I404 2120940-1•BVwG I404 2120940-1
I404 2120940-1Federal Administrative CourtJul 19, 2016
Einstellung, Revision zulässig, Unzulässigkeit der Beschwerde,<br/>Vorlageantrag
I404 2120940-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterin Edith STIMPFL und den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Ladungsbescheid des Arbeitsmarktservice Bregenz vom 03.12.2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2016, GZ: RGS 8020KSt16122015, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Ladungsbescheid des Arbeitsmarktservice Bregenz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.12.2015 wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ersucht am 14.12.2015 um 09:30 Uhr persönlich zur belangten Behörde zu kommen, um in der Angelegenheit der Beschwerde von Sonja E. gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2015 als Zeuge mitzuwirken.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.12.2015 fristgerecht Beschwerde.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 25.01.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde Folge gegeben und der Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 03.12.2015 behoben wurde.
4. Mit Schreiben vom 29.01.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde vom 16.12.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2015 wurde der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1. §§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG) in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
3.3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG hat die Behörde unzulässige und verspätete Vorlageanträge mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
3.3.2. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers Voraussetzung für das Eingehen in eine Beschwerde. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse des Beschwerdeführers an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrag die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer). (Vgl. VwGH 27.10.2014, 2012/04/0143).
Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben, so dass es am Vorliegen einer Beschwer mangelt.
3.3.3. Da die belangte Behörde den Vorlageantrag nicht gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerde dem Vorlageantrag entsprechend vorgelegt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG nunmehr die Prozessvoraussetzungen betreffend die Beschwerde vom 16.12.2015 zu prüfen.
Aus Anlass dieser Beschwerde hat die belangte Behörde - wie bereits dargestellt - mit Bescheid vom 25.01.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Durch die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ist eine Beschwerde nicht zulässig. Da dieses Prozesshindernis nach der Beschwerdeerhebung eingetreten ist, ist das Verfahren über die Beschwerde einzustellen (vgl. Gruber, in Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Götzl/Gruber/Reisner/Winkler (Hrsg), § 15 VwGVG, Rz. 12).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie unzulässige Vorlageanträge, die entgegen § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde nicht zurückgewiesen werden und denen somit trotz Unzulässigkeit durch die Vorlage an das Verwaltungsgericht entsprochen wurde, zu beurteilen sind.
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