W215 1437954-1•BVwG W215 1437954-1
W215 1437954-1Federal Administrative CourtJul 20, 2016
Meldepflicht, Verfahrenseinstellung, Verfahrensentziehung
W215 1437954-1/48E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Zahl 13 01.524-BAE, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 24 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.02.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Zahl 13 01.524-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.02.2013 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die Beschwerdevorlage vom 18.09.2013 langte am 24.09.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde auf Grund der damals geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung D/10 zur Erledigung zugewiesen.
I.2. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und das Beschwerdeverfahren wurde auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes Gerichtsabteilung W218 zugewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2014, Zahl
W218 1437954-1/11E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Zahl 13 01.524-BAE, hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. abgewiesen. Gemäß
§ 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren bezüglich Spruchpunkt III. des Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.
I.3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2015, Zahl
Ra2014/4/20/0142-10, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2014, Zahl W218 1437954-1/11E, behoben; weshalb das Beschwerdeverfahren wieder beim Bundesverwaltungsgericht, diesmal bei der Gerichtsabteilung W215, anhängig ist.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 10.02.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung anberaumt; diese wurde zwecks Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens auf unbestimmte Zeit vertagt.
Die am 10.02.2016 vertagte Beschwerdeverhandlung wurde am 27.06.2016 fortgesetzt; jedoch zwecks Recherche im Herkunftsstaat zu im Verfahren nachgereichten Beweismitteln auf unbestimmte Zeit vertagt.
Am 14.07.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Sozialreferat einer österreichischen Landesbehörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aus seiner bisherigen Unterkunft, an der er seit 06.02.2013 gemeldet war, mit Wirksamkeit 14.07.2016 abgemeldet wurde.
Aus einem Speicherauszug der Grundversorgung vom heutigen Tag geht hervor, dass der Beschwerdeführer nur bis 14.07.2016 an der bekannten Meldeadresse in Grundversorgung gemeldet war. Eine Meldeanfrage beim Zentralen Melderegister vom heutigen Tag hat keine neue Meldeadresse bezüglich des Beschwerdeführers ergeben bzw. ist eine solche nicht bekannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt (§ 24 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).
Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen (§ 24 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Am 14.07.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Sozialreferat einer österreichischen Landesbehörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aus seiner bisherigen Unterkunft, an der er seit 06.02.2013 gemeldet war, mit Wirksamkeit 14.07.2016 abgemeldet wurde.
Aus einem Speicherauszug der Grundversorgung vom heutigen geht ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer nur bis 14.07.2016 an der bekannten Meldeadresse in Grundversorgung gemeldet war; eine neue Meldeadresse scheint nicht auf.
Eine Meldeanfrage beim Zentralen Melderegister vom heutigen Tag hat keine neue Meldeadresse bezüglich des Beschwerdeführers ergeben.
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Die Beschwerdeverhandlung vom 27.06.2016 wurde zwecks Recherche im Herkunftsstaat zu im Verfahren nachgereichten Beweismitteln vertagt. Da sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzieht und eine Entscheidung im konkreten Fall ohne eine weitere Verhandlung laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2015, Zahl Ra2014/4/20/0142-10, nicht erfolgen kann, war das Verfahren § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 24 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzieht und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen treffen Verfahren § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 24 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, klare im Sinne eindeutiger Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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