W174 1414594-2•BVwG W174 1414594-2
W174 1414594-2Federal Administrative CourtJul 15, 2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Entscheidungspflicht,<br/>Säumnisbeschwerde, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage, Zurückziehung
W174 1414594-2/10E
IM NAMEN der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria Mugli-Maschek als Einzelrichterin nach Übergang der Entscheidungspflicht in Folge einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) im Verfahren betreffend XXXX(alias XXXX), geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, dieser vertreten durch Dr. Lennart BINDER LLM, Verteidiger in Strafsachen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2016, zu Recht erkannt bzw. beschlossen:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX (alias XXXX) wird gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. XXXX (alias XXXX) wird gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 14.07.2017 erteilt.
B)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eingestellt.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. XXXX(in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 17.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu gab er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen an, am XXXX in Parwan, Afghanistan, geboren zu sein. Er sei ledig, sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Zuletzt habe er in Parwan, in XXXX, gelebt. Er habe keine Schul- oder Berufsausbildung. Als er acht Jahre alt gewesen sei, habe er mit seinem Bruder, XXXX, 21 Jahre alt, Afghanistan verlassen und habe mit ihm sieben Jahre lang im Iran, in den Städten Teheran und Isfahan, gelebt.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern vor acht Jahren von den Taliban umgebracht worden seien. Es gebe in Afghanistan keine weiteren Verwandten. Die Familie hätten auch Feinde in Afghanistan, diese hätten die Eltern des Beschwerdeführers umgebracht. Er befürchte, dass sie ihn auch umbringen werden.
1.2. In der Ersteinvernahme vor dem (ehemals) Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 24.11.2009 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi im Wesentlichen an, seine Eltern seien verstorben, Familienangehörige hätten den Beschwerdeführer und seinen Bruder aus Rache umbringen wollen, da der Vater des Beschwerdeführers zu seinen Lebzeiten ihre Familienangehörige umgebracht habe. Einige seien Feinde des Vaters gewesen. Diese Familienangehörigen, es seien ferne Verwandte, würden in ihrer Ortschaft XXXX leben. Die Familie des Beschwerdeführers habe im oberen Teil von XXXX gelebt und diese Feinde im unteren Teil. Der Familienname der Feinde laute XXXX, die Vornamen kenne der Beschwerdeführer nicht. Die Eltern seien vor ca. zehn Jahren verstorben, eine Granate habe damals im Haus eingeschlagen. Diese Granate sei von den Taliban auf das Haus abgeworfen worden. Der Beschwerdeführer sei damals ein Kind gewesen, aber als er dann ca. sieben oder acht Jahre alt gewesen sei, habe ihm sein Bruder erzählt, dass der Vater eine Person umgebracht habe. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien von Verwandten aufgenommen worden, diese Verwandten hätten sie dann in den Iran gebracht, weil auch sie selbst in den Iran geflüchtet seien. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien bis vor einem Jahr bei dieser Familie geblieben. Der Mann heiße XXXX, sei verheiratet und habe vier Kinder. Seit ca. fünf oder sechs Monaten wisse der Beschwerdeführer nicht, wo sich diese Familie befinde.
1.3. Mit einem gerichtsmedizinischen Gutachten des Ludwig Boltzmann Institutes für klinisch-forensische Bildgebung in 8010 Graz vom 11.02.2010 wurde das Alter des Beschwerdeführers mit über 18 Jahren festgestellt.
1.4. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 24.02.2010 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu seiner Altersfeststellung an, er wisse sein genaues Alter nicht, weil er ein Waisenkind sei. Er habe seinen Cousin angerufen und dieser habe ihm sein Alter gesagt. Er sei jahrelang im Iran gewesen, deshalb habe er auch keinen Personalausweis. Der Beschwerdeführer habe sich nachträglich einen ausstellen lassen, dieser liege nun im Verwaltungsakt. Mit der Altersfeststellung sei der Beschwerdeführer einverstanden. Demzufolge wurde das Geburtsdatum mit XXXX festgelegt.
1.5. In einer weiteren Einvernahme am 17.03.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Eltern seien durch eine Handgranate getötet worden, er wisse nicht ob es die Taliban gewesen seien, sein Vater habe Feinde gehabt. Auch drei seiner Geschwister seien bei diesem Vorfall gestorben. Der Beschwerdeführer und sein Bruder XXXX seien in einem anderen Zimmer gewesen, seine drei jüngeren Geschwister hätten bei den Eltern im Zimmer geschlafen. Er wisse nicht, welchen Beruf sein Vater gehabt habe. Nach dem Tod der Eltern habe sie eine entfernte Verwandtenfamilie des XXXX bei sich aufgenommen. Mit dieser Familie seien sie dann in den Iran gezogen. Vor ca. einem Jahr habe der Beschwerdeführer mit seinem Bruder den Iran verlassen und sie seien in die Türkei gereist.
Befragt zu den Feinden des Vaters gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe jemanden aus der Familie XXXX in ihrer Heimatortschaft getötet, warum wisse er nicht. Danach sei die Granate ins Haus geworfen worden. Auf die Frage, wieso dem Beschwerdeführer noch immer Gefahr drohe, meinte er, er und sein Bruder seien nun erwachsen. Wenn sie zurückkehren würden, würden diese Leute sie umbringen. Der Beschwerdeführer und sein Bruder wüssten nicht genau, ob ihre Familie tatsächlich von den Feinden umgebracht worden sei. Es könne auch jemand anders dahinter stecken.
Der Anschlag sei vor ca. zehn Jahren gewesen, damals habe es keine Polizei gegeben. Die Dorfältesten hätten davon erfahren und versucht, das Problem zu lösen, aber der Feind sei dazu nicht bereit gewesen.
Befragt zu dem der Behörde vorgelegten Schreiben, aus welchem hervorgeht, dass der Vater Feinde in Afghanistan habe und der Dorfältestenrat sich darum gekümmert habe, gab der Beschwerdeführer an, dieses Schriftstück habe er von dem in Kabul lebenden Cousin erhalten, er glaube, dass der Dorfältestenrat dieses ausgestellt habe, wann, er wisse nicht.
Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen ausgehändigt, zu denen er angab, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich verschlechtert, es sei wahr und die Regierung arbeite nicht für die afghanische Bevölkerung.
1.6. Mit Bescheid vom 12.07.2010, XXXX wies das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde) die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Zu den Gründen für die Asylantragsstellung, nämlich der Tatsache, dass die Eltern des Beschwerdeführers von "Feinden der Familie" getötet worden seien und diese Personen dem Beschwerdeführer heute noch nach dem Leben trachten würden, stellte die belangte Behörde fest, dass diese als nicht glaubwürdig erachtet würden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen volljährigen jungen Mann, dem es zumutbar sei, auch in Afghanistan seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Darüber hinaus würden noch Verwandte des Beschwerdeführers in Afghanistan leben. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten bzw. lebe er mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft. Eine besondere Integration in Österreich sei nicht ersichtlich.
1.7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 21.07.2010 im Wesentlichen mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer bleibe bei seiner Aussage, er sei am XXXX geboren worden. Zu den Alterseingrenzungsmethoden gebe es eine Reihe von Studien, aus welchen eindeutig hervorgehe, dass eine Alterseingrenzung im relevanten Altersbereich nicht hinlänglich genau möglich sei. Aus dem Gutachten gehe nicht hervor, welche Fehler und Abweichungen bei der Alterseingrenzung anzunehmen seien. Sodann verwies der Beschwerdeführer auf diverse Berichte und Studien, die dies darlegen würden. Vor diesem Hintergrund sei die Zustellung zu seinen Handen nicht rechtswirksam erfolgt, vielmehr hätte dem gesetzlichen Vertreter zugestellt werden müssen.
Im Rahmen der Länderfeststellungen sei auf die besondere Gruppe der Vollwaisen in keiner Weise eingegangen worden. Der Beschwerdeführer habe nur mehr einen Cousin zweiten Grades als einzigen Verwandten in Afghanistan, zu welchem es nur einen losen Kontakt gebe. Ohne jegliche familiäre Struktur fürchte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr von den Feinden seiner Familie ermordet zu werden.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, denn die scheinbaren Widersprüche in seinen Angaben, seien dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden, daher habe er sie auch nicht aufklären können.
Die Fluchtereignisse und der gewaltsame Tod seiner Familienangehörigen würden den Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt dieser Ereignisse noch ein Kind gewesen sei, stark psychisch belasten. Der Beschwerdeführer habe zwar von den Drohungen der Familie XXXX gewusst, sei aber davon ausgegangen, dass die Taliban damals für den Anschlag auf das Haus verantwortlich gewesen seien. Durch das vorgelegte Schreiben des Imams der Moschee XXXX habe der Beschwerdeführer davon Kenntnis erhalten, dass XXXX für den Granatenangriff verantwortlich gezeichnet habe. Aufgrund seines damaligen Alters könne der Beschwerdeführer selbst zur Echtheit dieser Aussagen keine Angaben machen. Im Falle einer Rückkehr bestehe für ihn keine Möglichkeit einer effektiven staatlichen Schutzgewährung gegen allfällige weitere Verfolgungshandlungen der Familie XXXX.
Zur massiven Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan nahm der Beschwerdeführer auf den Human Rights Report 2013 Bezug und führte aus, gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, müsse eine tatsächliche Verfolgung nicht bereits stattgefunden haben, es reiche vielmehr aus, dass aufgrund der äußeren Umstände und allenfalls bereits geschehener Ereignisse die Gefahr einer Verfolgung gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen glaubhaft und klar vorgebracht.
Betreffend die Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz, wurde ausgeführt, die belangte Behörde verweise ausschließlich darauf, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, seinen Lebensmittelpunkt erneut in Afghanistan zu nehmen. Zu diesen Ermittlungsergebnissen, sei aber keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei auch nicht mit der Einschätzung der Behörde konfrontiert oder ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden.
Durch die Ausweisung drohe den Beschwerdeführer eine Verletzung in seinen Grundrechten, insbesondere von Art 3 EMRK.
1.8. Mit Verfahrensanordnung vom 25.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.9. Mit Beschluss vom 27.10.2014, XXXX, behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und wies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde, nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zurück.
Begründend wurde angeführt, die belangte Behörde habe es verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zu der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise er seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könne.
1.10. Mit Eingabe vom 01.07.2015 brachte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, dieser vertreten durch Dr. Lennart BINDER LLM, Verteidiger in Strafsachen, eine Säumnisbeschwerde ein.
Begründend wurde angeführt, der Beschwerdeführer habe am 17.11.2009 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt. Eine negative Entscheidung sei ergangen, welche vom Bundesverwaltungsgericht am 27.10.2014 behoben worden sei. Die Angelegenheit sei zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden. Da bisher keine Entscheidung getroffen worden sei, werde die Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG geltend gemacht.
1.11. Mit Schreiben vom 16.07.2015 wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Afghanistan zur Stellungnahme übermittelt, zu welchen sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28.07.2015 im Wesentlichen mit dem Vorbringen äußerte, die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtere sich von Tag zu Tag, es werde ein langjähriger Krieg zwischen der Taliban und der afghanischen Regierung vorausgesagt. Die Lage werde öfters unterschätzt. Darüber hinaus wolle der Beschwerdeführer erwähnen, dass der afghanische Staatschef aktuell mit den afghanischen Nachbarstaaten politisch debattiere, die afghanischen Flüchtlinge nicht nach Afghanistan abschieben zu lassen, weil die Sicherheit der Afghanen und ein sicheres Leben in Afghanistan unmöglich sei. Wenn Afghanistan offiziell bekannt gebe, den in Afghanistan lebenden Menschen keinen Schutz bieten zu können, wie sollten dann die Rückkehrer aus Europa Schutz erhalten. Bezüglich der Sicherheitslage in Parwan verwies der Beschwerdeführer auf diverse Quellen und gab an, Rückkehrer seien realen Gefahren ausgesetzt, es sei nicht auszuschließen, dass diese Opfer eines Anschlages bzw. einer Entführung würden. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers komme es ganz sicher zur Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK.
1.12. Am 06.11.2015 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt vor.
1.13. Am Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2016 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde betreffend den Antrag auf die Gewährung von Asyl gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 zurück. Sodann wurde er in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin, einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und eines länderkundigen Sachverständigen ausführlich einvernommen. Dabei bestätigte er ausdrücklich, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben.
Zur Person befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Name sei XXXX und er sei am XXXX in der Provinz Parwan, im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren. Er sei ledig, Afghane, Sunnit und Tadschike. Seine Muttersprache sei Dari. Zu seinem Geburtsdatum brachte er vor, er sei eigentlich am XXXX. nach dem afghanischen Kalender geboren. Mit dem ärztlichen Gutachten, wonach er am XXXX geboren sei, sei er daher nicht einverstanden. Der XXXX. würde dem XXXX. entsprechen. Laut Geburtsurkunde sei er im Jahr 1372, das entspreche XXXX, geboren. Jetzt sei er 22 Jahre alt, aber nach dem Geburtsdatum aus dem Sachverständigengutachten sei er schon 24 Jahre alt. Seine Tazkira habe er im Original vorgelegt. Er habe diese samt einem Schreiben der Dorfältesten, in dem seine Probleme in Afghanistan bestätigt würden, von seinem Cousin bekommen, welcher damals noch in Afghanistan gelebt habe. Der Cousin des Beschwerdeführers habe die Tazkira für ihn ausstellen lassen.
Nachdem der Sachverständige die vorgelegte Tazkira im Original eingesehen hatte, wies er darauf hin, dass es sich um einen provisorischen Personalausweis handle, der ordnungsgemäß ausgefüllt worden sei. Auch der Stempel erscheine echt, allerdings fehle der Fingerabdruck des Inhabers. Es sei nicht ausgeschlossen, dass dieser Ausweis in Afghanistan erstellt wurde. Es handle sich um kein Duplikat bzw. sei davor noch kein Personalausweis von der Behörde ausgestellt worden.
Weiter zu seiner Person befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, über keine Schulbildung in Afghanistan zu verfügen, er habe ca. zwei Jahre im Iran eine Schule besucht und dort auch verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. Er habe unter anderem auf Baustellen, in einer Autowäscherei und im Teppichreparaturbereich gearbeitet. Beruf habe er keinen erlernt. Weiters sagte der Beschwerdeführer aus, er habe seit seiner Geburt in seinem Heimatdorf XXXX gelebt und erst als er Schwierigkeiten bekommen habe, sei er über Pakistan in den Iran geflüchtet. Seine Familie habe Grundstücke, Obstgärten und ein Haus in XXXX besessen. Der Vater habe die Grundstücke damals bewirtschaftet.
Zu seinem in Afghanistan lebenden Cousin, XXXX, habe er seit ca. sieben Monaten keinen Kontakt mehr. Dieser habe in Kabul gelebt und habe dem Beschwerdeführer zuletzt gesagt, auch er wolle das Land Richtung Europa verlassen.
Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei Verwandten in Afghanistan.
Zum Verlassen von Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, er habe das Land gemeinsam mit seinem Bruder XXXX und einem entfernten Verwandten namens XXXX verlassen. Sie hätten sich dann ca. zwei Tage in Pakistan aufgehalten und seien weiter in den Iran gereist. Dort hätten sie eine Zeit lang gemeinsam gewohnt, der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten in Teheran und Isfahan auch alleine gelebt. Dann seien sie in die Türkei gegangen, von wo aus, vor ca. sechs Jahren der Beschwerdeführer alleine nach Österreich gekommen sei. Der Bruder sei, aus Geldnot, in der Türkei geblieben und lebe nun wieder im Iran.
Der für das Verfahren bestellte und beeidete Sachverständige, Dr. Sarajuddin RASULY, wurde in weiterer Folge auf Grundlage der ihm bereits vorab übergebenen Aktenbestandteile und den in der mündlichen Verhandlung nunmehr erfolgten Aussagen, aufgefordert zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan und folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
1. Stammt der Beschwerdeführer aus Afghanistan und insbesondere aus der Provinz Parwan, Distrikt XXXX bzw. treffen seine Aussagen zu seiner Herkunft aus Ihrer Sicht zu?
2. Wie gut funktioniert der afghanische Sicherheitsapparat allgemein und in Kabul im Besonderen? Wie sicher ist die Provinz Parwan oder die Hauptstadt Kabul allgemein? Wäre der afghanische Sicherheitsapparat aktuell in der Lage (in Parwan, in Kabul etc. bzw. allg. in Afghanistan) etwaige auftretende Bedrohungen zB. durch zivile Feinde effektiv vom Beschwerdeführer fern zu halten bzw. ihn davor zu schützen? Wie wahrscheinlich ist es, dass die staatlichen afghanischen Behörden im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in der Lage sind, ihn vor Nachteilen, zB. vor einer aktuellen Verfolgung durch die Feinde seines Vaters zu schützen?
3. Sind negative Folgen auf die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers auszuschließen? Wenn nein, mit welchen Gefährdungen und Nachteilen hätte der Beschwerdeführer in seinem Heimatland zu rechnen? Wie hoch schätzen sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Nachteile beim Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein (Prognose ex ante aufgrund der vorliegenden Informationen)?
4. Besteht grundsätzlich unter Berücksichtigung der aktuellen allg. Sicherheitslage in Afghanistan für den Beschwerdeführer (gefahrlos) die Möglichkeit, in seine Heimatprovinz und in seinen Heimatdistrikt zurückzukehren?
5. Könnte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan generell, bzw. in seiner Heimatprovinz Parwan oder in der Hauptstadt Kabul bzw. in einer anderen afghanischen Großstadt, Fuß fassen und selbst ausreichend für den notwendigen Lebensunterhalt sorgen dh. sich eine Arbeit und eine Wohnmöglichkeit suchen?
6. Wenn ja, gilt das auch für den Beschwerdeführer, wenn er bei seiner Rückkehr auf sich allein gestellt ist und nicht mit der Unterstützung von noch in Afghanistan verbliebener Familienangehöriger oder Verwandter rechnen kann?
Das vom Sachverständigen zu Protokoll gegebene Gutachten lautet wie folgt:
"Ad 1: Die Angaben des BF betreffend seine Herkunft stimmen insofern mit der Wirklichkeit Afghanistans überein, dass der BF, nach meiner Sachkenntnis, ein Tadschike aus der Provinz Parwan ist. In seiner Dari-Sprache ist auch der Dialekt des Tadschikischen, welcher nördlich von Kabul gesprochen wird, zu erkennen. Aber der BF spricht Hoch-Dari. Dies deutet darauf hin, dass der BF auch in einer Stadt als auch in einer gebildeten Familie sozialisiert worden sein könnte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass seine Familie hauptsächlich in Pakistan aber auch im Iran gelebt hat. Ich schließe nicht aus, dass die Eltern des BF ursprünglich aus XXXX in Parwan stammen, aber ob der BF in XXXX gelebt hat, bin ich mir nicht sicher: Der BF gibt an, dass sein Distrikt XXXX bzw. XXXX heißen würde, obwohl in seinem Personalausweis richtigerweise sein Herkunftsdistrikt XXXX eingetragen ist. Auf der Liste der Distrikte der Provinz Parwan ist kein Distrikt mit der Bezeichnung Aghil-e Khan bzw. XXXX eingetragen. Dafür kommt aber ein Distrikt mit der Bezeichnung XXXX vor.
Hierzu möchte ich auf folgende Internet-Quellen hinweisen:
https://en.wikipedia.org/wiki/Districts_of_Afghanistan
http://www.aims.org.af/services/sectoral/agriculture/landcover/Parwan.pdf
Ad 2 bis 6: Die Sicherheitslage in Afghanistan, im Allgemeinen, ist weiterhin prekär. In mehr als 15 Provinzen wird aktiv gekämpft. In 10 weiteren Provinzen gibt es immer wieder Unruhen. Die meisten Distrikte Afghanistans sind entweder unter der Kontrolle der Taliban oder sie stehen unter dem Angriff der Taliban. Die Großstädte Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Bamiyan, Jalalabad, Taluqan gehören zu Städten, die als sichere Städte zu bezeichnen sind, weil in diesen die Taliban nicht vorherrschend sind und auch nicht leicht eindringen können. Aber es kommen in diesen Städten gelegentlich immer wieder Selbstmordanschläge der Taliban vor. Diese richten sich aber nicht gegen die Zivilisten, sondern gegen die Behörde und gegen die Ausländer. Bei diesen Anschlägen kommen aber auch Zivilisten ums Leben.
Die Provinz Parwan, mit der Hauptstadt Charikar, gehört zwar nicht zu den von den Taliban dominierten Provinzen, aber in einigen Distrikten dieser Provinz gibt es insofern Unruhen, dass einerseits die Taliban immer wieder die Hauptstraßen in dieser Gegend verunsichern, in dem sie Anschläge auf die Konvois der Regierung und Ausländer verüben, andererseits gibt es gelegentlich Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Gruppen, nämlich zwischen den ehemaligen verfeindeten Mujaheddin-Kommandanten. Die Heimatregion des BF ist ohne weiteres mit Linientaxis erreichbar. Der Weg von Kabul nach Nord-Afghanistan führt über den XXXX-Pass. Der Distrikt XXXX ist auf diesem Weg gelegen. Die Heimatregion des BF ist eine gebirgige Gegend und ist mehr als 6 Monate von Schnee und Kälte betroffen. Die meisten der Einwohner dieser Gegend leben von Dienstleistungen für Reisende auf der Strecke zwischen Kabul und Nord-Afghanistan, Auto waschen, dem Verkauf von Gemüse und Brennholz sammeln und verkaufen. D.h. die Wirtschaftslage in dieser Gegend, besonders bedingt durch die langjährigen Kriege, ist besonders prekär und diese Situation hat dazu geführt, dass inzwischen die meisten Jugendlichen diese Gegend verlassen, sich in die Städte oder ins Ausland begeben haben. Ein anderer Grund für die Auswanderung der Bevölkerung dieser Gegend ist, dass in dem 35jährigen Krieg diese Gegend dutzende Male Schauplatz von Kriegen und Zerstörungen war.
Nachdem der BF keine geeignete Fachausbildung hat, mit der er sich in den afghanischen Städten ein neues Leben beginnen könnte, wird er im Falle seiner Rückkehr mit enormen wirtschaftlichen Problemen konfrontiert sein, besonders deshalb weil er auch keinen familiären Hintergrund mehr in Afghanistan hat, soweit ich aus seinen heutigen Angaben entnehmen kann.
Ob ein Teil seiner Familie ums Leben gekommen ist, kann ich nicht bestätigen, aber ich gehe davon aus, dass seine Familie nicht in seiner Heimatregion anwesend ist.
Die afghanische Regierung und die internationalen Organisationen haben bis jetzt keine Integrationsmaßnahmen für Rückkehrer entwickelt, so dass ich davon ausgehen könnte, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, z.B. sich in Kabul niederlassen kann und sich auf die Unterstützung der Regierung oder der internationalen Gemeinschaft verlassen könnte.
Die Arbeitslosenrate in Afghanistan unter den Jugendlichen beträgt mehr als 60%. Ausgenommen Ärzte, hochqualifizierte Ingenieure, Sicherheitsberater, Dolmetscher der englischen Sprache, eventuell auch der deutschen Sprache, haben andere Personen kaum die Möglichkeit, im Falle ihrer Rückkehr, in Afghanistan eine Arbeit zu finden.
Diese Einschätzung und Information beruhen auf meinen eigenen Wahrnehmungen während meiner Forschungsreise nach Afghanistan vom 21.03. bis 02.04.2016."
Ergänzend dazu brachte die Beschwerdeführervertreterin vor, gestern seien die Sicherheitsbehörden in Kabul von Seiten der Taliban angegriffen worden. Bei diesem Attentat seien über 400 Menschen verletzt und weitere zahlreiche Menschen getötet worden. Der Anschlag bzw. der Druck des Anschlages habe innerhalb Kabuls weitere Folgen verursacht, die zu Körperverletzungen der in der Umgebung lebenden Menschen geführt habe. Somit seien die Krankenhausstationen zu Notaufnahmen geworden. Innerhalb der Versorgungseinheiten sei der Ausnahmezustand ausgerufen worden.
Ebenso wurden diverse Unterlagen betreffend die Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorgelegt.
1.14. Mit Stellungnahme vom 14.06.2016 brachte die belangte Behörde unter Hinweis auf die aktuelle Situation im gesamten Asylsystem und der damit einhergehenden außergewöhnlichen Arbeitsüberlastung vor, es treffe sie kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung gegenständlicher Erledigung.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Getroffene Feststellungen :
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgenden, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
2.1. .1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, mittlerweile jedenfalls volljährig (geboren XXXX) und ledig. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Glaubensrichtung. Er stammt aus der Provinz Parwan, aus dem Ort XXXX. Der Beschwerdeführer besuchte lediglich 2 Jahre eine Schule im Iran und verfügt über keine Berufsausbildung.
Seine Eltern und drei Geschwister sind ums Leben gekommen, als der Beschwerdeführer ca. acht Jahre alt gewesen ist. Er selbst hat nach seinen Angaben, gemeinsam mit seinem überlebenden Bruder zunächst bei einer befreundeten Familie gelebt hat, dann aber mit dieser Familie gemeinsam Afghanistan verlassen und sich mehrere Jahre in Pakistan aufgehalten, von wo aus er bis nach Österreich kam.
In Afghanistan, in Kabul lebte zumindest im Zeitpunkt, wo er diverse Unterlagen für den Beschwerdeführer besorgte und sie ihm nach Österreich nachschickte, ein Cousin des Beschwerdeführers.
Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan hat der Beschwerdeführer Angst, vor den Repressalien der Feinde seines Vaters.
In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten. Sein Bruder lebt nun im Iran. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer nach seinen Angaben aktuell keine Verwandten mehr. Auch der Cousin hat das Land verlassen und der Beschwerdeführer hat seit mehreren Monaten keinen Kontakt zu ihm.
Den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen ist insbesondere zur Sicherheitslage sowohl allgemein, als auch in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Parwan und in der Hauptstadt Kabul, zur menschenrechtlichen Situation sowie zur Grundversorgung bzw. zur Wirtschaft und der Situation von Rückkehrern Folgendes zu entnehmen:
Sicherheitslage Allgemein:
Zu Beginn dieses Jahres hatten die afghanischen Sicherheitskräfte die volle Verantwortung für die Sicherheit ihres Landes übernommen - die internationale ISAF-Mission (Internationalen Schutz- und Unterstützungstruppe) war nach mehr als einem Jahrzehnt zu Ende gegangen. Nach dem Ende von ISAF bleibt die Sicherheitslage in vielen Teilen des Landes instabil, und regierungsfeindliche Kräfte bleiben teilweise handlungsfähig. Doch die Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) werden immer besser und kompetenter. Sie haben die Sicherheitsverantwortung vollständig übernommen. Im Januar 2015 hat die NATO 'Resolute Support Mission' (RSM) begonnen, deren Schwerpunkt auf der Ausbildung, Beratung und Unterstützung der afghanischen Entscheidungsträger liegt.
Drei große internationale Konferenzen in den Jahren 2011 und 2012 waren dem Engagement der internationalen Gemeinschaft in Afghanistan gewidmet. Auf den Konferenzen in Bonn (Dezember 2011), Chicago (Mai 2012) und Tokio (Juli 2012) erhielt Afghanistan Klarheit über die zivile und militärische Unterstützung vonseiten der internationalen Gemeinschaft. Neu war in Tokio die Vereinbarung gegenseitiger Rechenschaftspflichten. Diese sind im so genannten "Tokyo Mutual Accountability Framework" (TMAF) niedergelegt. Damit sind die Reformschritte der afghanischen Regierung anhand festgelegter Ziele und Kriterien überprüfbar. Dazu gehört vor allem auch der Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität. Die Erfüllung der Kriterien ist die Voraussetzung für die Einhaltung des Versprechens der internationalen Gemeinschaft, Afghanistan auch im Jahrzehnt nach 2014 mit zivilen Unterstützungsleistungen zur Seite zu stehen. Die Reformfortschritte werden im Dialog zwischen der afghanischen Regierung und den Geberstaaten regelmäßig überprüft; die letzte förmliche Überprüfung fand am 29.01.2014 statt. Dieses Treffen zeigte, dass Afghanistan insgesamt auf einem guten Weg ist, Reformen jedoch mit mehr Nachdruck verfolgen muss. Diese Sichtweise wurde auch auf der Londoner Afghanistan-Konferenz Anfang Dezember 2014 bestätigt. Die neue afghanische Regierung legte hier ein entsprechendes Arbeitspapier vor. Außerdem wurde die Neuauflage des "Tokyo Mutual Accountability Framework" (TMAF) im Herbst 2015 vereinbart.
(Auswärtiges Amt (www.auswaertiges-amt.de) "Wie geht es weiter in Afghanistan", Stand 04.03.2015)
Wie der UNO-Generalsekretär in seinem Bericht vom März 2016 an die UNO-Generalversammlung ausführt, kam es im Jahr 2015 zu einer weiteren Verschlechterung der Sicherheitslage im Land. Die Vereinten Nationen hätten während des Jahres 22.634 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, was einen dreiprozentigen Anstieg zum Jahr 2014 und zugleich die zweithöchste Zahl an derartigen Vorfällen darstellt, die seit 2001 innerhalb eines Jahres dokumentiert wurden. In den vergangenen Monaten kam es zu verstärkten Kampfhandlungen in den Provinzen Helmand und Baghlan, und die Lage in der Provinz Kundus sei weiterhin volatil. 70 Prozent der im Jahr 2015 dokumentierten sicherheitsrelevanten Vorfälle ereigneten sich in den südlichen, östlichen und südöstlichen Landesteilen. Bewaffnete Kampfhandlungen und Detonationen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen machten 79 Prozent aller Vorfälle aus, was insgesamt ein erhöhtes Ausmaß an aufständischen Aktivitäten im Vergleich zum Vorjahr aufzeigt. Obwohl die Taliban den 24. April 2015 zum Beginn ihrer Frühjahrsoffensive erklärt hatten, war während des Frühjahrs (bzw. des gesamten Jahres) im Unterschied zu vergangenen Jahren keine klare Veränderung im Muster des Vorkommens sicherheitsrelevanter Vorfälle zu erkennen. Die Taliban weiteten im Jahr 2015 ihre territoriale Reichweite aus und eroberten - zusätzlich zur vorübergehenden Eroberung der Provinzhauptstadt von Kundus - zeitweise 24 Distriktzentren im Norden (in den Provinzen Badakhshan, Baghlan, Faryab, Jawzjan, Kundus, Sari Pul und Tachar), im Westen (in Badghis und Farah), im Osten (in Nuristan) und im Süden (in Helmand und Kandahar ) des Landes. Dies stellt eine beträchtliche Zunahme in der territorialen Präsenz der Taliban dar, die im Jahr 2014 lediglich drei Distriktzentren erobern konnten. Obwohl die meisten Distriktzentren innerhalb kurzer Zeit von Regierungstruppen zurückerobert wurden, blieben mehrere Zentren wochenlang unter Taliban-Kontrolle. Die gegen die Regierung gerichteten Aktivitäten der Taliban haben auch angesichts der internen Spannungen in Zusammenhang mit dem Führungswechsel hin zu Mullah Mansoor nicht abgenommen.
Wie der UNO-Generalsekretär in seinem Bericht weiter anführt, haben die Vereinten Nationen zwischen 1. Dezember 2015 und 15. Februar 2016 insgesamt 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land dokumentiert. Dies stellt einen 8,3-prozentigen Anstieg zum Vergleichszeitraum Ende 2014/Anfang 2015 sowie die höchste Zahl an Vorfällen für die beiden Monate Jänner und Februar seit 2001 dar. Im Einklang mit bisherigen Trends bildeten bewaffnete Kampfhandlungen mit einem Anteil von 57,4 Prozent den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von Detonationen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen (19,2 Prozent). Darüber hinaus gab es weiterhin eine hohe Zahl an gezielten Tötungen. So wurden zwischen 1. Dezember 2015 und 15. Februar 2016 insgesamt 154 Anschläge bzw. Anschlagsversuche gegen Einzelpersonen dokumentiert, was eine 27-prozentige Abnahme zum Vergleichszeitraum Ende 2014/Anfang 2015 darstellt. Während des Berichtszeitraums (10. Dezember 2015 bis Anfang März 2016) wurden 20 Selbstmordanschläge verzeichnet, während im Vergleichszeitraum Ende 2014/Anfang 2015 insgesamt 30 derartige Anschläge dokumentiert wurden. (UNGA, 7. März 2016, S. 4-6)
Das Assessment Capacities Project (ACAPS) schreibt in einer Briefing Note vom Oktober 2015, dass die Taliban seit Dezember 2014 und dem ISAF-Abzug, durch den die Anzahl der internationalen Sicherheitskräfte von 130.000 auf rund 12.000 gesunken ist, an Stärke gewonnen hat. Trotz eines Führungswechsels im Juli 2015, einer Zunahme an Kämpfen zwischen verschiedenen Taliban-Fraktionen und einer zunehmenden Zahl an Aufständischen, die mutmaßlich dem IS angehören, ist es den Taliban gelungen, ihre Aktivitäten auf den Norden Afghanistans auszuweiten. Im Jahr 2015 hat die Gruppe eine gestiegene Anzahl an Selbstmord- und Bombenanschlägen im ganzen Land verübt. (ACAPS, 13. Oktober 2015, S. 3)
Dem UNO-Generalsekretär zufolge hat die UNO im Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2015 insgesamt 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dies stellt einen 19-przentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar. Die Mehrheit der Vorfälle (62 Prozent) ereignete sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Norden und Nordosten kam es zu einer bedeutenden Verschlechterung der Sicherheitslage, unter anderem durch die vorübergehende Einnahme der Stadt Kundus durch die Taliban und eine Zunahme der Vorfälle in diesen Regionen. (UNGA, 10. Dezember 2015, S. 5)
Wie Obaid Ali vom Afghanistan Analysts Network (AAN) in einem Artikel vom Jänner 2016 bemerkt, haben die ANSF [Afghan National Security Forces] in den letzten beiden Monaten des Jahres 2015 eine groß angelegte Gegenoffensive durchgeführt, mit dem Ziel, die Taliban sowohl aus dem unmittelbaren Umland der Stadt Kundus sowie aus einigen der entlegeneren Distrikte zu vertreiben. Seit der Wiedereinnahme der Stadt Kundus durch Regierungskräfte am 13. Oktober 2015 haben derartige Maßnahmen jedoch kaum Wirkung gezeigt. Dies gilt besonders für die entlegeneren Distrikte. (Ali, 30. Jänner 2016)
Das US-amerikanische Verteidigungsministerium (US Department of State, USDOD) führt in einem Bericht vom Dezember 2015 (Berichtszeitraum 1. Juni 2015 bis 30. November 2015) an, dass die Anzahl der Opfer auf Seiten der afghanischen Sicherheitskräfte und der Taliban während des Berichtszeitraums bzw. während des gesamten Jahres 2015 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum bzw. im Vergleich zum Jahr 2014 angestiegen ist. In den typischen Aufständischen-Hochburgen wie Helmand und Kandahar erreichte die Gewalt das erwartete Ausmaß, allerdings waren die afghanischen Sicherheitskräfte auch in anderen Landesteilen, wie beispielsweise Kundus, mit einem größeren Gewalt-Ausmaß konfrontiert als erwartet. (USDOD, Dezember 2015, S. 17)
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) führt in ihrem im Februar 2016 veröffentlichten Jahresbericht an, dass sie im Jahr 2015 die höchste Zahl an zivilen Opfern seit 2009 dokumentiert hat. Nachdem es bereits in den Jahren 2013 und 2014 einen Anstieg in der Zahl der zivilen Todesopfer und Verletzten gegeben hatte, stieg im Jahr 2015 die Zahl der durch konfliktbedingte Gewalt getöteten und verletzten ZivilistInnen im Vergleich zum Jahr 2014 um vier Prozent. Zwischen 1. Jänner und 31. Dezember 2015 verzeichnete UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte). Dies stellt einen vierprozentigen Rückgang in der Zahl der zivilen Todesopfer sowie einen neunprozentigen Anstieg der Zahl der verletzten ZivilistInnen dar. (UNAMA, Februar 2016, S. 1)
Wie UNAMA erläutert, ist der Anstieg in der Gesamtzahl der zivilen Opfer vor allem durch eine Zunahme an komplexen Anschlägen und Selbstmordanschlägen sowie gezielten Tötungen durch regierungsfeindliche Kräfte zu erklären. Darüber hinaus stieg auch die Zahl von Opfern, die durch Regierungskräfte im Zuge von Luft- und Bodengefechten verursacht wurden. Insbesondere in der Provinz Kundus geriet zudem eine steigende Zahl von ZivilistInnen zwischen die Frontlinien der Konfliktparteien. (UNAMA, Februar 2016, S. 2)
Laut UNAMA sind 62 Prozent aller ziviler Opfer den Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppen, sowie weitere 17 Prozent jenen regierungsnaher Kräfte zuzurechnen (14 Prozent der ANSF, zwei Prozent den internationalen Streitkräften sowie ein Prozent regierungsnahen bewaffneten Gruppen). 17 Prozent aller zivilen Opfer wurden im Zuge von Bodengefechten zwischen regierungsfeindlichen Kräften und der ANSF verletzt bzw. getötet und lassen sich keiner bestimmten Partei zurechnen. Vier Prozent der zivilen Opfer wurden durch Sprengkörper verursacht, die ebenfalls keiner bestimmten Gruppe zugerechnet werden können. (UNAMA, Februar 2016, S. 3)
Zwischen 1. Jänner und 31. Dezember 2015 dokumentierte UNAMA insgesamt 6.859 zivile Opfer (2.315 Tote und 4.544 Verletzte), die durch Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppen verursacht wurden. Dies stellt einen zehnprozentigen Rückgang zum Jahr 2014 dar. Diese Entwicklung lässt sich durch einen Rückgang an zivilen Opfern durch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen und Bodengefechte erklären, welche regierungsfeindlichen Kräften zugerechnet werden konnten. Indes verzeichnete UNAMA einen 16-prozentigen Anstieg an zivilen Opfern durch komplexe Anschläge und Selbstmordanschläge, die durch regierungsfeindliche Akteure verübt wurden, sowie einen 27-prozentigen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen. (UNAMA, Februar 2016, S. 4)
Weiters dokumentierte UNAMA im Jahr 2015 1.854 zivile Opfer (621 Tote und 1233 Verletzte), die durch regierungsnahe Kräfte verursacht worden seien. Dies bedeutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Anstieg um 28 Prozent (UNAMA, Februar 2016, S. 4).
UNAMA und das UNO-Kinderhilfswerk UNICEF schreiben in einem gemeinsamen Bericht vom April 2016, dass die beiden Organisationen im Jahr 2015 insgesamt 132 konfliktbedingte Vorfälle verzeichneten, die MitarbeiterInnen im Bildungssektor betrafen. Dies entspricht einem 86-prozentigen Anstieg zum Jahr 2014 sowie einen 110-prozentigen Anstieg zum Jahr 2013. Dieser Anstieg lässt sich durch eine Zunahme von Fällen von Bedrohung und Einschüchterung von MitarbeiterInnen erklären. (UNAMA/UNICEF, April 2016, S. 6)
Weiters dokumentierten UNAMA und UNICEF im Jahr 2015 insgesamt 125 Vorfälle, die den Gesundheitssektor betrafen. Im Vergleich dazu ereigneten sich in den Jahren 2014 und 2013 jeweils 59 bzw. 33 Vorfälle dieser Art. Auch hier machten Bedrohungen und Einschüchterungen den Großteil der dokumentierten Fälle aus. (UNAMA/UNICEF, April 2016, S. 7)
(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, letzte Aktualisierung 11. Mai 2016
http://www.ecoi.net/local_link/323758/463335_de.html)
Aktuelle Entwicklungen der Sicherheitslage:
Militärische Auseinandersetzungen
In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe sowie Razzien in der südöstlichen Provinz Paktika, den östlichen Provinzen Nangarhar, Nursitan, der nördlichen Provinz Samangan, der westlichen Provinz Herat und der südlichen Provinz Kandahar.
Anschläge und Übergriffe
Am 04.04.16 starben zwei Menschen bei einem Anschlag auf ein Gästehaus der Polizei in der Provinz Nangarhar (Osten). Zehn Personen wurden verletzt.
Am 05.04.16 wurden bei einem Selbstmordanschlag nahe einer Klinik und einer Schule im Distrikt Siah Gird der zentralen Provinz Parwan mindestens sieben Zivilisten getötet und 25 verletzt. In der nordöstlichen Provinz Kunduz stürmten zwei mit Burqas verkleidete Taliban einen Polizeiposten. Die Angreifer kamen um.
Am 06.04.16 wurde gemeldet, dass Aufständische im Distrikt Nejrab, der zentralen Provinz Kapisa, in den letzten fünf Jahren 25 Personen wegen des Vorwurfs der Spionage hinrichteten. In der westlichen Provinz Herat wurde am 06.04.16 der Vorsitzende des Distriktsrats von Shindand erschossen.
Am 10.04.16 schlug in Kabul eine Rakete ein, ohne Schaden anzurichten. Im östlichen Nangarhar wurde bei mehreren Explosionen ein Kind getötet, mindestens sechs Menschen erlitten Verletzungen.
Am 11.04.16 kam es in Kabul zu einem Anschlag auf Beamte des Bildungswesens, ein Beamter starb, sieben wurden verletzt.
Angriffe und Drohungen gegen Schulen
Nach Angaben des afghanischen Bildungsministeriums mussten in den elf unruhigsten Provinzen 615 Schulen im Jahr 2015 wegen Kämpfen geschlossen werden. Besonders betroffen waren die Provinzen im Süden. So mussten im vergangenen Jahr 105 der 545 Schulen in Helmand den Betrieb einstellen, im benachbarten Kandahar waren es 150 von 545, in Zabul 140 von 242.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes Afghanistan, vom 11.04.2016)
NATO-Militäreinsatz bis 2017 verlängert
Angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage in Afghanistan beschlossen die NATO-Bündnisstaaten die Verlängerung der Mission "Resolute Support" bis Ende 2017. Zweck des NATO-Auftrags ist vor allem die Beratung und Ausbildung afghanischer Sicherheitskräfte.
Taliban-Führer Mansour getötet
Mullah Akhtar Mansour, der seit Juli 2015 die Führung der Taliban innehatte, wurde am 21.05.16 bei einem Drohnenangriff in der südwestpakistanischen Provinz Balochistan getötet. Als möglicher Nachfolger wird sein Stellvertreter Sirajuddin Haqqani gehandelt, der das Haqqani-Netzwerk führt. Sollte dies der Fall sein, wäre voraussichtlich ein weiterer Rückschlag für die ohnehin schon stockenden Friedensgespräche mit den Taliban. Im Übrigen riefen die Taliban am Wochenende die Afghanen dazu auf, nicht mehr für die Regierung oder internationale Institutionen zu arbeiten und drohten andernfalls mit Konsequenzen.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes Afghanistan, vom 23.05.2016)
Die Provinz Parwan:
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Parwan, 154 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Die strategisch gelegene Provinz Parwan ist eine der bekannteren Provinzen Afghanistans. Sie liegt 64 km nördlich von Kabul. Die Provinz Parwan grenzt an die Provinzen (Maidan) Wardak, Bamyan, Baghlan, Panjshir und Kapisa. Charikar ist die Provinzhauptstadt, während Jabal Saraj, Salang, Sayed Khel, Shinwar, Syiah Gird, Shikh Ali, Ghorband und Shurk Parsa, zu den restlichen Distrikten zählen. (Pajhwok o.D.ae). Die Bevölkerungsanzahl der Provinz wird auf 66.502 geschätzt und die der Provinzhauptstadt Charikar auf 57.746 (UN OCHA 26.8.2015). 70% der Bevölkerung sind ethnische Tadschiken, 18% Pashtunen und 11% Hazara. Die Turkmenen kommen auf 1% (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die meisten Tadschiken leben im Distrikt Salang.
Nach der Verschlechterung der Sicherheitslage im Jahre 2009 im Ghorband Valley und anderen Teilen der Provinz, haben die afghanischen Sicherheitskräfte in diversen Operationen unruhige Gegenden geräumt. Der signifikanteste Vorfall, in den Aufständische involviert waren, war ein Angriff auf das Büro des Gouverneurs im Jahr 2011, bei dem 22 Menschen starben und 28 weitere verletzt wurden. Es gibt Berichte zu Infiltration durch den IS in Teilen von Parwan (z.B. Distrikte Shinwari, Sia Gird zbd Koh-e Safi) und Kämpfe mit lokalen regierungsfeindlichen Gruppen. Die lokalen Behörden bestätigten diese Berichte jedoch nicht (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
(Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation, Afghanistan, vom 21.01.2016, 28f)
Der Distrikt Bagram hat einen wichtigen Militärflugplatz; dieser war einst die größte amerikanische Militärbasis im Land, wo zu Spitzenzeiten 40.000 Angehörige der Streitkräfte und private Auftragnehmer lebten. Auf der Basis befindet sich auch eine berüchtigte Haftanstalt, die zuvor von den USA geführt wurde, aber am Ende der afghanischen Regierung übergeben wurde.
Im Oktober 2015 beschloss die US-Regierung ihre militärische Präsenz in Bagram bis zum Jahr 2016 aufrechtzuerhalten.
Im Juli 2015 beschwerten sich die Bewohner und lokale Politiker über die sich verschlechternde Sicherheitslage:
This was due to either armed clashes between insurgents and the Afghan security forces, or the presence of illegal armed groups, often thought to be linked with local powerbrokers. Disputes are frequently settled with violence, resulting in several killed and/or injured. In June 2015, NATO forces conducted a massive raid on the compound of a local Jamiaat-affiliated former Jihadi commander, who also headed Abdullah's campaign team. The aim of this raid, which sparked fierce local protest, was to destroy a large weapons cache in his home.
A local resident of Charikar quoted by Pajhwok stated 'The security situation is deteriorating with each passing day.
Clashes often erupt between rebels and security forces twice in a week in the provincial capital.' In the large Ghorband valley, which stretches over the districts Shinwar, Ghorband (or Siagherd) and Shekhali, security has deteriorated since 2009. The ANSF responded with various clearing operations in restive areas. Insurgents are said to operate with freedom of movement in the Ghorband valley allowing them to harass and threaten the local population. In January 2015, APPRO researchers noted that in the three districts of the Ghorband valley, access to education for girls was severely affected due to insecurity. However, access to public life for women was not affected by the general deterioration in security.
Cleaning operations are mentioned in the press in January 2015. In June 2015, ANSF conducted a major cleaning operation in Ghorband, lasting for several days. International military forces remained active in the Ghorband valley mainly through airpower and the use of Unmanned Airial Vehicles (UAV), targeting insurgents but occasionally killing civilians.
In September 2015 analyst Thomas Ruttig stated: 'operations against the Taliban in Parwan province seem to have been successful; there were no recent reports of incidents on the Kabul-Bamyan route through Ghorband.' Still, according to local residents quoted by Pajhwok in July 2015, militants had intensified their activities in Ghorband district and the nearby Shinwari district.
(EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan - Security Situation, January 2016, 48 ff)
Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet zusammengefasst, dass eine neue Organisation "Parwan Social Stability Council" zusammen mit Prominenten, Älteren, Jihadisten und Intellektuellen der Provinz Parwan gegründet wurde, woran sich mehr als 4.000 Menschen beteiligten. Neben der Forderung nach mehr wirtschaftlicher Entwicklung in der Provinz Parwan, wurden auch eine stabile Sicherheitslage, die Aufrechterhaltung des Friedens, das Stärken der Einheit und die Teilnahme an den kommenden Wahlen genannt.
Kabul (BNA) A new body titled "Parwan Social Stability Council" with the participation of notables, elders, Jihadi figures and intellectuals of Parwan province was formed Tuesday. According to BNA reporter, more than 4,000 people in the meeting wherein the participants besides calling for more development of Parwan province emphasized for ensuring security, stabilizing peace, strengthening unity and participation in the coming elections. Briefing the participants on the objective of the newly formed council, Dr. Hasamddin Hamrah said that the aim of the council is to bolster further unity create more harmony between the people and the government. He also hoped that the newly formed Parwan Social Stability Council would prove an example for the residents of others provinces in creating peaceful environment unity and development of the country. He also said that the council would soon announce its support to one of the presidential candidates for the larger interests of the nation.
Bakhtar News (26.2.2014): Parwan Social Stability Council Formed, http://www.bakhtarnews.com.af/eng/politics/item/11156-parwan-social-stability-council-formed.html, Zugriff 7.1.2015
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation AFGHANISTAN Sicherheitslage in Charikar/Prov. Parvan, Erreichbarkeit vom 07.01.2015)
In zahlreichen Provinzen (u.a. in Helmand, Kunduz, Kandahar, Kunar, Parwan, Zabul, Paktia, Herat, Nangarhar und Balkh) gab es in der vergangenen Woche Kämpfe, Luftangriffe und andere bewaffnete Auseinandersetzungen.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes Afghanistan vom 09.05.2016)
Sicherheitslage in Kabul:
Die UNAMA erwähnt in ihrem Halbjahresbericht vom August 2015 (Berichtszeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 2015), dass Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe in Städten einen extrem großen Schaden ("extreme harm") verursacht haben, vor allem in den Städten Kabul, Laschkar Gah und Dschalalabad. In Kabul wurden bei zwölf Vorfällen 42 ZivilistInnen getötet und 260 weitere verletzt. (UNAMA, August 2015, S. 49)
BBC News berichtet in einem Artikel vom August 2015, dass sich die Sicherheitslage in Kabul in den letzten Monaten deutlich verschlechtert hat. So ereignete sich im Monat August die größte Anzahl ("the most intense number") an Angriffen in der afghanischen Hauptstadt. Die Stadt ist eine Stadt im Zustand der Anspannung ("on the edge"), so BBC News. In Folge einer Welle von Angriffen in den letzten Wochen, bei denen Dutzende Personen getötet wurden, wurden die Sicherheitsmaßnahmen verschärft. Laut BeobachterInnen ist der jüngste Anstieg der Gewalt Ergebnis eines Machtkampfes innerhalb der Taliban, bei denen der neue Anführer Mullah Achtar Mansur von anderen Fraktionen herausgefordert wird. Offizielle in Afghanistan gehen davon aus, dass der neue Taliban-Anführer mittels der Angriffe zeigen will, dass die Aufständischen mächtig sind und weiterhin in der afghanischen Hauptstadt zuschlagen können. Der Artikel zitiert weiters den Kabuler Polizeichef, der von weiteren Anschlägen ausgeht. Dem Polizeichef zufolge schlagen die Aufständischen jetzt häufiger in der Hauptstadt zu, da sie wüssten, dass die Medien darüber berichten. Er erwartet weitere Anschläge, die sich zu jeder Zeit, an jedem Ort ereignen können. (BBC News, 31, August 2015)
Borhan Osman vom AAN berichtet in einem Artikel von Ende September 2015, dass sich seit der formalen Übernahme der Funktion des Taliban-Anführers durch Mullah Achtar Mansur (Ende Juli 2015, Anm. ACCORD) eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe in Kabul ereignet haben, bei denen hunderte Personen, mehrheitlich ZivilistInnen, getötet oder verletzt wurden (Osman, 30. September 2015). Auch der UNO-Generalsekretär schreibt in seinem Bericht von Anfang September 2015, dass es im Anschluss an die Bestätigung des Todes von Mullah Omar zu einem spürbaren Anstieg der öffentlichkeitswirksamen Sicherheitsvorfälle in Kabul gekommen ist (UNGA, 1. September 2015, S. 4).
In einem Bericht zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan vom November 2015 schreibt das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo unter Bezugnahme auf Angaben einer internationalen Organisation in Kabul im September 2015, dass die afghanische Hauptstadt in vielerlei Hinsicht ein Ort zur Machtdemonstration ist. So sind Angriffe so konzipiert, dass sie die Leistungsfähigkeit und Relevanz der aufständischen Gruppen unter Beweis stellen. Dies erklärt vermutlich die relativ unregelmäßige Frequenz der Angriffe in Kabul. Zu den Angriffszielen in Kabul gehören hochrangige internationale Institutionen, sowohl ziviler als auch militärischer Natur, die afghanischen Behörden sowie die Sicherheitskräfte. Wie Landinfo weiters anführt, sind komplexe und koordinierte Angriffe ein wirksames Mittel, um die Aufmerksamkeit der internationalen Medien zu erhalten. Aufständische haben oftmals Granaten und Raketen auf Kabul abgefeuert, normalerweise von Orten nördlich oder östlich der Stadt. Diese Angriffe haben bislang aber nur geringe Schäden verursacht, weil es ihnen an Genauigkeit mangelt und es völlig willkürlich ist, wo die Granaten und Raketen einschlagen. Ein Diplomat hat im September 2015 in Kabul angegeben, er glaubt deswegen nicht, dass diese Angriffe grundlegende Veränderungen ("game-changer") herbeiführen könnten. Der Diplomat erklärte dies mit einer Kombination aus Unfähigkeit und schlechter Ausrüstung. Neben konfliktbedingter Gewalt ist auch Kriminalität für viele in Kabul ein Problem. Zwar gibt es keine verlässlichen Statistiken zu Verbrechen, doch hat eine internationale Organisation in Kabul im September 2015 angegeben, seit Beginn des Jahres sieben Entführungen in der Stadt registriert zu haben. Normalerweise werden AusländerInnen und AfghanInnen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie reich sind, entführt. Auf die Frage, ob es in Kabul nicht gemeldete Entführungsfälle gegeben haben könnte, führte die internationale Organisation an, dass die meisten Entführungsfälle "High-Profile"-Fälle sind und es unwahrscheinlich ist, dass Fälle nicht gemeldet werden. (Landinfo, 20. November 2015, S. 14-15)
Dem US-amerikanischen Verteidigungsministerium (USDOD) zufolge ereigneten sich im Zeitraum von 1. Jänner bis 16. November 2015 insgesamt 28 öffentlichkeitswirksame Angriffe in Kabul. Dies stellt einen Anstieg um 27 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar. (USDOD, Dezember 2015, S. 17)
Wie UNAMA in seinem Jahresbericht vom Februar 2016 schreibt, führten komplexe Anschläge und Selbstmordanschläge in der Zentralregion, insbesondere in der Stadt Kabul, zu einem 18-prozentigen Anstieg in der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2015. (UNAMA, Februar 2016, S. 8)
(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, letzte Aktualisierung 11. Mai 2016
http://www.ecoi.net/local_link/323758/463335_de.html)
APRIL 2016
Am 19. April wurden bei einem Anschlag mittels eines an einem LKW angebrachten Sprengsatzes gegen ein Gebäude im Zentrum Kabuls 64 Menschen, bei denen es sich zum Großteil um ZivilistInnen handelte, getötet und 347 weitere verletzt, so ein Sprecher des Innenministeriums. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der sich ihren eigenen Angaben zufolge gegen den wichtigsten Geheimdienst des Landes, das National Directorate of Security (NDS), richtete. Laut afghanischen Behörden handelte es sich indes beim Anschlagsziel um ein Gebäude, das in der Vergangenheit vom NDS genutzt worden war, in dem nun jedoch eine Sicherheitsagentur zum Schutz hochrangiger Regierungsbeamter untergebracht war. (AFP, 20. April 2016)
Am 11. April wurde eine Person bei einem Bombenanschlag auf einen Bus mit MitarbeiterInnen des Bildungsministeriums getötet. Fünf weitere Personen wurden verletzt. Bislang hat sich keine Gruppe zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 11. April 2016)
MÄRZ 2016
Am 29. März wurde eine Person bei der Explosion einer unter einer Brücke angebrachten Bombe getötet. Neun weitere Menschen wurden dabei verletzt. Bislang hat niemand die Verantwortung für die Explosion übernommen. (RFE/RL, 29. März 2016)
Am 28. März feuerten Taliban-Mitglieder laut Behördenangaben mehrere Raketen auf das Parlamentsgebäude ab, während eine Sitzung im Gange war, bei welcher der Chef des Geheimdienstes sowie der Interimsminister für Inneres Reden halten sollten. Bei dem Anschlag, für den sich die Taliban verantwortlich zeichneten, kam niemand zu Schaden. (RFE/RL, 28. März 2016)
Am 18. März 2016 vereitelten Sicherheitskräfte einen Anschlag auf Masood Andrabi, den amtierenden Chef des Geheimdienstes National Directorate of Security (NDS). Der Angreifer hatte versucht, in dessen Haus einzudringen, sei jedoch vom Sicherheitspersonal bemerkt und getötet worden. Der Vorfall ereignete sich in einem schwer befestigten Gebiet im Stadtzentrum, in dem sich Ministerien und ausländische Botschaften befinden. Bisher hat sich keine Gruppe zum geplanten Anschlag bekannt. (RFE/RL, 18. März 2016)
FEBRUAR 2016
Am 27. Februar kam es nahe des Verteidigungsministeriums im Zentrum Kabuls zu einem Selbstmordanschlag, bei dem laut Angaben des Ministeriums zwölf Personen, darunter zwei afghanische Soldaten, getötet wurden. Die Taliban bekannten sich später zu den Abschlag. (AFP, 27. Februar 2016)
Am 1. Februar ereignete sich vor dem Hauptquartier der National Civil Order Police im Westen Kabuls ein Selbstmordanschlag, bei dem 20 Personen getötet wurden. Mindestens 29 weitere Menschen wurden dabei nach Angaben des Innenministerium verletzt. (BBC News, 1. Februar 2016)
JÄNNER 2016
Am 20. Jänner 2016 wurden mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag auf einen Kleinbus mit Mitarbeitern des afghanischen Nachrichtensenders Tolo TV getötet. Mindestens 25 weitere Menschen wurden dabei verletzt. Hierbei handelt es sich um den ersten größeren Anschlag auf einen Medienorganisation in Afghanistan. Einige Monate zuvor hatten die Taliban Tolo TV zu einem legitimen "militärischen Ziel" erklärt. Keine Gruppe bekannte sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 20. Jänner 2016)
Am 17. Jänner schlug laut Angaben eines Polizeibeamten eine Rakete unweit der italienischen Botschaft in Kabul ein. Dem Beamten zufolge wurde bislang nichts über mögliche Opfer oder einen eventuell verursachten Schaden gemeldet. Lokale Medien berichteten allerdings, dass bei dem Vorfall zwei Sicherheitsbeamte verletzt wurden. Es ist noch unklar, ob die italienische Botschaft, die neben anderen ausländischen Vertretungen gelegen ist, Ziel des Angriffs gewesen ist. (Reuters, 17. Jänner 2016)
Am 5. Jänner explodierte eine an einem Fahrzeug befestigte Bombe im Kabuler Bezirk Wazir Akbar Khan, einer Gegend mit vielen ausländischen Botschaften und Regierungsgebäuden. Über mögliche Opfer ist laut Polizeiangaben nichts bekannt. Am 4. Jänner ereigneten sich zwei Selbstmordanschläge in Kabul, darunter einer unweit des Flughafens der Stadt mit Dutzenden Opfern. (Reuters, 5. Jänner 2016)
Am 1. Jänner ereignete sich ein Selbstmordanschlag auf ein französisches Restaurant in Kabul, bei dem laut Behördenangaben ein zwölfjähriger Junge getötet und mehr als ein Dutzend weitere Personen verletzt wurden, so AlertNet (AlertNet, 1. Jänner 2016). BBC News berichtet ebenfalls über den Anschlag, führt allerdings an, dass dabei zwei Personen getötet wurden. Bei allen Opfern handelte es sich um afghanische ZivilistInnen (BBC News, 1. Jänner 2016).
Korruption
Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2014 belegte Afghanistan von 175 Ländern den 172. Platz(TI 12.2014; vgl. FH 28.1.2015). Noch im Jahr 2013 belegte Afghanistan gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den
175. und damit letzten Platz (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).
Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Zu niedrige Gehälter fördern korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten (FH 28.1.2015). Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).
Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung hat dieses Gesetz nicht effektiv umgesetzt und es wurde berichtet, dass öffentliche Beamte/Bedienstete regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Es gab aber auch Berichte von Korruptionsfällen, die erfolgreich auf Provinzebene vor Gericht gestellt wurden (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung bemühte sich auch weiterhin Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben und Korruption anzugehen (UN GASC1.9.2015). So verfügte Präsident Ghani im Rahmen von Justizreformen, dass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellte aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015; vgl. UN GASC 1.9.2015). Als positiv kann gewertet werden, dass Präsident Ghani Untersuchungen in den Kabuler Bankskandal eingeleitet und ferner den Versuch gestartet hat, die fast 1 Milliarde US Dollar, die gestohlen wurden, wieder einzubringen (CAP 17.3.2015). Auch etablierte die Allparteienregierung eine nationale Behörde zur Beschaffungsvergabe (National Procurement Authorithy - NPA), die Transparenz beim öffentlichen Vergabesystem in Afghanistan unterstützen soll. Um dieses Ziel zu erreichen arbeitet die NPA mit unterschiedlichen nationalen und internationalen Organisationen zusammen (SIGAR 13.7.2015). Integrity Watch Afghanistan startete ein Callcenter "efshagar.af", welches der Öffentlichkeit die Möglichkeit bietet, korrupte Vorgehensweisen innerhalb des Landes zu melden (IWA 9.12.2014).
Die Hälfte der afghanischen Bürger/innen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungszahlungen an Beamte der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. CAP 17.3.2015). Laut Integrity Watch Afghanistan betrug die Summe der Bestechungen im Jahr 2014 1.2 Milliarden US Dollar und über 1.2 Millionen Acker Land wurden illegal beschlagnahmt (IWA 9.12.2014).
(Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Stand 21.01.2016)
Allgemeine Menschenrechtlage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).
Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).
(Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Stand 21.01.2016)
Grundversorgung und Wirtschaft
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
(Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Stand 21.01.2016)
Rückkehrfragen:
Die Zahl der freiwilligen afghanischen Rückkehrenden ist in den vergangenen Jahren bis Ende 2014 aufgrund der Unsicherheiten wegen des nahenden Abzugs der internationalen Sicherheitskräfte stetig gesunken. Seit dem Terroranschlag in Peschawar vom 16. Dezember 2014 ist die Zahl der afghanischen Rückkehrenden aufgrund des erhöhten Drucks seitens der pakistanischen Regierung rasant angestiegen. Von Januar bis Juli 2015 sollen über 73'000 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt sein.
Die Situation für Rückkehrende bleibt weiterhin schwierig. Der Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und anderen Dienstleistungen ist teilweise erschwert. Aufgrund der fehlenden Netzwerke ist es äusserst schwierig, eine Verdienstmöglichkeit und eine Unterkunft zu finden. Die Unterstützung durch Hilfswerke mit Nahrungsmitteln oder Bargeld hat eher symbolischen Wert. Während der afghanische Staat kaum in der Lage ist, die Rückkehren-den wirksam zu unterstützen, können auch die humanitären Organisationen auf-grund der zurückgehenden finanziellen Mittel diese Rolle immer weniger erfüllen.
Gemäß UNAMA wurden im ersten Halbjahr 2015 aufgrund des bewaffneten Konflikts rund 103'000 Personen intern vertrieben (+ 43 Prozent IDPs). Mitte Juli 2015 soll die Anzahl der IDPs in Afghanistan die Zahl von 945'600 bereits überschritten haben. Die grössten Fluchtbewegungen fanden im Nordosten des Landes (Kunduz und Badakhshan) sowie im Süden in Helmand statt. Über die Hälfte der IDPs lebt in den vier Provinzen Herat, Helmand, Nangarhar und Kandahar. Als Ursachen für die interne Vertreibung werden militärische Operationen sowie Drohungen und Einschüchterungen seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen genannt. IDPs sehen sich mit Diskriminierung, unzulänglichen sanitären Einrichtungen und fehlenden Grunddienstleistungen konfrontiert und verfügen nur über beschränkte Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu verdienen, was oft zur erneuten Vertreibung führt. Gewalt gegen Frauen steigt in IDP-Camps an.
Gemäß US Department of State bleibt die Aufnahmekapazität für Rückkehrende weiterhin tief.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Afghanistan - Update - Die aktuelle Sicherheitslage - 13. September 2015)
Sicherheitslage allgemein und insbesondere in Parwan bzw. Kabul laut Sachverständigengutachten:
Die Sicherheitslage in Afghanistan, im Allgemeinen, ist weiterhin prekär. In mehr als 15 Provinzen wird aktiv gekämpft. In 10 weiteren Provinzen gibt es immer wieder Unruhen. Die meisten Distrikte Afghanistans sind entweder unter der Kontrolle der Taliban oder sie stehen unter deren Angriff. Die Großstädte Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Bamiyan, Jalalabad, Taluqan gehören zu jenen Städten, die als sichere Städte zu bezeichnen sind, weil in diesen die Taliban nicht vorherrschend sind und auch nicht leicht eindringen können. Aber auch in diesen Städten kommen immer wieder Selbstmordanschläge der Taliban vor. Diese richten sich aber nicht gegen Zivilisten, sondern gegen die Behörde und gegen Ausländer. Bei diesen Anschlägen kommen aber auch Zivilisten ums Leben.
Die Provinz Parwan, mit der Hauptstadt Charikar, gehört zwar nicht zu den von den Taliban dominierten Provinzen, aber in einigen Distrikten dieser Provinz gibt es insofern Unruhen, dass einerseits die Taliban immer wieder die Hauptstraßen in dieser Gegend verunsichern, in dem sie Anschläge auf die Konvois der Regierung und Ausländer verüben, andererseits gibt es gelegentlich Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Gruppen, nämlich zwischen den ehemaligen verfeindeten Mujaheddin-Kommandanten. Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist ohne weiteres mit Linientaxis erreichbar. Der Weg von Kabul nach Nord-Afghanistan führt über den Salang-Pass. Der Distrikt Salang ist auf diesem Weg gelegen. Es ist eine gebirgige Gegend und mehr als 6 Monate von Schnee und Kälte betroffen. Die meisten der Einwohner dieser Gegend leben von Dienstleistungen für Reisende auf der Strecke zwischen Kabul und Nord-Afghanistan, Auto waschen, dem Verkauf von Gemüse und Brennholz sammeln und verkaufen. D.h. die Wirtschaftslage in dieser Gegend, besonders bedingt durch die langjährigen Kriege, ist besonders prekär und diese Situation hat dazu geführt, dass inzwischen die meisten Jugendlichen diese Gegend verlassen, sich in die Städte oder ins Ausland begeben haben. Ein anderer Grund für die Auswanderung der Bevölkerung dieser Gegend ist, dass in dem 35jährigen Krieg diese Gegend dutzende Male Schauplatz von Kriegen und Zerstörungen war.
Rückkehrer ohne geeignete Fachausbildung, werden im Falle ihrer Rückkehr mit enormen wirtschaftlichen Problemen konfrontiert sein, besonders dann, wenn auch kein familiärer Hintergrund mehr in Afghanistan besteht.
Die afghanische Regierung und die internationalen Organisationen haben bis jetzt keine Integrationsmaßnahmen für Rückkehrer entwickelt, so dass davon ausgegangen werden könnte, dass sich ein Rückkehrer z.B. in Kabul niederlassen und sich auf die Unterstützung der Regierung oder der internationalen Gemeinschaft verlassen kann.
Die Arbeitslosenrate in Afghanistan unter den Jugendlichen beträgt mehr als 60%. Ausgenommen Ärzte, hochqualifizierte Ingenieure, Sicherheitsberater, Dolmetscher der englischen Sprache, eventuell auch der deutschen Sprache, haben andere Personen kaum die Möglichkeit, im Falle ihrer Rückkehr, in Afghanistan eine Arbeit zu finden.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des, den Beschwerdeführer betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.
2.2.1. Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf den von ihm vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich gemachten glaubhaften Angaben. Inhaltlich bestätigt in Bezug auf die Herkunftsregion wurden diese Umstände durch die Aussagen des dem Verfahren beigezogenen länderkundlichen Sachverständigen. Bezogen auf die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren gilt dessen Identität aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts somit als erwiesen.
Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).
Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer während des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens im Wesentlichen übereinstimmende und widerspruchsfreie Angaben zu seinem Namen, der Muttersprache, seiner Herkunftsregion samt Geburts- bzw. Wohnort und seinem zweijährigen Schulbesuch. Auch die Namen von Familienmitgliedern, insbesondere den Namen seines noch lebenden Bruders nannte der Beschwerdeführer mehrmals spontan und gleichlautend. Ausführlich und im Einklang mit seinen bisherigen Aussagen vor der belangten Behörde schilderte der Beschwerdeführer gleichfalls die Umstände, die zum Tod seiner Eltern und drei seiner Geschwister führten. Schließlich deckten sich seine bei unterschiedlichen Einvernahmen gemachten Angaben zu seiner bzw. der Lebenssituation seines Bruders nach dem Tod der Eltern und drei seiner Geschwister. Diese Aussagen stellen sich vor dem Hintergrund der örtlichen Herkunft des Beschwerdeführers und der seiner Familie, und den dort überwiegend anzutreffenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen als dem Grunde nach nachvollziehbar und plausibel dar. Auf den Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen konkreten Fluchtgründen sowie auf die von der belangten Behörde im erstinstanzlichen Verfahren ausgeschlossene Vulnerabilität des Beschwerdeführers aus diesen Gründen im Herkunftsland war infolge der nunmehr reduziert zu beurteilenden Anträge nicht mehr näher einzugehen.
Nicht zugestimmt werden kann der belangten Behörde, die in ihrer Entscheidung die persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan verneint. Bezogen auf die vorgebrachten und dem Grunde nach nicht vorweg als unplausibel bewertbaren Fluchtgründe, ist eine Gefährdung des Beschwerdeführers in seinen Rechten gemäß Art 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6 und 13 der Protokolle zur EMRK verletzt zu werden zumindest vorstellbar. Obwohl im vorliegenden Fall nicht auszuschließen ist, dass sich Verwandte des Beschwerdeführers, insbesondere ein Cousin, nach wie vor in Afghanistan bzw. in Kabul aufhalten, bedarf es für eine erfolgreiche Rückkehr nach Afghanistan allgemein und in die Provinz Parwan im Besonderen sowohl einer ausreichenden Sicherheit im Allgemeinen, als auch bezogen auf die persönliche Grundversorgung. Der dem Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige ging vor dem Hintergrund der afghanischen Kultur davon aus, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines nicht mehr vorhandenen familiären Anschlusses nicht möglich sein werde, sich in seiner Heimatregion erfolgreich niederzulassen. Obwohl die Provinz Parwan grundsätzlich nicht zu den von den Taliban dominierten Provinzen zähle, berichtete der Sachverständige von Unruhen und Anschlägen auf die Hauptstraßen in Teilen der dortigen Gegend sowie bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Gruppen, sodass die Sicherheitslage nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als zumindest sehr verletzlich einzustufen ist, was nicht nur die dort lebende Bevölkerung allgemein gefährdet, sondern insbesondere auch die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr. Dass die staatlichen Sicherheitskräfte in der Lage sind, den Beschwerdeführer vor Angriffen bewaffneter Kräfte weitgehend zu schützen, kann dem vorliegenden länderkundlichen Erkenntnisquellen nicht entnommen werden. Dafür spricht auch der Umstand, dass es sich nach den Angaben des Sachverständigen um ein überwiegend kaltes, schneereiches und gebirgiges Gebiet handelt in dem es seit mittlerweile 35 Jahre zu Kriegshandlungen kommt, was dazu geführt hat, dass bereits große Teile der zuvor dort lebenden Bevölkerung ausgewandert sind. Angesichts dieser, daher vom Sachverständigen aus wirtschaftlicher Sicht nachvollziehbar als sehr prekär eingestuften, wirtschaftlichen Situation in der Heimatregion, käme eine Rückkehr des Beschwerdeführers - wenn überhaupt - lediglich in einer der Großstädte Afghanistans in Betracht. Der Beschwerdeführer besuchte die Schule nur zwei Jahre im Iran und verfügt nach seinen glaubwürdigen Angaben über keine spezifische berufliche Ausbildung und konnte sein Leben im Iran bis zu seiner Flucht nach Europa nur mit Hilfsarbeiten auf Baustellen, in einer Autowäscherei und im Teppichreparaturbereich finanzieren. Demzufolge verfügt er nach Ansicht des Sachverständigen über keine geeignete Fachausbildung bzw. sonstige fachliche Fähigkeiten, die ihn in die Lage versetzten könnten, in Kabul oder einer anderen Großstadt seines Heimatstaates Arbeit zu finden. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt nach sachverständiger Schätzung derzeit bei ca. 60%, sodass der auf sich allein gestellte Beschwerdeführer in Kabul ohne Arbeitsstelle nicht in der Lage wäre seine Lebenshaltungskosten zu bestreiten, womit er letztlich - Mangels jeglichem familiären Anschlusses und der fehlenden Möglichkeit der Unterstützung durch die afghanische Regierung bzw. internationalen Organisationen, welche bislang nach Auskunft des Sachverständigen nach wie vor keine ausreichenden diesbezüglichen Integrationsmaßnahmen entwickelt haben - der realen Gefahr wirtschaftlich nicht überleben zu können, ausgesetzt wäre. Die in der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen zu Protokoll gegebenen gutachterlichen Äußerungen sind plausibel und nachvollziehbar. Sie spiegeln sich im Übrigen in den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden zuvor dargestellten aktuellen Länderinformationen wieder. Nach der Verschlechterung der Sicherheitslage im Jahre 2009 im Ghorband Valley und anderen Teilen der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, haben die afghanischen Sicherheitskräfte in diversen Operationen unruhige Gegenden geräumt. Der signifikanteste Vorfall, in den Aufständische involviert waren, war ein Angriff auf das Büro des Gouverneurs im Jahr 2011, bei dem 22 Menschen starben und 28 weitere verletzt wurden. Nach aktuellen Berichten aus einer vertraulichen Quelle kommt es aber auch in Teilen von Parwan in letzter Zeit zu Infiltration durch den IS (z.B. Distrikte Shinwari, Sia Gird zbd Koh-e Safi) und Kämpfen mit lokalen regierungsfeindlichen Gruppen. Trotzdem bleiben diese Berichte von den lokalen Behörden unbestätigt. Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen und auch den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Umstände erscheint eine Gefährdung seiner Person in seinen Rechten gemäß Art. 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6 und 13 der Protokolle der EMRK verletzt zu werden, dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht als unwahrscheinlich.
Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.05.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufsbehörde vom Berufungswerber). In diesem Sinne machte der Beschwerdeführer vor allem in Bezug auf seine individuelle Lebenssituation in Afghanistan, aber auch zu seinem späteren mehrjährigen Aufenthalt im Iran und der Umstände unter welchen seine Eltern und drei seiner Geschwister ums Leben gekommen sind, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in sich stimmige und schlüssige Angaben. Diese Aussagen waren im Ergebnis widerspruchsfrei und authentisch. Sie sind vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse allgemein und infolge der speziellen Situation des Beschwerdeführers plausibel und nachvollziehbar. In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass diesem Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis Glaubwürdigkeit beizumessen ist.
2.2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan im Allgemeinen und in der nördlichen Provinz Parwan bzw. in der Hauptstadt Kabul im Besonderen beruhen auf den angeführten Quellen. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierenden Institutionen, ergeben in ihrer Gesamtheit ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild über die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Darüber hinaus erstattete die Sachverständige, Dr. Sarajuddin RASULY in der mündlichen Verhandlung ein ausführliches Gutachten, insbesondere zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in dessen Heimatprovinz sowie den aktuellen Verhältnisse in Kabul bzw. anderen afghanischen Großstädten.
2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K2 und K4 zu § 8 VwGVG).
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten dem Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt gemäß § 16 Abs. 2 leg. cit. die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer am 17.11.2009 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche die belangte Behörde erstmals am 12.07.2010 mit Bescheid abgewiesen und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bu8ndesgebiet ausgewiesen hat. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.10.2014 Folge gegeben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Am 01.07.2015 erhob der mittlerweile rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist als zulässig erweist. Die belangte Behörde hat zwar zunächst mit Aufforderung vom 16.07.2015 den Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in seinem Heimatland zur Stellungnahme übersendet, jedoch in weiterer Folge keine Entscheidung innerhalb der Frist gemäß § 16 VwGVG nachgeholt, sondern hat die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, zusammen mit den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 06.11.2015 vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit in dieser Angelegenheit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Anzumerken ist, dass die belangte Behörde weder im Zuge der Aktenvorlage, noch in weiterer Folge gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht auf Umstände verwiesen hat, wonach die Verzögerung nicht ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen wäre. Auch aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes wurde nicht ersichtlich, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht worden war. So hat der Beschwerdeführer zu den ihm übermittelten länderkundlichen Feststellungen gegenüber der belangten Behörde seine Äußerung zeitnah abgegeben. In der am 20.04.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgten mündlichen Verhandlung, der unter anderem auch ein fachkundiger länderkundlicher Sachverständiger hinzugezogen wurde, konnte der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt abschließend ermittelt werden. Die ordnungsgemäß zu dieser mündlichen Verhandlung geladene, belangte Behörde blieb dieser Verhandlung unentschuldigt fern, gab hierzu keine Äußerung ab und brachte erstmals - offenbar als Reaktion auf die ihr vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Abschrift der Verhandlungsschrift - mit Schriftsatz vom 14.06.2016 vor, infolge der bei ihr bestehenden außergewöhnlichen Arbeitsüberlastung treffe sie kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der gegenständlichen Erledigung.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm. § 8 Abs 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
In der gegenständlichen Fallkonstellation sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer gegeben:
Aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den aktuellen spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan ergeben sich konkrete Hindernisse betreffend die sofortige Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar grundsätzlich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, sodass seine Fähigkeit am Erwerbsleben in Afghanistan teilnehmen zu können, dem Grunde nach vorauszusetzen ist. Allerdings kommt es, obwohl die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Parwan, zu den vergleichsweise relativ ruhigeren Provinzen Afghanistans zählt, bis heute dort immer wieder zu Kampfhandlungen - zuletzt traten auch vermehrt zerstörerische Aktivitäten des IS auf - gegen die die einheimische Bevölkerung von staatlicher Seite nach wie vor nicht ausreichend effektiv geschützt werden kann. Außerdem ist die wirtschaftliche Situation in der schon topographisch und klimatisch sehr benachteiligten Provinz Parwan, infolge der dort bereits seit mehreren Jahrzehnten andauernden bürgerkriegsähnlichen Zustände als derart trist zu beurteilen, dass dem Beschwerdeführer mit großer Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Beschäftigungsmöglichkeit zugänglich wären. Schließlich wäre der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion ohne jeglichen familiären Rückhalt auf sich allein gestellt und es mangelt ihm auch an der, für eine gefahrlose, seine Existenz nicht bedrohende Rückkehr jedenfalls notwendige Kenntnis der dortigen Verhältnisse. Er hat sein Heimatdorf bereits als Achtjähriger nach dem Tode seiner Eltern verlassen und sich seither viele Jahre bis zu seiner Flucht nach Europa ausschließlich im Iran aufgehalten.
Als interne Fluchtalternative käme in der Regel die Hauptstadt Kabul oder eine andere Großstadt Afghanistans in Betracht, jedoch sind im Ergebnis keine Anhaltspunkte dafür hervor gekommen, dass er etwa in Kabul oder in einer anderen Gegend Afghanistans, derzeit erfolgreich Fuß fassen könnte. Mehrfach und übereinstimmend gab der Beschwerdeführer an, zu seinem zuletzt in Kabul lebenden Cousin seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr herstellen zu können, sein einziger Bruder hält sich wieder im Iran auf und daher wäre er als Rückkehrer sowohl in Kabul, als auch in jeder anderen Großstadt Afghanistans ohne Verwandte völlig auf sich alleine gestellt. Neben den für gewöhnlich bei Personen, die außerhalb des Familienverbandes leben in der Regel auftretenden Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art, denen der Beschwerdeführer somit ausgesetzt wäre, besitzt er auch keinerlei Kenntnisse betreffend die jeweiligen Örtlichkeiten oder kann er auf diesbezügliche Erfahrungen zurückgreifen. Angesichts der hohen Jugendarbeitslosigkeit ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer, dem es an jeglicher Fachausbildung und sozialem Anschluss zur dort lebenden Bevölkerung fehlt, bei einer Rückkehr zum Beispiel nach Kabul seine täglichen Grundbedürfnisse ausreichend befriedigen und sich eine neue Existenzgrundlage aufbauen könnte. Die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmittel ist, auch für nicht völlig allein stehende Rückkehrer nach wie vor nicht ausreichend und die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen ist begrenzt. Der Beschwerdeführer, der sich, wie bereits angesprochen seit seinem Kindesalter nicht mehr im Afghanistan aufgehalten hat, wird daher im Falle seiner Rückkehr, wenn überhaupt nur sehr schwer Anschluss bei den dort lebenden Menschen finden können, weshalb er aus Gründen der Sicherheit und Versorgung in ernste Schwierigkeiten geraten würde. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint deshalb derzeit als nicht zumutbar.
Aufgrund dieser Umstände ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, dem Beschwerdeführer zur Verfügung stünde.
Als maßgeblich ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich diverse Schritte zu seiner Integration gemacht hat. Seit dem Jahre 2011 bis einschließlich Dezember 2015 absolvierte er verschiedenste Deutschkurse und kann sich - wovon sich die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen konnte - mittlerweile, wenn auch nur eingeschränkt in der deutschen Sprache selbst verständlich machen bzw. einfacher in Deutsch geführte Konversation folgen. Auch nimmt der Beschwerdeführer, wie den in der mündlichen Verhandlung beigebrachten Empfehlungsschreiben von mehreren in Wien lebenden Bekannten bestätigt wird, regelmäßig an einem wöchentlichen Fußballspiel teil und wird dort als kameradschaftlicher, einsatzfreudiger und fairer Spieler geschätzt. Ein mit ihm befreundete Unternehmer hat ihm eine Beschäftigung in der familieneigenen Teppichwäscherei in Aussicht gestellt.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Einbeziehung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Sachverhaltskonstellation nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückführung nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen, erniedrigenden und den Beschwerdeführer in seiner Existenz bedrohenden Behandlung führen würde (vgl. VwGH 25.05.2016, Zl. 2016/19/0036). Diese maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden, ist für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten, weshalb für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.
Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gegeben.
Daher war gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2016, war das diesbezüglich anhängige Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.
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