W233 2129812-1•BVwG W233 2129812-1
W233 2129812-1Federal Administrative CourtJul 18, 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, familiäre<br/>Situation, Gefährdung der Sicherheit, Glaubwürdigkeit,<br/>Homosexualität, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt
W233 2129812-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2016, Zl. 531549701 - 1622603/BMI_BGLSD_RD, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe dass Spruchpunkt VI wie folgt zu lauten hat:
Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 02. Juni 2016 verloren.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in der Folge der BF) reiste illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellte erstmalig am 06.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge dieses ersten Asylverfahrens gab der BF an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Mali zu sein.
Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zl.: 10 08.280-BAE, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und er zugleich gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 14.05.2011 in Rechtskraft.
Am 27.02.2013 stellte der BF seinen zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er wegen seiner Homosexualität in seinem von ihm behaupteten Heimatland Mali verfolgt werde und in seinem Heimatland Mali Krieg herrsche.
Im Rahmen der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 18.05.2016 mit dem BF durchgeführten persönlichen Einvernahme im Asylverfahren wurde der BF mit dem vom BFA in Auftrag gegebenen sachverständlichen Gutachten von Dr. XXXX betreffend Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat konfrontiert. Im Zuge der Erstellung dieses Gutachtens wurde der BF vom Sachverständigen einer Sprachanalyse unterzogen und eine Überprüfung seiner landeskundlichen Kenntnisse zu seinem behaupteten Heimatstaat Mali vorgenommen. Laut dem im Akt einliegenden Gutachten stellt der Sachverständige fest, dass der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine Hauptsozialisierung in Gambia erfuhr und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisierung des BF in Mali auszuschließen sei. Dem BF wurde angeboten sich zu dem Gutachten zu äußern bzw. eine Stellungnahme dazu abzugeben. Der BF gab zu Protokoll, dass er kein Gegengutachten vorlegen werde und beharrte auf seiner Behauptung aus Mali zu stammen. In der Folge wurden dem BF vom BFA die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Gambia zur Kenntnis gebracht. Der BF lehnte die ihm angeboten Möglichkeit der Einsichtnahme in diese Länderfeststellungen ab und gab auch keine Stellungnahme dazu ab.
In dieser persönlichen Einvernahme wiederholte der BF seinen Fluchtgrund der Homosexualität und ergänzte, dass er in Mali befürchte getötet zu werden, da er mit einem Mann geschlafen habe. Zudem gab der BF zu Protokoll, dass er seit zwei Jahren in Österreich mit einer ihm nur dem Namen nach bekannten slowakischen Staatsbürgerin eine Beziehung führe.
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ihm gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.), die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 aberkannt (Spruchpunkt V.), gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.01.2014 verloren hat (Spruchpunkt VI.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)
Beweiswürdigend führt das BFA aus, dass mit den vom Antragsteller behaupteten Gründen zur Ausreise er eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig habe darlegen können. Er habe zu dem Mann, mit dem er eine sexuelle Beziehung gehabt habe, keine näheren Angaben machen können und habe zudem in seiner Einvernahme am 18.05.2016 angegeben, seit zwei Jahren eine Beziehung zu einer Frau zu haben, was seine behauptete Homosexualität nicht glaubhaft mache bzw. konstruiert erscheinen lasse. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller im gesamten Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen keine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt seien, glaubhaft habe machen können, ebenso wenig wohlbegründete Flucht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Zu Spruchteil II. wurde dargelegt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch keine Umstände hätten ermittelt werden können, dass der Antragsteller aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder seiner beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle einer Rückkehr wäre. Insgesamt könne auch davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller im Hinblick auf die Fragen der Grundversorgung, der Beschäftigungsmöglichkeiten und der Sicherheitslage nach seiner Rückkehr keinem realen Risiko ausgesetzt wäre, in eine dem Art. 3 GFK widersprechende Lage zu geraten. Es würde bei dem Antragsteller auch keine ausweglose Situation im Sinne des Art. 3 EMRK bestehen, sodass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig wäre, zumal auch die allgemeine Situation einer solchen nicht entgegenstehen würde. Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass kein Familienbezug in Österreich vorliege. Bezüglich des Vorbringens des BF, das er eine Freundin in Österreich habe, die angeblich slowakische Staatsbürgerin sei, stellte das BFA fest, dass es sich bei dieser behaupteten Beziehung um keine familiäre Beziehung handle, zumal der BF mit dieser Person nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und auch nicht ersichtlich sei, dass er von dieser finanziell abhängig sei. Zudem würdigte die belangte Behörde die Aussage des BF, dass er den Namen seiner Freundin nicht niederschreiben, sondern bloß phonetisch wiedergeben könne und auch nicht ihr Geburtsdatum wisse, als unglaubwürdig.
Weiters sei davon auszugehen, dass aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte auch ein schützenswertes Privatleben in Österreich nicht entstanden sei, sodass die Ausweisung dringendst zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei.
Mit Schriftsatz datiert vom 16.06.2016, eingelangt beim BFA am 05.07.2016, erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigen, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigen, die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 56 ff AsylG zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen und jedenfalls den Spruchpunkt betreffend der aufschiebenden Wirkung zu beheben. Begründet führte der BF dazu aus, dass er am 27.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, seinem Fluchtvorbringen von der Erstbehörde allerdings kein Glauben geschenkt worden sei. Zudem monierte der BF, dass er nicht aus Gambia sondern aus Mali stamme und im Falle seiner Abschiebung nach Gambia in eine aussichtlose Situation gerate.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der (spätestens) am 06.09.2010 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, vorbestraft und Staatsangehöriger von Gambia. Er ist grundsätzlich gesund und daher auch erwerbsfähig, steht allerdings wegen Rückenschmerzen in ärztlicher Behandlung und nimmt diesbezüglich Medikamente.
Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen und weist auch keine relevante Integration auf, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwarten kann.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und § 27 Abs. 3 Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz - SMG) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten (unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt) verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 und Abs. 6 Strafprozessordnung - StPO vom Widerruf der mit Urteil vom XXXX ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot verhängt, welches mit der durchsetzbaren Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 gemäß § 54 Abs. 9 FPG zu einem Einreiseverbot wurde.
Schließlich wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX rechtskräftig gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und §§ 269 Abs. 1 dritter Fall, 15 Strafgesetzbuch - StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten (unbedingt) verurteilt. Der BF wurde mit diesem Urteil für schuldig erkannt vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut (Delta-9-THC, THCA) in der Zeit seit Anfang Jänner 2016 bis 01.02.2016 gewerbsmäßig anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw. erworben und besessen zu haben und am 01.02.2016 Polizeibeamte durch Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung und Festnahme, gehindert hat.
Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können allerdings nicht getroffen werden.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
Die Verhältnisse in Gambia haben sich seit der Rückkehrentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2016 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Gambia unzulässig wäre.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die aktuellen Länderberichte zu Gambia mit Stand vom 27.5.2015.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinem Namen, seinem Geburtsdatum, seinem aktuellen Gesundheitszustand sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglichen Angaben.
Die Feststellung zu seiner Herkunft und Staatsangehörigkeit gründen sich auf das vom BFA in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen, Dr. XXXX, vom 03.04.2016. Der vom Sachverständigen erhobene Befund zur Sprachkompetenz und den Landeskenntnissen des Beschwerdeführers ergibt, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Mali, sondern in Gambia hauptsozialisiert worden ist. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieses Gutachtens zur Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Insbesondere hat es der BF unterlassen sich zum Ergebnis des Gutachtens zu äußern und bekanntgegeben, dass er kein Gegengutachten vorlegen werde.
Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem damaligen Bundesasylamt und dem seit 01.01.2014 eingerichteten Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getätigten Aussagen.
Die Feststellung, dass Gründe, die eine Verfolgung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, nicht hervorgekommen sind, stützen sich auf die vom BF vor der belangten Behörde getroffenen Aussagen sowie dem unsubstantiierten Beschwerdeschriftsatz vom 05.07.2016 und den Länderfeststellung.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits dreimal von einem österreichischen Strafgericht verurteilt wurde, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 12.07.2016.
Die Feststellung, dass über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14.03.2011 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde befindlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion vom XXXX.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren vor, dass er in seinem behauptetem Herkunftsstaat Mali mit einem Mann geschlafen habe und man ihn deshalb töten wolle.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.
Aus folgenden Gründen konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden:
Der BF schildert seine Erfahrungen und Erlebnisse bloß vage, oberflächlich und ohne nähere Details der Vorgänge oder Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu voraussetzt werden kann. So berichtet der BF in seiner Einvernahme am 13.08.2013, dass er schwul sei und einen Freund habe, der den Vorname Mikel führe. Auf Nachfrage konnte der BF aber weder den vollständigen Namen noch die Staatsbürgerschaft dieses Mikel angeben, sondern bloß angeben, dass er ein Weißer war und Englisch sprach. In einer weiteren Einvernahme vom 22.09.2015 gab der BF zu Protokoll, dass er ein Verhältnis mit einem weißen Mann hatte, aber sich nicht mehr an den Namen erinnern könne. Schließlich führte der BF in seiner Einvernahme am 18.05.2016 aus, dass er mit einem Mann in Mali geschlafen habe, der Europäer gewesen sei, er den Namen dieses Mannes aber vergessen habe. Betreffend der potentiellen Verfolger des BF war der BF nicht imstande anzugeben, wer ihn persönlich wegen seiner sexuellen Orientierung (seiner Homosexualität) verfolgen und umbringen würde. Nachgefragt gab der BF diesbezüglich am 13.08.2013 an, dass er und seinen Freund in einem Auto Sex hatten und sie von einem Mann aus seinem Dorf "erwischt" worden seien, der deshalb zu schreien begonnen hätte, sodass andere Leute dazu gekommen seien und sie danach mit dem Auto nach Mauretanien gefahren seien. In seiner Einvernahme vom 18.05.2016 schilderte der BF, dass nachdem er und sein Freund im Auto "erwischt" worden seien, sie gemeinsam bis zu einem Boot reisten, welches sie dann bestiegen. Danach habe er seinen Freund nicht wieder gesehen. Auch in dieser Befragung blieb der BF schuldig anzugeben, wer ihn wegen seiner sexuellen Orientierung verfolgt und umbringen möchte. Schließlich gab der BF in dieser Einvernahme auch an, dass er seit zwei Jahren mit einer slowakischen Staatsbürgerin eine Beziehung führe, aber ihren Namen nicht aufschreiben bzw. nur phonetisch wiedergeben könne. Ebenso konnte der BF das Geburtsdatum seiner Freundin nicht nennen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. Das trifft allerdings auf den BF nicht zu, der - wie bereits oben ausgeführt - kaum Einzelheiten anführt oder Vorkommnisse näher schildert. Die Ausführungen bezüglich der Verfolgung wegen seiner Homosexualität bleiben weitgehend widersprüchlich und unpersönlich und lassen nicht erkennen, dass der BF Detailkenntnisse dazu hätte. Auch der Umstand, dass der BF im Rahmen der gutachterlichen Befundaufnahme zu seinem behaupteten Heimatland Mali keine Landeskenntnisse zu Mali aufwies, jegliche Kompetenz in einer malischen Sprache, insbesondere der landesweiten Verkehrssprache Bambara und der Bildungssprache Französisch vermissen ließ und das von ihm gesprochene Mandika im anglophonen Gambia, im frankophonen Senegal und im lusophonen Guinea Bissau gesprochen werde, sodass jedenfalls eine Hauptsozialisierung in Mali mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, trägt nicht dazu bei, die Glaubwürdigkeit des BF zu untermauern. Dies umso mehr als der BF es ablehnte sich zu dem in Rede stehenden Gutachten zu äußern und ausführte kein Gegengutachten vorzulegen. Ebenso lässt die Aussage des BF, dass er seit zwei Jahren eine Freundin habe, dessen Namen er jedoch nicht schreiben könne und dessen Geburtsdatum er nicht kenne Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen aufkommen.
Auch in seinem Beschwerdeschriftsatz datiert vom 16.06.2016, eingelangt beim BFA am 05.07.2016 bringt der BF keinerlei substantiierte Aussagen betreffend der Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens vor, sondern beschränkt sich neben der Anfechtungserklärung der einzelnen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids darauf, seine am 22.09.2015 vorgebrachten Fluchtgründe aufrecht zu erhalten.
Der BF wurde aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubhaft einzustufende Angaben - im gegenständlichen Fall die von der belangte Behörde als unglaubwürdig beurteilte behauptete Homosexualität des BF - durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
In einer Gesamtschau der Angaben und des Verhaltens des BF im Verfahren konnte er die von ihm angegebene Gefahr der Verfolgung jedoch nicht in einer Weise glaubhaft machen, dass er konkret, individuell und aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würden (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt II.3.2.1) - verfolgt würde. Von einer rechtlichen Beurteilung, ob diese Bedrohung durch Private, sofern sie wahr wäre, einen solchen Verfolgungsgrund darstellen würde, konnte daher abgesehen werden.
Von weiteren Erhebungen im Herkunftsland konnte ebenso Abstand genommen werden. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids abzuweisen.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie z.B. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner persönlichen Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 18.05.2016 zur Kenntnis gebracht. Allerdings hat der BF in dieser Verhandlung erklärt, dass er zu den Länderberichten zu Gambia keine Stellungnahme abgeben möchte. Die Feststellung, dass seit der letzten Aktualisierung der Länderberichte zu Gambia mit 27.05.2015 keine maßgebliche Veränderung in den abschieberelevanten Umständen eingetreten ist, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch festzuhalten, dass die Entwicklungen in Gambia in den asyl- und abschieberelevanten Aspekten einer ständigen Beobachtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen zwischenzeitlich nicht mehr möglich wäre.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und Justizwesen, der allgemeinen Menschenrechtslage, der Grundversorgung/Wirtschaft und der medizinischen Versorgung, insbesondere auch Feststellungen zur Situation von Homosexuellen in Gambia getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung in Bezug auf diese Länderfeststellungen zu Gambia an.
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzel-richter zu entscheiden hat.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.2.1. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigen (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.
In den Länderfeststellungen, denen der Beschwerdeführer nicht widersprochen hat, wird im Übrigen auch ein differenziertes Bild zur Verfolgung Homosexueller im Herkunftsstaat dargelegt. Homosexualität ist nach gambischem Recht verboten und wird auch strafrechtlich verfolgt. Gleichzeitig wird jedoch ausgeführt, dass Verhaftungen und Verurteilungen Homosexueller sich in engen Grenzen halten.
Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den fast sechs Jahren in Österreich weder eine homosexuelle Beziehung eingegangen ist noch eine Homosexualität ausgelebt hat (insofern besteht ein gravierender Unterschied zu dem dem Erkenntnis des BVwG vom 04.05.2015, Z W159 1433685-1/13E zugrunde liegenden Fall). Vielmehr kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Gambia - sofern er überhaupt homosexuell veranlagt ist, wozu er sehr widersprüchliche Angaben gemacht hat - seine Homosexualität auch nicht ausleben würde und daher auch nicht in das Visier der Behörden geraten würde. Diese Feststellung wird noch zusätzlich durch die Tatsache erhärtet, dass der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.05.2016 zu Protokoll gab, dass er seit zwei Jahren eine Beziehung mit einer Frau führe.
Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Gambia dort wegen seiner bereits gesetzten homosexuellen Handlungen oder seiner sexuellen Neigungen einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen würde.
3.2.2. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids):
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Außerdem herrscht notorischer Weise in Gambia keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich auch aus den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen ergibt).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.
Dem BF ist es mit seinem Vorbringen jedenfalls nicht gelungen, durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG darzutun.
Der Beschwerdeführer gibt zu seinem Gesundheitszustand an, dass er wegen Rückenschmerzen in ärztlicher Behandlung stehe und Medikamente gegen seine Rückenschmerzen nehme (ohne diesbezüglich irgendwelche aktuellen ärztlichen Bestätigungen vorzulegen).
Bei dem Beschwerdeführer bestehe demnach keine derart schweren Erkrankungen, die die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte festgesetzt wird, erreichen (vgl. etwa EGMR 02.05.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von § 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EMGR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen; vgl. EGM 29.06.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.05.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.09.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];
22.06. 2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion];
zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.05.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).
Wenn auch nicht verkannt wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Gambia äußerst schwierig sind und es für Personen ohne höhere Ausbildung und größere finanzielle Mittel äußerst schwierig ist, der allgemeinen Armut zu entfliehen, so ist jedenfalls bei dem Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, jedenfalls nicht anzunehmen, dass er nicht durch Erwerbsarbeit sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, sichern könnte.
Der Beschwerdeführer hat angegeben in der Landwirtschaft und als Tierzüchter gearbeitet zu haben, außerdem verfügt er offenbar noch über seine Eltern in Gambia. Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.2.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 und § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 55 und § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzbe-rechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) [...]
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus-übt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
[...]
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) [...] .
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 - die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit - sind nicht gegeben.
Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wäre gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich spätestens 06.09.2010 und dies lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Wie bereits unter Punkt II.1.1. festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer hier über keine familiären oder maßgeblichen private Anknüpfungspunkte und ist keine soziale und integrative Verfestigung vorhanden, die über das hinausgeht, was man allein aufgrund der Dauer seines nunmehr fast sechsjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erwarten kann. Hinzu kommt, dass nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat bestehen, zumal er dort über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern) verfügt und er den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens dort verbracht hat und nach wie vor seine Muttersprache beherrscht, weshalb nicht von einer völligen Entwurzelung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.
Zu seinen Deutschkenntnissen ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer lediglich Bestätigungen über den Besuch folgender Deutschkurse, nämlich vom Oktober 2012 bis Juni 2013 für das Niveau A.2 (AS 21) und überschneidend vom März 2013 bis Oktober 2013 für das Niveau A.1 (AS195), sowie für den Zeitraum vom September bis Dezember 2014 (AS 235 und 237) und von Februar bis Juni 2015 (AS 233) vorlegte, jedoch nicht die Absolvierung einer Deutschprüfung nachgewiesen hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Einvernahme auf einen Dolmetscher für die Sprache Mandingo angewiesen war.
Hinsichtlich seiner beruflichen Integration im Inland ist anzumerken, dass er wie er in seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.05.2016 bereits ausgeführt Hilfsarbeiten ausführe, indem er anderen Personen beim Übersiedeln helfe. Aber auch diese Tatsache ist nicht zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, insofern dieses Verhalten nicht einen Umstand begründet, der dem BF die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG) erreicht wird, darlegt.
Eine allfällige Aufenthaltsverfestigung wird auch dadurch gemindert, dass sich dem Beschwerdeführer spätestens seit der ersten rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutzes mit 14.05.2011 seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zu wiederlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtliche Einreise und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlG. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Vor allem aber ist dem BF sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zur Last zu legen. Wie das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zeigt, wiegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilung besonders schwer, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückscheute, trotz zweier einschlägiger Vorstrafen binnen offener Probezeit neuerlich eine nach dem SMG strafbare Handlung mit dem Vorsatz, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Straftaten eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhalts über zumindest einige Wochen zu verschaffen, begangen hat. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich eine fortlaufende Einnahme durch den Handel mit Drogen zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, Zl. 95/21/0164).
Auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer trotz dieser Verurteilungen und der verhängten Strafhaft nicht davon abhalten ließ, neuerlich einschlägig straffällig zu werden, zeigt, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Insbesondere deshalb, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt.
Ebenso ist die Tatsache, dass sich der BF mit Gewalt gegen eine gegen ihn gerichtete rechtmäßige Amtshandlung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes widersetzte anzulasten.
Den - nicht besonders gewichtigen - persönlichen Interessen steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).
Bei der vorgenommenen Interessensabwägung seiner Interessen mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt somit insbesondere ins Gewicht, dass er durch sein Gesamtfehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Ausweisung jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteils - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die An-nahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfeh-lung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) [...]
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthalts-recht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaats-angehörige.
(3) - (8) [...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) [...]
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen (siehe umseits), dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Zu der Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Gambia zulässig ist, ist auf die umseits stehenden Ausführungen zu verweisen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.2.4. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) - (3) [...]
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Nach § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Die belangte Behörde erkannte der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung ab, sodass sie von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hatte.
3.2.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
(1) [...]
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurück-gekehrt ist oder
Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist" (Z 1)".
Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall - wie umseits unter Punkt II.3.2.5 ausführlich erläutert - erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte.
3.2.6. Zur Feststellung dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 01.01.2014 verloren hat (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids):
Aufenthaltsrecht
§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.
(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
[...]
(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist
rechtskräftig verurteilt worden ist.
Ein Antragsteller, der rechtskräftig aufgrund einer Straftat, die in die Zuständigkeit eines Landesgerichts fällt, rechtskräftig verurteilt worden ist, verliert ex lege sein Aufenthaltsrecht.
Gemäß 13 Abs. 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt über diesen Verlust des Aufenthaltsrechts im verfahrensabschließenden Bescheid deklarativ abzusprechen.
Der BF wurde vom Landesgericht XXXX insgesamt dreimal wegen eines Suchtmitteldelikts und einmal wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt gem. § 269 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt und hat somit ex lege sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren.
Das vorläufige Aufenthaltsrecht endet mit Erlass einer durchsetzbaren Entscheidung (über den Antrag auf internationalen Schutz), sohin auch dann, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (siehe
Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.1.2016, § 13 AsylG, K 5).
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.06.2016 die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz ausgeschlossen hat, ist der BF mit Datum 02.06.2016 ex lege seinen Aufenthaltsrechts verlustig geworden. Daher war der im angefochtenen Bescheid offensichtlich irrtümlich angeführte Zeitpunkt des Eintritts des Verlusts des Aufenthaltsrechts des BF mit 01.01.2014 auf das Datum 02.06.2016 zu berichtigen.
3.2.7. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) [...]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich aus-bilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.12.2010 gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und § 27 Abs. 3 Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz - SMG) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten (unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt) verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.02.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 und Abs. 6 Strafprozessordnung - StPO vom Widerruf der mit Urteil vom 29.12.2010 ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Schließlich wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.03.2016 rechtskräftig gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und §§ 269 Abs. 1 dritter Fall, 15 Strafgesetzbuch - StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten (unbedingt) verurteilt. Der BF wurde mit diesem Urteil für schuldig erkannt vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut (Delta-9-THC, THCA) in der Zeit seit Anfang Jänner 2016 bis 01.02.2016 gewerbsmäßig anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw. erworben und besessen zu haben und am 01.02.2016 Polizeibeamte durch Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung und Festnahme gehindert hat.
Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht.
Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).
Wie umseits unter Punkt II.3.2.3.1. bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegendes Fehlverhaltens, seiner mangelnde Rechtstreue sowie seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen.
Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.
Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen" rechtskräftig verurteilt wurde. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 15.03.2016 zu Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" um mehr als das Doppelte. Zudem war der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 29.12.2010 und vom 25.02.2011 aufgrund eines Suchtmitteldeliktes einschlägig vorbestraft.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht zwar nicht, dass die belangte Behörde die höchstzulässige Befristungsdauer von zehn Jahren voll ausschöpfte, allerdings besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren zu reduzieren:
Schließlich legt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich dar, von welchen Erwägungen sie sich bei der Festlegung der Befristungsdauer hat leiten lassen. Dem tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Außerdem wurde dem Beschwerdeführer eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt und daher neigt er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164).
Die Befristungsdauer ist aber vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich kaum Integration aufweist, sein Privatleben nicht sehr ausgeprägt ist und er außerhalb Gambias auch kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt.
Aus dem Gesagten war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem durch diese eingeholten Sachverständigengutachten. Auf sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere seinen Herkunftsstaat betreffend, wurde von dem herangezogenen Sachverständigen detailliert eingegangen und wurden diese im Rahmen der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Vielmehr hat es der BF anlässlich des Vorhalts dieses Gutachtens abgelehnt sich zu dem im Gutachten erhobenen Befund - das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine Hauptsozialisierung in Gambia und nicht wie von ihm behauptet in Mali festgestellt wird - zu äußern bzw. eine Stellungnahme dazu abzugeben. Auch hat der BF die Vorlage eines Gegengutachtens ausgeschlossen. Ebenso hat der BF in Bezug auf die ihm anlässlich seiner letzten Einvernahme vor dem BFA zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zu seinem laut dem Sachverständigengutachten erhobenen Heimatstaat Gambia die ihm gebotene Möglichkeit zur Stellungnahme abgelehnt.
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, durchgeführt - insbesondere die Wahrung des Parteiengehörs des BF und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum behaupteten Heimatstaat des BF - und insofern eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat und darüber hinaus der BF in seiner Beschwerde nicht zulässigerweise einen neuen Sachverhalt konkret behauptet hat oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft hat, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben. Überdies hat der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz auch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Dies lässt insgesamt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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