W191 2128069-1•BVwG W191 2128069-1
W191 2128069-1Federal Administrative CourtJul 15, 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrsituation
W191 2128069-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2016, Zahl 1100511800-152067732, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Ghazni, reiste nach seinen Angaben illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 28.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 28.12.2015 ergab, dass der BF am 14.12.2015 in Samos (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.2. In seiner Erstbefragung am 29.12.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Judenburg gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache "Farsi" im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus XXXX, Jaghory, Provinz Ghazni, Afghanistan, habe zuletzt 16 Jahre in Teheran (Iran) als Bauarbeiter gelebt, sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und verheiratet. Als Geburtsdatum wurde der 01.01.1974 festgehalten.
Seine Ehefrau lebe mit zwei Töchtern und zwei Schwestern zuhause in Jaghory. Seine Mutter und zwei Brüder lebten in England und hätten dort seit ca. sechs Jahren Asylstatus.
Seine Reise habe er vor einem Monat per PKW begonnen und sei über die Türkei per Schlauchboot nach Samos (Griechenland) gefahren, von wo er über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenen nach Österreich gelangt sei.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Arbeitgeber im Iran, der selbst der Sicherheitsbehörde angehört hätte, die Arbeiter nicht bezahlt hätte. Nachdem sie ihn angezeigt hätten, seien sie von der Polizei in der Nacht geholt worden. Diese hätten ihnen mitgeteilt, dass sie sich für den Krieg in Syrien - er vermute, für die Dschihadisten - vorbereiten müssten. Ein Arbeitskollege hätte daraufhin einen Schlepper organisiert und den BF mitgenommen.
Der BF wurde (anzunehmender Weise unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG; dem Verwaltungsakt ist dies jedoch nicht nachvollziehbar zu entnehmen) zum Asylverfahren zugelassen.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 18.05.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Im Unterschied zur Niederschrift der Erstbefragung, der zufolge seine Familie in Afghanistan lebe, gab der BF nun an, seine Frau und die beiden Kinder seien im Iran geboren, hätten dort einen Aufenthaltstitel und würden auch dort leben. Nach Afghanistan, das er vor 17 Jahren verlassen habe, könne er nicht zurück, weil die Sicherheitslage dort schlecht sei, sein Heimatdistrikt von den Taliban kontrolliert werde und er niemanden mehr dort habe außer seinen Schwestern.
Das BFA befragte den BF kurz zu den Gründen, warum er seinerzeit Afghanistan verlassen habe. In Kabul könne er nicht leben, weil er dort niemanden habe, sich nicht auskenne und seine Frau und Kinder im Iran geboren seien.
Laut Niederschrift wurden mit dem BF erörtert, "auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen" das BFA in seinem Fall zur Entscheidung gelangen werde. Er habe die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen.
Dem BF stehe "die innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung".
Der BF gab an, dass er, wenn der gegenständliche Antrag negativ entschieden würde, eine Beschwerde machen und weiter versuchen werde, sich in Europa zu integrieren.
1.4. Mit Bescheid vom 15.06.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.12.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF "2 Wochen" (richtig: 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Bezüglich seines Fluchtvorbringens führte das BFA aus, dass der BF bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt auf die Frage nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung angegeben habe, bereits alles gesagt zu haben. Es wäre aber nicht die Aufgabe der Behörde, durch Nachfragen Details zu erfragen, sondern obliege es dem BF, eine schlüssige Gefährdungssituation zu behaupten. Zudem hätte er den behaupteten Fluchtgrund bei seiner Einvernahme völlig vage erzählt und daher nicht glaubhaft machen können.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 07.06.2016, per Telefax fristgerecht eingebrachte, offenbar von der ihn rechtsberatenden Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
Der BF beantragte, das BVwG möge:
1. eine mündliche Verhandlung durchführen,
2. dem BF den Status "der" Asylberechtigten zuerkennen,
3. in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen,
4. in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären.
In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einvernahme vor dem Bundesamt gerade einmal zehn Minuten gedauert habe und dem BF schon vor Beginn der Einvernahme mitgeteilt worden sei, dass er eine negative Entscheidung erhalten werde. Dies widerspreche einer objektiven Verfahrensführung und stelle Beweisantizipation dar.
Die Behauptung in der Beweiswürdigung, dass der BF in Kabul Verwandte habe, sei aktenwidrig.
Sodann wurden - unter Zitierung von diversen Berichten und Judikaten - Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan, zur Lage der Volksgruppe der Hazara, zur Frage der Ermittlung des Sachverhalts, zur Lage von Rückkehrern aus dem Iran sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative gemacht.
1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 15.06.2016 beim BVwG ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 08.06.2016 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 15.06.2016 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)"
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
2.2.3.1. Mag auch der BF wenig Anhaltspunkte für das Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsgrundes gegeben haben (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides), so ist doch festzuhalten, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren nur rudimentär und mangelhaft geführt worden ist und somit relevante Mängel aufweist.
Die Behörde hat sich nicht in ausreichender Weise mit den verfahrensrelevanten Lebensumständen des BF auseinandergesetzt. Zu seinem Fluchtgrund ist er in seiner - äußerst knappen - Einvernahme vor dem BFA gar nicht wirklich befragt worden. Eine Nachfrage zu den vom BF in seiner Erstbefragung gemachten Angaben fand nicht statt, sodass eine Würdigung seiner dort gemachten Angaben aufgrund des somit verletzten Grundsatzes des Parteiengehörs fehl am Platz ist.
Zwar wurde dem BF im Zuge seines Asylverfahrens in der Einvernahme am 18.05.2016 Gelegenheit gegeben, mittels freier Erzählung seine Fluchtgeschichte zu schildern, allerdings verabsäumte es das BFA, den Sachverhalt ausreichend detailliert und genau zu erörtern. Die Erstbehörde hat den maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt, wobei sich das Vorgehen des BFA in der kurzen Einvernahme auf die Stellung von wenigen Fragen beschränkte, die nicht ausreichten, ein umfassendes Bild der konkreten Ereignisse und der Lebensumstände des BF darzustellen.
So blieben mehrere wichtige Punkte des Vorbringens unerörtert, beispielsweise welche konkreten Vorfälle mit dem Onkel und den Cousins zu welchen Zeitpunkten und an welchen Orten stattgefunden hätten. Vernachlässigt wird von der Erstbehörde auch das Vorbringen des BF, sein Onkel sei ein Beamter und somit Mitglied der staatlichen Behörden. Auch hier hätte es von Seiten des BFA einer genaueren Abklärung der Umstände - so gab der BF an, dass ihm die Polizei aufgrund der Stellung seines Onkels nicht geholfen hätte - bedurft, zumal das BFA im Bescheid die Meinung vertrat, dass das Vorbringen des BF bezüglich der Verfolgung durch den Onkel grundsätzlich nicht als (staatliche) Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zu werten sei. Ebenfalls wäre es Aufgabe der Erstbehörde gewesen, den BF während der Einvernahme damit zu konfrontieren, dass er die Fluchtgründe bezüglich des Onkels und seiner Cousins nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt hätte, zumal davon ausgegangen werden muss, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung - auch wenn diese vor allem der Feststellung der Identität und der Reiseroute dient - auf Nachfrage wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens kurz anführen kann und eine danach stattfindende Befragung nicht in maßgeblichen Bereichen von diesen Angaben abweicht.
Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass es aufgrund der mangelnden Ermittlungstätigkeit des BFA - ungeachtet des Umstandes, dass die Erzählungen des BF möglicherweise keinen asylrelevanten Kern aufweisen - zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit der Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF und der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens gekommen ist. Die Ausführungen in der Beweiswürdigung ließen offen, ob es sich um eine Bewertung des Vorbringens des BF bezüglich seiner Probleme im Iran oder seines Herkunftsstaates Afghanistan gehandelt hätte.
2.2.3.2. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes, des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Das BFA hat es im vorliegenden Fall verabsäumt zu überprüfen, woher der BF stammt (nach seinen Angaben aus Ghazni) bzw. ob er tatsächlich die letzten 16 Jahre im Iran gelebt hat, wie auch seine Angabe, er lebe dort bei seiner Frau und seinen beiden Kindern, die alle im Iran geboren und noch nie in Afghanistan gewesen seien (etwa durch Nachfragen bezüglich geografischer Angaben oder durch den Auftrag, sich Belege für einen Aufenthalt im Iran, wie etwa Schulzeugnisse, Arztbelege, Mietverträge oder ähnliches vorlegen zu lassen). Aufgefallen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der BF laut Niederschrift bei seiner Erstbefragung nicht in seiner - in Afghanistan gesprochenen - Muttersprache Dari, sondern in der im Iran gesprochenen Sprache Farsi einvernommen worden ist.
Was die vom BF angegebene Herkunft anbelangt, fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in seiner angegebenen Heimatprovinz Ghazni nicht behandelt wird. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese (wie der Asylgerichtshof festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Ferner führte das BFA aus, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offen stehe. Allerdings ist aus den Länderfeststellungen nicht ersichtlich, inwieweit es für alleinstehende Rückkehrer in Kabul Möglichkeiten gäbe, sich in dieser Stadt ohne jeglichen familiären Anschluss eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen.
Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, wie das BFA, unter Einbeziehung der Aussagen des BF, er hätte den Großteil seines Lebens im Iran verbracht, und der Ausführungen in den aktuellen Länderfeststellungen zum Ergebnis gelangt wäre, dass der BF unter diesen Umständen alleine nach Afghanistan zurückkehren und sich dort eine Existenz aufbauen könnte.
Angemerkt wird noch, dass in der Einvernahme-Niederschrift ausgeführt wurde, dass die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat [sich] stützenden Aussagen auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes basieren würden. Der Niederschrift (wie auch dem Verwaltungsakt) ist jedoch nicht nachvollziehbar zu entnehmen, welche Feststellungen dies wären (etwa durch Anfügung der maßgeblichen Teile oder durch Anführung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation mit seinem Erstellungsdatum), sodass dadurch der Grundsatz des Parteiengehörs im Verfahren verletzt erscheint.
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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