BVwG L521 2128710-1

L521 2128710-1Federal Administrative CourtJul 18, 2016

Regest

Befragung, Beweiswürdigung, Drohungen, Ermittlungspflicht,<br/>Familieneinheit, Gesamtbetrachtung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG L521 2128710-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L521.2128710.1.00

Spruch

L521 2128710-1/3E

L521 2128712-1/3E

L521 2128713-1/3E

L521 2128715-1/3E

L521 2128717-1/4E

BESCHLUSS

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2016, Zl. 1074630200-150723846, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des

angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2016, Zl. 1098116405-151943020, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des

angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2016, Zl. 1098114008-151943127, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des

angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2016, Zl. 1098114106-151943160, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des

angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2016, Zl. 1098114204-151943208, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des

angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer XXXX ist mit der Zweitbeschwerdeführerin

XXXX verheiratet, die Drittbeschwerdeführerin XXXX , der Viertbeschwerdeführer XXXX sowie der Fünftbeschwerdeführer XXXX sind leibliche Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak.

2. 1 Der Erstbeschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 23.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 25.06.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich gab der Erstbeschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen, am XXXX in Bagdad geboren zu sein und dort in XXXX gelebt zu haben. Er sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 23.05.2015 von Bagdad ausgehend mit dem Flugzeug legal in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er schlepperunterstützt im Seeweg nach Griechenland gelangt und von dort schlepperunterstützt mittels Lastkraftwagen nach Österreich verbracht worden.

Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, den Irak aufgrund von Drohungen schiitischer Milizen verlassen zu haben.

2. 2 Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei einige Tage vor seiner Ausreise telefonisch von einer unbekannten Person bedroht worden. Für den Fall seines Verbleibs im Irak sei seine Familie in Gefahr. Er habe sodann den Irak verlassen.

Nachgefragt schilderte der Erstbeschwerdeführer, er wisse nicht, wer ihn bedroht habe. Ihm sei dargelegt worden, er dürfe nicht mehr im Irak leben und seine Familie sei in Gefahr. Die Fragen, ob er jemals politisch tätig gewesen sei oder Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer ebenso wie die Frage nach Verfolgung aus religiösen Gründen. Dem Erstbeschwerdeführer wurde die Ausfolgung länderkundlicher Feststellungen zur Lage im Irak einschließlich der Möglichkeit einer Stellungnahme angeboten. Der Erstbeschwerdeführer lehnte mit der Begründung ab, die Lage im Irak zu kennen.

2.3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2016, Zl. 1074630200-150723846 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführers im Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 8-38 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe in seiner Einvernahme keine Verfolgung aufgezeigt. Der Wortlaut der Drohung sei aus Sicht der belangten Behörde als Warnung hinsichtlich der schlechten Sicherheitslage in Bagdad zu sehen.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dem Erstbeschwerdeführer sei die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts sei nicht gelungen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Erstbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

3.1. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte im Gefolge ihrer schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 06.12.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in eigenem Namen sowie für die mitgereisten Kinder (die Drittbeschwerdeführerin, den Viertbeschwerdeführer und den Fünfbeschwerdeführer) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 07.12.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den im Spruch genannten Namen zu führen und am XXXX in Bagdad geboren zu sein. Sie sei Angehörige der arabischen Volksgruppe und Moslemin der sunnitischen Glaubensrichtung.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, den Irak Ende November 2015 von Bagdad ausgehend mit dem Flugzeug legal in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei sie schlepperunterstützt im Seeweg nach Griechenland gelangt und von dort mit anderen Flüchtlingen mittels Bahntransport nach Österreich verbracht worden.

Zu den Gründen der Flucht aus dem Heimatland befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, schiitische Milizen hätten sie aufgesucht und nach dem Verbleib ihres geflüchteten Mannes gefragt. Sie sei auch von diesen Personen geschlagen worden. Für ihre Kinder würden ebenfalls die genannten Fluchtgründe zutreffen.

3.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Dabei gab die Zweitbeschwerdeführerin an, als der Erstbeschwerdeführer geflüchtet sei, hätten unbekannte Männer sie aufgesucht. Sie hätten sie bedroht, nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt und Schmuck mitgenommen.

Die Frage, ob sie jemals politisch tätig gewesen sei oder Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt habe, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin ebenso wie die Frage nach Verfolgung aus religiösen Gründen. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde die Ausfolgung länderkundlicher Feststellungen zur Lage im Irak einschließlich der Möglichkeit einer Stellungnahme angeboten. Die Zweitbeschwerdeführerin lehnte mit der Begründung ab, die Lage im Irak zu kennen.

3.3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2016, Zl. 1098116405-151943020 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde der Zweitbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen der Zweitbeschwerdeführerin aus, es könne nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sie einer solchen dort gegenwärtig ausgesetzt wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 8-3 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe in ihrer Einvernahme sowohl für sich, als auch für ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe aufgezeigt.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Zweitbeschwerdeführerin sei die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts sei nicht gelungen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei der Zweitbeschwerdeführerin dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

3.4. In Ansehung der Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführers und des Fünfbeschwerdeführers erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ebenfalls am 08.06.2016 zu Zlen. 1098114008-151943127, 1098114106-151943160 und 1098114204-151943208 im Spruch sowie in der Begründung gleichlautende Bescheide.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 08.06.2016 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

5. Gegen Spruchpunkt I der am 10.06.2016 den Beschwerdeführern im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht im Wege der beigegebenen Rechtsberatung am 20.06.2016 per E-Mail eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe sich nicht eingehend mit dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin auseinandergesetzt, die eigene Fluchtgründe vorgebracht habe. Die belangte Behörde habe ferner ihre eigenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat hinsichtlich schiitischer Milizen bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen. Schließlich dürfe sich die belangte Behörde nicht vorrangig auf Widersprüche zwischen dem Fluchtvorbringen in der Erstbefragung sowie dem Fluchtvorbringen in der Einvernahme stützen.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 24.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 41/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann, sind nachstehende Grundsätze maßgeblich:

Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nach sich ziehen, nicht vorliegen. Vielmehr verlangt § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, 24.06.2015, Ra 2015/04/0019 mwN).

2. Feststellungen:

2.1. Die Beschwerdeführer führen die im Spruch jeweils angegebenen Namen, sie sind Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Moslems der sunnitischen Glaubensrichtung. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet, die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer sowie der Fünftbeschwerdeführer sind leibliche Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.

Der Erstbeschwerdeführer verließ den Irak am 23.05.2015 legal von Bagdad ausgehend mit dem Flugzeug und stellte nach der Einreise in das Bundesgebiet am 23.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Zweitbeschwerdeführerin verließ den Irak gemeinsam mit der Drittbeschwerdeführerin, dem Viertbeschwerdeführer sowie dem Fünftbeschwerdeführer legal von Bagdad ausgehend mit dem Flugzeug und stellte nach der Einreise in das Bundesgebiet am 06.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt. Den Beschwerdeführern wurde mit den angefochtenen Bescheiden vom 08.06.2016 rechtskräftig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.06.2017 erteilt. Die Beschwerdeführer sind in Österreich unbescholten.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister die Beschwerdeführer betreffend.

3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.

Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie deren persönliche Lebensumstände im Herkunftsstaat sowie in Österreich ergeben sich aus den insoweit glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde sowie den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Erhebungen und sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die Beschwerde ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt. Die angefochtenen Spruchpunkte I. der in Beschwerde gezogenen Bescheide betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Erstbeschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, einige Tage vor seiner Ausreise telefonisch von einer unbekannten Person dahingehend bedroht worden zu sein, dass er nicht mehr im Irak leben dürfe und seine Familie in Gefahr sei. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, Unbekannte (die sie in der Erstbefragung als Schiiten bezeichnete) hätten sie aufgesucht und nach dem Verbleib ihres geflüchteten Mannes gefragt. Sie sei auch von diesen Personen geschlagen bzw. bedroht worden. Für ihre Kinder würden ebenfalls die genannten Fluchtgründe zutreffen.

Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers für nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin führt die belangte Behörde aus, sie habe in ihrer Einvernahme sowohl für sich, als auch für ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe aufgezeigt.

Feststellungen bzw. Erwägungen der belangten Behörde zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin sowie zu dessen Relevanz für das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers fehlen indes zur Gänze. Damit hat es die belangte Behörde unterlassen, das gesamte Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweibeschwerdeführers zu berücksichtigen. Zur Beurteilung einer für den Asylwerber bestehenden Verfolgungswahrscheinlichkeit hätte es allerdings nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Gesamtbetrachtung aller Vorbringensteile bedurft (VwGH 27.04.2006, Zl. 2003/20/0181 mwN), wozu auch einschlägige Feststellungen zu treffen und vorangehende Ermittlungen zu pflegen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof betont in dieser Hinsicht, dass § 18 AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087 mwN).

Überdies verpflichtet § 18 AsylG 2005 die Asylbehörden, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Erforderlich ist eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eben die Auseinandersetzung mit einschlägigen und im Hinblick auf das Vorbringen des Asylwerbers relevanten Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Die Asylbehörden sind von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt schließlich ein willkürliches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingreift, etwa im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. jüngst VfGH 20.02.2015, E 1278/2014 mwN).

Unter den angeführten Gesichtspunkten der leidet der angefochtene Bescheid unter Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung von maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

So hat der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme eine telefonische Bedrohung seines einer unbekannten Person vorgebracht, welche sich auch auf die Sicherheit seiner Familie bezogen haben soll. Wenn die belangte Behörde nun dieses Vorbringen isoliert würdigt und dabei zum Ergebnis kommt, dass damit kein asylrelevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden, lässt sie das im Kontext wesentliche Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin gänzlich außer Acht, wonach Dritte sich nach dem Verbleib ihres geflüchteten Mannes erkundigt hätten. Ein sachlicher Zusammenhang zum Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers ist nicht von der Hand zu weisen.

Im angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers finden sich dazu aber weder nähere Feststellungen, noch einschlägige Ausführungen in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung, zumal auch eine weitere Befragung des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin zu diesem nach der Ausreise des Erstbeschwerdeführers verwirklichten Sachverhalt unterlassen wurde. Mag die Zweitbeschwerdeführerin diesbezüglich auch aus Eigenem in ihrer Einvernahme kein allzu detailreiches Vorbringen erstattet haben, steht dem die Verpflichtung der Behörde gegenüber, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände - hier etwa durch entsprechende Nachfrage bei der Einvernahme - zu betreiben. Gerade im Familienverfahren darf das Vorbringen eines Familienmitglieds, welches in Bezug auf ein anderes Familienmitglied entscheidungswesentlich sein könnte, nicht übergangen werden. Vielmehr hat die belangte Behörde auf die Vervollständigung von Angaben hinzuwirken. Da dies nicht erfolgte, ist das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft.

Die belangte Behörde geht ferner hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin davon aus, diese habe sowohl für sich, als auch für ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Dabei bezieht sich die belangte Behörde offenbar auf die entsprechende Passage in der Niederschrift betreffend die Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin, wobei vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden kann, unter welchen Umständen dieser Wortlaut der Niederschrift zustande kam. In Anbetracht dessen, dass die Zweitbeschwerdeführerin davon abgesehen vorbrachte, von Schiiten geschlagen worden zu sein (Erstbefragung) bzw. von den unbekannten Männern, die nach dem Erstbeschwerdeführer suchten, bedroht worden zu sein, verbietet sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ohne weitere Nachfrage der Schluss, die Zweitbeschwerdeführerin verfüge über keinerlei Fluchtgründe. Vielmehr hätte die belangte Behörde auch hier in Anbetracht ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht durch weitere Nachfrage klarstellen müssen, ob die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der geschilderten Erlebnisse Asyl begehrt oder - und diesfalls aus welchen Gründen - nicht.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die belangte Behörde im Sinne der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen in zwei zentralen Punkten, nämlich zur Suche nach dem Erstbeschwerdeführer nach dessen Ausreise sowie zu den mutmaßlichen Fluchtgründen der Zweitbeschwerdeführerin gänzlich unterlassen hat, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt indes nicht im Sinne des Gesetzes, insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Im gegenständlichen Fall tritt hinzu, dass der belangten Behörde vorzuwerfen ist, dass Parteivorbringen zu einem konkreten Sachverhalt unberücksichtigt blieb, sodass ein in die Verfassungssphäre reichender Mangel des Verfahrens erster Instanz vorliegt.

Somit war in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Im Hinblick darauf können in sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 4 und 5 AsylG 2005, wonach Verfahren aufgrund von Anträge von Familienangehörigen unter einem zu führen sind, auch die den Antrag auf Internationen Schutz abweisenden Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide betreffend die Drittbeschwerdeführerin, den Viertbeschwerdeführer und den Fünfbeschwerdeführer keinen Bestand haben (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402 bis 0404).

Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde insbesondere eingehend mit dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin auseinanderzusetzen und auch den Beschwerdeführer diesbezüglich neuerlich zu befragen haben, zumal aus dem Protokoll der bisherigen Einvernahme nicht hervorgeht, dass dieser überhaupt bislang zu diesem nach seiner Ausreise verwirklichten Sachverhalt Stellung nehmen konnte.

Die Beschwerdeführer rügen schließlich zutreffend, dass nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, die sich nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, bestehen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN). Bei der Entscheidungsfindung wird daher vorrangig auf die Ergebnisse der Einvernahmen vor der belangten Behörde Bedacht zu nehmen sein.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere dem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.

5.2. Im gegenständlichen Fall ist der für die Entscheidung maßgebliche und unter Punkt 2. festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.

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