BVwG W132 2017427-1

W132 2017427-1Federal Administrative CourtJul 18, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W132 2017427-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2017427.1.00

Spruch

W132 2017427-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 05.10.2011 einen bis 31.07.2014 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen.

2. Die Beschwerdeführerin hat am 16.07.2014 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses gestellt.

2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.09.2014, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.

2.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten des Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.

2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.07.2014 gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Depressionen zu einer massiven sozialen Beeinträchtigung führen würden und daher mit einem höheren Grad der Behinderung zu beurteilen seien. Die Beschwerdeführerin leide weiters an einer Zyste im Kopf und nach einer Meniskusoperation weiterhin an Kniebeschwerden, was nicht berücksichtigt worden sei. Aufgrund der Differenz von 1 cm zwischen linkem und rechtem Bein sei die Beschwerdeführerin in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt. Es sei nicht auf die vielfältigen, sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen und Schmerzen eingegangen worden. Es bestehe insgesamt ein ungünstiges maßgebliches Zusammenwirken der Leiden. Als Beweis wurden die beiliegenden, bereits aufliegenden und nachzureichenden Befunde genannt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie/Psychiatrie, Orthopädie/Chirurgie und Inneren Medizin beantragt.

3.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.07.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.

3.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

Die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gutachten Dris. XXXX hinsichtlich der Beurteilung der "Angst- und depressiven Störung" mit einem Grad der Behinderung von nur 30 vH nicht nachvollziehbar sei. Trotz laufender medikamentöser Behandlung seit 2008, sei die Depression bereits soweit fortgeschritten, dass Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte nur schwer bzw. nicht aufrechterhalten werden könnten. Das Wirbelsäulenleiden habe sich verschlechtert und die Beschwerdeführerin müsse nunmehr eine Schanzkrawatte tragen. Das Wirbelsäulenleiden sei daher höher zu beurteilen. Weiters sie die Beschwerdeführer kollabiert und in der Notaufnahme des SMZ Ost behandelt worden, wobei sich Unstimmigkeiten im Blutbild gezeigt hätten. Es bleibe daher der Antrag auf Einholung eines internistischen Gutachtens aufrecht. Es bestehe zwischen den vielfältigen Leiden ein ungünstiges maßgebliches Zusammenwirken.

3. 3 Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht von den bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit 17.11.2015 bzw. 30.11.2015 datierte medizinischen Stellungnahmen mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

3.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG neuerlich erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

Die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Leiden 3 bis 6 insbesondere das Leiden 5 "Mischkopfschmerz" zu keiner weiteren Erhöhung des Grades der Behinderung führen würden. Die alleinige Feststellung im Gutachten, dass keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe, stelle keine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung dar. Es bestehe auf Grund der vielfältigen einander gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen sehr wohl ein maßgebliches Zusammenwirken der Leiden und es sei daher ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH gerechtfertigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Guter Allgemein- und Ernährungszustand. Blutdruck: 140/90. Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose.

Caput: HNAP frei, kein Meningismus, Hörvermögen unauffällig. Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert. Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche. Cor: HAT rhythmisch, mittellaut, normfrequent. Puls: 72/min. Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen. Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer.

Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach Pfannenstiel, NL bds. frei.

Obere Extremitäten: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig , eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben. Pinzettengriff beiderseits kräftig und vollständig. Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. Keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar. PyZ neg. VdA und FNV o.B.

Untere Extremitäten: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig, blande Narbenverhältnisse nach Arthroskopie linkes Knie, in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich. Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle. Selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich. Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme.

Lasègue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar. PyZ neg. KVH o.B., Z+F ausreichend kräftig. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben.

Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose, BSD rechts + 1,5 cm, darauf aufbauend leichte skoliot. Fehlhaltung.

FBA: 5 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz. Schober, Ott:

unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS. Kinn-Brustabstand: 0,5 cm. Hartspann der paravertebralen Muskulatur.

Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig. Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen.

Psychischer Status: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt. BF ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt klagend, die Stimmungslage dysphor, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Angst und depressive Störung Heranziehung dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter laufender medikamentöser Behandlung stabile Psychopathologie.

03.06. 01

30 vH

02

Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie normale statische und dynamische Parameter in der Lungenfunktion.

06.05. 02

30 vH

03

Subluxation der Kniescheibe beidseits Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur endlagige Funktionsstörung nachweisbar - inkludiert auch Gonalgie beidseits und Meniskopathie links.

02.05. 19

20 vH

04

Unwillkürlicher Harnverlust Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mehrmals täglich Vorlagenwechsel erforderlich, jedoch nur intermittierendes Therapieerfordernis besteht.

08.01. 06

20 vH

05

Mischkopfschmerz Oberer Rahmensatz, da Analgetikaabusus (inkludiert intracerebrale zystische Raumforderung)

04.11. 01

20 vH

06

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz unter Berücksichtigung des Hypermobilitätssyndroms und geringfügigen Beckenschiefstandes mit skoliotischer Fehlhaltung sowie spondylogener Schmerzen - ohne manifeste radikuläre Ausfälle.

02.01. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird aufgrund der erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, weil diese nur von geringem Ausmaß und geringer funktioneller Relevanz sind und das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflussen.

Das Knieleiden verursacht bei unauffälligem Gangbild auch im Zusammenwirken mit den geringgradigen Wirbelsäulenveränderungen keine wesentliche Beeinträchtigung der Gesamtmobilität. Der unwillkürliche Harnverlust wirkt weder mit den anderen Gesundheitsschädigungen zusammen, noch beeinflusst er das Gesamtbild der Behinderung maßgebend.

Der Mischkopfschmerz hat eine leichte Verlaufsform und verstärkt daher den durch das Lungenleiden bereits erhöhten Grad der Behinderung nicht in einschätzungsrelevantem Ausmaß weiter.

Eine Myopie mit Astigmatismus erreicht bei unauffälligem Visus keinen Grad der Behinderung. Ein organisches Psychosyndrom ist nicht objektivierbar.

1.3. Der gegenständliche Antrag ist am 16.07.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1 und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Der dort jeweils beschriebene klinische Befund steht nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Vielmehr wird im vorgelegten Befund Dris. XXXX vom 20.07.2015 kein pathologischer Status beschrieben, sondern ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 nur in sehr großen und unregelmäßigen Abständen fachärztliche Hilfe in Anspruch nimmt. Zu den aufgelisteten Diagnosen "depressives Zustandsbild", "chronische Cephalea" und "Medikamentenabusus" finden sich keine Angaben zum Ausmaß der Leiden.

Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte lungenfachärztliche Befund Dris. XXXX beschreibt normale statische und dynamische Parameter im Rahmen der Lungenfunktion und einen unauffälligen Lungenröntgenbefund, der Leidenszustand wurde im Rahmen der Gesundheitsschädigung "Asthma bronchiale" im befunddokumentierten Ausmaß berücksichtigt.

Vorgelegten Rezepten und Überweisungen zu Untersuchungen kommt keine Aussagekraft betreffend einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen zu.

Den vorgelegten orthopädischen Unterlagen, welche sich auf den Zustand nach Meniskusruptur links beziehen, wurde durch Position 3 "Subluxation der Kniescheibe beidseits" Rechnung getragen. Bei bestehender, altersentsprechender aktiv und passiv freier Beweglichkeit der Kniegelenke, Bandstabilität und ohne Sensibilitätseinschränkungen, bei nur endlagiger Funktionsstörung wurden die resultierenden Restbeschwerden mit einem Grad der Behinderung von 20 vH im Einklang mit der Einschätzungsverordnung ausreichend hoch bewertet.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel wurden insofern berücksichtigt, als die Leiden "Mischkopfschmerz" und "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" nunmehr in die Beurteilung aufgenommen worden sind. Eine weitere Anhebung des klinisch führenden Leidens unter Punkt 1 resultiert daraus aufgrund des geringen Ausmaßes dieser Leiden und mangels ungünstigen wechselseitigen Zusammenwirkens nicht.

Auch die zur Prüfung des Parteiengehörs eingeholten Ergänzungsgutachten bestätigen neuerlich die getroffenen Einschätzungen. Es wird schlüssig dargestellt, dass das Tragen einer Schanzkrawatte ohne maßgebliche Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule oder radikuläre Ausfälle keine höhere Einstufung rechtfertigt und einmalig dokumentierte Unstimmigkeiten im Laborbefund nicht einschätzungsrelevant sind.

Dr. XXXX beschreibt weiters anschaulich, dass die nachträglich von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel lediglich geringe Veränderungen im Wirbelsäulenbereich ohne maßgebliche Funktionsausfälle belegen, wobei das Röntgen der Kniegelenke und die Carotisduplexsonographie unauffällig sind. Auch wird nachvollziehbar erörtert, dass der dermatologische Akutbefund mit Labor des SMZO eine vorübergehende allergische Reaktion konstatiert, im Rahmen derer gewisse Abweichungen der Laborbefunde vorkommen können, wodurch aber keine dauerhafte einschätzungsrelevante Beeinträchtigung gegeben ist.

Dr. XXXX führt fachärztlich überzeugend aus, dass bei der Depression unter laufender medikamentöser Therapie eine stabile Psychopathologie vorliegt und sich aus dem neurologischen Befundbericht kein Nachweis einer regelmäßigen Behandlung ergibt, wodurch auch eine Ausschöpfung zumutbarer Therapiemaßnahmen nicht gegeben ist.

Die im Rahmen des zuletzt erteilten Parteiengehöres erhobenen Einwendungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Bildung des Gesamtgrades der Behinderung, und finden weder in den vorgelegten Beweismitteln noch im erhobenen klinischen Befund Deckung.

Die eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Die vorgelegten Beweismittelmittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen in Frage zu stellen.

Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehöres erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 16.07.2014 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Hinsichtlich des Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Innere Medizin, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörde iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet ist, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Gegenständlich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Befassung von Sachverständigen der Fachrichtungen Nervenheilkunde und Allgemeinmedizin sachwidrig erfolgt sind.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt sind das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen der Parteiengehöre erhobenen Einwendungen nicht geeignet darzutun, dass ein Grad der Behinderung von mehr als 40 vH festzustellen sei.

Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.

Da ein Grad der Behinderung von vierzig (40) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.