen und habe 86,95 ha beim Herbstantrag 2012 beantragt. Als ihm bei der Referenzflächenfeststellung von der AMA eine Futterfläche von 66,57 ha vorgeschlagen worden sei, habe er das nicht akzeptieren können. Er beantrage, dass die Auftreiber auf seine Alm von Sanktionen und Rückzahlungen für die Vorjahre befreit werden und versichere, dass er alle Angaben für die Almfutterflächenfeststellungen immer nach besten Wissen und Gewissen erledigt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 14.04.2011 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die deren Bewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für das gegenständliche Antragsjahr stellte.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.027,97 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 22,20 ha, davon 5,82 ha Almfläche zugrunde gelegt.

Am 02.05.2013 beantragte der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen für das Antragsjahr 2011, dahingehend dass nunmehr 71,16 ha beantragt werden.

Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.790,54 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 237,43 rückgefordert. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 21,14 ha, davon 4,76 ha Almfläche zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

" Artikel 2

Begriffsbestimmungen

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]

Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

die Identifizierung des Betriebsinhabers;

die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

[...]

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfegewährt.

[...]

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[...]"

3.2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist nach Maßgabe des Art. 25 VO (EG) Nr. 1122/2009 berechtigt, seinen Antrag (bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder der Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle) jederzeit einzuschränken, zurückzunehmen oder zu korrigieren.

Im vorliegenden Fall hat der Almobmann jener Alm, auf die die beschwerdeführende Partei auftreibt, eine rückwirkende Almflächenkorrektur beantragt. Diese ist der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen. Wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224).

Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung geht unbestritten auf die Berücksichtigung der genannten einschränkenden Korrekturen der Almfutterflächen zurück. Die belangte Behörde war daher nach Art. 80 (1) VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern und durch Abänderung des oben genannten Bescheides vom 30.12.2011 den unionsrechtskonformen (gemeinschaftsrechtskonformen) Zustand herzustellen (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215).

Insoweit die beschwerdeführende Partei ausführt, dass die Behörde dem angefochtenen Bescheid fehlerhafte Flächenfeststellungen zu Grunde gelegt habe, ist dem zu erwidern, dass sich der angefochtene Bescheid zulässigerweise auf die durch den Almobmann beantragte Almfutterflächenkorrektur stützt. Da somit nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des Bescheides bildet, sondern die beantragte Almfutterflächenkorrektur, war nicht auf die Einwände bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle 2009 und des Hutweide-N-Faktors einzugehen. Auch das Vorbringen, rückwirkende Korrekturen seien nicht berücksichtigt worden, erweist sich als unzutreffend, da der angefochtene Bescheid gerade auf dieser Korrektur basiert.

Nicht stattgegeben werden kann der "Forderung" der beschwerdeführenden Partei, dass die die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2013 der Alm ermittelte Almfutterfläche, welche größer ist als jene im nachträglich reduzierten Antrag, auch dem gegenständlichen Antrag zu Grunde gelegt werde, kann doch nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 der Antrag jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden, eine Änderung des Antrags (nach oben) gemäß Art. 23 Abs. 2 leg. cit. aber nur bis zu 25 Tage nach dem in Art. 11 leg. cit. und § 3 Abs. 1 der INVEKOS-CC-V 2010 festgesetzten Termin vom 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres erfolgen (Busse, Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80-81).

Auch der Einwand der beschwerdeführenden Partei, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/09 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag der beschwerdeführenden Partei selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.

Wenn sich die beschwerdeführende Partei dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen werden, so folgt dies daraus, dass sie nach der Neuberechnung weniger Fläche zur Verfügung hat, um ihre Zahlungsansprüche zu aktivieren. Gem. Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden in der Folge alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen.

Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere. Weder legt der angefochtene Bescheid der beschwerdeführenden Partei nämlich ein Verschulden zur Last, noch werden darin Kürzungen und Ausschlüsse verhängt, sondern ordnet dieser eine verschuldensunabhängige Rückforderung der zu viel bezahlten Beihilfebeträge an, zu der die AMA gemäß der eindeutigen Rechtslage nach Unionsrecht, wie bereits dargelegt wurde, verpflichtet war.

Da die VO (EG) 1122/2009 keine speziellen Verjährungsbestimmungen enthält, ist die "horizontale" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 anzuwenden, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegengehalten werden, weil die Änderung vom Verwalter und Prozessbevollmächtigen der beschwerdeführenden Partei beantragt wurde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.2.2.) angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

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