W114 2103828-1•BVwG W114 2103828-1
W114 2103828-1Federal Administrative CourtJul 15, 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Frist, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Zahlungsansprüche
W114 2103828-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde vom 20.11.2013 von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120309054, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 12.03.2009 stellten XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2009 Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) sowie Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Dabei wurde für die XXXX ursprünglich eine Almfutterfläche im Ausmaß von 55 ha und für die XXXX ursprünglich eine solche im Ausmaß von 78, 71 ha beantragt.
2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104634630, wurde den BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde für die BF von einer beantragten fiktiven anteiligen Almfutterfläche von 38,79 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Am 11.10.2012 beantragte die Bewirtschafterin der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres MFA aus dem Jahr 2009 in der Form, dass hinsichtlich der XXXX anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 55,00 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 45,58 ha zu berücksichtigen sei.
4. Am 10.12.2012 beantragte die Bewirtschafterin der XXXX eine weitere Reduktion der beantragten Almfutterfläche auf der XXXX von 45,58 ha auf 35,91 ha.
5. Am 12.12.2012 beantragten die Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX für das Antragsjahr 2009 ebenfalls eine Reduktion der beantragten Almfutterfläche auf der XXXX von 78, 71 ha auf 68,21 ha.
6. Die korrigierten Almfutterflächen auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118985042, den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde von einer beantragten fiktiven anteiligen Almfutterfläche von 35,23 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch fußt dieser ganz offensichtlich ausschließlich auf den freiwilligen Almfutterflächenkorrekturen durch die Bewirtschafterin der XXXX bzw. die Beschwerdeführer als Bewirtschafterinnen der XXXX. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
7. Am 30.04.2013 beantragte die Bewirtschafterin der XXXX eine weitere Reduktion der beantragten Almfutterfläche auf der XXXX von 35,91 ha auf 32,42 ha.
8. Auch die Beschwerdeführer korrigierten am 20.06.2013 hinsichtlich des Antragsjahres 2009 die Almfutterfläche auf der XXXX neuerlich auf 50,53 ha.
9. Am 19.08.2013 fand auf der XXXX im Beisein der Beschwerdeführer, die die erforderlichen Auskünfte erteilten, eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 60,20 ha festgestellt wurde.
Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde den Beschwerdeführern als Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 20.08.2013, AZ GB I/TPD/119769193, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführer haben - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
10. Die neuerlich von der Bewirtschafterin der XXXX bzw. den Beschwerdeführern als Bewirtschafterinnen der XXXX korrigierte Almfutterfläche auf der XXXX bzw. der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120309054, den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine zusätzliche Rückforderung in der Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde von einer beantragten fiktiven anteiligen Almfutterfläche von nur mehr 23,91 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch fußt dieser ganz offensichtlich ausschließlich auf den neuerlichen freiwilligen Almfutterflächenkorrekturen durch die Bewirtschafterin der XXXX bzw. die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der XXXX. Die aufschiebende Wirkung dieses Bescheides wurde ausgeschlossen.
11. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.11.2013 Berufung, die bei der AMA am 26.11.2013 einlangte und die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Die Beschwerdeführer beantragen darin den angefochtenen Bescheid insoweit abzuändern, als die Bemessung der Rückzahlung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX, bei der für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 60 ha festgestellt worden sei, zu erfolgen hätte.
Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichsten zusammenfassend aus, dass sie aus Angst vor Sanktionen die Almfutterfläche auf der XXXX auf letztlich auf 50,53 ha reduziert hätten, obwohl sie überzeugt gewesen wären, dass tatsächlich eine wesentlich größere Almfutterfläche vorhanden gewesen wäre.
12. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2015 die Berufung und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 12.03.2009 stellten die Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragten u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.
1.2. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2009 Bewirtschafter und Auftreiber auf die XXXX sowie Auftreiber auf die XXXX. Im entsprechenden MFA hat die Bewirtschafterin der XXXX für das Antragsjahr 2009 eine ursprüngliche Almfutterfläche im Ausmaß von 55,00 ha beantragt, während die Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX für das Antragsjahr 2009 ursprünglich eine Futterfläche im Ausmaß von 78,71 ha beantragt haben.
1.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104634630, wurde den BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten fiktiven anteiligen Almfutterfläche von 38,79 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.4. Die Bewirtschafterin der XXXX hat bei der zuständigen Bezirksbauernkammer für das Antragsjahr 2009 zwei Korrekturen der Almfutterfläche auf der XXXX auf letztlich 32,42 ha beantragt.
1.5. Die Beschwerdeführer als Bewirtschafterinnen der XXXX haben bei der zuständigen Bezirksbauernkammer für das Antragsjahr 2009 drei Korrekturen der Almfutterfläche auf der XXXX auf letztlich 50,53 ha beantragt.
1.6. Auf der XXXX fand am 19.08.2013 im Beisein der Beschwerdeführer, die die erforderlichen Auskünfte erteilten, eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 60,20 ha festgestellt wurde.
1.7. Die freiwilligen Almfutterflächenreduktionen auf der XXXX bzw. der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120309054, den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine zusätzliche Rückforderung in der Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde von einer beantragten fiktiven anteiligen Almfutterfläche von nur mehr 23,91 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch fußt dieser ganz offensichtlich ausschließlich auf den neuerlichen freiwilligen Almfutterflächenkorrekturen durch die Bewirtschafterin der XXXX bzw. die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der XXXX. Die aufschiebende Wirkung dieses Bescheides wurde ausgeschlossen.
1.8. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.11.2013 Berufung,
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen unbestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 22, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form von mehreren nachträglichen Reduktionen der Almfutterfläche durch die Bewirtschafterin der XXXX bzw. in Form von mehreren nachträglichen Reduktionen der Almfutterfläche durch die Beschwerdeführer selbst als Bewirtschafter der XXXX erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 73 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Die Rückzahlungsverpflichtung der Beschwerdeführer ergibt sich aus der durch die Bewirtschafterin der XXXX bzw. den Beschwerdeführern als Bewirtschafter der XXXX selbst vorgenommenen Almfutterflächenreduktionen auf den beiden Almen und ist daher rechtskonform.
Sofern die Beschwerdeführer vermeinen, hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung sei jedenfalls das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX als Ergebnis der Zuerkennung der EBP heranzuziehen, verkennen sie die Rechtslage.
Aus Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann entnommen werden, dass es zur Auszahlung einer EBP eines Antrages bedarf. Das bedeutet, dass eine EBP nur insoweit zuerkannt werden darf, als diese vom jeweiligen Antragsteller beantragt wurde. Die Beschwerdeführer haben - zulässigerweise - ihren ursprünglichen Antrag auf Zuerkennung der EBP für das Antragsjahr 2009 vom 12.03.2009 letztlich am 20.06.2013 derart eingeschränkt, als hinsichtlich der Zuerkennung der EBP 2008 für die XXXX von einer Almfutterfläche von 50,53 ha auszugehen sei. Das bedeutet im Ergebnis, dass eine allenfalls größere und tatsächlich vorhandene Almfutterfläche auf der XXXX bei der Zuerkennung der EBP 2008 nicht berücksichtigt werden durfte.
Sofern die Beschwerdeführer allenfalls zur Auffassung gelangen würden, dass sie in einem solchen Fall dann eben ihrer Antrag ausweiten oder einen neuen Antrag auf Zuerkennung einer "ergänzenden" oder "neuen" EBP für das Antragsjahr 2009 stellen könnten und derart zu einer höheren Auszahlung bzw. zu einer geringeren Rückzahlung zu gelangen, wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 pro Jahr nur ein Antrag gestellt werden darf sowie dass gemäß § 22 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ein Beihilfeantrag nur jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden kann. Eine nachträgliche Ausdehnung oder Erweiterung des Antragsbegehrens ist nicht zulässig. Zudem wird vom erkennenden Gericht auch auf Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 hingewiesen, wonach der Sammelantrag bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen ist.
Im Ergebnis deutet das, dass die angefochtene Entscheidung der AMA rechtskonform ergangen ist und entsprechend dem Antragsbegehren der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 die EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt wurde und darüber hinaus gehende bereits ausbezahlte Beihilfenbeträge rechtskonform zurückgefordert wurden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541 oder VwGH vom 28.06.2016, 2013/17/0025).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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