BVwG G303 2126720-1

G303 2126720-1Federal Administrative CourtJul 18, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG G303 2126720-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G303.2126720.1.00

Spruch

G303 2126720-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 27.04.2016, Passnummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, und § 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 22.03.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Mit Antragstellung wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln in Vorlage gebracht.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 20.04.2016 wurde nach einer persönlichen Untersuchung des BF, zusammengefasst folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Funktionseingeschränkte Kniegelenke beidseits (fixer Richtsatzwert entsprechend der geringgradigen Funktionseinschränkungen Kniegelenke beidseits und der Belastungsschmerzen nach Schienbeinkopftrümmerbrüchen beidseits und bicondylärer Verplattungen beidseits, inkludiert die Kraftminderung und die Muskelverschmächtigung der Beine

02.05. 21

40

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Behinderungsgrad alleinig durch die GS 1 bedingt werde.

Hinsichtlich des "Status Psychicus" wurde im Sachverständigengutachten folgendes ausgeführt:

"Bewusstsein: klar, wach, gut kontaktfähig, zu allen Qualitäten voll orientiert. Stimmung: Gedanken in Form und Inhalt geordnet, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten, keine produktive Symptomatik, keine Suizidgedanken."

3. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2016 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Damit erfülle der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht, sodass der Antrag vom 22.03.2016 abzuweisen sei. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren. Danach betrage der Grad der Behinderung 40%. Eine Kopie des ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.

4. Mit am 18.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem, nicht datierten, Schreiben erhob der BF fristgerecht eine als "Berufung" bezeichnete Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid. Er brachte darin im Wesentlichen vor, dass er eine Gehstrecke von 1 km nur im ausgeruhten Zustand und nur ca. 1 x die Woche schaffen würde. Nachher müsse er sich unter Schmerzen in das Bett legen. Er werde von seinen Eltern zum Arzt oder zur Therapie chauffiert, denn nach der Therapie und der Wartezeit sei er zu erledigt um auch nur kurze Strecken oder langes Sitzen auf sich zu nehmen zu können.

Der BF wohne auf dem Land, wo die nächste Bushaltestelle weit weg liegen würde und der Bus nur einmal in der Früh, einmal zu Mittag und einmal am Abend nach Hartberg fahren würde. Er habe auch Angst den Bus zu benützen, da er immer voll mit rangelnden Kindern sei und er nicht riskieren möchte, geschubst zu werden oder hinzufallen um etwa noch eine Verletzung davonzutragen.

Weiters sei es sehr schwer für seine Eltern einen Parkplatz zu finden, weil sämtliche Parklücken so eng seien, dass man die Tür nicht ganz öffnen könne.

Er nehme die angegebenen Schmerzmittel in der Früh ein, weil er sonst gar keine Bewegungen machen könne ohne Schmerzen zu verspüren. Am Abend würden trotzdem die Beine und sogar das Fußgelenk im Bereich des Knöchels und dem Überriss so schmerzen, dass er kaum noch gehen könne. Dann nehme er noch eine Schmerztablette. Beim Aus- und Anziehen sowie beim Hinsetzen und Aufstehen würde sich der BF wegen der eingeschränkten Beweglichkeit sehr schwer tun.

Zusätzlich habe der BF durch den Unfall auch öfters depressive Phasen, die laut psychologischer Betreuung im XXXX und bei der XXXX nach dem schweren Arbeitsunfall des BF und die daher gehenden Umstände, wie etwa die Kündigung seines Arbeitsplatzes, durchaus verständlich seien. Diese würde den BF zusätzlich belasten.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 25.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF hat einen Wohnsitz im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 von Hundert.

Der BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus dem Datenauszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben des BF bei der Antragstellung.

Der Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert wurde aufgrund des seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von XXXX festgestellt. Dieses ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es wurde auf die Art des Leidens des BF und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen.

Der Inhalt des Gutachtens wurde dem BF mit der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides übermittelt. Die Einschätzung des Grades der Behinderung wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht bekämpft.

Wenn der BF nunmehr in der Beschwerde angibt, dass er öfters an depressive Phasen als Folge seines Unfalles leide, kann damit allein keine behinderungsrelevante Funktionseinschränkung festgestellt werden. Da diesbezüglich kein einziges medizinisches Beweismittel im Verwaltungsverfahren und auch nicht mit der Beschwerde vorgelegt wurde und auch im vorliegenden Sachverständigengutachten der Status Psychicus, wie oben ausgeführt wurde, ohne Hinweis auf ein psychisches Leiden medizinisch beurteilt wurde.

Das Sachverständigengutachten von XXXX vom 20.04.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem in der Beschwerde nicht bekämpft.

Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.

3.2. Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.

Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das unbestritten gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 20.04.2016 zugrunde gelegt.

Danach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert festgestellt werden.

Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).

Im gegenständlichen Fall sind daher - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Die Beschwerde des BF bezieht sich im Wesentlichen darauf, dass es dem BF unzumutbar wäre, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen.

Dazu ist festzuhalten, dass es für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung"" bereits an der Grundvoraussetzung, nämlich dass der BF im Besitz eines Behindertenpasses ist, fehlt. Es können entsprechende Zusatzeintragungen nur für die Inhaber eines Behindertenpasses vorgenommen werden. Daher erübrigt es sich, auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen weiter einzugehen.

Durch die vorbrachten Beschwerdegründe konnte daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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