W235 2130292-1•BVwG W235 2130292-1
W235 2130292-1Federal Administrative CourtJul 21, 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör
W235 2130292-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2016, Zl. 1103521103/160187415, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 18.01.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.2. Am 06.02.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und über keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen Staat der Europäischen Union zu verfügen. Sein Reiseziel sei Deutschland gewesen. Da er dort jedoch nicht habe einreisen dürfen, habe er sich dazu entschlossen, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Zu seinem Reiseweg brachte der Beschwerdeführer vor, er sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Von Griechenland aus sei er über Mazedonien und Serbien weiter nach Kroatien gefahren, wo er ebenfalls behördlichen Kontakt gehabt habe und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Nach eintägigem Aufenthalt in Kroatien sei er über Slowenien nach Österreich und von dort aus nach Deutschland weitergereist. Nachdem ihn die deutschen Behörden nach Österreich zurückgewiesen hätten, habe er hier den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (vgl. hierzu die Tabelle AS 17). Bei der Durchreise habe er in keinem der Länder Probleme gehabt. Da er jedoch nur durchgereist sei, könne er nichts angeben.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 31.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.
Mit Schreiben vom 07.06.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den kroatischen Dublinbehörden mit, dass Kroatien gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO aufgrund Verfristung bei der Beantwortung des Aufnahmeersuchens seit dem 01.06.2016 zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig geworden ist.
1.4. Mit Schreiben vom 15.06.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 29.06.2016 geladen, wobei sich in der Ladung kein Hinweis auf die Möglichkeit einer Rechtsberatung findet (AS 61). Weiters ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Kroatien ausgehändigt worden waren (vgl. Übernahmebestätigung vom 16.06.2016, AS 75).
1.5. Am 29.06.2016 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu Beginn der Niederschrift sind die Namen des Leiters der Amtshandlung und der Dolmetscherin angeführt; hingegen hat an der Einvernahme kein Rechtsberater teilgenommen. In der Zeile "sonstige Anwesende" findet sich der Vermerk "keine". Sonstige Hinweise auf einen Rechtsberater bzw. eine (erfolgte) Rechtsberatung finden sich in der gesamten Niederschrift nicht.
Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Deutschland weitschichtige Verwandte habe und daher nach Deutschland gewollt hätte. In Kroatien habe er nichts bekommen. Er sei nur auf XXXX gewesen. Durch die anderen Länder seien sie nur durchgefahren. In Kroatien sei er ca. vier Stunden aufhältig gewesen. Da sein Ziel Deutschland gewesen sei, habe er in Kroatien keinen Asylantrag gestellt. Vorfälle habe es in Kroatien keine gegeben. Er habe dort zu essen und "alles" bekommen. Die Länderfeststellungen zu Kroatien habe er nicht gelesen.
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein afghanischer Staatsangehöriger sei, der an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leide. Das Konsultationsverfahren mit Kroatien sei am 31.03.2016 eingeleitet worden und die Zuständigkeit sei am 01.06.2016 an Kroatien übergegangen. Eine Zuständigkeit Griechenlands komme aufgrund der systemischen Mängel im griechischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen nicht in Betracht, was in Einklang mit der österreichischen Rechtsprechung stehe. Ferner sei in Griechenland auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und nach Einreise das Gebiet der Europäischen Union wieder verlassen worden. Es sei auch davon auszugehen, dass sich die kroatischen Behörden für zuständig erachten würden, da diese andernfalls wohl das Aufnahmeersuchen abgelehnt und nicht die zweimonatige Antwortfrist verstreichen hätten lassen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO erfüllt sei. Es würden auch keine Hinweise vorliegen, die einer Anordnung zur Außerlandesbringung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würden. Im Verfahren sei auch kein glaubhaftes Vorbringen hervorgekommen, das die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lasse. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehr bevollmächtigten Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der in § 29 Abs. 4 [AsylG] vorgesehene Verweis an einen Rechtsberater, die Aushändigung der Aktenabschrift, die gemeinsame Ladung von Asylwerber und Rechtsberater zur Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nicht erfolgt seien. Eine Rechtsberatung habe deshalb nicht stattgefunden. Auch habe die Einvernahme ohne Beisein eines Rechtsberaters stattgefunden, was den Vorgaben des § 29 Abs. 5 AsylG und des § 49 BFA-VG widerspreche. Damit sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden und es lägen schwere Verfahrensfehler vor. Im Übrigen entspreche die Vorgehensweise, den Beschwerdeführer nach monatelangem Aufenthalt in Österreich und bereits erfolgter Zulassung dennoch nach Kroatien abzuschieben nicht den Grundsätzen eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens.
Weiters sei der Beschwerdeführer auch nicht näher zu seinem Aufenthalt in Kroatien befragt worden. Wäre das der Fall gewesen, hätte er ergänzend angegeben, dass er in Kroatien von einem Polizisten mit dem Schlagstock auf das linke Handgelenk geschlagen worden sei, weil er einer Frau beim Tragen habe helfen wollen. Essen oder Sonstiges habe er in Kroatien nicht bekommen. Da dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen auf Deutsch ausgehändigt worden seien und ihm kein Rechtsberater zur Seite gestellt worden sei, sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft. Ferner sei im gegenständlichen Fall eine Einzelfallzusicherung von Kroatien als erforderlich anzusehen, damit eine menschenwürdige Unterbringung und ein Asylverfahren gewährleistet seien. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien zudem unvollständig und veraltet. Auch wäre die Behörde dazu verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob ein zulässiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben vorliege, was die Behörde unterlassen habe. Da im gegenständlichen Fall keine individuellen Garantien seitens der kroatischen Behörden für die Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers vorlägen und dem Beschwerdeführer in Kroatien Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und unzureichende medizinische Versorgung drohen würden, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Eine Überstellung nach Kroatien verletze daher Art. 3 EMRK und sei demnach unzulässig. Aufgrund der mangelhaften und kurzen Einvernahme ohne Zugang zu einer Rechtsberatung sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, ein umfassendes Vorbringen zu erstatten, weshalb die Behörde zu unvollständigen bzw. unrichtigen Schlussfolgerungen gelangt sei. Da es zu Kroatien keinen Eurodac-Treffer gebe, könne es sich ausschließlich um eine Vermutung handeln, dass der Beschwerdeführer über Kroatien eingereist sei. Im Übrigen liege auch keine Zuständigkeit Kroatiens vor, da aufgrund der erstmaligen illegalen Einreise Griechenland zuständig sei. Sollte das Bundesamt die Ansicht vertreten, die Zuständigkeit Kroatiens ergebe sich aus Art. 3 Abs. 2 [Dublin III-VO] wegen systemischer Mängel im zunächst zuständigen Mitgliedstaat, sei anzumerken, dass der Wortlaut dieser Bestimmung ausschließlich zulasse, ein nachrangiges Kriterium für eine solche Zuständigkeitsbegründung heranzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass dem im gesamten Verfahren unvertretenen Beschwerdeführer vor seiner Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 29.06.2016 keine Informationen dahingehend zugekommen sind, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, dass Dublin Konsultationen mit Kroatien geführt werden und dass vor seiner Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Rechtsberatung besteht.
Dem Beschwerdeführer wurde weder mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass Dublin Konsultationen mit Kroatien geführt werden noch wurde ihm zur Vorbereitung seiner Einvernahme eine Aktenabschrift ausgehändigt. Ferner ist der Beschwerdeführer zur Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nicht mit einem Rechtsberater, sondern alleine geladen worden. Weiters wird festgestellt, dass innerhalb der Frist zwischen Ladung (15.06.2016) und Einvernahme (29.06.2016) keine Rechtsberatung erfolgt ist und auch bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 29.06.2016 kein Rechtsberater anwesend war.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und wurden durch die Beschwerdeausführungen bestätigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist den Beschwerdeausführungen auch nicht (etwa im Zuge der Beschwerdevorlage und/oder mit Aktenvermerk) entgegengetreten. Dass bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs kein Rechtsberater anwesend war geht weiters aus der Niederschrift vom 29.06.2016 hervor.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2.1. § 21 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG lauten:
(2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 28 AsylG ist als Sonderbestimmung für das Zulassungsverfahren normiert und lautet wie folgt:
(1) Ist der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51), sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht; eines Bescheides bedarf es dann nicht. Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
(2) Entscheidet das Bundesamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
[...]
§ 29 Abs. 3 bis Abs. 5 AsylG lauten:
(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens
1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen;
2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3);
3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;
4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4 bis 5 und § 68 AVG);
5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen oder
6. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (§ 12a Abs. 2).
Eine Mitteilung gemäß Z 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.
(4) Bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 6 hat das Bundesamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 49, 50 BFA-VG) zu erfolgen; dem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 29 Abs. 1 Z 15 BFA-VG). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.
(5) Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.
Gemäß § 49 Abs. 1 BFA-VG ist einem Asylwerber im Zulassungsverfahren kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 AsylG 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen (§ 49 Abs. 2 BFA-VG).
3.2.2. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt zunächst entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG nicht mit Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer auch nicht zu einem Rechtsberater verwiesen und ihm wurde keine Aktenabschrift ausgehändigt. Ebenfalls entgegen den gesetzlichen Bestimmungen wurde der Rechtsberater nicht zur Einvernahme am 29.06.2016 geladen (sondern wurde lediglich der Beschwerdeführer alleine geladen) und war daher auch kein Rechtsberater - wie von § 29 Abs. 5 AsylG und § 49 Abs. 2 BFA-VG gefordert - bei dieser Einvernahme des Beschwerdeführers zur Wahrung des Parteiengehörs anwesend.
Festzuhalten ist, dass im gegenständlichen Fall vor Erlassung des angefochtenen Bescheides überhaupt keine Rechtsberatung erfolgt ist, die jedoch (den Bestimmungen des § 29 Abs. 4 AsylG und § 49 Abs. 2 BFA-VG folgend) in einem 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Zeitraum ab Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG stattzufinden hätte und zwar bei Bedarf auch mit einem vom Bundesamt beizugebenden Dolmetscher.
Der Schutzzweck der angeführten Normen besteht darin, dass ein gewöhnlich rechts- und sprachunkundiger Fremder im Zulassungsverfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit erhält, sich von einem fachkundigen Rechtsberater unter Beiziehung eines Dolmetschers über sein Asylverfahren und über seine Erfolgsaussichten beraten zu lassen, und zwar vor jeder Einvernahme, die einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 AsylG folgt. Wesentliches Ziel ist die zweckentsprechende Vorbereitung auf eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Im gegenständlichen Fall wurden dem Beschwerdeführer allerdings sämtliche Informationen über den Verfahrensablauf bzw. Verfahrensstand vorenthalten und ihm jegliche Beratungsmöglichkeit genommen. Insbesondere war es dem Beschwerdeführer mangels Anwesenheit eines Rechtsberaters während der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nicht möglich, ein zielgerichtetes Vorbringen zur Frage der Zuständigkeit Kroatiens zu erstatten. Auf das diesbezügliche Vorbringen in den schriftlichen Beschwerdeausführungen wird an dieser Stelle verwiesen. Die Nichtbeiziehung eines Rechtsberaters wirkt im gegenständlichen Verfahren besonders schwer, da der Beschwerdeführer auch sonst nicht rechtsfreundlich vertreten war.
Zur Beseitigung dieser Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist es auch nicht ausreichend, dass dem Beschwerdeführer im Bescheid der entscheidungswesentliche Sachverhalt vorgehalten und ihm für das Beschwerdeverfahren (nunmehr mit Rechtsberater) Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, da in diesem Fall - wenn die Verfahrensmängel nicht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl saniert werden - das gesamte diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen wird.
Im Hinblick darauf, dass mangels unzureichenden Parteiengehörs ein mangelhaftes Verfahren vorliegt, und damit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein den Verfahrensvorschriften entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und dem Beschwerdeführer in ordnungsgemäßer Weise Parteiengehör einzuräumen haben. In diesem Zusammenhang wird auf die weiteren Beschwerdeausführungen zum kroatischen Asylverfahren bzw. zur Zuständigkeit Kroatiens verwiesen, welche das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren ebenfalls miteinzubeziehen haben wird.
3.2.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.2.4. Da § 21 Abs. 2 BFA-VG vom "erkennenden Bundesverwaltungsgericht" spricht und die gegenständliche Entscheidung nicht dem Inhalt nach vollständig einer Entscheidung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG entspricht, war in Erkenntnisform zu entscheiden.
3.2.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung binnen einwöchiger Frist des § 17 Abs. 1 BFA-VG entfallen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.
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