W210 2101826-1•BVwG W210 2101826-1
W210 2101826-1Federal Administrative CourtJul 21, 2016
Berufungsfrist, Beschwerdefrist, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung,<br/>Postlauf, Rechtsmittelfrist, verspätete Beschwerde, Verspätung,<br/>Vorhalt, Zurückweisung, Zustellung, Zustellung ohne Zustellnachweis
W210 2101826-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 gewährt, welche in Folge erstmals mit Bescheid vom 29.09.2010 unbekämpft abgeändert wurde. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 erneut ein Änderungsbescheid erlassen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29.11.2013, zur Post gegeben am 05.12.2013, das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde).
Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2016, dem Beschwerdeführer am 23.06.2016 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich die gegenständliche Berufung (nunmehr Beschwerde) nach der Aktenlage als verspätet darstelle, verständigt. Es wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, dazu eine Stellungnahme einzubringen. Diese Frist ist ungenützt verstrichen, der Beschwerdeführer hat zum Verspätungsvorhalt bis dato keine Stellungnahme eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid ist mit 14.11.2013 datiert und wurde nach den Angaben der belangten Behörde am 14.11.2013 versendet. Die Berufung (nunmehr Beschwerde) enthält keine Angaben über den Erhalt des Bescheides. Die Berufung (nunmehr Beschwerde) selbst ist mit 29.11.2013 datiert, wurde laut Poststempel am 05.12.2013 zur Post gegeben und langte nach den Angaben der belangten Behörde am 06.12.2013 bei ihr ein.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer spätestens am 19.11.2013 zugestellt. Die Zustellung wurde ohne Zustellnachweis verfügt.
Mit Schreiben vom 17.06.2016, dem Beschwerdeführer am 23.06.2016 nachweislich zugestellt, erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer erstattete bis dato keine Stellungnahme.
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten und dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Rechtsmittel. Die Urkunden legen die Daten der Postaufgabe sowohl des Bescheides als auch der Berufung (nunmehr Beschwerde) klar dar.
Die Feststellung zur Zustellung des Bescheides ergibt sich aus der Angabe der Behörde nach telefonischer Rücksprache, wonach der angefochtene Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 am selben Tag, somit am 14.11.2013, laut Datenbank der Behörde versendet wurde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013). Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) zur Zurückweisung der Berufung (nunmehr Beschwerde) wegen Verspätung:
Der angefochtene Bescheid vom 14.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer zwischen 14.11.2013 und 19.11.2013 zugestellt. Die Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde am 05.12.2013 nachweislich zur Post gegeben (Poststempel).
Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels richtet sich - bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen - nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066 mwN).
Nach der zum damaligen Zeitpunkt anzuwendenden Bestimmung des § 63 Abs. 5 AVG war eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Eine nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf (Mitternacht) desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Der angefochtene Bescheid wurde am 14.11.2013, einem Donnerstag, an das Zustellorgan übergeben. Die Zustellung des Bescheides ist somit spätestens am 19.11.2013, dem dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan, als bewirkt anzusehen.
Unter Beachtung der (damals noch geltenden) zweiwöchigen Berufungsfrist des § 63 AVG endete die Rechtsmittelfrist somit spätestens am 03.12.2013. Die gegenständliche Berufung (nunmehr Beschwerde) ist am 05.12.2013, somit zwei Tage nach Ablauf der Berufungsfrist, zur Post gegeben worden. Demnach ist die Berufung verspätet eingebracht worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Berufung als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600; 30.01.2014, 2000/02/0218; 15.10.1998, 95/18/1054 ua).
Vor Zurückweisung einer Berufung als verspätet hat die Behörde dem Berufungswerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269). Die Notwendigkeit eines Verspätungsvorhalts zeigt sich noch deutlicher in jenen Fällen der Zustellung ohne Zustellnachweis, da die Behörde dort praktisch kaum in der Lage ist, den Zustellzeitpunkt ihres Bescheides zu belegen. Die belangte Behörde ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, sodass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten hat. Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.
Die Berufung (nunmehr Beschwerde) war daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.