W175 2130070-1•BVwG W175 2130070-1
W175 2130070-1Federal Administrative CourtJul 20, 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W175 2130070-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX ,
Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch seine Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2016, Zahl: 1104653205/ 160189219, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) XXXX (BF1), seine Ehefrau XXXX (BF2) sowie die gemeinsamen Kinder XXXX (BF3), XXXX (BF4) und XXXX (BF5) stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 06.02.2016 einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF1 und die BF2 am 21.01.2016 in Griechenland wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes erkennungsdienstlich behandelt worden waren.
I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 07.02.2016 gaben die BF im Wesentlichen an, dass sie aufgrund der unsicheren Lage in Ghazni schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt seien, wo sie erkennungsdienstlich behandelt worden wären. Danach wären sie über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. Das Zielland sei Österreich gewesen. In Kroatien hätten sie sich einen Tag aufgehalten.
Im Zuge einer Gesundheitsbefragung am 07.02.2016 kreuzten der BF1 sowie die BF2 und die BF3 an, an einer psychischen Erkrankung zu leiden.
Sie hätten in Österreich keine sonstigen Verwandten oder Bekannten.
I.3. Das BFA richtete an Kroatien am 22.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend die BF.
I.4. Mit Schreiben des BFA vom 30.05.2016 wurde der kroatischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend die BF gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO davon auszugehen sei, dass dem Aufnahmeersuchen stattgegeben werde.
I.5. Anlässlich der Einvernahme am 28.06.2016 gaben die BF an, dass es ihr Wunsch sei, gemeinsam einvernommen zu werden. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt (unkorrigiert):
F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja, ich die Familienmutter habe psychische Erkrankung im Kopf und hin und wieder verliere ich das Bewußtsein Das habe ich ca. 3 - 4 Jahre. Als ich im Iran war, war ich deswegen ärztlich in Behandlung. Alle anderen Familienmitglieder sind gesund.
F: Benötigten sie im Reiseverlauf einen Arzt, waren sie im Krankenhaus ?
A: Ja, auf der Reise war es sehr kalt und wir waren im serbischen Krankenhaus. Ich die ältere Tochter XXXX und ich die Mutter der Familie. Zusätzlich war in Griechenland ich, die ältere Tochter noch beim Arzt auch
F: Wie ist das gesundheitliche Befinden der Familie jetzt ?
A: Wir sind zur Zeit alle gesund.
Ich werde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass meine Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden meines Heimatlandes weitergeleitet werden.
Wegen der Zuständigkeitsbestimmungen der Europäischen Union wird zunächst nur die Frage der Zuständigkeit Österreichs für Ihr Asylverfahren geprüft. Wenn sich im Verfahren die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ergibt, bedeutet dies für Sie folgendes: Sie werden in diesen anderen Mitgliedstaat überstellt und Ihre Fluchtgründe werden in Österreich vorerst nicht geprüft.
Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind und dass Ihren Angaben in der Erstaufnahmestelle eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
F: Sind Ihre bisherigen Angaben die Sie in Österreich, im Besonderen die Angaben, welche sie bei der Erstbefragung der POLIZEI am 7.2.2016 gemacht haben richtig und halten Sie diese Angaben auch aufrecht?
A: Ja wir alle haben die Wahrheit gesagt
F: Haben Sie im Bereich Österreich oder der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Ich Tochter XXXX habe vor 1 Monat geheiratet in Österreich. Wir haben nicht standesamtlich geheiratet, da mein Geburtsdatum falsch geschrieben war. Ich bin aber nicht 8.12.1999 geboren, sondern 8.12.1997. Wir heirateten nach afghanischer Tradition in Wien.
F: Welchen Aufenthaltsstatus hat ihr Gatte ?
A: Mein Mann ist seit ca. 5 Jahren in Österreich und hat einen positiven Bescheid bekommen
F: Haben Sie jemals mit dem Gatten in Haushaltsgemeinschaft gewohnt ?
A: Nein und ich lebe auch momentan mit den Eltern im Camp noch
F: Haben Sie Kinder ?
A: Nein
F: Haben sie sonst Familienmitglieder in Österreich ?
A: Nein
F: Haben Sie ansonsten Bezug zu Österreich?
A: Nein
F: Sind sie erstmals in Österreich ?
A: Ja
F: Seit wann halten sie sich in Österreich auf ?
A: Ca. 5 bis 5,5 Monate sind wir jetzt in Österreich. Im Camp Hall in Tirol
F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
A: Ja
Entscheidung:
Das Bundesasylamt gelangt vorläufig zur Ansicht, dass für die Prüfung Ihres in Österreich gestellten Asylantrages gemäß der Dublin III Verordnung der Europäischen Union Kroatien zuständig ist.
Zu Einzelheiten der Dublin III Verordnung sind Sie bereits in dem Ihnen anlässlich der Fingerabdrucknahme ausgefolgten Merkblatt informiert worden. Aufgrund der bereits vorliegenden Zustimmung Kroatien ist beabsichtigt Ihren Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückzuweisen und Ihre sofort durchsetzbare Ausweisung in diesen Staat zu veranlassen.
Dazu wird Ihnen mitgeteilt, dass sie eine Mitteilung gem § 29 Abs AsylG 2005 über ihre Ausweisung nach Kroatien erhalten haben.
F: Haben Sie alles verstanden ?
A: Ja
F. Möchten Sie dazu etwas angeben ?
A: Wir wollen nicht nach Kroatien zurück. Unser Zielland war Österreich, wir wollten nicht nach Kroatien, wir haben nichteinmal die Fingerabdrücke in Kroatien abgegeben. Wenn wir wollten hätten wir in Kroatien Asyl beantragt, aber wir haben nur in Österreich Asyl beantragt.
Ich die Familienmutter sage, ich habe alles verloren was ich gehabt habe in meinem Heimatland wir haben es geschafft nach Österreich zu kommen. Meine Tochter hat in Österreich geheiratet. Es ist unmöglich dass sie wieder nach Kroatien zurück muß. Auch bin ich die Familienmutter sicher dass bei einer Abschiebung nach Kroatien mir etwas wegen meiner psychischen Krankheit passieren wird. Bevor ich nach Kroatien zurückkehre, sage ich die Familienmutter gehe ich lieben nach Afghanistan zurück und weiß nicht ob ich im Krieg umkomme. Ich die Tochter XXXX sage, wir waren ca. 1 Tag in Kroatien. An 1 Tag behandelte uns Polizei unmenschlich, wir bekamen nichts zu essen, obwohl wir Hunger hatten und ich wurde auch von den Polizisten mit dem Fuß geschlagen. Sie sagten auch wir sollen schnell das Land verlassen, wir kommen nach Österreich oder Deutschland. Ich XXXX sage, durch das Schlagen bekam ich einen Bluterguß an den Beinen. Ich will auf keinen Fall nach Kroatien zurück, so wie ich dort geschlagen wurde. Außerdem bin ich jetzt in Österreich verheiratet, wie soll ich da nach Kroatien zurückkehren.
Ich die Tochter XXXX sage wir haben auch nichts zu essen bekommen, wir waren dort wo die Mülltonnen waren.
Ich die Familienmutter sage, mein jüngstes Kind bekam beim Müll eine Infektion dann. Ich der Familienvater möchte angeben, für mich ist sehr wichtig erstens meine Frau ist psychisch krank, sie verliert das Bewußtsein und das dauert lange. Wenn sie wollen werde ich ein Video machen von der Krankheit meiner Frau. Zweitens ich habe keine Familie mehr außer meiner Frau und die 3 gemeinsamen Kinder. Meine Verwandten sind alle im Krieg gefallen. Ich möchte dableiben mit meiner Tochter. Wir leben seit ca 6 Monaten in Österreich, die beiden Kinder gehen zur Schule, sie lernen die Sprache, wir fühlen uns zum ersten Mal frei und ohne Probleme. Es ist unmöglich dass wir nach Kroatien zurückkehren.
F: Hatten ihre Kinder eigene Probleme in Kroatien?
A: Außer dass meine Tochter von der Polizei geschlagen wurde, und mein Sohn wegen dem Müll eine Beinentzündung bekam nicht, sage ich Familienvater XXXX .
F: Gab es in Kroatien ansonsten Probleme oder Vorfälle, tätigten Sie Anzeige bei der Polizei in Kroatien , oder kontaktierten sie Hilfsorganisationen in Kroatien ?
A: Nein, wir wußten auch nicht mit wem wir reden sollen. Wir wollten nur so schnell wie möglich das Land verlassen.
F: Möchten sie abschließend noch etwas angeben?
A: Wenn es so weiter geht, wird mir der Familienmutter jetzt schlecht. Ich Tochter XXXX , sage ich werde dazu selber etwas schreiben, ich will nicht zurückkehren wir haben dort kein Asyl beantragt und keine Fingerabdrücke abgegeben.
F: Möchten Sie die amtlichen Länderfeststellung zu Kroatien der Staatendokumentation BFA zur Stellungnahme?
A: Nein, wir wollen auf keinen Fall zurück, wir wollen sowas nicht unser Zielland war Österreich.
I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-West, mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 01.07.2016, Zahlen: 1104651701/160189103 (BF1), 1104651603/160189065 (BF2), 1104651810/160189189 (BF3) 1104653205/160189219 (BF4) und 1104653205/160189219 (BF5), zugestellt am 05.07.2016, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) ), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Kroatien gemäß
§ 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Den Bescheid sind allgemeine Feststellungen zu Kroatien zu entnehmen.
Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität der BF nicht feststehe. Sie litten nicht an lebensbedrohenden oder überstellungshindernden Krankheiten. Sie hätten keine berücksichtigungswürdigen privaten Anknüpfungspunkte zu Österreich.
Aus den Länderfeststellungen zu Kroatien ergebe sich, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse.
In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.
Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde.
Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben.
I.7. Am 05.07.2016 stellte das BFA dem BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 84/2015 (BFA-VG) einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.
I.7. Mit Mail vom 12.07.2016 brachten die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Moniert wurde, dass die BF gemeinsam einvernommen worden seien, sodass sie ihre persönlichen Gründe nicht hätten angeben können, die gegen eine Überstellung nach Kroatien sprächen. Die Vorbringen der BF (psychische Erkrankungen, Infektionen, Misshandlungen in Kroatien, Eheschließung in Österreich) seine nicht hinterfragt oder gewürdigt worden. Die Länderfeststellungen seien veraltet. Kroatien sei nicht in der Lage, die BF aufzunehmen.
I.8. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 18.07.2016.
II. Das BVwG hat erwogen:
II.1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
II.2. Feststellungen:
II.2.1. Die BF geben an, afghanische Staatsangehöriger zu sein. Die BF3 gab zuerst an, minderjährig zu sein, im Lauf des Verfahrens gab sie an, volljährig zu sein. Die Identität der BF ist nicht geklärt.
II.2.2. Der BF1 und die BF2 wurden am 21.01.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt und stellten nach unrechtmäßiger Einreise nach Österreich für sich und ihre Kinder die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
II.2.3. Am 22.03.2016 richtete das BFA aufgrund der Angaben der BF zu ihrer Reiseroute ein Aufnahmeersuchen an Kroatien, das letztlich durch Verfristung gemäß Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig wurde.
II.3. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Reiseweg der BF, zu ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt in Kroatien sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
II.3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 FPG idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die BF am 06.02.2016 Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, sowie das Aufnahmeersuchen an Kroatien nach dem 01.01.2014 gestellt wurde, ist gegenständlich primär die VO 604/2013 (Dublin III-VO) anwendbar.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Dublin III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
In Kapitel 3 beziehungsweise den Artikeln 7 ff der Dublin III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 22 Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 7 Dublin III-VO lautet:
"(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
...
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Abs. 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Abs. 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
II.3.2. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert.
Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.
Zur Frage der (Un)zuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt (vorerst) die Zuständigkeit Kroatiens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Das sonstige Verfahren erweist sich jedoch als hinterfragenswert.
Grundsätzlich spricht nichts gegen eine gemeinsame Einvernahme der BF (insbesondere, da zumindest zwei Kinder minderjährig sind, die gesetzlichen Vertreter also anwesend sein sollten). Ob die BF3 nun volljährig ist, kann derzeit dahingestellt blieben. Die BF haben sich zu Beginn der Befragung vor dem BFA zu einer gemeinsamen Einvernahme "entschlossen", was zwar befragungstechnisch wenig Sinn ergibt, wenn man die Glaubwürdigkeit der Angaben überprüfen will, jedoch die Gültigkeit der Befragung nicht tangiert. Hätte die BF3 etwas gesondert angeben wollen, wie in der Beschwerde theoretisiert wird, hätte sie dies zumindest in einer eigenen Beschwerde machen können. Da dies nicht geschehen ist, ist vom Vorliegen weiterer relevanter Umstände nicht auszugehen.
Auch dass die Einvernahme in einem Stil abgefasst ist, der an der Ernsthaftigkeit der Befragung zweifeln lässt, kann dahingestellt bleiben. Beachtlich ist jedoch, dass der BF1, die BF2 und die BF3 bereits bei der Gesundheitsbefragung am 07.02.2016 erklärten, psychische Erkrankungen zu haben. Am 28.06.2016 gab der BF1 an, dass die BF2 immer wieder das Bewusstsein verliere, "dass dauere dann lange". Der BF5 habe angeblich "eine Infektion". Weder wurden die Angaben der BF hinterfragt, noch Befunde eingefordert, oder entsprechende Untersuchungen veranlasst. In den angefochtenen Bescheiden selbst wurde auf diese Vorbringen nicht eingegangen und auch nicht darauf, weshalb sie etwa unbeachtlich oder unglaubhaft wären.
Ebenso ignoriert wurde im Bescheid der BF3, dass diese Misshandlungen durch kroatische Polizisten angegeben hat. Dass die BF3 hingenen "nicht vorgebracht hätte, in Kroatien Misshandlungen, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein", ist aktenwidrig.
Dass die BF3 angab, nunmehr in Österreich geheiratet zu haben, wurde weder hinterfragt, noch im Bescheid gewürdigt. Die Feststellungen, die sich auf das bloße Vorbringen der BF3 zu ihrer Heirat beschränken, könne nicht als rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen gewertet werden.
In den Bescheiden des BF1 und der BF3 finden sich Hinweise darauf, dass diese vorgebracht hätten, Taufunterricht zu nehmen, was offensichtlich nichts mit den gegenständlichen Verfahren zu tun hat. Dass der BF4 und der BF5 angeblich die Schule besuchen, wurde dafür im jeweiligen Bescheid nicht erwähnt.
In den Akten der BF3, des BF4 und des BF5 finden sich überhaupt keine Einvernahmeprotokolle.
Zusammengefasst ergibt sich weder aus dem Verfahrensgang noch aus den angefochtenen Bescheiden in seriöser Weise, worauf die Entscheidungen des BFA letztlich beruhen und wie diese zustande gekommen sind. Es wird daher eine neuerliche - korrekte und nachvollziehbare - Befragung durchzuführen sein, die auf die Vorbringen der BF einzugehen hat. Diese werden letztlich in den Bescheiden einer rechtlich nachvollziehbaren Würdigung zu unterziehen sein, sodass auch erkennbar ist, dass sich die Behörde mit diesen auseinandergesetzt hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die gegenständlichen Entscheidungen weichen im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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