W211 2127693-1•BVwG W211 2127693-1
W211 2127693-1Federal Administrative CourtJul 15, 2016
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W211 2127682-1/2E
W211 2127685-1/2E
W211 2127687-1/2E
W211 2127689-1/2E
W211 2127691-1/2E
W211 2127693-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von
XXXX , geboren am XXXX , StA. Kasachstan,
XXXX , geboren am XXXX , StA. Kasachstan,
XXXX , geboren am XXXX , StA. Kasachstan,
XXXX , geboren am XXXX , StA. Kasachstan,
XXXX , geboren am XXXX , StA. Kasachstan und
XXXX , geboren am XXXX , StA. Kasachstan
gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2016, Zl. 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , 5) XXXX und
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und den beschwerdeführenden
Parteien 1) - 6) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind minderjährige kasachische Staatsangehörige, die durch ihre Mutter, XXXX , vertreten werden. Ihre gesetzliche Vertreterin und Mutter stellte am 25.04.2014 für die beschwerdeführenden Parteien Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
2. XXXX (in der Folge: X.Y.), ein männlicher Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ist der biologische Vater der beschwerdeführenden Parteien. Mit Bescheid vom 18.05.2016 zur Zl. XXXX gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 11.06.2012 gemäß § 3 AsylG statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationaleren Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ihren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan ab (Spruchpunkt II.) und führte aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm §§ 57 und 55 AsylG wurde den beschwerdeführenden Parteien eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
Im Zuge der Feststellungen führte die belangte Behörde soweit hier wesentlich aus, dass im Verfahren betreffend die Mutter der beschwerdeführenden Parteien festgestellt worden sei, dass eine Rückkehr auf Dauer unzulässig sei. X.Y. sei rechtlich nicht als der Vater der beschwerdeführenden Parteien zu beurteilen. Ein DNA-Test habe ergeben, dass X.Y. der biologische Vater der beschwerdeführenden Parteien sei; diese biologische Vaterschaft sei weder in den heimatstaatlichen Geburtsurkunden noch als Vaterschaftsanerkennung in allfälligen österreichischen Urkunden im Sinne des § 144 ff ABGB festgelegt.
In der rechtlichen Beurteilung wurde unter anderem ausgeführt, dass kein Familienverfahren in Bezug auf X.Y. vorliegen würde.
4. Gegen die Spruchpunkte I. wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht und soweit wesentlich ausgeführt, dass das Gesetz keine Unterscheidung zwischen einer rechtlichen und einer biologischen Vaterschaft treffe. Das Gesetz beziehe sich ausdrücklich nicht auf das ABGB, sondern auf faktische Elternschaft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den beschwerdeführenden Parteien:
1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind minderjährige Staatsangehöriger Kasachstans, für die ihre gesetzliche Vertreterin, die Mutter, am 25.04.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
1.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien sind die leiblichen Kinder von XXXX (in der Folge X.Y.).
Die Mutter der beschwerdeführenden Parteien und X.Y. lernten sich über eine Website kennen und heirateten traditionell im Jahr 2004. X.Y. hat mit anderen Frauen weitere Kinder.
Die Mutter der beschwerdeführenden Parteien führte aus, dass nicht X.Y. als ihr Vater in ihren kasachischen Geburtsurkunden eingetragen ist, sondern ein fiktiver Name.
1.1.3. Die beschwerdeführenden Parteien sind gemeinsam mit ihrer Mutter und X.Y. seit XXXX .2014 an einer Adresse in Österreich gemeldet. Die beschwerdeführenden Parteien führen auch mit X.Y. ein Familienleben in Österreich.
1.2. X.Y. wurde mit Bescheid vom 18.05.2016 der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkannt.
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten betreffend die beschwerdeführenden Parteien und
X.Y..
Die Feststellung, dass die beschwerdeführenden Parteien die leiblichen Kinder von X.Y. sind, gründet sich auf einem Gutachten eines forensischen DNA Labors vom XXXX .2015, nach dem die Vaterschaft von X.Y. betreffend die beschwerdeführenden Parteien als "praktisch erwiesen" gilt. Dieses Gutachten liegt im Verwaltungsakt betreffend X.Y. (AS 559ff) auf. Im Übrigen wird die "biologische" Vaterschaft von X.Y. auch von der belangten Behörde nicht bestritten.
Kopien der Geburtsurkunden der beschwerdeführenden Parteien liegen im Akt auf. Die Feststellungen betreffend die Lebensgemeinschaft zwischen der Mutter und X.Y. außerhalb von und in Österreich gründet sich auf den Angaben der Mutter der beschwerdeführenden Parteien und X.Y., die am 09.04.2015 diesbezüglich von der belangten Behörde einvernommen wurden. Die Protokolle zu diesen Einvernahmen finden sich in den Verwaltungsakten.
Die belangte Behörde geht in ihren Bescheiden selbst davon aus, dass "eine Trennung von ihren in Österreich aufgrund des Asylgesetzes als Konventionsflüchtlinge aufenthaltsberechtigten Geschwistern und vom Lebensgefährten der Mutter eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde". Dass die beschwerdeführenden Parteien mit ihrer Mutter, aber auch mit X.Y. in Österreich ein Familienleben führen würden, wird von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt.
Schließlich fußt die Feststellung zum gemeinsamen Wohnsitz auf entsprechenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 10.06.2016 bzw. vom 17.06.2016.
3.1. Rechtsgrundlagen zu Spruchteil A:
3.1.1. § 34 Abs. 2 AsylG sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
3.1.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jede_r Asylwerber_in erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG).
3.1.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist Familienangehöriger unter anderen, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständlichen Beschwerden:
3.2.1. Es stellt sich also die Frage, ob der Begriff des "minderjährigen ledigen Kindes" eine "rechtliche" einer "biologischen" Vaterschaft vorzieht, bzw. wie § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG Elternschaft definiert.
3.2.2. Der Gesetzeswortlaut alleine gibt darüber keine Auskunft. Nach diesem ist eine Interpretation dahingehend möglich, dass eine Elternschaft rechtlich, biologisch, aber auch faktisch bestehen kann oder muss.
3.2.3. Aus der Systematik der Bestimmung ergeben sich bereits darüber hinausgehende Anhaltspunkte:
3.2.3.1. Zum ersten ist anzumerken, dass das Ziel des Familienverfahrens nach § 34 AslyG die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist (siehe dazu § 34 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 AsylG), wie auch die Beschleunigung und Vereinfachung von Asylverfahren (siehe zB VwGH, 25.11.2009, 2007/01/1153).
Damit wird, insbesondere in Hinblick auf den Verweis auf Art. 8 EMRK, auf ein - auch - faktisch bestehendes Familienleben abgestellt.
3.2.3.2. Dass die biologische Elternschaft - hier: Vaterschaft - bei der Frage, ob von einer entsprechenden Familieneigenschaft ausgegangen werden kann und muss, auch vom Gesetz als Kriterium vorgesehen ist, erschließt sich aus der Bestimmung des § 13 Abs. 4 BFA-VG, die regelt, dass Fremde auf die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse hinzuweisen sind, wenn ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete Bescheinigungsmittel nicht nachgewiesen werden kann. Die Bestätigung des Verwandtschaftsverhältnisses durch die DNA-Analyse kann sogar dazu führen, dass die Behörde dem/der Fremden die Kosten dafür zu ersetzen hat, soferne er oder sie sich im Bundesgebiet aufhält.
Aus dieser Bestimmung lässt sich also der Hinweis entnehmen, dass der leiblichen Elternschaft ein wesentlicher Stellenwert in der Beweiswürdigung zur Frage, ob ein Verwandtschaftsverhältnis besteht oder nicht, zugewiesen wird.
3.2.3.3. Ein Abstellen auf eine rein "biologische" Elternschaft greift aber dort wieder zu kurz, wo die Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Begriff "minderjähriges lediges Kind" nicht nur Adoptiv-, sondern auch Stiefkinder umfassen soll. Im Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2005 zur Zl. 2002/20/0514 geht es um die Frage einer möglichen Asylerstreckung eines minderjährigen Kindes in Bezug auf seinen in Österreich als Flüchtling anerkannten Stiefvater. Im Detail wird auf die historische Genese von Asylerstreckung auf Familienangehörige und das später eingeführte Familienverfahren sowie auf den dort gängigen Familienbegriff eingegangen und zum folgenden Ergebnis gelangt:
"Aus diesen Erläuterungen ergibt sich, dass der in § 10 Abs. 1 iVm § 1 Z 6 AsylG (idF der AsylG-Novelle 2003) und der in § 20 Abs. 1 FrG (idF der FrG-Novelle 2002) umschriebene Personenkreis, der nunmehr einheitlich als "Kernfamilie" bezeichnet wird, nach den Vorstellungen des Gesetzgebers identisch sein soll. Das setzt voraus, dass dem in beiden Bestimmungen verwendeten Begriff "minderjährige unverheiratete Kinder" inhaltsgleiche Bedeutung beigemessen wird. Da aber - wie dargestellt - durch die genannten Novellen keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen wurden, ist dieser (ohnehin identischen) Wortfolge auch schon in den Stammfassungen des § 10 Abs. 2 AsylG und des § 20 Abs. 1 FrG dieselbe Bedeutung beizumessen. Ausgehend von den unter Punkt 3.2.3. zitierten Gesetzesmaterialien sollten davon auch die "Adoptiv- und Stiefkinder" erfasst sein (vgl. in diesem Sinn zur Rechtslage nach der AsylG-Novelle 2003 Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG2, 27, K 26 zu § 1, wonach der Umfang der Kernfamilie "den internationalen Gepflogenheiten, insbesondere der in der Dublin II-Verordnung normierten Definition" der Familienangehörigen entspreche, in Verbindung mit Schmid/Filzwieser, Dublin II-Verordnung, 63, K 34 zu Art. 2, wonach als Familienangehörige auch "alle minderjährigen Kinder des Antragstellers und die Kinder seines Ehegatten bzw. Lebenspartners" gelten; siehe darüber hinaus aber auch den Gesetzeswortlaut der am 1. Jänner 2006 in Kraft tretenden § 2 Abs. 4 Z 12 Fremdenpolizeigesetz 2005 und § 2 Abs. 1 Z 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005, wonach die "Kernfamilie" ausdrücklich auch die "Adoptiv- und Stiefkinder" umfasst).
Demnach sind nach den Bestimmungen des AsylG auch Asylerstreckungsanträge von minderjährigen unverheirateten "Stiefkindern", die sich auf das dem Ehemann der Mutter ("Stiefvater") oder der Ehefrau des Vaters ("Stiefmutter") gewährte Asyl beziehen, zulässig."
Gerade im Falle von Stiefkindern kommt es offenbar nicht auf eine Unterscheidung zwischen einer - dort - faktischen Vaterschaft und einer rechtlichen Vaterschaft an. Regelmäßig wird in solchen Fällen wohl auf den bestehenden Familienverbund abgestellt und dort die Frage einer "rechtlichen" Elternschaft - die bei Stiefkindern nach der österreichischen Rechtslage (und auf diese berief sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall) über eine Beistandspflicht hinaus erst bei einer Adoption auf ein Stiefelternteil übergehen kann - ausgeklammert.
3.2.3.4. Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, dass "Familienleben" im Sinne des Art. 8 EMRK nicht auf eheliche Verhältnisse beschränkt ist und andere Familienbande umfassen kann, wenn Paare unverheiratet zusammenleben. Ein Kind, das aus dieser Verbindung geboren wird, ist ipso iure Teil dieser Familie vom Zeitpunkt und durch das Faktum seiner Geburt. Dennoch, eine biologische Verwandtschaft alleine zwischen einem Vater und seinem unehelich geborenen Kind, ohne sonstige rechtliche oder faktische Elemente, die auf das Bestehen einer engen persönlichen Beziehung hinweisen, reicht nicht aus, um den Schutz des Art. 8 EMRK anzuziehen. Grundsätzlich ist Zusammenleben eine Voraussetzung, um einer Beziehung die Bedeutung von "Familienleben" zu geben. Ausnahmsweise können auch andere Faktoren dazu beitragen, aufzuzeigen, dass eine Beziehung ausreichend konstant ist, um de facto-Familienbande zu knüpfen (siehe, auch für weitere Verweise, EGMR, Anayo/Deutschland, 21.12.2010, Nr. 20578/07).
Der EGMR legt also großen Wert auf das de facto gelebte, oder zumindest intendierte, Familienleben, um den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK auf entsprechende Verwandtschaftsverhältnisse auszudehnen.
An dieser Stelle übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ausdrücklich einen engeren Familienbegriff als die EMRK festlegt. Da es bei der gegenständlichen Frage jedoch darum geht, ob die im Gesetz genannte Gruppe "minderjähriger lediger Kinder" eines Asylberechtigten eine "rechtliche" Elternschaft und/oder eine "biologische" Elternschaft voraussetzt, kann und soll der Familienbegriff des Art. 8 EMRK zur Interpretation dieser Bestimmung herangezogen werden.
3.2.4. Aus diesen Überlegungen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht ein Bild, nach dem nach dem Willen des Gesetzgebers eine Elternschaft grundsätzlich mit dem (biologischen Nachweis) einer DNA-Analyse erwiesen werden kann und darüber hinaus in Hinblick auf das Ziel des Familienverfahrens, das Bestehen des Familienlebens der (vormals) "Kernfamilie" zu ermöglichen, auf faktisches Familienleben abgestellt wird und werden soll. Letzteres, also ein Zugang, der faktisches Familienleben und auch Besonderheiten im Einzelfall zu berücksichtigen erlaubt, wurde auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht vom Verfassungsgerichtshof vertreten: siehe dazu zB VfGH, 06.06.2014, B369/2013 betreffend Verfahren nach § 35 AsylG und die Frage, ob eine Ehe bereits im Herkunftsland bestanden hat.
3.2.5. Der gegenständliche Sachverhalt stellt sich nun zusammengefasst wie folgt dar:
X.Y. ist unbestrittenerweise der leibliche Vater der beschwerdeführenden Parteien. Diese "biologische" Vaterschaft wurde durch eine DNA-Analyse erwiesen.
Einen eigentlichen rechtlichen Vater der Kinder gibt es nicht. Die Mutter der beschwerdeführenden Parteien gab in ihrer Einvernahme an, einen fiktiven Namen in die Geburtsurkunden zur Eintragung gebracht zu haben; X.Y. als Vater eintragen zu lassen, sei nicht möglich oder nicht opportun gewesen, und sie habe nicht als alleinstehende Mutter gelten wollen.
Dass zur Zeit in Österreich ein de facto - Familienleben aller beschwerdeführenden Parteien gemeinsam mit ihrer leiblichen Mutter und ihrem leiblichen Vater geführt wird, bestreitet auch die belangte Behörde nicht.
3.2.6. Diesen Sachverhalt also einer rechtlichen Beurteilung zugrundelegend muss das Bundesverwaltungsgericht auf Basis der oben getätigten Überlegungen im gegenständlichen Fall zum Ergebnis kommen, dass der für das Familienverfahren nach § 34 AsylG maßgebliche Begriff des "minderjährigen ledigen Kindes" im § 2 Abs. 1 Z 22 des AsylG system- und verfassungskonform ausgelegt nur bedeuten kann, dass die beschwerdeführenden Parteien minderjährige ledige Kinder von X.Y. sind und daher in Bezug auf diesen Familienverfahren zu führen gewesen wären und zu führen sind.
Ein reines Abstellen auf eine fehlende "rechtliche" Vaterschaft von X.Y. nimmt nicht ausreichend Rücksicht auf den Sinn des Familienverfahrens, auf den Kinder betreffenden Familienbegriff des Art. 8 EMRK, auf die grundsätzliche Berücksichtigung von Stiefkindern im Gesetz, auf die grundsätzlich dort auch vorgesehene Möglichkeit, Elternschaft über DNA-Analysen festzustellen sowie auf die faktischen Begebenheiten eines bestehenden Familienlebens in Österreich.
Konkret auf den Sachverhalt bezogen ausschlaggebend ist, wiederholt, dass der rechtliche Vater der Kinder eine Fiktion ist und daher in bestehende mögliche Rechte eines "Vaters", der in die Geburtsurkunden eingetragen ist, nicht eingegriffen wird und nicht eingegriffen werden kann, und dass die beschwerdeführenden Parteien mit ihren beiden leiblichen Eltern im Familienverband leben.
3.2.7. Abschließend ist festzuhalten, dass eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft von X.Y. nach den Bestimmungen des ABGB nach wie vor möglich ist.
3.2.8. Die beschwerdeführenden Parteien sind nach den Feststellungen strafgerichtlich unbescholten, und wurde gegen X.Y. bisher kein Aberkennungsverfahren eingeleitet.
Die belangte Behörde erklärte bereits Rückkehrentscheidungen betreffend die beschwerdeführenden Parteien für auf Dauer unzulässig und erteilte Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, was darauf hindeutet, dass die belangte Behörde nicht davon ausging, dass die Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Kasachstan oder auch in der Russischen Föderation möglich sein würde.
3.2.9. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist den beschwerdeführenden Parteien nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten und beigezogenen Akteninhalten und weist die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auf (vgl. VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an Rechtsprechung durch den Verwaltungsgerichtshof zur Frage, inwieweit eine abweichende rechtliche bei nachgewiesener biologischer Vaterschaft und de facto-Familienleben im Bundesgebiet mit den leiblichen Eltern bei der Entscheidung, ob es sich um "minderjährige ledige Kinder" handelt und ob ein Familienverfahren nach § 34 AsylG zu führen ist, eine Rolle spielt, fehlt.
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