W198 2119506-1•BVwG W198 2119506-1
W198 2119506-1Federal Administrative CourtJul 15, 2016
Arbeitslosengeld, Beitragsgrundlagen, Berechnung, Mitgliedstaat,<br/>Unionsrecht
W198 2119506-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und KommR Horst Adolf PETSCHENIG als Beisitzer in der Beschwerdesache von Herr Dr. MMag. XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des AMS Wien Huttengasse vom 18.09.2015, bestätigt durch die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2015, Zl. 2015-XXXX, betreffend Feststellung des Arbeitslosengeldes gemäß § 20 Abs. 1 und § 21 AlVG 1977 in der anzuwendenden Fassung (BGBl. I Nr. 3/2013, BGBl. I Nr. 138/2013) in Verbindung mit Artikel 62 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung des europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883/2004 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 18.09.2015 wurde ausgesprochen, dass Herr Dr. MMag. XXXX (im folgenden Beschwerdeführer genannt) gemäß §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in Verbindung mit Artikel 62 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L166, beide in der jeweils geltenden Fassung, Arbeitslosengeld ab dem 19.5.15 im Ausmaß von täglich € 31,39 gebührt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.10.2015, beim AMS einlangend am 19.10.2015.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen (Anmerkung: Unstrittiges wird weggelassen) vor, dass es zutreffend sei in seinem Fall die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden. Allerdings ziehe die Behörde aus dieser Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 883/2004 - mit Verweis auf § 21 Abs. 2 AlVG den falschen Schluss, dass in seinem Fall die letzten sechs Monate vor Antragstellung für die Berechnung der Leistung heranzuziehen seien. Seine Beschäftigung bei der Universität Wien hätte von 02.01.2009 bis 18.05.2015 gedauert, hätte somit nicht nur die letzten sechs Monate vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld angedauert, sondern sei er bei diesem Dienstgeber davor ununterbrochen auch das ganze Kalenderjahr 2013 hindurch beschäftigt gewesen.
Die VO (EG) Nr. 883/2004 bestimme lediglich, dass das Entgelt des letzten Beschäftigungsverhältnisses heranzuziehen sei, sage aber nichts darüber aus, welcher Zeitraum dieses Beschäftigungsverhältnisses für die Berechnung des Arbeitslosengeldes relevant sei.
Nach zutreffender Meinung von XXXX sei in seinem Fall zu differenzieren, wie lange die letzte Beschäftigung im Herkunftsstaat gedauert hätte: Hätte diese - wie sein Dienstverhältnis zur Universität Wien - so lange gedauert, dass es auch jenen Zeitraum umfasst, der gemäß § 21 Abs 1AIVG zur Berechnung heranzuziehen sei, sei es möglich, sowohl Art 62 VO 883/2004 als auch § 21 Abs 1 AIVG gleichsam parallel anzuwenden. Die VO 883/2004 hätte lediglich koordinierenden Charakter und soll daher die einzelstaatlichen Regelungen nicht ersetzen, lediglich koordinieren bzw. ergänzen.
Diese Auslegung stünde nicht in Widerspruch zu den Aussagen des VwGH im Erk 10.9.2014, 2012/08/0239.
Wenn aber sein Arbeitsverhältnis zur Universität Wien im Jahr 2013 heranzuziehen sei, stelle eine Nichtberücksichtigung der anderen Beschäftigungszeiten eine Schlechterbehandlung zu allen anderen Personen dar, die im relevanten Zeitraum zwar mehrere Dienstverhältnisse, aber keinen Bezug zu einem Beschäftigungsverhältnis im einem anderen Mitgliedstaat hätten: Denn in diesem Fall wären alle arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse im betreffenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.
Diese Schlechterbehandlung sei geeignet, ihn vom Ausnützen seiner Arbeitnehmerinnenfreizügigkeit abzuhalten und aus diesem Grund unionsrechtlich verpönt.
Daher sei es sachgerecht und aus Gründen der Nichtdiskriminierung zwingend notwendig, im betreffenden Kalenderjahr alle seine Dienstverhältnisse zu berücksichtigen, sowohl jenes zu den Universitäten Wien und Salzburg als auch jenes zur Universität Kassel.
Letztendlich führe daher die Ansicht der belangten Behörde, dass durch sein Dienstverhältnis in Deutschland zwar die VO 83/2004 anwendbar sei, dieses sonst aber in keiner Weise berücksichtigt werde, dazu, dass sich seine Rechtsposition allein durch sein Dienstverhältnis in Deutschland verschlechtern würde.
Die VO 883/2004 solle das Ausnützen der unionsrechtlich garantierten Freizügigkeit erleichtern und müsse in diesem Sinn angewendet werden. Wenn sie aber so ausgelegt würde, wie die belangte Behörde dies im vorliegenden Bescheid vornimmt, würde sie das Gegenteil dessen bewirken, da er allein aufgrund der Anwendung der Koordinierungsverordnung benachteiligt würde. Diese Rechtsfolge sei nicht mit dem anzuwendenden Primär- und Sekundärrecht zu vereinbaren.
3. Mit Bescheid des AMS vom 18.12.2015, GZ: 2015-XXXX, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen.
4. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 22.12.2014 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des AMS, richtete sich der beim AMS am 04.01.2016 eingegangene Vorlageantrag. Der Beschwerdeführer bringt darin im Wesentlichen wie schon in seiner Beschwerde vor und wendet sich ausdrücklich gegen die Anwendbarkeit des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 10.9.2014, GZ 2012/08/0239), auf den sich das AMS im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen stützt, auf seinen Fall, da das in dem vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Fall zu Grunde liegende Dienstverhältnis nicht so lang gedauert hätte, dass eine Berechnung nach der Grundnorm des §§ 21 AlVG (Heranziehung des Entgelts des letzten bzw. vorletzten Kalenderjahres) möglich gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer beantragt - erstmals - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG.
5. Das AMS hat die Akten des Verwaltungsverfahrens am 14.01.2016 vorgelegt und eine Gegenschrift (tituliert mit "Bemerkungen") erstattet.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 15.07.2016 durch. Neben dem Beschwerdeführerin (BFP) wurde der Vertreter der belangten Behörde (Vertreter des AMS= BehV vom Vorsitzenden Richter (VR) sowie den Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und dem Laienrichter KommR Horst Adolf PETSCHENIG (LR2) befragt. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
VR erläutert auch das Wesen vom öffentlichen Recht und des Privatrecht und insbesondere, dass es bei öffentlich rechtlichen Ansprüchen (wie dem gegenständlichen) keine "Vergleichsmöglichkeiten" oder Ähnliches gibt. VR weist auch auf den prioritären Sinn und Zweck einer mündlichen Verhandlung hin. Bei komplexen Rechtsfragen ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durchaus "möglich".
VR: Es geht heute im Wesentlichen um die Lösung einer Rechtsfrage. Konkret geht um die Frage, ob für die Ermittlung/Bestimmung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes § 21 Abs. 1 oder § 21 Abs. 2 AlVG heranzuziehen ist. Beide Bestimmungen bestimmen die Höhe des ALG-Anspruches.
BFP: Ich bin von meiner Ausbildung zwar nicht fertig ausgebildeter Jurist, aber cand. jur. Bei der Abfassung der des Beschwerdeschriftsatzes und des Vorlageantrages wurde ich von einem Kollegen, der Jurist ist, unterstützt. Leider konnte mich dieser Kollege aus Zeitgründen heute nicht zur Verhandlung begleiten.
Auf der Tatsachenebene ist die Beschwerdesache unstrittig. VR führt aus, dass zur Tatsacheneben insbesondere zählen:
Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 19.05.2015 (unstrittig gestellt in der Beschwerde),
Familienstand und Sorgepflichten (ergibt sich aus dem Antrag),
die beim Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungszeiten (unstrittig gestellt in der Beschwerde und auch kein gegenteiliges/ oder ergänzendes Vorbringen im Vorlageantrag ),
Beschäftigungszeiten in Deutschland laut vorgelegtem Formular U1 (Anhang 46, 47 des vorgelegten Verwaltungsaktes, selber vorgelegt)
das Bruttoentgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des AlG (nicht bestritten, weil kein gegenteiliges Vorbringen).
VR: Wird dieser "Befund", nämlich dass die Tatsachenebene unstrittig ist, von den Parteien geteilt?
BFP: Ja.
BehV: Ja.
Die BFP führte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aus:
VR: Wann und wo sind Sie geboren?
BFP: Ich bin am XXXX in XXXX in der Türkei geboren. Ich lebe seit über 20 Jahren in Österreich. Ich bin zu Ausbildungszwecken nach Österreich gekommen.
VR: Welche Ausbildungen haben Sie?
BFP: Ich habe eine deutsche Schule in Istanbul abgeschlossen und in Wien Volkswirtschaftslehre an der WU Wien studiert. Gleichzeitig habe ich Politikwissenschaft an der Uni Wien studiert und abgeschlossen.
VR: Haben Sie auch ein juristische Ausbildung, worauf insbesondere Ihre Ausführungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag hindeuten?
BFP: Nein. Ich habe mein Doktoratsstudium in Deutschland in Frankfurt am Main abgeschlossen.
VR: Nachdem Sie auch der Meinung sind, dass es in Ihrer Beschwerdesache um die Lösung einer Rechtsfrage geht, frage ich Sie, warum Sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in ihrem Vorlageantrag beantragt haben? Worum ging es Ihnen bei diesem Antrag? VR weist auf den prioritären Sinn und Zweck einer mündlichen Verhandlung hin und dass bei komplexen Rechtsfragen die Durchführung eine mündlichen Verhandlung durchaus "möglich" ist.
BFP: Das war der Vorschlag meines Kollegen. Ich gehe davon aus, dass er wegen der Komplexität der Rechtsfrage das vorgeschlagen hat. Ich habe mich auf die Meinung dieses Kollegen verlassen, weil er Jurist ist. Ich gehe davon aus er hat das deswegen gemacht, weil eine komplexe Rechtsfrage vorliegt.
VR: Ist dieser Kollege der Kollege XXXX?
BFP: Ich möchte, ohne dass ich das mit ihm abgesprochen habe, nicht seinen Namen nennen. Ausschließen kann ich, dass das der Kollege XXXX ist.
VR: Sind Sie nach wie vor auch bei der Universität Osnabrück beschäftigt. Falls nein: Wann hat diese Beschäftigung geendet und aus welchen Grund?
BFP: Ich hatte dort ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 15.08.2015 bis 10.04.2016. Ich hatte dort eine Vertretungsstelle.
VR: Dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Hauptverbandsdaten ist zu entnehmen, dass Sie von 02.01.2009 bis 18.05.2015 bei der Universität Wien beschäftigt waren. Aus welchem Grund wurde dieses Beschäftigungsverhältnis beendet?
BFP: Das war ein befristetes Arbeitsverhältnis.
VR: Sie haben laut Versicherungsdatenauszug auch immer wiederkehrende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Bundesministerium für Bildung und Frauen (beginnend mit 1997 bis 2002) gehabt. Was haben Sie da genau gemacht und in welcher Abteilung (Einheit) haben Sie dort gearbeitet?
BFP: Das war während meines Studiums. Ich habe damals ein Fachtutorium an der Universität Wien sowie an der WU Wien gemacht.
VR: Bitte legen Sie Ihren Rechtsstandpunkt - kurz zusammengefasst - noch einmal dar?
BFP: Ich hatte einen Arbeitsvertrag von 2009 bis 18.05.2015 an der Uni Wien. Nach dem Ende meines Arbeitsverhältnisses wollte ich die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geltend machen. Schon beim ersten Gespräch habe ich darauf aufmerksam gemacht, dass ich im Jahr 2013 nicht nur in Österreich gearbeitet habe, sondern auch in Deutschland. Bei diesem Gespräch hatte ich sowohl die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung als auch den Entgeltnachweis der Universität Kassel. Bei diesem ersten Gespräch beim AMS wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass für die Gewährung von Leistungen in diesem Zeitraum ein EU-weit gültiges U1 Formular nötig ist. Daraufhin habe ich den Antrag für die Bereitstellung dieses Formulars in Deutschland gemacht, der einige Monate in Anspruch genommen hat. Wie ich den Bescheid bekommen habe, dass mein Dienstverhältnis in Deutschland für die Gewährung von Arbeitslosenleistungen nicht gültig ist hat es mich überrascht, weil es beim ersten Termin ausdrücklich mir empfohlen wurde dieses Formular zu beantragen und vorzulegen. Zweitens, während ich an der Universität Kassel gearbeitet habe, habe ich auch Arbeitslosengeldbeiträge gezahlt und gleichzeitig hatte ich einen Lehrauftrag an der Universität Wien, was eigentliche als eine Nebenbeschäftigung ein Nebeneinkommensquelle war. Sowohl was die Quantität des Arbeitsverhältnisses beträgt als auch das Volumen des Arbeitsentgeltes betrifft, war ich in diesem Zeitraum hauptsächlich an der Universität Kassel beschäftigt. In diesem Zeitraum habe ich mich von der Stelle als Universitätsassistent an der Universität Wien (Fakultät für Sozialwissenschaften) freistellen lassen. Gleichzeitig hatte ich einen zusätzlichen Lehrauftrag in einer anderen Fakultät der Universität Wien im Zeitraum vom 01. Oktober 2013 bist 28. Februar 2014. Es ging um eine Vorlesung, die ich vor Jahren mit konzipiert und aufgebaut habe, die ich in diesem Zeitraum vorgetragen habe.
VR: Ich hätte mir eigentlich jetzt erwartet, dass Sie ihre rechtlichen Argumente darlegen und nicht so sehr auf die Motivation Ihrer Beschwerde (warum Sie diese Entscheidung als "ungerecht" empfinden). Es wird die belangte Behörde, ob sie diese Einschätzung des VR teilt, was von ihr bejaht wird.
BFP: Meine rechtlichen Argumente sind in der Beschwerdeschrift und im Vorlagenantrag zu finden. Ich halte daher diese Argumente weiter aufrecht.
VR: In ihrer Beschwerde führen Sie auf Seite 2, dritter Absatz aus, dass Art. 62 Abs 1 VO 883/2004 "lediglich bestimmt, dass das Entgelt des letzten Beschäftigungsverhältnisses heranzuziehen ist, diese Bestimmung aber nichts darüber aussagt, welcher Zeitraum dieses Beschäftigungsverhältnisses für die Berechnung des Arbeitslosengeldes relevant ist." Sie verweisen danach weiter auf eine Meinung (XXXX) in einem Kommentar, der eine Differenzierung danach wie lange diese Beschäftigung im Herkunftsstaat gedauert hat "für möglich" hält. Demnach wäre es in dem Fall (wie den Ihren), "bei dem das Dienstverhältnis zur Universität Wien so lange gedauert hat, dass es auch jenen Zeitraum umfasst, der gemäß § 21 Abs. 1 AlVG zur Berechnung heranzuziehen wäre, möglich, sowohl Art. 62 VO 883/2004 als auch § 21 Absatz 1 AlVG gleichsam parallel anzuwenden."
Was meinen Sie mit "gleichsam parallel anzuwenden"?
BFP: Es tut mir leid. Wenn ich Sie fragen darf, was es konkret in Bezug auf die Anwendung bedeutet?
VR wiederholt die Frage.
BehV: Auf die Frage des VR, ob ich mit dem Begriff "gleichsam parallel anwenden" etwas anfangen kann antworte ich, ich verstehe es auch nicht.
BFP: Wie gesagt, ich bin selbst kein Jurist. Ich verweise auf den nächsten Satz in diesem Absatz, dass die VO 883/2004 einen koordinierenden Charakter hat.
VR: Parallel anwenden würde unter anderem die Gleichrangigkeit der beiden Vorschriften voraussetzen. Sehen Sie das auch so?
BFP: Ja, das sehe ich auch so.
VR: Sehen Sie das Sekundärrecht, in concreto die gegenständlich - unstrittig - anwendbare VO 883/2004, und nationale Rechtsvorschriften als gleichrangig an?
BFP: Nein.
VR: Wie soll dann eine "parallele Anwendung" zweier im Stufenbau der Rechtsordnung unterschiedlich eingeordneter Rechtsquellen "parallel angewendet" werden?
BFP: Ich habe dazu keine Expertise.
VR: Soweit ich das sehe (und wohl auch der VwGH in seiner Entscheidung mit Erkenntnis vom 10.9.2014, GZ 2012/08/0239) ist Art. 62 VO883/2004 "zunächst" eine "Verweisungsnorm" auf innerstaatliches Recht. Sehen Sie das grundsätzlich anders?
BFP: Soweit ich das mit meinem Alltagsverstand verstehen kann sehe ich das so, dass nach dieser Verweisungsnorm die österreichischen Behörden für die Gewährung und die Bestimmung der Höhe zuständig sind.
VR befragt BehV, ob er das grundsätzlich auch so sieht.
BehV: Ich sehe das auch so wie Sie.
VR: Gemäß Art. 62 Abs. 2 iVm Abs. 1 VO (EG) 883/2004 hat der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen (inländischen) Rechtsvorschriften erhalten hat, zu berücksichtigen.
Demnach wäre in Ihrem Fall, ausschließlich jenes Entgelt zu berücksichtigen, dass Sie während Ihrer letzten Beschäftigung - bei der Universität Wien - nach den österreichischen Rechtsvorschriften erhalten hat. Dies ist vom Wortlaut sehr eindeutig. Sehen Sie das anders?
BFP: Ich habe dazu nichts zu sagen. Der Wortlaut scheint mir verständlich.
BehV: Auch für mich ist dieser Wortlaut sehr eindeutig und ich sehe das nicht anders.
VR: Nach den österreichischen Rechtsvorschriften ist hinsichtlich der Berechnungsmethode ist § 21 AlVG heranzuziehen. Stimmen Sie dem zu?
BFP: Ja.
VR: Der VwGH führt im sowohl in der angefochtenen Entscheidung als auch im Vorlageantrag zitierten Erkenntnis aus, dass diese Regelung (gemeint ist § 21 Abs. 2 AlVG) "auf Grund ihrer Sachnähe auf Fälle wie den vorliegenden zu übertragen ist, in dem zwar eine Jahresbeitragsgrundlage vorhanden, aber auf Grund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht auf diese, sondern auf das während der letzten inländischen Beschäftigung erzielte Entgelt abzustellen ist. Aus meiner Sicht spricht der VwGH in solchen Fällen - lediglich - sinngemäße Anwendung des § 21 Abs. 2 AlVG aus. Wie sehen Sie das?
BFP: Leider keine Antwort.
BehV: Ich sehe das so, wie der VwGH das präsentiert.
VR: Sie führen in Ihrer Beschwerde aus, dass letztendlich die Ansicht der belangten Behörde dazu führe, dass durch Ihr Dienstverhältnis in Deutschland zwar die VO 83/2004 anwendbar sei, dieses sonst aber in keiner Weise berücksichtigt werde und dies dazu führe, dass sich Ihre Rechtsposition allein durch Ihr Dienstverhältnis in Deutschland "verschlechtern" würde.
Können Sie uns das erklären, was Sie damit meinen? Haben Sie da ökonomische Berechnungen auch gemeint?
BFP: Ich habe das ca. berechnet und bin davon ausgegangen, dass ich ca. 20% mehr Arbeitslosengeld haben würde und das ist für mich ökonomisch wichtig. In diesem Zeitraum an der Uni Wien war ich mit sechs Stunden beschäftigt aber die Bezahlung war ein Viertel von meinem Nettoeinkommen. In Kassel hatte ich fast das doppelte Nettoeinkommen.
VR bietet der belangen Behörde Gelegenheit, Fragen an die BFP zu stellen.
BehV: Keine weiteren Fragen.
Befragung durch LR1:
LR1: Ich habe den Eindruck, dass sie das mit Ihrem Kollegen abgesprochen haben. Welche Überlegung haben Sie gehabt herzukommen und diese Arbeiten, die Ihr Kollege geben müsste, nicht mit ihm abzusprechen.
BFP: Ich bin davon ausgegangen, dass es um eine klärende Tatsache geht und nicht um die Rechtsnormen. Mein Kollege befindet sich außerhalb von Wien, sonst wäre er gerne gekommen.
LR1: Welche Tatsachen sollen erörtert werden, wenn sie außer Streit gestellt sind?
BFP: Ich wollte meine Motivation erzählen. Es hat mich viel Energie gekostet dieses U1 Formular zu besorgen. Ich bin tatsächlich davon ausgegangen, dass dieses Formular an Relevanz hat. Ich hatte eine ökonomische Schlechterbehandlung, was mich aus politikwissenschaftlicher Überlegung veranlasst hat, eine Beschwerde zu machen.
VR: Warum hat man vom BFP ein U1 Formular gefordert, obwohl es für ihn keine Relevanz hat?
BehV: Das kann ich nicht genau sagen, weil ich das nicht angefordert habe. Aber wahrscheinlich hat man zunächst alle Fakten zusammengetragen und danach eine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes vorgenommen und nicht schon vorweg überlegt, ob dieses Formular tatsächlich für die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruches von Relevanz ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 19.05.15 stellte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Sorgepflichten.
An Versicherungszeiten weist der Beschwerdeführer auf:
Angestellter
Universität Wien
Selbstständig
Angestellter
Wirtschaftsuniversität Wien
Angestellter
Wirtschaftsuniversität Wien
Angestellter
Universität Salzburg
Ausländische Beschäftigung
Universität Kassel (U1 Deutschland)
Das Bruttoentgelt in den
letzten sechs Monaten vor Antragstellung betrug € 2.447,65.
Auf der Tatsachenebene ist die Beschwerdesache unstrittig, was von den Parteien der Verhandlung in der mündlichen Verhandlung auch außer Streit gestellt wurde:
Die Antragstellung auf Arbeitslosengeld erfolgte am 19.05.2015, was sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers ergibt und in der Beschwerde unstrittig gestellt wird. Ebenso unstrittig sind der Familienstand und die Sorgepflichten des Beschwerdeführers. Beides ergibt sich aus dem Antrag.
Die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungszeiten sind in der Beschwerde ebenfalls unstrittig gestellt. Es erfolgte auch kein gegenteiliges und/oder ergänzendes Vorbringen im Vorlageantrag.
Die Beschäftigungszeiten in Deutschland ergeben sich aus dem vorgelegten Formular U1 (Anhang 46, 47 des vorgelegten Verwaltungsaktes), welches der Beschwerdeführer selbst vorgelegt hat.
Das Bruttoentgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des AlG ist ebenfalls unstrittig und ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsbescheinigung der Universität Wien (Anhang 57 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung keine zusätzlichen Rechtsargumente darlegen und verwies diesbezüglich auf die Beschwerde und seinen Vorlageantrag. Er wurde beim Verfassen dieser Schriftsätze von einem rechtskundigen Freund beraten. Dieser rechtskundige Freund, dessen Name der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht bekannt geben wollte, konnte aufgrund eines Auslandsaufenthaltes dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht beistehen. Der Beschwerdeführer war deshalb und auch mangels eigener abgeschlossene juristische Ausbildung nicht in der Lage seine in seinen Schriftsätzen (Beschwerde und Vorlageantrag) vorgebrachten Argumente rechtlich zu argumentieren und darzulegen. Er konnte insbesondere auch keine zusätzlichen oder neuen rechtlichen Argumente vorbringen.
Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dar, was seine "Motivation" für die Erhebung der Beschwerde war. Er führte dazu aus, dass "es ihn viel Energie gekostet hat dieses U1 Formular zu besorgen. Er ist tatsächlich davon ausgegangen, dass dieses Formular eine Relevanz hat. Er hatte eine ökonomische Schlechterbehandlung, was ihn aus politikwissenschaftlicher Überlegung veranlasst hat, eine Beschwerde zu machen."
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:
3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.1.2. Nach § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet (in Angelegenheiten des AlVG) über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
4.1. Angewendete Rechtsvorschriften:
§ 20 Abs. 1 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 lautet:
Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
§ 21 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lautet:
§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
1. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);
2. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;
3. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);
4. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.
Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.
(2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.
(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6) Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(7) Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.
2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.
3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.
(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.
Art. 62 der VO (EG) Nr. 883/2004 lautet:
Berechnung der Leistungen
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage für die Leistungen heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt der Träger des Wohnorts im Falle von Arbeitslosen, auf die Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a) anzuwenden ist, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit galten."
4.2. Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer - schon auf Grund seiner inländischen Beschäftigungszeiten - eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben hat. Strittig ist, ob für die Ermittlung/Bestimmung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes § 21 Abs. 1 oder § 21 Abs 2 AlVG maßgeblich ist und ob daher die vom Beschwerdeführer in Deutschland ("anderer EU-Mitgliedstaat") erworbenen Beschäftigungszeiten als Bezugszeitraum für die Berechnung der Leistung (Arbeitslosenversicherungsgeld) heranzuziehen sind.
Dazu ist wie folgt auszuführen:
Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen - wie in Punkt I. 2. festgehalten - nicht im Recht, weil:
Das Ausmaß des Arbeitslosengeldes bestimmt sich grundsätzlich nach den §§ 20 und 21 AlVG. Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes, wenn der Anspruch (wie im Beschwerdefall) vor dem 30. Juni geltend gemacht wird, das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Maßgeblicher Bezugszeitraum war im Beschwerdefall demnach das Jahr 2013. In diesem Jahr lagen aber - dies ist unstrittig - neben in Österreich erworbenen Beitragsgrundlagen auch in Deutschland zurückgelegte Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers vor. Für die Frage, ob und inwieweit auch diese Zeiten für die Berechnung der Leistung heranzuziehen sind, ist die VO (EG) 883/2004 maßgeblich. Dass jedenfalls der österreichische Träger zur Leistungsgewährung zuständig ist, ergibt sich daraus, dass Österreich sowohl der Staat der letzten Beschäftigung als auch der Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers ist (vgl. Art. 61 Abs. 2 iVm Art. 65 der VO (EG) 883/2004). Das wird vom Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde ausdrücklich als unstrittig dargestellt.
Für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 gilt deren Art. 62. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat. Nach Abs. 2 findet Abs. 1 auch Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag. Damit ergibt sich aus der VO (EG) 883/2004 für grenzüberschreitende Sachverhalte eine Sonderregelung hinsichtlich des Bezugszeitraums: Fallen in den nach den nationalen Rechtsvorschriften geltenden Bezugszeitraum auch oder nur Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat, so ist nicht dieser Bezugszeitraum maßgeblich, sondern allein die (unabhängig ob kurzfristige oder auch längerfristige) letzte Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des leistungszuständigen Mitgliedstaats, die dessen Zuständigkeit erst begründet.
Die vorliegende Beschwerdesache ist eine solche nach Art. 62 Abs. 2 VO (EG) 883/2004: Die österreichischen Rechtsvorschriften sehen für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage einen bestimmten Bezugszeitraum vor (hier: das vorletzte Kalenderjahr vor der Geltendmachung des Anspruchs), und der Beschwerdeführer unterlag während eines Teils dieses Zeitraums hinsichtlich seiner Beschäftigung deutschen Rechtsvorschriften. Gemäß Art. 62 Abs. 2 iVm Abs. 1 VO (EG) 883/2004 ist bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht dieser Bezugszeitraum zugrunde zu legen, sondern ausschließlich jenes Entgelt zu berücksichtigen, das der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung - bei der Universität Wien - nach den österreichischen Rechtsvorschriften erhalten hat.
Im Übrigen ist jedoch hinsichtlich der Berechnungsmethode § 21 AlVG heranzuziehen. Nach dessen Abs. 2 ist dann, wenn noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vorliegen, für die Festsetzung des Grundbetrages das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung maßgeblich. Diese Regelung ist auf Grund ihrer Sachnähe auf Fälle wie den vorliegenden zu übertragen, in dem zwar eine Jahresbeitragsgrundlage vorhanden, aber auf Grund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht auf diese, sondern auf das während der letzten inländischen Beschäftigung erzielte Entgelt abzustellen ist. Demnach ist der Monatsdurchschnitt des Entgelts (nur) der letzten sechs Kalendermonate (unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen) zu bilden, was auch die belangte Behörde in untadeliger Weise in der angefochtenen Entscheidung gemacht hat.
Ein Verstoß gegen Unionsrecht und gegen den Grundsatz der ArbeitnehmerInnenfreizügigkeit, konnte das erkennende Gericht nicht erblicken, zumal die zur Anwendung gelangten Bestimmungen aus der Verordnung GVO Nr. 883/2004 selbst aus dem EU Rechtsbestand stammen, in ihrem Inhalt sehr eindeutig sind und diese unionsrechtlichen Vorgaben auf das während der letzten inländischen Beschäftigung erzielte Entgelt abstellen. Es ist aus diesem Grund auch insofern nicht diskriminierend, wenn das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers in Deutschland nicht berücksichtigt wird.
Gründe für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH gemäß Art 267 AEU-Vertrag sowie einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gebotene Gleichheitsgebot konnte das Gericht keine erblicken. Angemerkt wird, dass es dem Beschwerdeführer natürlich freisteht, sich diesbezüglich (Verletzung des Gleichheitsgebotes) an den Verfassungsgerichtshof zu wenden.
5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird diesbezüglich auf das Erkenntnis Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 10.9.2014, GZ 2012/08/0239, und wird daher auf dieses verwiesen.
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