BVwG W192 2128966-1

W192 2128966-1Federal Administrative CourtJul 18, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Urkunde

Full text

BVwG W192 2128966-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W192.2128966.1.01

Spruch

W192 2128966-1/8E

W192 2128969-1/8E

W192 2128971-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2016, Zlen.: 1.) 16-1101522504-160047937, 2.) 16-1101524008-160048135, 3.) 16-1101523207-160048105, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, gelangte gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin, welche ihre minderjährigen Kinder sind, illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 10.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Zu ihrer Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung zu einer Asylantragstellung in Deutschland am 26.10.2015 vor.

Im Verlauf der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.01.2016 brachte sie im Wesentlichen vor, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. In Österreich würde sich neben den Kindern ihr (mit ihr eingereister) Ehemann aufhalten. Geschwister von ihr würden sich in Deutschland und Großbritannien befinden. Die Beschwerdeführerin habe seit 16 Jahren im Iran gelebt und sei vor vier Monaten mit Schlepperunterstützung über die Türkei, Griechenland und weitere Länder nach Österreich gekommen. Sie sei hier in einen Bus gestiegen und nach Deutschland gebracht worden. Sie habe dort einen Asylantrag gemacht und habe nicht gewusst, ob sie in Deutschland oder in Österreich sei. Die Beschwerdeführerin kenne den Stand des Verfahrens über diesen Asylantrag nicht. Sie wolle nicht nach Deutschland zurückkehren.

Die Beschwerdeführerin sei mit Zwang verheiratet worden und habe sich in der Folge vom früheren Ehemann und Vater ihrer Kinder getrennt. Danach habe sie ihren nunmehrigen Mann geheiratet. Sie und ihr nunmehrigen Ehemann seien Verfolgungshandlungen ihres früheren Ehemannes ausgesetzt gewesen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 16.02.2016 an Deutschland ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Erstbeschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Kinder, den von ihr bezeichneten Ehegatten sowie einen Bruder des Ehegatten.

Mit Schreiben vom 18.02.2016 teilten die deutschen Behörden mit, dass das Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Erstbeschwerdeführerin, den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO akzeptiert werde.

Die deutschen Behörden teilten zum Wiederaufnahmeersuchen betreffend den als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bezeichneten afghanischen Staatsangehörigen mit, dass Deutschland nach dort vorliegenden Erkenntnissen für die Behandlung des Asylbegehrens nicht zuständig sei. Nach dort vorliegenden Unterlagen sei die betreffende Person nicht der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, sondern eine andere namentlich bezeichnete Person. Die nunmehr als Ehemann bezeichnete Person sei in Deutschland nicht bekannt, habe dort kein Asyl beantragt und es liege auch kein Eurodac-Treffer vor.

Am 17.03.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA nach durchgeführter Rechtsberatung. Dabei gab sie an, dass sie mit ihrem nunmehrigen Ehemann und ihren beiden Kindern hierher gereist sei. Sie habe den jetzigen Ehemann vor 16 Jahren im Iran kennen gelernt und vor sieben Jahren geheiratet. Davor sei sie mit einem anderen Mann verheiratet gewesen. Die Eheschließung habe auf einem Standesamt in Teheran stattgefunden. Vor acht Jahren habe sie sich von ihrem anderen Mann scheiden lassen. Dokumente, die das belegen, habe sie verloren. Während der Reise nach Europa sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin von iranischen Behörden an der türkischen Grenze festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben worden. Die Beschwerdeführerin sei mit ihren Kindern und einer afghanischen Familie nach Deutschland geflüchtet. In Österreich seien neben ihren Kindern und ihrem Ehemann ihre Schwiegereltern und zwei Schwager aufhältig.

Die Erstbeschwerdeführerin wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, weil sie beim Voraufenthalt von einem Bruder ihres früheren Ehemannes bedroht worden sei. Sie vermute, dass auch ihr früherer Ehemann in Deutschland sei. Während des Voraufenthaltes in Deutschland habe sie abgewartet, bis ihr nunmehriger Ehemann komme und sie abhole und nach Österreich bringe. Sie sei drei bis vier Monate lang in Deutschland gewesen. Ihr nunmehriger Ehemann sei etwa drei Wochen dort gewesen und sie seien dann gemeinsam nach Österreich gekommen.

Bei einer am selben Tag erfolgten Einvernahme des als nunmehriger Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bezeichneten afghanischen Staatsangehörigen legte dieser zufolge der im Verwaltungsakt betreffend die Erstbeschwerdeführerin abgelegten Kopie der Niederschrift seine Heiratsurkunde, eine Anzeigebestätigung vom Gericht, dass er vom als früheren Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bezeichneten afghanischen Staatsangehörigen verletzt worden sei, und eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses in Teheran sowie Aufenthaltsberechtigungen des Iran vor. Im Verwaltungsakt betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde davon nur eine Kopie der angeblichen Heiratsurkunde eingelegt. Diese sei nach der veranlassten Übersetzung in die deutsche Sprache am 22.10.2013 als "Heiratsurkunde für die afghanischen Flüchtlinge" ausgestellt worden. Nach ihrem Inhalt sei eine Ehe zwischen Brautleuten mit den Namen der Erstbeschwerdeführerin und des als ihr nunmehriger Ehemann bezeichneten afghanischen Staatsangehörigen, jedoch mit abweichenden Geburtsdaten, am 27.08.2013 vor Zeugen geschlossen worden.

Im Verlauf der Einvernahme gab der als nunmehriger Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bezeichnete afghanische Staatsangehörige an, dass er seit zwei Jahren und fünf Monaten mit der Erstbeschwerdeführerin verheiratet sei. Die Trauung sei bei einem Standesamt für afghanische Flüchtlinge im Iran vorgenommen worden. Zum Vorhalt, dass die Erstbeschwerdeführerin angegeben hatte, die Ehe bestehe schon seit sechs oder sieben Jahren, brachte er vor, dass er die Erstbeschwerdeführerin seit 16 Jahren kenne und sie sich vor 6-7 Jahren scheiden habe lassen. Die Ehe sei vor etwa zweieinhalb Jahren geschlossen worden, wobei dies auch schon früher beabsichtigt worden sei. Er verneinte die Frage, ob er bereits vorher mit der Erstbeschwerdeführerin zusammen gelebt habe. Über den Umstand, ob ein Zusammenleben seit der angeblichen Eheschließung erfolgt sei, wurde er nicht befragt.

Der als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bezeichnete afghanische Staatsangehörige brachte vor, dass er nach der Ankunft in Österreich nach Deutschland gereist sei, um dort die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder zu holen. Er sei etwa drei Wochen dort illegal aufhältig gewesen und habe keinen Asylantrag gestellt.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Im an die Erstbeschwerdeführerin ergangenen angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass in ihrem Fall eine "aufrechte standesamtliche Ehe oder eine gleichwertige staatliche Ehe" mit dem als ihren Ehemann bezeichneten afghanischen Staatsangehörigen nicht bestehe. Die Angaben bezüglich der behaupteten Heirat seien "schwer nachvollziehbar". Zur vorgelegten Heiratsurkunde sei anzumerken, dass diese keine staatlich anerkannte Ehe belege. Die Heiratsurkunde beinhalte weder einen "staatlich zertifizierten Stempel" noch sei angeführt, welche staatliche Stelle oder Behörde oder sonstige im Auftrag des Staates fungierende Einrichtung die behauptete Eheschließung und die Ausstellung der Heiratsurkunde bewerkstelligt habe. Weiters habe die Erstbeschwerdeführerin gegenüber den österreichischen Behörden widersprüchliche Angaben über die Dauer des Bestandes der Ehe und gegenüber den deutschen Behörden bezüglich des Namens ihres Ehemannes gemacht.

Der von der Erstbeschwerdeführerin als Ehegatte bezeichnete afghanische Staatsangehörige wurde in den angefochtenen Bescheiden durchgehend als deren Lebensgefährt bezeichnet. Die angefochtenen Bescheide enthalten keine Feststellungen darüber, ob bzw. seit wann die Erstbeschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder mit dem als ihr Ehemann bezeichneten afghanischen Staatsangehörigen im Iran im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

3. Gegen die diese Bescheide richten sich die rechtzeitig eingebrachten gleichlautenden Beschwerde sowie die Beschwerdeergänzung vom 07.07.2016, in welchen - zusammengefasst - unter Wiederholung der bereits bei den Einvernahmen geschilderten Familienverhältnisse geltend gemacht wird, dass eine Trennung der Beschwerdeführer von dem als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bezeichneten afghanischen Staatsangehörigen eine Verletzung ihrer durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde und die Behörde daher vom Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch machen hätte müssen.

4. Mit hg. Beschluss vom 14.07.2015 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan. Sie reisten im Herbst 2015 aus der Türkei kommend illegal über die Balkanroute über Österreich nach Deutschland und stellten dort am 26.10.2015 einen Asylantrag. Sie warteten das Verfahren jedoch nicht ab, sondern wurden von einem als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bezeichneten afghanischen Staatsangehörigen geholt und reisten illegal nach Österreich, wo sie am 10.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Das BFA richtete am 16.02.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland, welchem die deutschen Behörden mit am 18.02.2016 eingelangtem Schreiben ausdrücklich zustimmten.

Der dargestellte Gang des Verfahrens wird festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, der Asylantragstellung in Deutschland und der Einreise und Antragstellung in Österreichergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des als ihr Ehemann bezeichneten afghanischen Staatsangehörigen im Zusammenhalt mit der EURODAC-Treffermeldung.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Deutschlands leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der deutschen Dublin-Behörde ab.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die maßgeblichen Bestimmungen Dublin III-VO lauten auszugsweise:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

[...]

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

[...]

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

[...]

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen."

3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschland zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge offenkundig in Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründet. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, da diese während der Prüfung ihrer Asylanträgs in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, die vorliegenden Anträge gestellt haben. Deutschland hat auch unter Bezugnahme auf diese Rechtsgrundlage der Wiederaufnahme ausdrücklich zugestimmt.

Die grundsätzliche Zuständigkeit von Deutschland wird von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten.

3.3.1. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist.

Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Art. 17 K2).

Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Art. 3 Abs. 2 (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343/2003 (diese entsprechen nunmehr Art. 17 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Dublin III-VO) "die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren" sollen, "das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein" (vgl. Rn. 57, mwN).

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, 2.12.2014, Ra 2014/18/0100, 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua) macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig und es ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (Art. 7 GRC) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (seiner Kommunikation). Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

3.3.2. Das BFA hat im Beschwerdefall von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Die gegenständliche Entscheidung des BFA weist jedoch im Hinblick auf die Ausgestaltung der Beziehung zwischen den Erstbeschwerdeführern und dem von ihr als Ehemann bezeichneten Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin qualifizierte Feststellungsmängel auf, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hat.

Zunächst greift die Begründung des an die Erstbeschwerdeführerin ergangenen Bescheides, aus der vorgelegten angeblichen Heiratsurkunde sei keine staatlich anerkannte Ehe belegt, da diese weder einen "staatlich zertifizierten Stempel" beinhalte noch angeführt sei, welche Behörde die Eheschließung vorgenommen habe, zu kurz, da einerseits eine kriminaltechnische Vergleichsuntersuchung des Originals der Urkunde im vorliegenden Verfahren offensichtlich nicht erfolgt ist und andererseits die wohl sehr kursorische Übersetzung der Urkunde in die deutsche Sprache nicht deren gesamten Inhalt vollständig wiedergibt, zumal die im Verwaltungsakt abgelegte Kopie auch - allerdings nicht übersetzte - Stempel aufweist, denen seitens der Behörde anscheinend eine maßgebliche Bedeutung für den Beweiswert derartige Urkunden beigemessen wird.

Die Behörde hat auch keine belegten Feststellungen darüber getroffen, dass eine nach religiösen Vorschriften geschlossene Ehe in der Islamischen Republik Iran nach dortigem staatlichem Recht nicht wirksam sei bzw. ob eine Zivilehe überhaupt existiert.

Unabhängig davon ist die Behörde auch davon ausgegangen, dass zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem als Ehegatten bezeichneten Lebensgefährten kein tief verwurzeltes Familienleben bzw. kein jahrelang bestehendes familienähnliches Zusammenleben vorliege. Diese Aussagen können nicht auf entsprechende Feststellungen der angefochtenen Entscheidungen gestützt werden, da die Behörde über ein etwaiges familienähnliches Zusammenleben keinerlei Erhebungen durchgeführt hat.

Angesichts des Umstandes, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder nach nicht in Zweifel gezogenen Angaben den Iran gemeinsam mit dem als ihr Ehegatte bezeichneten afghanischen Staatsangehörigen verlassen haben und dabei beim Grenzübertritt aus dem Iran in die Türkei von ihm getrennt wurden, dieser afghanische Staatsangehörige jedoch in weiterer Folge ebenfalls nach Europa gereist ist und die Beschwerdeführerin aus Deutschland nach Österreich zurückgeholt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass vor der zuletzt erfolgten gemeinsamen illegalen Einreise nach Österreich kein familienähnliches Zusammenleben der Beschwerdeführer mit dem als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bezeichneten afghanischen Staatsangehörigen bestanden hat. Auch die bei der Erstbefragung von der Erstbeschwerdeführerin getätigten Angaben, im Iran nicht erwerbstätig gewesen zu sein, während der Lebensunterhalt durch eine Beschäftigung des als Ehegatten bezeichneten afghanischen Staatsangehörigen als Tischler erworben wurde, deutet darauf hin, dass bereits im Iran eine familienähnliche Beziehung und ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe.

Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren daher die Echtheit der vorgelegten Heiratsurkunde zu überprüfen und die Beschwerdeführer zum Überprüfungsergebnis zu hören haben. Weiters wird sie auch die Erstbeschwerdeführerin und deren Lebensgefährten konkret zum Entstehen und zur Dauer allfälliger familienähnlichen Beziehungen zu befragen haben.

Erst nach diesbezüglicher Ergänzung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde kann beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 7 GRC oder Art. 8 EMRK bzw. von Art 16 oder 17 Dublin-III-VO führt.

4. Gemäß 24 Abs. 2 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtenen Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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