W127 2112909-1•BVwG W127 2112909-1
W127 2112909-1Federal Administrative CourtJul 20, 2016
Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Cross Compliance, Direktzahlung, Kürzung,<br/>Mitteilung, Mutterkuhprämie, prämienfähige Mutterkuh,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Vorlageantrag
W127 2112909-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung ("Abänderungsbescheid") durch die Agrarmarkt Austria vom 25.06.2015, Az. II/4-RP/14-126489821, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX, Betriebsnummer XXXX, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124644194, betreffend Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass keine Kürzung im Rahmen der Cross Compliance vorzunehmen ist, abgewiesen.
2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015 wurden der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von insgesamt € 1.592,79 gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass der Berechnung eine Milchreferenzmenge von 162.001 kg sowie ein Stalldurchschnitt von 7.574 kg zugrunde gelegt worden seien. Sohin seien 22 rechnerische Milchkühe erforderlich. Bei 21 prämienfähigen Milchkühen sei sohin keine Mutterkuh als beantragt anzusehen.
Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht und begründend ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei im Milchwirtschaftsjahr 2013/2014
133. 956 kg angeliefert habe. Die durchschnittliche Milchleistung pro Kuh habe 2014 7.415 kg Milch betragen. Für die angelieferte Milchmenge seien 19 Milchkühe erforderlich. Daher seien zwei Mutterkühe anzurechnen. Es werde die diesbezügliche Abänderung des gegenständlichen Bescheides und die Gewährung der Mutterkuhprämie für zwei Mutterkühe beantragt. Die beschwerdeführende Partei führte weiters aus, dass im Falle einer Überlieferung die tatsächliche Anlieferungsmenge gerechnet werde. Bei einer Unterlieferung gelte die Milchreferenzmenge, es werde in diesem Fall fiktiv eine höhere gelieferte Milchmenge angenommen. Dies sei ein diskriminierender Akt und sei ein Gesetzprüfungsverfahren anzuregen, sofern Verordnungen dies vorsehen würden.
Mit Abänderungsbescheid [eigentlich Beschwerdevorentscheidung] vom 25.06.2015 wurden der beschwerdeführenden Partei für das Kalender Jahr 2014 Rinderprämien in der Höhe von € 1.578,21 gewährt. Es wurden dieselben Daten wie der Berechnung im Bescheid vom 26.03.2015 zugrunde gelegt.
Ein Betrag von € 14,58 wurde infolge eines Cross Compliance Verstoßes im Bereich Umwelt/ Nitrat rückgefordert (Kürzungsprozentsatz 1%; siehe Anhang "Cross Compliance - Berechnung").
Hiegegen wurde Vorlageantrag eingebracht.
Im Zuge der Beschwerdevorlage verwies die Agrarmarkt Austria auf
Artikel 111 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Sie führte weiters aus, dass Unterlieferungen der einzelbetrieblichen Milchquote nicht berücksichtigt werden dürften. Aufgrund der Berechnung im Zusammenhang mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder sei nach Abzug von 22 Milchkühen keine Mutterkuh für 2014 als beantragt anzusehen.
In der Stellungnahme vom 15.09.2015 aufgrund des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2015 führte die Agrarmarkt Austria aus, dass in dem der Antragstellung 2014 vorangehenden Kontrolljahr 2013 die durchschnittliche Milchleistung am Betrieb der beschwerdeführenden Partei 7.574 kg betragen habe, sodass diese Milchleistung für die Antragstellung im Jahr 2014 zu berücksichtigen gewesen sei. Dieser erhöhte Herdendurchschnitt für die Rinder sei von der zentralen Arbeitsgemeinschaft der Österreichischen Rinderzüchter (ZAR) übermittelt worden. Hinsichtlich der Berechnung allfälliger prämienfähiger Mutterkühe für das Prämienjahr 2014 sei die gesamte mit Stichtag 31.03.2014 vorliegende Milchreferenzmenge, bestehend aus A-Quote, D-Quote an Großverbraucher und etwaiger anteiliger Almmilchmenge zugrunde zu legen. Eine etwaige Unterlieferung der Milchreferenzmenge könne aufgrund der Bezug habenden Bestimmungen, insbesondere Artikel 111 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 73/2009, bei der Ermittlung der prämienfähigen Mutterkühe nicht berücksichtigt werden, da die Bestimmungen für die Berechnung der prämienfähigen Mutterkühe zwingend formuliert seien. Daher erfolge die Berechnung nicht auf Basis der tatsächlichen Anlieferungsmenge in Höhe von 130.434 kg.
Im Hinblick auf die ausgesprochene Rückforderung aufgrund eines Verstoßes gegen die Nitrat-Anforderung "Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger" teilte die Agrarmarkt Austria mit, dass der Verstoß nicht mehr vorliege und somit die Cross Compliance-Kürzung im Ausmaß von 1 % aufgehoben werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Am Betrieb der beschwerdeführenden Partei wurden unter Berücksichtigung der Haltefristen an den drei Stichtagen 21 Fleischrassekühe und 13 Fleischrassekalbinnen gehalten.
Weiters verfügte der Betrieb der beschwerdeführenden Partei mit Stichtag 31.03.2014 über ein Milchkontingent von 162.001 kg. Laut Meldung der Zentralen Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Rinderzüchter (ZAR) betrug in dem der Antragstellung 2014 vorangegangenen Kontrolljahr 2013 die Milchleistung 7.574 kg.
Anhand dieser Daten ist von 22 rechnerischen Milchkühen auszugehen.
Die beschwerdeführende Partei verfügt seit dem Jahr 2011 über eine Mutterkuhquote von 3 Stück.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Der von der beschwerdeführenden Partei im Rechtsmittel angeführte Wert von 7.415 kg Milch kann nicht nachvollzogen werden, zumal die beschwerdeführende Partei diesbezüglich keinen Nachweis geliefert hat.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, kann das Bundesverwaltungsgericht der Agrarmarkt Austria auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu A)
Gemäß Artikel 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 (im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 73/2009), kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestand handelt.
Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 (im Folgenden:
Verordnung (EG) Nr. 1121/2009), beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 wird die durchschnittliche Milchleistung anhand der in Anhang V angegebenen Durchschnittsleistungen [in Österreich: 4.650 kg] berechnet. Der Mitgliedstaat kann für diese Berechnung jedoch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Dokument benützen, in dem die durchschnittliche Milchleistung des Milchkuhbestandes des betreffenden Betriebsinhabers bescheinigt ist.
§ 8 Abs. 4 Z 1 und 2 MOG 2007 lautet:
"Gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen:
1. Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.
2. Die Milchkuhprämie wird an Betriebsinhaber, die am 31. März des betreffenden Kalenderjahres über eine einzelbetriebliche Milchquote verfügen, für die vorhandene Anzahl an Milchkühen (prämienfähige Milchkühe), höchstens jedoch bis zu einer durch Verordnung näher zu bestimmenden Obergrenze, gewährt. Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber wird ermittelt auf Basis der Anzahl an Milchkühen eines durchschnittlichen milcherzeugenden Betriebs, maximal jedoch im 2,5-fachen Ausmaß der durchschnittlichen Milchkuhanzahl."
Gemäß § 16 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, beträgt diese Obergrenze 30 Stück.
Gemäß § 14 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung sind zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung zu enthalten. Diese Daten der voraussichtlich betroffenen Betriebsinhaber sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle [Landwirtschaftskamme oder Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter - ZAR] der AMA zu übermitteln.
Für das Antragsjahr 2014 sind sohin die Werte aus dem Jahr 2013 - das ist das gegenständlich vorangegangene Kontrolljahr - heranzuziehen, sohin 7.574 kg.
Gemäß der zwingenden Norm des Artikel 111 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist zur Ermittlung der prämienfähigen Tiere die mit Stichtag 31.03.2014 zur Verfügung stehende Milchreferenzmenge heranzuziehen, sohin 162.001 kg. Die Berücksichtigung einer allfälligen Unterlieferung dieser Referenzmenge ist in den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen und war daher nicht zu beachten.
Die Rückrechnung der Cross Compliance - Kürzung erfolgte aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen der Agrarmarkt Austria in ihrer Stellungnahme vom 15.09.2015.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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