W133 2014655-1•BVwG W133 2014655-1
W133 2014655-1Federal Administrative CourtJul 20, 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W133 2014655-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland - KOBV, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.11.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit 1994 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 60 von Hundert (v.H.). Ursächlich dafür ist primär eine seit 1982 bei ihm diagnostizierte schwere Morbus Crohn-Erkrankung.
Der Beschwerdeführer beantragte zuletzt am 17.06.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass und die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO. Dem Antrag wurden medizinische Befunde beigelegt.
Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten vom 08.09.2014 wurde folgendes Begutachtungsergebnis medizinisch festgestellt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos.Nr.
GdB %
1
Morbus Crohn, Zustand nach subtotaler Colektomie mit Ileorecrosomie, Zustand nach wiederholter Dünndarm- und Dickdarmteilresektion
2
Zustand nach Gallengangstein und endoskopischer Gallengangsteinentfernung
3
Zustand nach rez. tiefen Beinvenenthrombosen und Pulmonalembolien
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als medizinisch zumutbar erachtet. In der Begründung wurde ausgeführt, die Durchfallsfrequenz spiele bei der Beurteilung bezüglich Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine Rolle. Inkontinenzprodukte würden ausreichend sicher der Verunreinigung der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei daher zumutbar. Aus der Anamneseerhebung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen unergiebigen fraktionierten Stuhlgang bei wässrigen Durchfällen habe, die alle halben Stunden aufträten.
Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.10.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.06.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass" abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das Gutachten vom 08.09.2014, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 17.11.2014 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer leide an wässrigen Überlaufstühlen und müsse halbstündlich eine Toilette aufsuchen. Es reiche die Versorgung mit Inkontinenzartikeln auch deshalb nicht aus, da sich der Beschwerdeführer so rasch wie möglich reinigen müsse, um Entzündung zu verhindern. Durch die häufigen Stuhlgänge sei die Haut besonders empfindlich. Dem Beschwerdeführer sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Der Beschwerde wurden weitere medizinische Befunde beigelegt.
Am 19.12.2014 legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Befunde vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H.
Am 17.06.2014 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass.
Beim Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Beim Beschwerdeführer besteht als Folge seiner äußerst schweren Morbus Crohn-Erkrankung und seines Kurzdarmsyndroms Stuhlgang mit wässrigen Durchfällen, die alle halben Stunden auftreten. Aufgrund seiner Anlage zu rezidivierenden tiefen Beinvenenthrombosen und Pulmonalembolien ist zudem die Behandlungsmöglichkeit der Morbus Crohn-Erkrankung eingeschränkt.
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt somit vor.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und Funktionseinschränkungen gründen sich auf das, seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 08.09.2014 basierend auf einer persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur häufigen Stuhlfrequenz und zur Schwere der Erkrankung gründen sich auf die vom Beschwerdeführer zahlreich vorgelegten Befunde (insbesondere Befundbericht der Abteilung für Gastroentereologie und Hepatologie des AKH vom 04.12.2014 und Befunde des SMZ Ost aus dem Jahr 2011), die sein eigenes diesbezügliches Vorbringen bestätigen.
Die Feststellung zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei einem Leidenszustand wie im Beschwerdefall vorliegend, beruht auf der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
...
§ 47 BBG lautet:
"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)......
b)......
......
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder
Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von
mindestens 20%vorzunehmen.
.........
2. ...... 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des
Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
"Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
..........
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
.........
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
..........
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
......."
Aus diesen Erläuterungen ist ersichtlich, dass der Verordnungsgeber zwar grundsätzlich die Verwendung von Inkontinenzprodukten als zumutbare Maßnahme ansieht, jedoch bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sein kann. Ein solcher Ausnahmefall ist im Beschwerdefall gegeben:
Der Verwaltungsgerichtshofes erachtete in seiner Entscheidung vom 21.04.2016, Zl. Ra 2016/11/0018, beim Bestehen eines Krankheitsbildes einer Morbus Crohn-Erkrankung mit teilweise entferntem Dick- und Dünndarm und häufigem und imperativem Stuhlgang mit einer Stuhlfrequenz von 20mal pro Tag, wobei der Zeitpunkt in der Regel weder vorhersehbar noch beeinflussbar ist, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als offenkundig unzumutbar, ohne dass es einer weiteren Begutachtung bedurft hätte.
Da beim Beschwerdeführer ebenfalls eine Morbus Crohn-Erkrankung mit teilweiser Darmentfernung und Kurzdarmsyndrom sowie mit häufigem und imperativem Stuhlgang mit einer Stuhlfrequenz von mehr als 20mal pro Tag - der Beschwerdeführer gab eine Stuhlfrequenz von jeweils rund einer halben Stunde an, was von der belangten Behörde nicht bestritten wurde -, wobei der Zeitpunkt in der Regel weder vorhersehbar noch beeinflussbar ist, besteht, und zusätzlich aufgrund seiner Anlage zu rezidivierenden tiefen Beinvenenthrombosen und Pulmonalembolien die Behandlungsmöglichkeit der Morbus Crohn-Erkrankung eingeschränkt ist, liegt im Beschwerdefall somit eine noch schwerere anhaltende Erkrankung des Verdauungstraktes als in der zitierten Entscheidung des VwGH vor. Es war somit im Beschwerdefall die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtlich als dem Beschwerdeführer offenkundig unzumutbar zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall ist die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung des VwGH zu einem vergleichbaren Sachverhalt geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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