W123 2127313-1•BVwG W123 2127313-1
W123 2127313-1Federal Administrative CourtJul 15, 2016
aktuelle Gefahr, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Zwangsrekrutierung
W123 2127313-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016, Zl. 1083244709-151129624, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.07.2017 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.08.2015 den gegenständigen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 20.08.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ein Kommandant der örtlichen Polizei in XXXX gewesen sei. Er sei am 25.05.1391 (= 16.08.2012) bei einer Minenexplosion, welche ihm die Taliban platziert hätten, ums Leben gekommen. Nach dem Tod seines Vaters, sei das Haus von den Taliban überfallen worden. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer töten wollen. Der Beschwerdeführer habe aber fliehen können. Wann das war, wisse der Beschwerdeführer nicht.
3. Am 26.04.2016 erfolgte die Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Die Niederschrift lautet auszugsweise:
LA: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert! Warum können Sie nicht nach Afghanistan zurück?
VP: In Afghanistan ist eine schlechte Sicherheitslage. Ich kann nur sagen, dass mein Vater Polizist war und dieser wurde bei einem Anschlag mit zwei weiteren Kollegen getötet, zu diesem Vorfall kann ich aber nichts weiter angeben. Nur eines kann ich noch sagen, dass ich nachdem Tod meines Vaters bei meinem Onkel väterlicherseits untergekommen bin, dort haben mich die Taliban auch bedroht und so bin ich ausgereist, weil es mir nicht möglich war in Afghanistan ein schönes Leben zu führen. Mehr kann ich nicht mehr sagen.
LA: Wann war der Vorfall mit dem Anschlag, bei welchem Ihr Vater umgekommen war?
VP: Am 22.05.1391 (13.08.2012) wurde er getötet, aber weitere Einzelheiten weiß ich nicht.
LA: Die war ein Anschlag auf die Polizei oder auf Ihren Vater konkret?
VP: Mein Vater war auf dem Weg in die Arbeit, sie sind unglücklicherweise über eine Mine gefahren und dabei wurden sie getötet.
LA: Gibt es einen konkreten fluchtauslösenden Vorfall mit Ihrer Person?
VP: Mein Onkel hat mich weggeschickt, ich habe keinen Kontakt zu meinen Verwandten.
LA: Also haben Sie die Taliban bedroht?
VP: Nein, aber die Taliban bedrohen alle jungen Männer der Paschtunen und Tadschiken um sich deren Sache anzuschließen, das wollte ich nicht.
LA: Erklären Sie sich weiter!
VP: Die afghanische Regierung ist machtlos gegen die Taliban und andere Kriminelle. Ich weiß nur, dass die Taliban in Afghanistan aktiv sind, das weiß ich von meinem Onkel und anderen Familienmitgliedern. Ich habe noch nie persönlich mit diesen gesprochen, ich habe aber Lautsprecheransagen gehört, welche im Dorf in der Nacht wahrnehmbar waren, da haben sie einen aufgerufen sich deren Sache anzuschließen, das sind alles Verrückte und Kriminelle.
LA: Möchten Sie bzw. können Sie nicht mehr angeben?
VP: Nein.
LA: Rückkehr in die Heimat Afghanistan bedeutet?
VP: Ein ganz schlechtes Leben oder vielleicht sogar den Tod bedeuten.
LA: Könnten Sie in Kabul leben?
VP: Mein Leben ist auch in Kabul in Gefahr, ich kann niemals in dieses Land zurückkehren, wenn ich die Möglichkeit gehabt hätte, dort ein friedliches schönes Leben zu führen, dann wäre ich dorthin gegangen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57, 55 AsylG nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Angaben zu den Familienangehörigen nicht glaubhaft gewesen sei. Da der Beschwerdeführer als Person völlig unglaubwürdig sei, müsse daraus geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch betreffend seiner Familie in Afghanistan nicht die Wahrheit angegeben habe. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem wirtschaftlich besseren Leben sei offensichtlich das Hauptmotiv der Ausreise gewesen.
5. Am 17.05.2016 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang ein. Die Einvernahme vor dem BFA habe lediglich zehn Minuten gedauert und der Beschwerdeführer habe somit nicht ausreichend Zeit gehabt, all seine Fluchtgründe detailliert zu schildern. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass den Beschwerdeführer schon während der Einvernahme mitgeteilt worden sei, dass er eine negative Entscheidung erhalten werde. Somit könne nicht annähernd von einer objektiven Verfahrensführung ausgegangen werden. Des Weiteren werde dem Beschwerdeführer nicht geglaubt, dass er keine Familienangehörige in Kabul habe. Es sei überhaupt nicht ersichtlich, wie das BFA zu der Annahme komme. Es werde lediglich pauschal festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Person völlig unglaubwürdig sei, ohne eine nachvollziehbare Erklärung. Bei dem Fahrzeugminenanschlag handle es sich nicht um ein bloßes "Unglück", sondern um einen gezielten Anschlag der Taliban auf Mitarbeiter der lokalen afghanischen Polizei. Den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender sei zu entnehmen, dass auch Familienmitglieder aufgrund ihrer unterstellten politischen Gesinnung einer Bedrohung durch regierungsfeindliche Gruppen wie den Taliban ausgesetzt sein könnten. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer durch die Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, erneut in ihr Blickfeld geraten, weshalb er im Falle einer Rückkehr zweifelsfrei einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
6. Am 12.07.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
R: Was war der ausschlaggebende Fluchtgrund?
BF: Die Taliban haben mich bedroht. Sie wollten mich töten. Sie haben meinen Vater getötet, weil er als lokaler Polizist gearbeitet hat. Er wurde gemeinsam mit zwei weiteren Personen in einem Fahrzeug durch eine Mine getötet. Danach wurde das Leben noch schwieriger. Es war für mich zu gefährlich dort zu bleiben, deshalb hat mich mein Onkel väterlicherseits von dort weggeschickt.
R: Zum Minenangriff: War das ein gezielter Angriff auf Ihren Vater und seine beiden Kollegen oder sind diese unglücklicherweise über die Mine gefahren?
BF: Ihr Ziel war es meinen Vater zu töten. Die Taliban mögen keine Leute die für die Regierung arbeiten. Sie möchten, dass ihre Gesetze befolgt werden und töten deshalb jeden, der für den Staat arbeitet.
R: Wann war dieses Unglück genau?
BF: Der Vorfall ereignete sich am 22.05.1391=13.08.2012.
R: Vorhalt: In der Einvernahme vor dem BFA haben Sie auf die Frage, ob Sie die Taliban bedroht hätten, mit nein geantwortet. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe am Anfang der Einvernahme bereits angegeben, dass im Protokoll alles aufgenommen wurde was ich gesagt habe. Das habe ich bei der Rückübersetzung der zwei Seiten durch den Dolmetsch festgestellt. Das war auch der Grund, weshalb ich die Einvernahme nicht unterschrieben habe.
R: Warum wollten die Taliban Sie töten?
BF: Die Taliban mögen niemanden, der für den Staat arbeitet. Sie verfolgen diese Person und seine ganze Familie. Die Taliban möchten, dass ihre Gesetze befolgt werden. Deshalb vernichten sie alle, die für die Staat und die Regierung arbeiten.
R: Haben Sie jemals für die Staat oder Regierung gearbeitet?
BF: Nein, ich habe vier Jahre die Schule besucht. Danach habe ich in der Landwirtschaft gearbeitete und ich habe Sport gemacht.
R: Wann genau haben Sie die Taliban bedroht?
BF: Die Taliban haben uns bereits zu der Zeit als XXXX regiert hat bedroht. Damals wurden lokale Polizisten ausgebildet, die für die Sicherheit der eigenen Regierungen eingesetzt wurden. Seither werden wir bedroht. Das sind ca. vier oder fünf Jahre.
R: Seit dieser Zeit: Wie oft haben die Taliban Sie bedroht? Wie hat sich das konkret abgespielt?
BF: Die Taliban sind jede Nacht gekommen. Unser Haus lag an der Straße. Sie haben die Straße gesperrt und in Lautsprechern Namen gerufen. Wenn diese Leute nicht hinausgekommen sind, sind sie zu ihren Häusern gegangen und haben sie getötet. Ich habe mich jedes Mal versteckt; das habe ich lange Zeit gemacht, bis mein Vater getötet wurde. Danach sind wir in die Provinzhauptstadt übersiedelt. Als ich dort bedroht wurde, bin ich geflüchtet. Gemeint ist die Provinzhauptstadt in Laghman.
R: Wurden Sie jemals persönlich von den Taliban attackiert oder wurde Ihnen von den Taliban Gewalt angetan?
BF: Ich persönlich bin den Taliban niemals begegnet, denn wenn sie mich gesehen hätten, hätten sie mich entweder mitgenommen oder getötet. Jedes Mal wenn ich die Taliban über Lautsprecher gehört habe, habe ich mich versteckt. Die Taliban haben aber meinen Cousin (den Sohn meiner Tante mütterlicherseits) aus seinem Haus mitgenommen und getötet. Er hat in einem Büro für XXXX, eine Hilfsorganisation, gearbeitet. Um etwa Mitternacht haben wir von seinem Tod erfahren.
R: In der Erstbefragung vor der LPD Niederösterreich am 20.08.2015 haben Sie von einem Überfall der Taliban auf ihr Haus gesprochen. Wann war dieser Vorfall?
BF: An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern.
R: Können Sie zu diesem Überfall Näheres angeben?
BF: Wenn die Taliban gekommen sind, haben sie an unserem Tor geklopft. Wir haben uns versteckt. Wenn sie bemerkt haben, dass niemand zu Hause ist, sind sie wieder weggegangen.
R: Warum sind Sie nicht schon viel früher, konkret nach den ersten Bedrohungen der Taliban, aus Afghanistan geflohen?
BF: Wir haben einmal den Wohnsitz gewechselt und sind in die Provinzhauptstadt Mehtarlam übersiedelt. Nachdem ich auch dort bedroht wurde, habe ich beschlossen Afghanistan zu verlassen.
R: Wann war die Bedrohung in der Provinzhauptstadt?
BF: Das Datum weiß ich nicht.
R: Wissen Sie das ungefähre Jahr der Bedrohung?
BF: Ich kann auch das Jahr nicht angeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er wurde in der Provinz Laghman, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, geboren und ist dort aufgewachsen. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Die Geschwister des Beschwerdeführers leben bei dem Onkel väterlicherseits in Laghman.
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
1.2.1. Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht (Jänner 2014)
Eine zusammenfassende Betrachtung der Sicherheitssituation erlaubt es, von einer "ausreichend kontrollierbaren Sicherheitslage" in den Bevölkerungszentren und entlang der bedeutsamen Verkehrsinfrastruktur zu sprechen. In diesen Gebieten leben rund 80 Prozent der afghanischen Bevölkerung. In der Hauptstadt Kabul ist die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert "überwiegend kontrollierbar". In den ländlichen - vorwiegend paschtunisch geprägten - Gebieten im Osten und Süden herrscht hingegen eine "überwiegend nicht" oder in einigen wenigen Distrikten teilweise sogar eine "nicht kontrollierbare Sicherheitslage".
1.2.2. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 13.09.2015, Osten und Süden
Osten und Süden. Gemäss Fortschrittsbericht der deutschen Bundesregierung galt die Sicherheitslage Ende November 2014 im Osten und Süden des Landes, insbe-sondere in den paschtunischen Gebieten, als "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen Distrikten sogar als "nicht kontrollierbar".40 Besonders das Grenzgebiet zu Pakistan gilt als extrem gefährlich. Es werden häufig militärische Operationen durchgeführt, die zu zahlreichen Opfern unter der Zivilbevölkerung führen. In Nangarhar, Kunar und Nuristan sollen neben den Taliban die Hezb-e Islami, Lash-kar-e Islam, Tehrik-e Taliban Pakistan und Lashkar-e Taiba, Al Kaida und IMU aktiv sein. Im Südosten des Landes verfügt auch das Haqqani-Netzwerk über beträchtli-che Unterstützung. In der Provinz Ghazni sollen zudem Angehörige der IS aktiv sein.41 Im Süden des Landes wurde 67 Prozent des Mohns angebaut. Die Kriminalitätsrate ist hoch und sowohl 2014 als auch im ersten Halbjahr 2015 verzeichnete der Süden die meisten zivilen Opfer.
1.2.1. Staatendokumentation, Stand 21.01.2016
Laghman
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Laghman, 731 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Laghman liegt inmitten der Hindu Kush Berge. Sie ist in sechs administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Mehtar Lam, eingeteilt: Alishing, Alingar, Dawlat Shah, Qargayi und Bad Pukh. Etwa 58% der Bevölkerung sind Pashtunen, 21% Tadschiken, und 21% sind Stämme der Pashai (Pajhwok o.d.f) Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf
445. 588 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Die Sicherheitssituation in der gesamten Provinz Laghman ist auch weiterhin unsicher. 2015 gab es Vorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Mordanschläge, Einschüchterungen, aber auch Luftangriffe. Die Brennpunkte befinden sich in den Distrikten Alingar, Dawlat Shah, Badpakh und Alishing. Die Fortsetzung staatsfeindlicher Aktivitäten ist auch weiterhin der Grund zur Sorge in der Provinz. Der Einsatz der ALP entlang von Routen, welche in die administrativen Distriktzentren (DAC) führen, hat die Situation ein wenig verbessert. Jedoch werden regelmäßige Angriffe auf Posten/Patrouillen der ANSF registriert (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
Die Taliban halten auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Press TV 8.1.2016; Cihan News 21.11.2015; UPI 15.11.2015; Tolonews 11.8.2015; News Fulton County 15.7.2015).
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf deren insofern unbedenklichen Angaben. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen im Asylverfahren.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat ist aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft:
Entgegen den Ausführungen des BFA ist zunächst festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Wohnsitz und über seine Familienangehörigen für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaft sind. Ferner konnte der Beschwerdeführer glaubhaft die Angaben über den Tod seines Vaters bestätigen (siehe dazu auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Anzeige bei der Provinzverwaltung der Provinz Laghman). Nicht glaubhaft waren dagegen die Aussagen des Beschwerdeführers über seine persönlichen Fluchtgründe:
Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er bereits in der Zeit, als Präsident Karzai regiert habe (ca. vor vier oder fünf Jahren), von den Taliban bedroht worden sei. Die Taliban seien jede Nacht gekommen und hätten die Straßen gesperrt und in Lautsprechern Namen gerufen. Wenn die Leute nicht hinausgekommen seien, seien die Taliban zu den Häusern gegangen und hätten sie getötet. Der Beschwerdeführer habe sich jedes Mal verstecken können.
Für den Fall, dass die Taliban tatsächlich jede Nacht gekommen sein sollten, ist es gänzlich unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer vier oder fünf Jahre "Zeit" zur Flucht gelassen hätte. Der Beschwerdeführer sagte aus, dass die Taliban "diese Leute" auch getötet hätten. Offenbar wusste der Beschwerdeführer, dass die Taliban andere Leute im Dorf getötet haben. Folgte man diesen Angaben, dann wäre der Beschwerdeführer in großer Gefahr gewesen. Dann wiederum wäre aber nach den Lebensumständen jedenfalls zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer den Versuch gemacht hätte, sofort - ohne unnötigen Aufschub - aus Afghanistan zu fliehen. Selbst nach dem Tod des Vaters, der sich im Jahr 2012 zugetragen haben soll, ließ sich der Beschwerdeführer wiederum ca. drei Jahre Zeit, um aus Afghanistan zu fliehen. Abgesehen davon, gab der Beschwerdeführer an, den Taliban nie persönlich begegnet und folglich von ihnen auch nicht konkret bedroht worden zu sein.
Ferner konnte der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Angaben zum Überfall auf sein Haus machen. Er konnte sich nicht einmal an das Jahr erinnern, in dem dieser Vorfall passiert sein soll. Für das Bundesverwaltungsgericht sind diese Angaben nicht glaubwürdig. Im Falle eines solch elementaren Ereignisses, wie dem Überfall der Taliban auf das eigene Haus, wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zumindest ungefähre Zeitangaben hätte tätigen können. Gleiches gilt für seine Angaben, wonach der Beschwerdeführer auch in der Provinzhauptstadt Laghman bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer konnte auch diesbezüglich nicht das Jahr angeben, in der sich die Bedrohungen zugetragen haben sollen.
Bezüglich seiner Ausführungen, wonach die Taliban die Bewohner per Lautsprecher zu rekrutieren versucht hätten, ist anzuführen, dass dieser Umstand nicht asylrelevant ist (siehe dazu unten, 3., rechtliche Beurteilung).
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).
Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens - schon deshalb der Erfolg versagt bleibt, weil eine Verfolgung aus Gründen wie in der GFK genannt, gar nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer wird nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt.
Zum Vorbringen betreffend Rekrutierung per Lautsprecher ist festzuhalten, dass diese behauptete Furcht vor Verfolgung für sich alleine genommen in keinem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, politische Gesinnung) steht. Bei der behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung von afghanischen Männern durch bewaffnete Kämpfer der Taliban handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde (siehe BVwG 30.06.2014, W163 1425271-1/9E; siehe dazu auch BVwG 31.07.2014, W123 1436728-1/6E). Auch aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren ergibt sich vielmehr, dass die Taliban in jenen Teilen Afghanistans, in denen sie nach wie vor präsent und aktiv sind, in einzelne Dörfer gegangen waren, um dort offenbar wahllos männliche Kämpfer für ihren "Heiligen Krieg" gegen die afghanische Regierung bzw. gegen die im Land befindlichen internationalen Truppen zu rekrutieren.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.9.1996, 95/19/0077, ausgeführt, dass aus dem Vorgang einer Zwangsrekrutierung alleine für den Asylwerber nichts zu gewinnen sei, weil eine solche ihm drohende Gefahr ausschließlich aus seinem Geschlecht und Alter resultiere und deshalb nicht unter den (mit § 3 AsylG identen) Flüchtlingsbegriff des § 1 Abs. 1 Asylgesetz 1991 fiele (siehe dazu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.1999, 98/20/0280, vom 08.07.2000, 99/20/0203 und vom 21.09.2000, 99/20/0373 mit gleichem Inhalt).
Einer allfälligen - nicht asylrelevanten - Gefährdung des Beschwerdeführers durch drohende Zwangsrekrutierung bzw. die allgemeine Sicherheitslage wird mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinreichend Rechnung getragen (siehe dazu sogleich unten, Punkt 2.).
2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;
04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;
02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214)
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Demgegenüber muss aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Laghman stammt und vor seiner Ausreise auch dort lebte. Der Beschwerdeführer verfügt zwar in Afghanistan in der Provinz Laghman über familiäre Anknüpfungspunkte. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass die Sicherheitssituation in der gesamten Provinz Laghman auch weiterhin unsicher ist. 2015 gab es Vorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Mordanschläge, Einschüchterungen, aber auch Luftangriffe. Die Brennpunkte befinden sich in den Distrikten Alingar, Dawlat Shah, Badpakh und Alishing. Letztere ist der Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers. Ferner halten die Taliban auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen). Nach den Feststellungen im Fortschrittsbericht der deutschen Bundesregierung herrscht in den ländlichen - vorwiegend paschtunisch geprägten - Gebieten im Osten und Süden eine "überwiegend nicht" oder in einigen wenigen Distrikten teilweise sogar eine "nicht kontrollierbare Sicherheitslage".
Im vorliegenden Fall muss mit für gegenständliche Entscheidung maßgebender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Laghman zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in der Provinz als dermaßen unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des Beschwerdeführers in seinen Heimatbezirk Alishing, in dem sein Heimatdorf liegt, gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde. Eine Rückkehr in sein Heimatdorf, in welchem sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor aufhalten, kann dem Beschwerdeführer sohin nicht zugemutet werden.
Als interne Fluchtalternative könnte insbesondere Kabul in Betracht kommen. Einer Neuansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul steht allerdings neben seiner familiären Situation auch seine fehlende Kenntnis der dortigen örtlichen Gegebenheiten entgegen, zumal er sich bis zu seiner Ausreise sein ganzes Leben nur in seiner Herkunftsprovinz und deren näheren Umgebung aufgehalten hat. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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