BVwG W115 2002197-1

W115 2002197-1Federal Administrative CourtJul 18, 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG W115 2002197-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W115.2002197.1.00

Spruch

W115 2002197-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den ersten Spruchteil des Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, Pass Nr: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.

2. Am XXXX hat die belangte Behörde von Amts wegen den Grad der Behinderung im weiterhin unbefristet ausgestellten Behindertenpass mit 60 vH neu festgesetzt und den Zusatzvermerk "Metallimplantat" eingetragen.

3. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.

3.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Diagnosen:

? Lumboischialgie mit radikulärer Symptomatik L2/L3 beidseits

? Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach PLIF L4/L5

? Degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen

? Drangharninkontinenz

? Zustand nach Carpaltunneloperation links XXXX (Gegenarm)

? Zustand nach Gebärmutterentfernung

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 60 vH objektiviert.

Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

In einem Fragenkatalog wird die Frage nach der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Formularfelder verneint. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben, weil eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwere, weil sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke und weil sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke.

3.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX Stellung zu nehmen.

Diese Frist ist auf telefonisches Ersuchen der Beschwerdeführerin auf XXXX erstreckt worden.

3.3. Unter Vorlage medizinischer Beweismittel wurde von der Beschwerdeführerin Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben.

3.4. In der von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Stellungnahme Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom XXXX wurde festgehalten, dass die vorgelegten Beweismittel keine neuen Aspekte beinhalten würden. Insbesondere habe das in den Nachreichungen beschriebene Ausmaß der Funktionseinschränkungen in der ho. Begutachtung eben gerade nicht bestätigt werden können. Es seien damit auch weiterhin die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht erfüllt. Es ergebe sich keine Änderung.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass und auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 vH betrage und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die erhobenen Einwendungen seien unter Berücksichtigung der dazu eingeholten medizinischen Stellungnahme nicht geeignet gewesen, dieses zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

5. Gegen den ersten Spruchteil des Bescheides betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin unter Vorlage der Vertretungsvollmacht fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Der zweite Spruchteil des Bescheides betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde nicht beeinsprucht.

Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der mittlerweile acht durchgeführten Operationen an der Lendenwirbelsäule mit Zustand nach PLIF L4/L5, Spondylopathia, Dorsalgie, Cervicalsyndrom, Omarthrose beidseits sowie Polyarthrosen in der Gehfähigkeit derart reduziert sei, dass sie mit Stützkrücken maximal eine Wegstrecke von 200 m zurücklegen könne. Es sei ihr daher nicht möglich ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen, bei diesem Ein- und Auszusteigen und sich ausreichend sicher anzuhalten. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin an einer hochgradigen Gonarthrose beidseits leide, wodurch die Gehfähigkeit ebenfalls massiv reduziert sei. Auf die beiliegenden Befunde werde verwiesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Entlassungsbericht, XXXX, Orthopädie vom XXXX (2-fach)

? Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX

? Befund, Dr. XXXX, Allgemeinmedizin XXXX

? Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX (2-fach)

? Befundbericht, Dr. XXXX, Neurologie XXXX (2-fach)

? Befund, Dr. XXXX, Innere Medizin XXXX

? Elektroneurodiagnostischer Befund, XXXX

? MRT Befund der LWS, XXXX

6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge: Bundesberufungskommission) ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, eingeholt, in welchem die Sachverständige im Ergebnis ausführt, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

6.1. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin von der Bundesberufungskommission das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern.

6.2. Am XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die nachgereichten medizinischen Beweismittel offensichtlich noch nicht berücksichtigt worden seien. Die bisherigen Einwendungen würden aufrechterhalten. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei der Beschwerdeführerin nicht möglich.

7. Mit Wirksamkeit XXXX wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am XXXX der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

7.1. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt sich dazu bis XXXX zu äußern.

Seitens der belangten Behörde wurden keine Einwendungen vorgebracht.

7.2. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom XXXX unter Vorlage medizinischer Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin keinesfalls eine Gehstrecke von 300 - 400 m zurücklegen könne. Sie leide an massiver Gonarthrose am rechten Knie weswegen sie Schmerzinjektionen erhalte. Sie habe sich weiters die Seitenbänder im rechten Knöchel gerissen und müsse aufgrund der massiven Schädigungen des rechten Beines ein Kniemieder und eine Sprunggelenksbandage tragen. Aufgrund der Hammerzehen OP am rechten Fuß sei es ihr keinesfalls möglich in den Zehen- oder Fersenstand zu gelangen. Weiters habe sie sehr wohl Varizen und trage einen Venenstrumpf. Am linken Knie sei der Meniskus gerissen, was zu weiterer Einschränkung der Gehfähigkeit führe. Weiters leide die Beschwerdeführerin an einem Zustand nach Dekompression und Spondylolisthese L4/L5 und einem Zustand nach PLIF L4/L5 bei Psydolisthese L4/L5 mit absoluter Vertebrostenose. Sie habe Schmerzen im LWS-Bereich mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten und leide an Gefühllosigkeit der Unterschenkel beidseits. Es wurden die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Nachstehend angeführte Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:

? Befund, Dr. XXXX, Innere Medizin XXXX (neuerlich)

? Elektroneurodiagnostischer Befund, XXXX (neuerlich)

? MRT Befund der LWS, XXXX (neuerlich)

? Befundbericht, Dr. XXXX, Neurologie XXXX (neuerlich)

? MRT Befund linkes Knie, XXXX

? Röntgenbefund Knie bds., XXXX

7.3. Im zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten, auf der Aktenlage basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, unter Berücksichtigung der Einwendungen und neu vorgelegten Unterlagen zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorliegenden Gesundheitsschädigungen nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würden.

7.4. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Seitens der belangten Behörde wurden keine Einwendungen vorgebracht.

7.5. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass neben den am XXXX genannten Beschwerden noch eine laterale Meniskusläsion des linken Knies und eine Chondromalacie Grad II bis III vorliegen würde. Es bestehe eine Metatarsalgie II bei Subluxation des völlig arthrotischen MT II - Gelenkes bei Z.n. Osteomie. Im Befund vom XXXX werde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin der Fersenstand nicht möglich sei. Die Operation des rechten Knies könne derzeit nicht stattfinden und bei der Beschwerdeführerin würden nach wie vor erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen. Es werde im Falle der Einholung weiterer Gutachten um einen anderen Sachverständigen der Orthopädie ersucht.

Nachstehend angeführte Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:

? Entlassungsbericht, XXXX

? Aufenthaltsbestätigung, XXXX

? Laborbefund, XXXX

? Vorläufiger Patientenbrief, XXXX

? Entlassungsbericht XXXX, Orthopädie XXXX

? Röntgenbefund Vorfuß li., XXXX

7.6. Im zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten, auf der Aktenlage basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, unter Berücksichtigung der Einwendungen und der neu vorgelegten Unterlagen zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass die neuerlichen Einwendungen und neu vorgelegten medizinischen Unterlagen keine Änderung der Beurteilung bewirken würden. Die vorliegenden Gesundheitsschädigungen würden die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht rechtfertigen.

7.7. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX das Ergebnis der erweiterten Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Seitens der belangten Behörde wurden keine Einwendungen vorgebracht.

7.8. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin neuerlich Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei mehr als 100 m ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Sie leide an einer lumbosakralen, spinalen und diabetischen Neuropathie, was zu einer ausgeprägten Immobilität führe. Sie befinde sich in physikalischer Therapie und Schmerztherapie. Aus dem Befund Dris. XXXX ergebe sich, dass dringend eine neurologische Begutachtung indiziert sei. Dieser Befund sei in den Ergänzungen Dris. XXXX nicht erwähnt worden.

Nachstehend angeführte Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:

? MRT Befund der LWS, XXXX

? Röntgenbefund BWS und LWS, XXXX

? Elektroneurodiagnostischer Befund, XXXX

? Befund, Dr. XXXX, Neurologie XXXX

? Ärztliche Bestätigung, Dr. XXXX

? Vorläufiger Patientenbrief, XXXX

? NLG Befund, XXXX (Seiten 1,2,3 und 5)

? MRT Befund der LWS, XXXX (2-fach)

? Konsiliarbefund, XXXX

? Antrag auf Rehabilitation vom XXXX

? Röntgenbefund Thorax, LWS und BWS, XXXX

? Röntgenbefund HWS, XXXX (2-fach)

? Röntgenbefund re. Sprunggelenk und li. Vorfuß, XXXX (2-fach)

? Knochendichtemessung, XXXX

? MRT Befund der HWS, XXXX (2-fach)

? Entlassungsbericht, XXXX

? Fachärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX, Neurologie XXXX

7.9. Im zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Nervenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX unter Berücksichtigung der Einwendungen und neu vorgelegten Unterlagen zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.

7.10. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der erweiterten Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß

§ 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Seitens der belangten Behörde wurden keine Einwendungen vorgebracht.

7.11. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen zusammengefasst eingewendet, dass sich die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen des Sachverständigen die Schuhe und Socken nicht habe selbst ausziehen können. Die Knieoperation habe noch nicht durchgeführt werden können, da aufgrund einer Wundheilungsstörung nach Vorfußoperation bis XXXX massiv erhöhte Infektionsparameter vorgelegen hätten. Die Beschwerdeführerin absolviere durchgehend Therapien und Behandlungen und habe orthopädische Schuhe verordnet bekommen. Sie habe über 100 Physiotherapieeinheiten und seit XXXX neun Kuraufenthalte absolviert und sei 10mal im orthopädischen Krankenhaus zur konservativen Behandlung gewesen. Im Gutachten sei nicht berücksichtigt worden, dass aufgrund einer höhergradigen Gonarthrose links auch eine Implantation einer Knietotalendoprothese erforderlich sein werde. Die Beschwerdeführerin habe unmittelbar vor der Untersuchung bei Dr. XXXX 14 Infusionen gegen starke Schmerzen bekommen und sei daher bei der Untersuchung besser beweglich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei auch vom 3. Stock ins Erdgeschoß übersiedelt, weil sie die Treppen nicht bewältigen könne. Daher sei ihr auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar.

Nachstehend angeführte Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:

? Foto von Wundheilungsstörung

? Ärztliche Bestätigung Dr. XXXX, Orthopädie XXXX

? Orthopädischer Befundbericht, Dr. XXXX XXXX

? Befund, Dr. XXXX, Orthopädie XXXX

? Honorarabrechnung für Physiotherapie XXXX

? Auflistung von Zeiträumen absolvierter Anstaltspflege, XXXX

? Auflistung von Zeiträumen absolvierter Kuraufenthalte, XXXX

? Auflistung von absolvierten Physiotherapien, XXXX

? Befundbericht, Dr. XXXX, Orthopädie XXXX

? Befund, Dr. XXXX, Physikalische Medizin XXXX

? Entlassungsbericht, XXXX

? Operationsniederschrift, XXXX

? Entlassungsbericht, XXXX

? Operationsniederschrift, XXXX

? Entlassungsbericht, XXXX (neuerlich)

? Behandlungskarte Physiotherapie XXXX

? Verordnungsschein für Physiotherapie, Dr. XXXX, Allgemeinmedizin

XXXX

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und ist Inhaberin eines Behindertenpasses.

1.2. Zur beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass:

Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

1.2.1. Zur Art der Funktionsbeeinträchtigungen betreffend die Beschwerdeführerin:

? Chronisches Schmerzsyndrom - mittelgradig

? Leichtgradige Depression mit Somatisierungsneigung

? Gering ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom beidseits mit Voroperation links im Jahr XXXX - leichtgradig

? Lumboischialgie mit radikulärer Symptomatik L2/3 beidseits - mittelgradig

? Degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit Cervicalsyndrom - mittelgradig, Zustand nach PLIF L4/5 - mittelgradig

? Degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen - mittelgradig

? Z.n. Knie-TEP rechts - leichtgradig

? Dranginkontinenz - leichtgradig

? Z.n. Gebärmutterentfernung - leichtgradig

? Z.n. Arthrolyse mit Th des MC2 Gelenkes mit subcapitaler Metatarsalosteotomie 2-4 und Strecksehnenverlängerung 2-4, XXXX - leichtgradig

? Z.n. arthroskopische mediale und laterale Meniskus-Teilresektion am linken Kniegelenk - leichtgradig

1.2.2. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin kann selbständig eine ausreichend lange Wegstrecke ohne Pause im öffentlichen Raum zurücklegen. Das Überwinden von Niveauunterschieden und somit das sichere Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist möglich.

Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Hilfsmittel wie Haltegriffe und Aufstiegshilfen sind ohne Einschränkung benutzbar, da an den oberen Extremitäten keine erheblichen Funktionsbehinderungen fassbar sind, welche den sicheren und gefährdungsfreien Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.

Es liegen bei der Beschwerdeführerin merkliche aber keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Die Benützung eines Gehstockes oder von Unterarmstützkrücken erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maße. Auch die Haltefunktion der oberen Extremitäten ist gut gegeben.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder von psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist unter Verwendung eines Einpunktstockes ausreichend in der Lage sich fortzubewegen. Das Gangbild ist durch eine Hinkschonhaltung rechts nur leicht beeinträchtigt. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist einwandfrei möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar.

Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend.

Die vorgebrachten Schmerzen liegen nicht in einem Ausmaß vor, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert. Ein Ausmaß der Schmerzen, welches eine wesentliche Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung für kurze Wegstrecken nach sich ziehen würde, oder das Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln gravierend erschweren würde, kann nicht festgestellt werden.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin bzw. der Aktenlage sowie auf die im Akt vorliegenden medizinischen Beweismittel.

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Sachverständigen haben sich eingehend mit dem Beschwerdevorbringen und den vorliegenden Beweismitteln auseinandergesetzt.

Im Gutachten Dris. XXXX wird schlüssig dargestellt, dass es nunmehr nach persönlicher Untersuchung durch einen Facharzt der Neurologie in Zusammenschau mit den durch Dr. XXXX im Rahmen persönlicher Untersuchung erstellten Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie, dessen Ergänzungen und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Beweismittel zur zusätzlichen Aufnahme der Leiden "Chronisches Schmerzsyndrom - mittelgradig", "Leichtgradige Depression mit Somatisierungsneigung", "Z.n. Knie-TEP rechts leichtgradig" und "Z.n. arthroskopischer medialer und lateraler Meniskus-Teilresektion am linken Kniegelenk - leichtgradig" kommt.

Weiters wird im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX in Zusammenschau mit den eingeholten Gutachten Dris. XXXX anschaulich beschrieben, dass bei der Beschwerdeführerin zwar merkliche, aber keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bestehen. Zur Fortbewegung wird ein Gehstock verwendet. Bei Hinkschonhaltung nach Knie-TEP rechts liegt jedoch ein ausreichend sicheres und schnelles Gangbild vor. Darüber hinaus wird von Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass aus den vorliegenden Befunden bzw. der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin das Vorbringen, dass sie nicht in der Lage sei ohne fremde Hilfe mehr als 100 Meter zurückzulegen, nicht ableitbar ist. Es wird weiters nachvollziehbar dargestellt, dass das Ein- und Aussteigen wie auch die Möglichkeit sich sicher anzuhalten ausreichend gegeben sind, da keine erheblichen Einschränkungen von Kraft und Beweglichkeit an den Extremitäten festgestellt werden konnte. Dr. XXXX beschreibt schlüssig und durch von der Beschwerdeführerin vorgelegte Befunde bestätigt, dass mittlerweile das rechte Knie mit einer Teilendoprothese versorgt wurde und bzgl. der Seitenbänder zu keinem Untersuchungszeitpunkt eine Bandinstabilität festgestellt werden konnte. Er führt diesbezüglich schlüssig aus, dass das linke Kniegelenk bzgl. Meniskus arthroskopisch operiert und die Meniskusläsion saniert wurde sowie dass diesbezüglich keine Beschwerden mehr bestehen sollten, wobei die Chondromalazie ll-lll nur eine endlagig funktionelle Einschränkung des Kniegelenks bedingt.

So wurde bereits im Ergänzungsgutachten vom XXXX Dris. XXXX zum Entlassungsbericht des XXXX vom XXXX schlüssig ausgeführt, dass am XXXX eine arthroskopische, mediale und laterale Meniskusteilresektion am linken Kniegelenk durchgeführt wurde, ebenso eine oberflächliche Knorpelglättung, wodurch die Meniskusläsion behoben war und diesbezüglich keine Beschwerden bestehen sollten und dass durch die Empfehlung einer Fahrradergometertherapie von einer guten Beweglichkeit des linken Kniegelenks auszugehen ist, sodass dadurch die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht maßgebend beeinträchtigt wird. Die Sachverständige führt weiters schlüssig aus, dass die Chondromalazie ll-lll, also ein 2. - 3. gradiger Knorpelschaden, der im Entlassungsbericht nicht weiter definiert ist, wenn überhaupt, dann eine endlagige funktionelle Einschränkung des Kniegelenks bedingt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin kurze Gehstrecken aus eigener Kraft zurücklegen kann und auch in öffentliche Verkehrsmittel einsteigen bzw. von diesen aussteigen kann.

Weiters wird im vorliegenden Entlassungsbrief des XXXX eine operative Sanierung der lateralen Meniskusläsion des linken Knies sowie der Chondromalacie Grades 2-3 beschrieben. Bezüglich der angegebenen Metatarsalgie II bestätigen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel, dass am XXXX im XXXX Krankenhaus eine Arthrolyse des MC-II-Gelenkes mit subcapitaler Metatarsalosteotomie ll-IV und Strecksehnenverlängerung ll-IV durchgeführt wurde, wobei es im Anschluss zu einer Wundheilungsstörung kam. Es wurde im Weiteren am XXXX eine Wundrevision durchgeführt. Diesbezüglich wird im Ergänzungsgutachten Dris. XXXX vom XXXX bezugnehmend auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel nachvollziehbar und im Einklang mit den Befunden festgehalten, dass laut Entlassungsbericht des XXXX Krankenhauses vom XXXX eine subcapitale Osteotomie der Metatarsale durchgeführt wurde, was zur Behebung der Metatarsalgiebeschwerden dient, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass nach wie vor eine Metatarsalgie II vorliegt, die der Beschwerdeführerin gravierende Beschwerden beim Gehen bereitet. Sie hält diesbezüglich weites anschaulich fest, dass bei normalem postoperativem Verlauf davon auszugehen ist, dass diese 4-6 Wochen nach der Operation knöchern durchgebaut sind und der Fuß somit wieder vollkommen frei belastbar ist. Unter Berücksichtigung der Wundheilungsstörung bei Zustand nach Metatarsalosteotomie und Wundrevision am XXXX ist in diesem Fall ein verzögerter Heilungsverlauf, jedoch lediglich der Wunde anzunehmen und dass, da keine weitere Dokumentation über Wundrevisionen oder antibiotische Therapien vorliegen, davon auszugehen ist, dass nach dieser Wundrevision eine ausreichende Wundheilung erfolgte und somit keine weitere Beeinträchtigung vorliegt.

Auch wurde der von der Beschwerdeführerin angeführte Zustand nach PLIF L4/5 bei Pseudolisthese L4/5 mit absoluter Vertebrostenose welcher bereits im Gutachten Dris. XXXX beurteilt wurde, im Gutachten Dris. XXXX erörtert und mit eingeschätzt, wobei die Schmerzen im LWS-Bereich, ausstrahlend in die untere Extremität, sowie Gefühllosigkeit der Unterschenkel in die Beurteilung übernommen wurden. Im Gutachten Dris. XXXX wird anschaulich und fachärztlich überzeugend ausgeführt, dass das Schmerzsyndrom nicht in einem Ausmaß vorliegt, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, da derartige Schmerzen weder aus dem Bewegungsablauf der Beschwerdeführerin während der Untersuchung noch aus der niederschwelligen oralen Schmerzmitteleinnahme (WHO Stufe 1 von 3) abgeleitet werden können. Aufschlussreich ist auch seine Beschreibung, dass bei der Beschwerdeführerin ein sicheres und ausreichend schnelles Gangbild vorliegt, die Beschwerdeführerin sich frei hinsetzen und vom Sessel wieder aufstehen kann und den Transfer auf und von der Liege selbständig schafft, wodurch nicht auf Schmerzen geschlossen werden kann, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gravierend erschweren.

Die vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Schreiben vom XXXX gesondert angeführte Bestätigung Dr. XXXX vom XXXX enthält lediglich eine Diagnoseliste und die Anmerkung, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Ein Untersuchungsstatus oder eine Beschreibung der Leiden, auf welche diese Einschätzung gründet wird, scheinen in diesem Befund nicht auf. Dr. XXXX beschreibt "Z.n. Knie-TEP rechts, XXXX, Z.n. WS-Stabilisierung OP L4/5, Anschlußspondylarthrose L3/L4, Z.n. Vorfuß-OP beids., Diabetes mellitus. Die Patientin kann aufgrund ihrer Beschwerden nicht mehr als 100 Meter gehen. Es besteht eine ausgeprägte Immobilität wegen lumbosacraler, spinaler und diabetischer Neuropathie". Wie im Gutachten Dris. XXXX ausgeführt wird, wurde bei der im Anschluss durchgeführten neurologischen Begutachtung im XXXX Krankenhaus in der angeschlossenen Nervenleitgeschwindigkeit aber kein Hinweis auf eine höhergradige Polyneuropathie festgestellt.

Bei dem vorgelegten Befund Dris. XXXX vom XXXX handelt es sich lediglich um die Wiedergabe der subjektiven Empfindungen und Angaben der Beschwerdeführerin. Eine neurologische Beurteilung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen findet sich darin nicht.

Das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.

Ob die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin zumutbar ist, stellt im Übrigen keine medizinische Frage sondern eine Rechtsfrage dar und obliegt dem erkennenden Senat. Zu deren Erörterung siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.

Die im Rahmen des Parteiengehörs vom XXXX vorgebrachten Einwendungen des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin betreffend Anzahl und Häufigkeit der durchgeführten physikalischen Therapieeinheiten, die beigelegten Nachweise von physikalischen Behandlungen sowie die Erläuterungen hinsichtlich der Verschiebung der Knieoperation - welche nach Angaben der Beschwerdeführerin durch die nunmehr längst abgeheilte Wundheilungsstörung und anschließendes Heilungserfordernis nach Operation bei Metatarsalgie II verursacht wurde - waren letztlich nicht geeignet, eine Erweiterung oder Änderung des Ermittlungsverfahrens zu bewirken, da das Ausmaß der aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Auswirkung der Funktionseinschränkungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu beurteilen ist.

Hinsichtlich des Einwandes, dass auch am linken Bein die Implantation einer TEP erforderlich sein werde, wird festgehalten, dass grundsätzlich die Implantation einer Prothese der Besserung des Gesundheitszustandes des Patienten dient, bei der aktuellen Beurteilung aber keine Berücksichtigung finden kann, da der aktuelle - und nicht ein zukünftig eventuell vorliegender - Status des Kniegelenkes im Rahmen persönlicher Untersuchungen geprüft und der Beurteilung zugrunde gelegt wird.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt

(§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):

Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

? vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo- und /oder Strahlentherapien,

? laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

? Kleinwuchs,

? gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

? bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).

Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).

Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.

Bei den persönlichen Untersuchungen konnte durch die begutachtenden Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin kurze Wegstrecken bewältigen kann und Niveauunterschiede überwunden werden können. Weiters besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit der oberen Extremitäten um sich anzuhalten. Auch liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.

Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Schuheinlagen, Gehstock, Stützkrücke, orthopädische Schuhe) ist - da die Funktionalität der oberen Extremitäten bei der Beschwerdeführerin ausreichend gegeben ist - zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich.

Es ist von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachten Schmerzen konnten nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren.

Bei der Beschwerdeführerin liegen somit weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Unter Verweis auf die zuvor wiedergegebenen Ausführungen in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass erfüllt sind, Gutachten von ärztlichen Sachverständigen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.

2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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