BVwG W207 2011216-1

W207 2011216-1Federal Administrative CourtJul 20, 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG W207 2011216-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2011216.1.00

Spruch

W207 2011216-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.07.2014, Passnummer. XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2

Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 25.11.2009 wurde der damaligen Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.05.2009, betreffend Abweisung des am 11.02.2009 eingebrachten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Es wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. beträgt.

Am 12.01.2010 wurde der Beschwerdeführerin ein befristeter Behindertenpass mit einer Gültigkeit bis 30.09.2011 ausgestellt.

Am 28.09.2011 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, einen Antrag auf Weitergewährung des bis 30.09.2001 befristeten Behindertenpasses, da im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine Besserung eingetreten sei.

Nach Einholung eines allgemeinmedizinischen bzw. unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens vom 31.10.2011 wurde der Beschwerdeführerin am 14.12.2011 ein nunmehr unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt.

Am 28.01.2014 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.03.2014 erstatteten Sachverständigengutachten vom 02.05.2014 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Anamnese :

Letzte Begutachtung im BSA am 25.10.2011, Gesamt-GdB 50%, Abl.33 Vorgeschichte siehe Vorgutachten Abl. 31

Zwischenanamnese:

keine OP, kein stationärer Aufenthalt, Sturz am 15.03.2014, Unterarmfraktur links, konservative Therapie, Keilwirbel Th 12, MRT beantragt.

PG Stufe 1

AW gekommen mit Taxi.

Derzeitige Beschwerden:

"Die rechte Hüfte ist eher schlechter geworden, kann die Hüfte nicht gut beugen, nicht einmal mehr die Socken anziehen, habe keine Sicherheit beim Gehen und Stehen. Kann unmöglich in die Straßenbahn einsteigen, kann nicht während der Fahrt aufstehen, wenn die Straßenbahn steht, ist es schon zu spät, auszusteigen. Die Gehstrecke beträgt 200 m mit Stock und Anhalten. Starke Schmerzen in der Lendenwirbelsäule. Kann in der Nacht nicht mehr alleine aufstehen."

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Medikamente: Rivacor, Simvastatin, Vimovo, Novalgin

Nikotin:0

Allergie:Tramal

Laufende Therapie bei HA Dr. M., Wien

Sozialanamnese:

verheiratet, lebt in Wohnung im 1. Stockwerk mit Lift, 1 Tochter (XX a)

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Bericht Unfallabteilung WSP vom 15.03.2014 (Fract antebrachii dist. sin., konservative Therapie)

Röntgen BWS und Hüfte vom 24.03.2014 (Keilwirbef Th 12, HTEP rechts)

Abl. 41, Bericht Dr. M., FA für Orthopädie vom 13.012014 (Z.n. 2 x HTEP rechts, Z.n. Trümmerfraktur linker Ellbogen, rez. Lumbalgie, Gonarthrose links , Omarthrose links, Pat. kann aufgrund ihrer Mehrfachbehinderungen keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen.)

Abl. 42, 43, Röntgen Becken und LWS vom 03.04.2012 (HTEP rechts, 2 Cerclagen, Lysezone intertrochanter; hochgradige degenerative Discopathie nach caudal zunehmend) CT rechte Hüfte, Becken vom 29.06.2009

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut

Ernährungszustand:

Gut

Größe: 162 cm Gewicht: 69 kg Blutdruck: 150/90

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal,

Oberarmgips links.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke, soweit beurteilbar, sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern S und F links 0/100, rechts frei, Ellbogengelenk, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger jeweils rechts frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluß ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft rechts KG 5, links periphere Durchblutung, Sens, und Motorik ungestört.

Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind links eingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehengallengang und Fersengang beidseits mit Anhalten durchführbar.

Der Einbeinstand ist links ohne, rechts mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, rechts -1 cm.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Hüfte rechts: Narbe nach HTEP, Kein Druckschmerz, keine Rotationsschmerzen, aber Beugeschmerzen in der rechten Leiste.

Knie rechts uauffällig.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/80, links 0/100, IR/AR rechts 10/0/10, links 10/0/30, Knie links 0/0/140, rechts 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Gesamtmobiiität- Gangbild:

Fortsetzung Status:

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, geringgradige skoliotische Fehlhaltung, mäßig Rundrücken, Streckhaltung der LWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann paraiumbal, deutlich Klopfschmerz über der unteren BWS/LWS und Druckschmerzen paravertebral.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: KJA: 2/14, F 30/0/30, R 60/0/60 BWS/LWS: FBA: 45 cm, F und R je 10°

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gangbild

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Anhalten an Gatten, das Gangbild ist verlangsamt, schwerfällig.

Das Aus- und Ankleiden wird zum Teil selbständig im Sitzen durchgeführt, Schuhe anziehen selber nicht möglich.

Psycho(patho)logischer Status:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Hüfttotalendoprothese rechts, Zustand nach Endoprothesenwechsel Wahl dieser Position, da eingeschränkte Beugefähigkeit und Impingementsymptomatik ohne sicheren Hinweis auf Lockerung.

02.05. 09

30

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Keilwirbel TH 12 Oberer Rahmensatz, da deutliche Einschränkung der Beweglichkeit des thorakolumbalen Übergangs

02.01. 02

40

3

Zustand nach operiertem Verrenkungsbruch des linken Ellbogengelenks mit Implantation einer Speichenköpfchenprothese Fixer Rahmensatz.

02.06. 11

20

4

Abnützung rechtes Kniegelenk Unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung.

02.05. 18

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führendes Leiden 2 wird durch Leiden 1 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt

Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Die Fraktur im Bereich des linken Unterarms kann keiner Einstufung unterzogen werden, da nicht länger als 6 Monate andauernde Gesundheitsschädigung.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Leiden 1 wird um 1 Stufe herabgesetzt, da eine Lockerung nicht nachgewiesen ist.

Leiden 2 wird um 1 Stufe hinaufgesetzt, da eine Verschlechterung objektivierbar ist und der dokumentierte Keilwirbel neu aufgetreten ist.

Der Gesamt-GdB ändert sich nicht.

X Dauerzustand

.......

X Die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.

Begründung:

Es liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor. Die festgestellte Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des rechten Hüftgelenks mit Beugehemmung bei guter Beweglichkeit des linken Hüftgelenks stellt kein Hindernis dar, welches das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln gefährden oder verunmöglichen würde.

Die Verletzung im Bereich der linken oberen Extremität stellt kein Leiden dar, welches voraussichtlich länger als 6 Monate andauert.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist uneingeschränkt zumutbar.

X Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

¿ weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

¿ erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

¿ erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

¿ eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.06.2014 wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr mitgeteilt, dass laut diesem Sachverständigengutachten die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte nicht bei der belangten Behörde ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.07.2014 wies die belangte Behörde den am 28.01.2014 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten.

Mit Schreiben vom 05.08.2014 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen ausführte, bei der Einstufung des Grades der Behinderung von 50 v.H. sei das Hauptaugenmerk auf degenerative Veränderungen der Wirbelsäule gelegt worden und diese sogar um eine Stufe erhöht worden. Dieser Umstand sei auf die eingeschränkte Beugefähigkeit der Hüfttotalendoprothese zurückzuführen. Daher sei sehr wohl eine erhebliche Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten gegeben. Es sei der Beschwerdeführerin das Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel nicht ohne Gefahr eines Sturzes möglich. Weiters sei anzuführen, dass die Beschwerdeführerin über geringe Kraft in den Armen verfüge, wodurch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zusätzlich erschwert werde, da sie sich bei Gefahr nicht ausreichend anhalten könne. Ein weiteres Erschwernis stelle das Unvermögen der Beschwerdeführerin dar, sich in adäquater Geschwindigkeit von ihrer Sitzgelegenheit zu erheben, da sie auch hierfür die Kraft der Arme benötige. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m sei der Beschwerdeführerin nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Erschwerend komme hinzu, dass bei der Beschwerdeführerin eine Schwellung am linken Handgelenk diagnostiziert worden sei, welche es nicht ermöglichen würde, ohne Probleme die notwendigen Krücken zu verwenden. Dabei sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin ständig auf die Benützung der Krücken angewiesen sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie/Chirurgie. Der Beschwerde beigelegt wurden weitere medizinische Unterlagen.

Das Bundesverwaltungsgericht holte auf Grund des Beschwerdevorbringens sowie der der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen ein ergänzendes Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, die das Sachverständigengutachten vom 02.05.2014 erstattet hatte, ein. Dieses Sachverständigengutachten vom 03.05.2016, dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt am 06.06.2016, sei hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben:

"Ergänzungsgutachten

SACHVERHALT:

Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 2. 7. 2014, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.

Im Beschwerdevorbringen der BF, vertreten durch den KOBV, vom 5. 8. 2014, Abl. 60-62, wird eingewendet, dass sehr wohl eine eingeschränkte Beugefähigkeit der Hüfte und somit erhebliche Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten vorläge, das Wirbelsäulenleiden sei deshalb sogar um eine Stufe erhöht worden.

Die BF verfüge nur über geringe Kraft in den Armen. Es sei eine Schwellung am linken Handgelenk diagnostiziert worden, daher könne sie nicht ohne Probleme die notwendigen Krücken verwenden.

Es werden neue medizinische Beweismittel vorgelegt:

Abl. 69-72, Bericht unfallchirurgische Abteilung WSP vom 8. 5. 2014 (distale Unterarmfraktur links nach Sturz, konservative Gipsbehandlung, deutliche dorsale Verkippung der Radiusgelenksfläche, trotzdem Beweglichkeit fast uneingeschränkt. Knöcherne Konsolidierung. Fraktur BWK 12 mit Höhenreduktion ohne neurologisches Defizit, kein Nachsintern)

Abl. 73/4, 5: Befund Knochendichtemessung vom 21. 1. 2015 (Osteoporose, gegenüber 2008 Befundverschlechterung, maximaler T-Score -3,5, hohes Frakturrisiko)

Abl. 73/6, Röntgen LWS, Beckenübersicht und Hüftgelenke vom 25. 2. 1015 (deutliche thorakolumbale Skoliose, ausgeprägter Keilwirbel Th12, Deckplattenimpression Grad I L2, hochgradige degenerative Discopathie L4 bis S1. Zustand nach HTEP rechts, 2 Drahtcerclagen, keine Lockerungszeichen. Coxarthrosis deformans links)

Diaqnosenliste:

  1. Hüfttotalendoprothese rechts, Zustand nach Endoprothesenwechsel, mäßiggradige Hüftgelenksabnützung links

  2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Keilwirbel Th12

  3. Zustand nach operiertem Verrenkungsbruch des linken Ellbogengelenks mit Implantation einer Speichenköpfchenprothese

  4. Abnützung rechtes Kniegelenk

  5. Geringradige posttraumatische Funktionseinschränkung linkes Handgelenk

STELLUNGNAHME:

Die neu vorgelegten Befunde bewirken kein Abweichen der Beurteilung der bisherigen Einschätzung.

Die Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers war bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung am 26. 3. 2014 bekannt und wurde sowohl in der Einstufung nach der EVO als auch in der Beurteilung beantragter Zusatzeintragung berücksichtigt.

Eine Beurteilung der Funktionseinschränkung des linken Handgelenks konnte am 26. 3.2014 nicht vorgenommen werden, da ein Oberarmgips angelegt war. Wie den vorgelegten Kontrolluntersuchungen der unfallchirurgischen Abteilung des Wilhelminenspitals zu entnehmen ist, lag eine "eigentlich fast uneingeschränkte Beweglichkeit im Handgelenk trotz deutlicher dorsale Verkippung der Radiusgelenksfläche" vor (Abl. 72).

Diese geringgradige Funktionseinschränkung wird in die Liste der Diagnosen aufgenommen. Die nachgewiesene Osteoporose mit erhöhtem Frakturrisiko wird in der Einschätzung der Leiden des Bewegungsapparats berücksichtigt, per se wird die Osteoporose nicht eingestuft.

Voraussetzungen für beantragte Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen auch nach Vorlage oben genannter Befunde nicht vor.

Es konnte keine wesentliche Verschlimmerung dokumentiert werden, insbesondere wird die getroffene Beurteilung durch Abl. 72 untermauert, bei der eine nahezu uneingeschränkte posttraumatische Beweglichkeit im Bereich des linken Handgelenks festgestellt werden konnte.

lm Bereich der Wirbelsäule konnte am 26 3. 1014 (Vorgutachten) eine deutliche perilumbale Verspannung sowie Einschränkung der Beweglichkeit bei Zustand nach Fraktur 11 Tage vor Begutachtung festgestellt werden. Diese Funkionseinschränkung wurde bereits in die Beurteilung mit einbezogen, insbesondere lag kein neurologisches Defizit vor, auch in der späteren Kontrolle konnte kein radiologisches Defizit festgestellt werden. Ein operativer Eingriff (in Abi. 70 wird eine Kyphoplastik erwähnt) ist nicht erfolgt. Ein Hinweis für eine Verschlimmerung des Leidens liegt nicht vor.

Die im Beschwerdevorbringen vertretene Meinung, das Wirbelsäulenleiden sei aufgrund eingeschränkter Beugefähigkeit der Hüfte um eine Stufe erhöht worden, somit läge eine erhebliche Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten vor, ist nicht richtig. Die Änderung der Höhe der Einstufung erfolgte aufgrund dokumentierter Fraktur BWK 12.

Im Bereich beider Hüftgelenke liegt eine ausreichende Beugefähigkeit vor, um Niveauunterschiede überwinden zu können.

Im Beschwerdevorbringen wird angeführt, die BF verfüge nur über geringe Kraft in den Armen. Es sei eine Schwellung am linken Handgelenk diagnostiziert worden, daher könne sie nicht ohne Probleme die notwendigen Krücken verwenden.

Dem wird entgegengehalten, dass im Befund der Fachabteilung eine nahezu freie Beweglichkeit im linken Handgelenk festgestellt wird (Abl. 72), eine deutliche Kraftminderung ist nicht dokumentiert und aus den Befunden nicht ableitbar.

Kurze Wegstrecken können allein ohne Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einfacher Hilfsmittel zurückgelegt werden. Die behinderungsbedingte Erfordernis von 2 Unterarmstützkrücken für das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist durch eingestufte Leiden nicht begründbar.

Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend ist.

Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich, Haltegriffe können benutzt werden."

Dieses Sachverständigengutachten vom 03.05.2016 wurde den Parteien des Verfahrens vom Bundesverwaltungsgericht in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit eingeräumt, diesbezüglich Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 27.06.2016 eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, es sei nicht richtig, dass Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich sei sowie dass Haltegriffe benützt werden könnten. Vielmehr sei richtig, dass die Beschwerdeführerin schon abseits öffentlicher Verkehrsmittel öfters Sturz komme. Die Beschwerdeführerin sei beispielsweise am 21.06.2015 auf ihre rechte Hand gestürzt und habe sich den rechten Unterarm bzw. die rechte Hand gebrochen. Die Beschwerdeführerin habe sich somit nicht nur wie im Gutachten berücksichtigt die linke Hand, sondern auch die rechte Hand gebrochen. Seit nunmehr Verletzungen an beiden Handgelenken vorliegen würden, sei es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, alleine ohne Unterbrechung auch nicht unter Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel eine Wegstrecke zurückzulegen. Außerdem sei die Beschwerdeführerin im Dezember 2015 gestürzt und habe sich eine Kopfverletzung zugezogen.

Der Beschwerde beigelegt wurde ein Arztbrief der Unfallchirurgischen Abteilung eines näher genannten Krankenhauses vom 23.06.2015, aus dessen Anamnese sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin am 23.06.2015 auf die rechte Hand gestürzt sei. Als Diagnose wird eine Bruch des rechten Unterarmes angeführt: "Fraktura antebrachii dext. non rec." Unter "Behandlung" wird ausgeführt, die Patientin sei über die Möglichkeit/Notwendigkeit einer Operation aufgeklärt worden, habe diese aber abgelehnt. Eine Röntgenkontrolle und eventuell ein Gipswechsel im Hängen solle in einer Woche am 30.06.2015 erfolgen. Als "Befund" scheint auf: "angelegter OA Spaltgips." Als Röntgenbefund angeführt ist: "rechter Unterarm: Antebrachii Fraktur re mit Gelenksbeteiligung".

Weiters wurde der Beschwerde beigelegt ein in französischer Sprache verfasstes Schreiben eines näher genannten Krankenhauses in Brüssel vom 30.12.2015, aus dessen Anamnese sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin auf den Kopf gefallen sei wegen eines Hindernisses auf einem öffentlichen Weg; sie habe einen kurzen Bewusstseins- und Gedächtnisverlust gehabt. Diagnostiziert wurde eine Platzwunde am oberen Augenlider rechts und eine Gehirnerschütterung. Eine neurologische Beobachtung wurde angeraten sowie eine Nachkontrolle in fünf Tagen. Im Rahmen der Untersuchung ergab sich kein posttraumatischer Bluterguss; als unmittelbar erforderliche Behandlung scheint "Nähen der Platzwunde" auf.

Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.

Sie stellte am 28.01.2014 beim Sozialministeriumservice den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 02.05.2014 und vom 03.05.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorliegen eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 02.05.2014, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 03.05.2016. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von der medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist.

Die medizinische Sachverständige gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu dem Schluss, dass im Falle der Beschwerdeführerin öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, da kurze Wegstrecken allein ohne Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einfacher Hilfsmittel zurückgelegt werden können. Das behinderungsbedingte Erfordernis von 2 Unterarmstützkrücken für das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist durch die festgestellten und eingestuften Leiden nicht begründbar. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend ist. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich, Haltegriffe können benutzt werden.

Auch wenn das Gangbild im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 26.03.2014 als verlangsamt und schwerfällig beschrieben wurde, folgerte die medizinische Sachverständige, dass keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen. Wie die medizinische Sachverständige ausführte, stellt die festgestellte Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des rechten Hüftgelenks mit Beugehemmung bei guter Beweglichkeit des linken Hüftgelenks kein Hindernis dar, welches das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln gefährden oder verunmöglichen würde. Die Verletzung im Bereich der linken oberen Extremität stellt kein Leiden dar, welches voraussichtlich länger als 6 Monate andauert.

Diese Schlussfolgerungen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen der sachverständigen Gutachterin bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.03.2014 im Rahmen des Untersuchungsbefundes ("Sämtliche Gelenke, soweit beurteilbar, sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern S und F links 0/100, rechts frei, Ellbogengelenk, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger jeweils rechts frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluß ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft rechts KG 5, links periphere Durchblutung, Sens, und Motorik ungestört. Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind links eingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehengallengang und Fersengang beidseits mit Anhalten durchführbar. Der Einbeinstand ist links ohne, rechts mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, rechts -1 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüfte rechts: Narbe nach HTEP, Kein Druckschmerz, keine Rotationsschmerzen, aber Beugeschmerzen in der rechten Leiste. Knie rechts uauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/80, links 0/100, IR/AR rechts 10/0/10, links 10/0/30, Knie links 0/0/140, rechts 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, geringgradige skoliotische Fehlhaltung, mäßig Rundrücken, Streckhaltung der LWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann paraiumbal, deutlich Klopfschmerz über der unteren BWS/LWS und Druckschmerzen paravertebral. Aktive Beweglichkeit: HWS: KJA: 2/14, F 30/0/30, R 60/0/60 BWS/LWS: FBA: 45 cm, F und R je 10° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar."). Aus diesen Untersuchungsergebnissen ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß objektiviert werden konnten.

Die Befundnahme im Zuge dieser persönlichen Untersuchung dokumentiert - unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unzweifelhaft vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen - keine erheblichen Bewegungseinschränkungen und somit eine ausreichend gegebene Beweglichkeit, die der Annahme einer erheblichen Funktionseinschränkung der unteren, aber auch der oberen Extremitäten entgegensteht. Es sind daher auf Grundlage der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert.

Auf Grundlage und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin der Beschwerde beigelegten sowie der in weiterer Folge im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde getätigten Einwendungen gelangte die medizinische Sachverständige im oben wiedergegebenen ergänzenden Sachverständigengutachten vom 03.05.2016 nachvollziehbar zu dem Schluss, dass keine wesentliche Verschlimmerung dokumentiert werden konnte, insbesondere werde die getroffene Beurteilung durch den der Beschwerde beigelegten Unfallbericht der Unfallchirurgischen Abteilung eines näher genannten Krankenhauses vom 08.05.2014 untermauert, nach dem eine nahezu uneingeschränkte posttraumatische Beweglichkeit im Bereich des linken Handgelenks festgestellt werden konnte. Die neu vorgelegten Befunde würden keine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bewirken.

Insoweit die Beschwerdeführerin im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs zum eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten vom 03.05.2016 vorbringt, sie sei am 21.06.2015 und außerdem im Dezember 2015 gestürzt und dabei auf vorgelegte Befunde eines näher genannten Krankenhauses in Wien von 23.06.2015 sowie auf ein Schreiben eines näher genannten Krankenhauses in Brüssel vom 30.12.2015 verweist, so ist ihr entgegenzuhalten, dass mit diesen vorgelegten, oben näher dargestellten medizinischen Unterlagen keine nachhaltige, zumindest sechs Monate dauernde Funktionseinschränkung des rechten Unterarmes bzw. keine aus einer Platzwunde im Bereich des rechten Augenlides und einer Gehirnerschütterung resultierende dauerhafte Funktionseinschränkung dargetan wird und wurde solches von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27.06.2016 auch gar nicht substantiiert behauptet.

Die medizinische Sachverständige stellte weiters fest, dass weder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neben den bereits dargestellten Befunden keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen.

Die Beschwerdeführerin ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 02.05.2014 und dem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 03.05.2016 im Lichte obiger Ausführungen daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 02.05.2014 und vom 03.05.2016 und werden dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:

BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:

...

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

...

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.

Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

..."

Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.07.2014 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 02.05.2014, ergänzt durch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 03.05.2016, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell weder erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren sowie der oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert.

Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates sind noch nicht geeignet, eine Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst ausführt, das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m sei der Beschwerdeführerin nur unter erschwerten Bedingungen möglich, so zeigt sie damit zwar sehr wohl eine Erschwernis, nicht aber eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne dieser Verordnung auf.

Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden von der Beschwerdeführerin, wie oben in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt, keine Unterlagen vorgelegt, die ausreichend konkrete Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden und deren Auswirkung auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben würden.

Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erforderliche Voraussetzung einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachgebieten der Orthopädie/Chirurgie nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten aus den Bereichen Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie eingeholt und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung - trotz in der Beschwerde gestellten Antrages - gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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