BVwG W220 1318392-3

W220 1318392-3Federal Administrative CourtJul 19, 2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Interessenabwägung, öffentliches<br/>Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

Full text

BVwG W220 1318392-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W220.1318392.3.00

Spruch

W220 1318392-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2016, Zl. 421464304-14772895, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 3 und 55 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 3 und 9, § 55 Abs. 4 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

I. Zum bisherigen Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 31.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2008, 07 06.958-BAW, wurde über den Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden und dies mit einer Ausweisung verbunden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Mit Bescheid vom 30.05.2008, Zl. 318.392-1/2E-IV/12/08, wurde die Berufung gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.

Der dagegen eingebrachten Beschwerde beim Verwaltungsgerichthof wurde mit Beschluss vom 18.07.2008, Zl. AW 2008/19/0899-2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Behandlung der Beschwerde selbst wurde sodann mit Beschluss vom 03.09.2008, Zl. 2008/19/1023-4, abgelehnt.

Der Beschwerdeführer stellte am 02.10.2008 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2008, Zl. 08 09.402-EAST Ost wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2008, Zl. C11 318392-2/2008, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.

In weiterer Folge wurde mit Bescheid der XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, gem. § 77 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, von der Anordnung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer Abstand genommen und das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Hiezu erging die Auflage, dass sich der Beschwerdeführer täglich bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden habe.

Der Wohnsitz des Beschwerdeführers wurde per 28.11.2008 abgemeldet, eine daran anschließende Meldeadresse scheint im ZMR nicht auf.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.07.2011 im Rahmen der fremdenpolizeilichen Kontrolle in einer Wohnung aufgegriffen und daraufhin in Schubhaft genommen.

Nach einer niederschriftlichen Einvernahme vor der XXXX am XXXX, bei der dem Beschwerdeführer u.a. vorgehalten wurde, dass er sich dem gelinderen Mittel entzogen habe, wurde mit Bescheid der XXXX vom gleichen Tag, Zl. XXXX, gem. § 76 FPG BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) angeordnet.

Der Beschwerdeführer wurde am 03.08.2011 aufgrund von Haftunfähigkeit infolge eines fünftägigen Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.

Zudem wurde seitens der XXXX mit Schreiben vom 03.08.2011 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer beantragt, dies wurde auch noch im Laufe des nun gegenständlichen Verfahrens urgiert.

Der Beschwerdeführer wurde am 01.03.2012, Zl. E1/77711/2012, und am 24.10.2012, Zl. E1/381210/2012, wegen rechtswidrigen Aufenthalts gem. § 120 Abs. 1a FPG angezeigt.

II. Verfahrensgang des gegenständlichen Verfahrens

Der Beschwerdeführer brachte am 08.07.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus, Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt) ein. Vorgelegt wurde eine Meldebestätigung, ein Unterstützungsschreiben vom 07.04.2014, ein Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds, Niveaustufe A2, vom 21.12.2012 sowie eine Einstellungszusage vom 01.07.2014 eines indischen Restaurants.

Mit Vollmachtsbekanntgabe vom 03.12.2014 wurde die Vertretung des Beschwerdeführers durch seinen (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreter bekanntgegeben.

Am 13.01.2015 wurden eine Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung und das bereits vorgelegte Sprachzertifikat im Original sowie ein Versicherungsdatenauszug beigebracht.

In einer Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 26.02.2015 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl insbesondere darauf hingewiesen, dass er sich nicht die Hälfte der Zeit seines Aufenthalts rechtmäßig im Bundesgebiet befunden habe, sondern lediglich die Zeiträume vom 31.07.2007 bis 18.09.2008 und vom 02.10.2008 bis 17.11.2008 einen rechtmäßigen Aufenthalt darstellten, weshalb die Abweisung seines Antrages sowie der Erlass einer Rückkehrentscheidung in Aussicht genommen würden. Zudem wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in Indien übermittelt.

In einer diesbezüglichen Stellungnahme vom 13.04.2015 wurde im Wesentlichen auf die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und die von ihm gesetzten Integrationsschritte hingewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.08.2015 in Anwesenheit seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und dabei abermals darauf hingewiesen, dass er sich nicht mindestens die Hälfte seines Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig hier aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer änderte daraufhin in Übereinstimmung mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter den verfahrenseinleitenden Antrag auf einen Antrag nach § 55 AsylG (Anm.: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ) ab. Der Beschwerdeführer brachte bei dieser Gelegenheit im Wesentlichen vor, seine Freunde seien Landsleute, er habe aber auch österreichische Freunde. Ansonsten habe er keine privaten Bindungen zu Österreich. Er könne gut Deutsch und sei schon seit neun Jahren in Österreich. Er sei in den Jahren 2008 und 2014 bei der Botschaft gewesen, diese stelle ihm jedoch keinen Reisepass aus, sondern benötige er hierzu einen Aufenthaltstitel. Er habe keine Bestätigung der Botschaft erhalten. Der Beschwerdeführer arbeite als Zeitungszusteller und verdiene monatlich etwa EUR 400,-. In Indien würden seine Eltern, drei Brüder, vier Schwestern und die restliche Verwandtschaft leben. Er habe ein paar Mal wöchentlich telefonischen Kontakt zu seiner Familie, die dort ein Haus besitze, wo auch er vor der Ausreise gewohnt habe. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer gab an, er habe keine Sorgepflichten und auch keine Kinder. Er sei kranken- und sozialversichert.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes mitgeteilt, dass eine Abweisung seines Antrages nach § 55 AsylG sowie der Erlass einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt seien. Zudem wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in Indien übermittelt.

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführer ersuchte am 05.10.2015, 29.10.2015, 04.01.2016 und 23.02.2016 um Fristerstreckung an. Mit Schriftsatz vom 06.04.2016 gab der vormalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Vollmachtsauflösung bekannt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2016, Zl. 421464304-14772895, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Das Bundesamt stellte zusammengefasst fest, der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten, er sei zudem gesund und arbeitsfähig. Seine Identität stehe nicht fest. Er habe keine familiären Bindungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer habe Freunde in Österreich, gehöre aber nicht einem Verein oder einer Organisation an. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Arbeit als Zeitungszusteller. Er habe ein Sprachzertifikat des Niveaus A2 vom 21.12.2012, darüber hinaus habe er keine Deutsch- oder sonstigen Kurse absolviert. Seine Eltern und Geschwister würden in Indien leben.

Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden folgende Feststellungen getroffen:

1. Grundversorgung/Wirtschaft

"Indien gehört trotz Abschwächung des Wirtschaftswachstums auf 5 Prozent (2012/13; 2011/12 dagegen noch 6,2 Prozent, 2013/14 - geschätzt - : 4,9Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (weltweit an 10. Stelle). Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen (AA 3.2013).

Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).

Laut Zahlen der Weltbank betrug im Jahre 2012 das Pro-Kopf-Einkommen in Indien US Dollar 1.489. Das jährliche Wirtschaftswachstum in Indien sei zwar von 7,5 auf 5 Prozent gefallen, das aber sei immer noch ein sehr ansehnlicher Wert. Dies umso mehr, als der Internationale Währungsfonds für das laufende und das kommende Jahr eine Belebung des Wachstums erwarte. Das Land hat die im Jahre 2008 in den Vereinigten Staaten ausgebrochene Krise schlechter weggesteckt als China. Während China Leistungsbilanzüberschüsse und damit Devisenreserven ansammelt, ist die indische Leistungsbilanz negativ geworden. Während Peking seine Währung künstlich vor zu einer starken Aufwertung schützt, hat die indische Rupie erheblich an Wert verloren (FAZ 23.1.2014).

Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70 Prozent aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben (AA 3.2014).

Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Es hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemacht, dessen große Facharbeitskräfte es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen machen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da das Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste ist gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit. Armutsbekämpfung und Alphabetisierungskampagnen sind im Gange (BBC 16.5.2014 vgl. auch: BBC 11.12.2013).

Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP (2013) steht Indien auf Platz 136 unter 186 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).

Voraussetzung für den wirtschaftlichen Aufstieg Indiens und die Überwindung des über Jahrzehnte schwachen Wachstums war die sukzessive Deregulierung und Öffnung der indischen Volkswirtschaft nach der Finanzkrise von 1991. Dieser Prozess ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Das Wirtschaftswachstum wird ganz wesentlich von der Binnennachfrage getragen, für deren weiteren Anstieg schon die demographische Entwicklung spricht. Die industriepolitische Strategie strebt den weiteren Auf- und Ausbau einer eigenen industriellen Produktion an. Dabei erfolgt gelegentlich ein Rückgriff auf protektionistische Maßnahmen wie Importzölle, Exportquoten, Lokalisierungszwänge oder Buy Indian-Vorgaben in öffentlichen Ausschreibungen. Seit September 2012 hat die indische

Regierung weitere Liberalisierungsschritte eingeleitet und damit einen längeren Stillstand der Reformpolitik überwunden. So wurde die hoch umstrittene Zulassung ausländischer Investitionen auch in Supermarktketten beschlossen, ferner u.a. die Zulassung ausländischer Beteiligung an Fluggesellschaften und Strombörsen. Auch in anderen Branchen wurden die Grenzen für ausländische Kapitalbeteiligungen heraufgesetzt. Weitere wichtige Reformvorhaben zur Öffnung des Finanzsektors wie z.B. die Anhebung der Schwelle für Auslandsinvestoren an Versicherungsunternehmen sind allerdings noch nicht beschlossen worden (AA 3.2014).

Die globale Rezession, hat die indische Wirtschaft besonders stark getroffen - die Regierung sieht sich mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert, da sie kein integratives Wachstum zu garantieren konnte (AI 5.2013). Im April stiegen die Verbraucherpreise 8,6 Prozent im Jahresvergleich (FAZ 16.5.2014). Arme und marginalisierte Gemeinschaften, die geschätzt 30 - 50 Prozent der Bevölkerung ausmachen, waren besonders stark vom Preisanstieg betroffen (AI 5.2013).

Nur ca. 8 Prozent aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 92 Prozent werden dem sog. "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (AA 3.2014).

Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014).

Quellen:

1.1. Sozialbeihilfen

In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"-Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein (BAMF 8.2013)

Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren könnte. Die Nummern ausstellenden Behörden pflegen eine Datenbank von Nummern, die mit persönlichen Informationen, inklusive biometrischer Daten, wie zum Beispiel Fingerabdrücke, verbunden werden (FH 3.10.2013).

Die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung in Indien:

(i) Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz, 1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfall oder im Falle einer Behinderung.

(ii) Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds sonstigem, 1952 ("EPF MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.

(iii) Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WC Act"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.

(iv) Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B. Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.

(v) Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G. Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5 oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden (BAMF 8.2013).

Quellen:

2. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard (AA 24.3.2014).

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend (AA 3.3.2014). Nur 10 Prozent der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75 Prozent der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an (BAMF 8.2013).

Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 3.3.2014).

In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $:

Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc. Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen (BAMF 8.2013).

Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme (BAMF 8.2013). Dank einer massiven Impfkampagne unter Beteiligung einer gewaltigen Armee von Helfern

konnte die Kinderlähmung in Indien ausgerottet werden. Dennoch leben noch viele mit den Folgen der Erkrankung, gelähmten beziehungsweise deformierten Gliedmaßen und gesellschaftlicher Ächtung. Noch vor fünf Jahren entfiel die Hälfte aller neuen Polio-Erkrankungen auf Indien. Es ist ein großer Erfolg, dass es in den vergangenen drei Jahren keine neuen Fälle gab (DW 16.1.2014).

Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh (BAMF 8.2013).

Der Zugang zu öffentlichen oder privaten Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen in den ländlichen Gebieten ist, im Gegensatz den Städten, weiterhin eine Herausforderung. Eine steigende Zahl der Bevölkerung verwendet private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, sowohl für stationäre als auch ambulante Behandlungen. Lange Wartezeiten und das Fehlen von Diagnoseeinrichtungen sind mitunter die Hauptgründe warum private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, statt den öffentlichen Zentren, für die stationäre Behandlung ausgewählt werden. Für die ambulante Behandlung werden die Verfügbarkeit oder der Arzt und die Behandlungsqualität als Grund für die Auswahl der privaten Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen genannt. Jedoch wären die Patienten bereit zu einem öffentlichen Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen zu wechseln, wenn die genannten Probleme thematisiert werden würden. Patienten sind oft gezwungen aufgrund von Entfernung der schlechten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen sich an teurere Institute zu wenden., Wenngleich es Verbesserungen gab, gibt es auch weiterhin signifikante Herausforderungen im Bereich des Gesundheitsvorsorgezugangs für die indische Bevölkerung, speziell in ländlichen Gebieten (IMS-Institute 6.2013).

Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 3.3.2014). Die Durchimpfungsrate ist extrem gestiegen. Zum Beispiel ist die Diphtherie-Tetanus-Pertussis Impfung unter den 1-jährigen um 60 -70 Prozent gestiegen die von Hepatitis B hat sich von 68 Prozent im Jahr 2005 auf 91 Prozent im Jahr 2010 gesteigert. Nationale Programme haben erfolgreich die Erkennungs- und Heilraten für Tuberkulose und Leprose verbessert (IMS-Institute 6.2013). [Zur Müttersterblichkeitsrate siehe Kapitel 18]

Die Säuglingssterblichkeitsrate hat sich in einem Zeitraum von 2000 - 2009 um mehr als 25 Prozent gesenkt, 50 Totgeburten pro 1.000 Lebendgeburten. Auch die unter -5jährigen Kindersterblichkeitsrate ist gesunken, 64 Toten pro 1.000 Lebendgeburten. Der städtische Bereich konnte die anvisierte Zahl der MDGs von 42 Toten pro 1.000 Lebendgeburten erreichen, jedoch ist der ländliche Bereich hinter dem Ziel mit 71 Toten pro 1.000 Lebendgeburten (IMS-Institute 6.2013). Die indische Regierung förderte regionale Krebszentren (HRW 29.1.2013).

Die "Accredited Socia lHealth Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt (BAMF 8.2013).

Quellen:

3. Behandlung nach Rückkehr

Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten mit Hilfe der Botschaft sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden (AA 3.3.2014).

Indien sieht sich als Teil des weltweiten Trends in Richtung einer zunehmenden Verstädterung. Das Land hat laut dem Zensus 2011 eine Gesamtbevölkerung von 1.210 Mio. Menschen, von denen 29% in städtischen Gebieten leben. Der Beitrag des städtischen Sektors zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) wird gegenwärtig auf 50-60% geschätzt. In diesem Zusammenhang ist es zu einem Hauptgegenstand politischer Ankündigungen des Ministeriums für Stadtentwicklung geworden, dass die Produktivität der städtischen Gebiete erhöht werden soll. Das Ministerium für Stadtentwicklung ist verantwortlich für die Ausgestaltung politischer Maßnahmen, Förderprogramme und Kontrollprogramme, sowie für die Koordinierung der Aktivitäten verschiedener Bundesministerien, Staatenregierungen und weiterer Schnittstellenbehörden, insofern als die städtische Entwicklung nahezu alle Belange des Landes betrifft. Nach 1950 entwarf die Indische Regierung einen Zehn-Jahres-Plan für Wohnungsbau und Stadtentwicklung, der in das Programm zur Verminderung städtischer Armut (Nehru Rojgar Yojana - NRY) mündete. Dieser Plan legte Wert auf die Schaffung von Institutionen und die Errichtung von Wohnungen für Staatsbedienstete und schwächere Gruppen. Das im Folgenden erweiterte Industrielle Wohungsbauprogramm bezog sich auf alle Arbeitergruppen. Als Nachfolger der Globalen Obdachstrategie (Global Shelter Strategy - GSS) wurde im Jahr 1988 die Nationale Wohnungspolitik (NHP) ausgerufen, deren langfristiges Ziel die Lösung des Wohnungsmangels, die Verbesserung der Wohnumstände der inadäquat lebenden Personen und die Bereitstellung eines Mindestlevels an Grundversorgung und Zusatzleistungen für jedermann war. Die Regierung trug dabei die Aufgabe, die ärmsten und gefährdetsten Gruppen zu versorgen und durch die Beseitigung von Hindernissen und Bereitstellung von Land und Dienstleistungen als Vermittler für andere Einkommensgruppen und den privaten Sektor aufzutreten. Das Hausbauprogramm für Bedienstete der Zentralregierung ist darauf ausgerichtet, Regierungsmitarbeitern Unterstützung beim eigenständigen Haus- bzw. Wohnungsbau zukommen zu lassen. Bei der Suche nach einer privaten Mietwohnung können die örtlichen Immobilienagenturen in der entsprechenden Stadt weiterhelfen (BAMF 8.2013).

Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist sehr leicht. Gegen entsprechende Zahlungen ist jedes Dokument zu erhalten und wird von den entsprechenden Behörden ohne Vorbehalte ausgestellt, da es sich nach dem dortigen Verständnis lediglich um "Embassy Requirements" zur Verwirklichung des allseits bestehenden Ausreisewunsches handelt. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größere Anstrengung zu ändern. Angesichts der hohen Zahl der Fälschungen wurde im Jahr 2000 das Legalisierungsverfahren für indische Urkunden eingestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Z. B. besteht zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, so dass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblicher Sikhs "Kaur" (Löwin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und des Namens der Eltern ist daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Die vorgelegten Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report", Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus. Zudem wird die Überprüfung dadurch erschwert, dass die Behörden sowie die anderen Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressangaben und Aktenzeichen, zudem sind Fotos äußerst hilfreich. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben gewöhnlich, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 3.3.2014).

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren (UKBA 30.3.2012).

Die Regierung bereitet derzeit ein nationales Bevölkerungsregister vor (National Population Register - NPR) um nationale Personalausweise auszustellen (The Indian Tribune 8.7.2014).

Quellen:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Privat- und Familienleben wurden auf den gesamten Akteninhalt gestützt, jene zur Lage im Herkunftsstaat auf einen Auszug aus dem Länderbericht der Staatendokumentation.

Rechtlich gelangte die belangte Behörde zum Schluss, der Beschwerdeführer halte sich bereits seit November 2008 illegal in Österreich auf. Seine Familie lebe in Indien, dorthin habe der Beschwerdeführer einen sozialen Bezug. Er habe lediglich einen Deutschkurs, aber keine sonstigen Ausbildungen abgeschlossen, zudem sei er kein Mitglied in einem Verein und habe kein schützenswertes Privatleben nachgewiesen. Er sei strafgerichtlich unbescholten. Seit fast acht Jahren sei der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet, drei Jahre sei er unbekannten Aufenthalts gewesen. Durch die Fortsetzung des unrechtmäßigen Aufenthalts habe er Bestimmungen des FPG massiv übertreten. Bei der Identitätsfeststellung wirke er nicht mit, er habe keine zur Klärung seiner Identität dienlichen Angaben gemacht. Bereits seit Abweisung seines ersten Asylantrages habe er von der Unsicherheit seines Aufenthaltes gewusst. Beide Asylverfahren seien innerhalb von 1 1/2 Jahren abgeschlossen worden, es liege sohin kein überlanges Verfahren vor. Er habe keine Verwandten in Österreich und bestehe daher kein Familienleben. Er habe nur aufgrund der Tätigkeit als Zeitungszusteller finanzielle Einkünfte. Es habe keine schützenswerte Integration festgestellt werden können und liege auch keine berufliche Integration vor. Demgegenüber überwiege das öffentliche Interesse an einer geordneten Zuwanderung, zudem habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dringend geboten erscheinen lasse. Ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG sei dem Beschwerdeführer nicht zu erteilen, da dies nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt würde, sei gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen ergebe sich eine Gefährdung nach § 50 Absatz 1 und 2 FPG, eine Empfehlung im Sinne des Abs. 3 leg cit. existiere nicht. Sohin sei die Abschiebung nach Indien zulässig. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG sei von einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt würde. Gegenständlich sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfüllt, da sich der Beschwerdeführer bereits seit fast acht Jahren illegal im Bundesgebiet aufhalte , die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr nicht in Anspruch genommen habe und versuche, seinen illegalen Aufenthalt zu verlängern. Dieses Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Bei einer Rückkehr nach Indien bestehe zudem keine Gefahr einer Menschenrechtsverletzung, sodass es ihm zumutbar sei, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse am Verbleib während des Verfahrens in Österreich sei im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.

Gegen diesen am 06.05.2016 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter am 18.05.2016 fristgerecht Beschwerde. Ausgeführt wurde, bei der Negativfeststellung zur Identität des Beschwerdeführers aufgrund der Nichtvorlage eines Identitätsdokumentes lasse die Behörde außer Acht, dass die Identität auch auf andere Weise, etwa durch die glaubhaften Angaben einer Person, festgestellt werden könne. Die Feststellung der Behörde, wonach er sich nicht um ein Identitätsdokument bemüht habe, gehe ins Leere, da der Beschwerdeführer angegeben habe, 2008 und 2014 bei der indischen Botschaft gewesen zu sein. Unberücksichtigt geblieben sei, dass der Beschwerdeführer keine finanziellen Leistungen einer Gebietskörperschaft beansprucht habe. Zum Beleg für das Vorhandensein eines großen Freundeskreises in Österreich wurde eine "Verhaltensbestätigung" der islamischen Kulturvereinigung XXXX vom 17.05.2016 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer in diesem Verein gut eingegliedert sei und an den kulturellen und religiösen Programmen aktiv teilnehme. Zudem wurden eine weitere "Verhaltensbestätigung" sowie ein Unterstützungsschreiben, eine Inskriptionsvereinbarung (Deutschkurs B1 von 11.07.2016 bis 08.09.2016), und abermals eine Geburtsurkunde, eine Meldebestätigung sowie ein Versicherungsdatenauszug beigebracht. Angesichts dessen, dass die indische Botschaft dem Beschwerdeführer bei der Beschaffung eines Identitätsdokuments nicht behilflich gewesen sei, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er Österreich nach Abschluss des letzten Asylverfahrens nicht sofort verlassen habe. Die Sachverhaltsfeststellungen seien ohne entsprechende Würdigung der Beweismittel getroffen worden, es sei nur auf den Akteninhalt verwiesen worden. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht freiwillig zurückkehren können, da dafür ein Heimreisezertifikat der indischen Botschaft notwendig gewesen wäre. Die Botschaft habe jedoch bislang die Ausstellung eines Reisepasses verweigert, weshalb nicht einsichtig sei, dass sie ihm ein Heimreisezertifikat ausgestellt hätte. Es sei weiters nicht einsichtig, dass der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung gefährden würde, da er während seines neunjährigen Aufenthalts keine Straftaten begangen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er stellte am 31.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither im österreichischen Bundesgebiet auf.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2008, 07 06.958-BAW, wurde über den Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden und dies mit einer Ausweisung verbunden. Nach dagegen erhobener Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat, die mit Bescheid vom 30.05.2008, Zl. 318.392-1/2E-IV/12/08 abgewiesen wurde, und Ablehnung der Beschwerde dagegen mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2008, Zl. 2008/19/1023-4, erwuchs die Entscheidung mit 18.09.2008 in Rechtskraft.

Der vom Beschwerdeführer am 02.10.2008 gestellte zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2008, Zl. 08 09.402-EAST Ost wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2008, Zl. C11 318392-2/2008, rechtskräftig abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist bislang seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen. Der Beschwerdeführer hielt sich während der Dauer der beiden Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, im Zeitraum zwischen den beiden Verfahren sowie nach rechtskräftigem Abschluss des zweiten Verfahrens ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig. Zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts in Österreich kam ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Die Familie des Beschwerdeführers hält sich nach wie vor in Indien auf, wo sie in einem Haus lebt, das in deren Eigentum steht und in dem auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise lebte. Er hat mehrmals in der Woche telefonischen Kontakt zu seiner Familie.

Es halten sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer spricht eine Landessprache Indiens als Muttersprache, ist gesund und erwerbsfähig. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Durch die Tätigkeit als Zeitungszusteller verdient der Beschwerdeführer monatlich etwa EUR 400,-. Er ist bei der islamischen Kulturvereinigung in XXXX aktiv, wo er an kulturellen und religiösen Programmen teilnimmt. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über soziale Kontakte und hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, eine entsprechende Prüfung hat er im Dezember 2012 abgelegt. Weitere Kurse oder Ausbildungen hat er noch nicht absolviert. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, künftig einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 zu besuchen. Der Beschwerdeführer ist nach § 16 ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert, er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.

Zwischen 28.11.2008 und dem Aufgriff des Beschwerdeführers im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 28.07.2011 war der Beschwerdeführer nicht aufrecht gemeldet, er hielt sich in diesem Zeitraum im Verborgenen im Bundesgebiet auf.

Sämtliche dieser Schritte zur Begründung eines Privatlebens in Österreich setzte der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, in dem er sich der Unsicherheit seines Aufenthalts bewusst war und nicht darauf vertrauen konnte, das von ihm begründete Privatleben in Österreich fortsetzen zu können.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird auf die oben wiedergegebenen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Länderfeststellungen zu Indien ergeben sich aus den Feststellungen der belangten Behörde, die eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfassen und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zeigen, und denen Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nichts Substantiiertes entgegensetzte. Die Feststellungen sind nach wie vor als aktuell anzusehen, eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung der allgemeinen Lage in Indien ist nicht notorisch.

Die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Zusammenschau seiner Angaben und der von ihm vorgelegten Urkunden. Bereits die belangte Behörde verwies beweiswürdigend hinsichtlich der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seines Privat- und Familienlebens auf den Akteninhalt. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen wurden demnach für glaubhaft befunden, dem beitretend folgt auch das Bundesverwaltungsgericht seinem diesbezüglichen Vorbringen, insbesondere bezüglich seiner Erwerbstätigkeit und dem Vorliegen sozialer Kontakte in Österreich sowie der Situation mit seiner Familie in Indien (vgl. AS 384, 385). Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind durch das Sprachzertifikat belegt (AS 345). Mangels Belegs weiterer Kurse war hinsichtlich weiterer Bildungsmaßnahmen eine Negativfeststellung zu treffen, die beabsichtigte Teilnahme an einem Deutschkurs Niveau B1 liegt erst in der Zukunft, weshalb daraus zum Entscheidungszeitpunkt nichts gewonnen werden kann. Die Feststellung zur Aktivität in der islamischen Kulturvereinigung beruht auf dem vorgelegten Schreiben (AS 448), jene zum Vorliegen sozialer Kontakte auf seinen Angaben (AS 384) sowie auf den beigebrachten Empfehlungsschreiben. Die Feststellung zur Selbstversicherung beruht auf dem beigebrachten Versicherungsdatenauszug (AS 457), jene zum Nichtbezug von Leistungen aus der Grundversorgung auf einem aktuellen Speicherauszug. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer zwischen 28.11.2008 und 28.07.2011 in Österreich im Verborgenen aufhielt, ergibt sich aus Einsicht in das ZMR, in dem für diese Zeit keine Meldung aufscheint, in Zusammenschau mit der Anhaltemeldung (AS 218) und dem Schubhaftbescheid (AS 256).

Der Festhaltung der belangten Behörde, wonach die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage geeigneter identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden kann, ist nicht entgegenzutreten. Soweit die Beschwerde auf die Möglichkeit einer Identitätsfeststellung aufgrund der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hinweist, lässt sich daraus nichts gewinnen, da die von ihm angegebenen Personalien nicht als unrichtig, sondern als nicht feststellbar beurteilt wurden. Festzuhalten ist, dass im gegenständlichen Verfahren das Feststehen der Identität des Beschwerdeführers nicht entscheidungsmaßgeblich und insbesondere keine Voraussetzung für die Erlangung des beantragten Aufenthaltstitels ist, sodass eine Verifizierung oder Falsifizierung seiner Identität nicht angezeigt ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, dem über weite Teile des Verfahrens rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im ausreichenden Maße Parteiengehör eingeräumt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Interessenabwägung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Die erst im Rahmen der Beschwerde dargetane Aktivität beim islamischen Kulturverein, von der die Behörde mangels entsprechenden Vorbringens nicht in Kenntnis war, wurde nunmehr in die Entscheidungsfindung einbezogen. Darüber hinaus wurde kein von den Festhaltungen der Behörde abweichender relevanter Sachverhalt dargetan. Soweit die Beschwerde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde rügt, sei auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) ...

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

[...]"

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

§ 18 BFA-VG lautet auszugsweise:

"§ 18. [...]

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörige in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423;

17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194;

Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 97ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach mit der Beurteilung durch das Bundesamt übereinstimmender Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt insgesamt knapp neun Jahre und ist demnach im genannten Sinne als nicht mehr als "kurz" zu bezeichnen. Dabei ist jedoch maßgeblich beachtlich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur während der beiden Verfahren zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz und sohin nur von der ersten Antragstellung im Juli 2007 bis zum rechtskräftigen negativen Abschluss des Erstverfahrens im September 2008 (14 Monate) sowie von der zweiten Antragstellung im Oktober 2008 bis zum rechtskräftigen negativen Abschluss des Zweitverfahrens im November 2008 (2 Monate) rechtmäßig war und der Beschwerdeführer sich seither (mit etwa 7 Jahren und 8 Monaten den weitaus überwiegenden Teil seines Aufenthalts) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet befindet. Dem Bundesamt kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die derart erlangte Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich insofern relativiert und den langandauernden unrechtmäßigen Aufenthalt zu Lasten des Beschwerdeführers wertet. Insofern ist die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers auch nicht mit jenen Fällen gleichzusetzen, in denen eine solche aus einer vom Fremden nicht zu vertretenden überlangen Verfahrensdauer resultiert, während der der Aufenthalt des Fremden rechtmäßig ist.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Dem Beschwerdeführer musste bereits aufgrund der knapp sieben Monate nach Erstantragstellung ergangenen negativen behördlichen Entscheidung (Bescheid vom 26.02.2008) die unsichere Natur seines Aufenthalts bewusst sein. Ebenso - und umso schwerwiegender - musste ihm aufgrund der jeweiligen rechtskräftigen negativen Verfahrensausgänge sowie der Anordnung eines gelinderen Mittels und der Verhängung der Schubhaft die Unrechtmäßigkeit seines seitherigen Aufenthalts bewusst sein.

Überdies sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine derart fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen, aufgrund derer eine die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation trotz des langjährigen unrechtmäßigen Aufenthalts anzunehmen wäre. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privatleben ist jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;

31.01. 2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;

31.07. 2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung im Juli 2007 im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts der von ihm angestrebten Asylverfahren. Die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes endete jeweils mit negativem Abschluss der Verfahren, insbesondere hält sich der Beschwerdeführer seit November 2008 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge zwei Anträge auf internationalen Schutz, die sich als unberechtigt erwiesen haben. Die Dauer der Verfahren überstieg mit etwa 14 bzw. 2 Monaten auch nicht das Maß dessen, was für rechtsstaatlich geordnete, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechende Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.). Der seitherige, weit überwiegende Teil des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ist unrechtmäßig und kann sich dieser deshalb nicht zu seinen Gunsten auswirken. Hinzu kommt, dass er durch den langjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt gegen Bestimmungen des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts verstößt.

Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Er hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht und wurde dort sozialisiert, zudem spricht er eine Landessprache als Muttersprache und hat im Haus seiner Familie mit dieser zusammengelebt. Darüber hinaus halten sich auch die Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Indien auf und hat er zu diesen noch regelmäßig Kontakt. Unter diesen Gesichtspunkten wird es ihm auch nach neunjähriger Abwesenheit möglich sein, wieder in seiner Heimat Fuß zu fassen.

Zwar hat der Beschwerdeführer durch die sozialen Kontakte, die er in Österreich pflegt, und die Einbindung in die islamische Kulturgemeinde Integrationsschritte gesetzt, geht hier seit mehreren Jahren einer Erwerbstätigkeit nach, durch die er ein für die Selbsterhaltung ausreichendes Einkommen erzielt, bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, weshalb aufgrund dieser Umstände Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich festgemacht werden konnten. Hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit ist jedoch abschwächend zu bemerken, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darin, dass Fremde selbständig als Zeitungszusteller arbeiten und so für ihren Unterhalt sorgen, keine entscheidungserhebliche berufliche Integration zu sehen ist (VwGH 07.05.2014, Zl. 2013/22/0030; 17.04.2013, Zl. 2013/22/0042). Hinsichtlich der bei Stellung des verfahrenseinleitenden (später abgeänderten) Antrages vorgelegten Einstellungszusage ist vollständigkeitshalber zu bemerken, dass aus der bedingten Bestätigungen eines potentiellen zukünftigen Arbeitgebers nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar ist, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN) - umso weniger kann dies bei einem unrechtmäßigen Aufenthalt von Bedeutung sein.

Maßgeblich ist jedoch, dass seinen Integrationsleistungen und damit seinen persönlichen Interessen an einem (weiteren) Aufenthalt in Österreich ein unrechtmäßiger Aufenthalt in der Dauer von 7 Jahren und 8 Monaten gegenüber steht. Wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer durch diesen im Verhältnis zur Gesamtdauer seines Aufenthaltes in Österreich langen unrechtmäßigen Aufenthalt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen ein hoher Stellenwert zukommt, erheblich beeinträchtigt habe und demgegenüber seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich in den Hintergrund träten, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. dazu VwGH 03.03.2004, Zl. 2004/18/0027, mwN sowie 08.11.2006; Zl. 2006/18/0316).

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Aufgrund des langjährigen unrechtmäßigen Aufenthalts haben die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich nur geringes Gewicht und stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Das beharrliche illegale Verbleiben des Beschwerdeführers nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und der daran anknüpfende langjährige illegale Aufenthalt stellen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar, was eine Ausweisung des Beschwerdeführers als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen sohin im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar und ist daher zulässig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist bei Abweisung des Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2008, Zl. C11 318392-2/2008, in welchem die die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers auch unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes beurteilt wurde, rechtskräftig verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2008, Zl. C11 318392-2/2008, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweist, rechtskräftig verneint. Zudem wurde bereits im Erstverfahren sein Vorbringen ebenso als nicht glaubhaft befunden.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da bereits nach den tragenden Erwägungen der Entscheidungen in den Vorverfahren keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Nach den Ergebnissen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben - so haben sich nach seinem Vorbringen und den dem angefochtenen Bescheid wie auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte weder die Lage im Herkunftsstaat noch seine individuelle Situation demgegenüber erheblich geändert. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien ist daher zulässig.

Zur Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn (Z 1) die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, (Z 2) der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder (Z 3) Fluchtgefahr besteht.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014 ist anders als jene nach § 18 Abs. 1 BFA-VG zwingend (vgl. dazu VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146).

Im vorliegenden Fall ist der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfüllt, zumal der Beschwerdeführer sich bereits seit November 2008 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält und trotz Bestehens einer Ausweisung seiner Ausreiseverpflichtung seit vielen Jahren nicht nachgekommen ist, zudem am 01.03.2012, Zl. E1/77711/2012, und am 24.10.2012, Zl. E1/381210/2012, wegen rechtswidrigen Aufenthalts gem. § 120 Abs. 1a FPG angezeigt wurde und er sich über 2 Jahre und 8 Monate hinweg dem Zugriff der Behörden unter Missachtung der Meldebestimmungen durch Untertauchen entzogen hat. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers reicht sohin auch über den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthalts hinaus (vgl. dazu auch VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237) und stellte nicht nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar. Unter diesen Gesichtspunkten ist die Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe während seines neunjährigen Aufenthalts keine gerichtlichen Straftaten oder Verwaltungsstraftaten begangen und gefährde deshalb nicht die öffentliche Ordnung, nicht zutreffend.

Angesichts dieses beharrlichen, die Rechtsordnung negierenden Verhaltens des Beschwerdeführers erscheint es sehr wahrscheinlich, dass er trotz der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung weiterhin versuchen wird, seinen (nach wie vor) unrechtmäßigen Aufenthalt fortzusetzen, erweist sich die Prognose des Bundesamtes, dass vom Beschwerdeführers aufgrund seines bisherigen Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, als begründet und nachvollziehbar. Die Einschätzung des Bundesamtes kann in der vorliegenden Konstellation sohin nicht beanstandet werden. Da der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und auch dem geregelten Zuzug von Fremden zweifelsfrei ein gewichtiges öffentliches Interesse zukommt, ist im konkreten Fall die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Die Beschwerde enthält zudem keine konkreten Argumente, die dieser Einschätzung entgegentreten bzw. allenfalls entgegenstehende begründete Interessen des Beschwerdeführers dartun.

Somit zeigt sie nach dem Gesagten keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides auf. Angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigte sich auch ein Ausspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. § 18 Abs. 2 BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens war im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.

Das Bundesamt hat gemäß § 55 Abs. 4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2. 3. 2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23. 1. 2003, 2002/20/0533; 12. 6. 2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11. 6. 2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28. 6. 2011, Zl. 2008/01/0456).

Ferner sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Weiters muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid datiert mit 23.04.2016, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer, das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18. 6. 2014, 2014/20/0002-7). Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein relevantes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger, für die Vornahme der Interessenabwägung, beziehungsweise die Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers beachtlicher Aspekte. Dass der Beschwerdeführer in der islamischen Kulturgemeinde aktiv ist, ist ob des beigelegten Schreibens unstrittig und keiner weiteren Klärung bedürftig. Die in der Beschwerde enthaltenen Rechtsausführungen konnten zu keiner anderen Beurteilung im Rahmen der Interessenabwägung führen. Im Übrigen lagen im gegenständlichen Verfahren keine strittigen Tatsachen vor, welche allenfalls im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung einer Klärung zuzuführen gewesen wären. Insofern die rechtliche Beurteilung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vollständigkeitshalber Ergänzungen erfahren hat, so bleibt festzuhalten, dass diese auf Basis des seitens der Behörde festgestellten, im Rahmen der Beschwerde nicht bestrittenen, Sachverhaltes erfolgten und diesen für den Verfahrensausgang überdies keine entscheidungsmaßgebliche Relevanz zukommt.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar (vgl. insb. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.

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