G308 2119205-1•BVwG G308 2119205-1
G308 2119205-1Federal Administrative CourtJul 15, 2016
Arbeitslosengeld, Krankenstand, Meldepflicht, Ruhen des Anspruchs
G308 2119205-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Barbara LEITNER und dem fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX vom 30.12.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservices XXXX, GZ XXXX vom 17.12.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 17 Abs. 2 iVm. 46 Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 11.11.2015 GZ.XXXX sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden AMS oder belangte Behörde) aus, dass Herrn XXXX, XXXX, Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 2 iVm §§ 46 und 50 ALVG 1977, BGBl. Nr.609/1977 idgF ab 04.11.2015 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF (im Folgenden Beschwerdeführer, kurz BF) vom 05.10.2015 bis 09.10.2015 im Krankenstand war, wobei er von 08.10.bis 09.10.2015 Krankengeld bezog. Am 07.10.2015 habe er den Beginn des Krankenstandes per eAMS Konto gemeldet und die Arbeitsunfähigkeitsmeldung übermittelt. Eine Gesundmeldung erfolgte erst am 04.11.2015. Begründet wurde dies vom BF damit, dass der BF seitens der GKK die Auskunft erhalten habe, dass die Krankenstandsbestätigung an das AMS übermittelt und er sich nicht wieder melden müsse. Bei jeder Antragstellung wurde der BF jedoch auf der letzten Seite des Antrags seitens des AMS über die Fristen informiert.
2. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde vom 26.11.2015, bei der Behörde eingelangt am 30.11.2015, führte der BF Folgendes aus:
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 05.10.2005 bei der er starkes Fieber hatte, sagte die Betreuerin, dass er zum Arzt und in Krankenstand gehen solle und dass das Beratungsgespräch damit beendet sei. Der BF ging daraufhin wie besprochen zum Arzt. Die Betreuerin wusste, dass er ab 05.10.2015 im Krankenstand sei, da dies mit ihr so ausgemacht war. Es war ausgemacht, dass er ihr eine Bestätigung des Krankenstands zukommen lasse, was er am 07.10.2015 über das eAMS Konto auch getan habe, vorher war es ihm nicht möglich außer Haus zu gehen, um die Krankenstandsbestätigung einzuscannen und abzusenden.
Am 09.10.2015 rief er bei der GKK an und bat eine schriftliche Gesundmeldung an das AMS zu senden. Abschließend fragte er, ob er noch etwas zu tun hätte, worauf er die Auskunft erhalten habe, dass das AMS und er umgehend eine schriftliche Gesundmeldung erhalten würden. Er erhielt seine Gesundmeldung per Post. Damit habe er seiner Meinung nach alles bestmöglich erledigt. Am 04.11.2015 wurde ihm telefonisch bestätigt, dass die GKK ihn gesund gemeldet habe, aber Gesundmeldungen durch Dritte nicht akzeptiert würden. Die Betreuerin zeigte ihm auf ihren PC dass sie einen elektronischen Eintrag bezüglich der Gesundmeldung von der GKK im System vermerkt habe.
Es wäre keine persönliche Gesundmeldung vom AMS vorgeschrieben worden. Er habe die GKK damit beauftragt, was auch geschehen sei. Am 04.11.2015 habe er beim AMS angerufen um einen vorverlegten Termin zu erhalten, da der nächste Termin erst am 29.12.2015 vorgesehen war. Er erhielt für den nächsten Tag einen Termin.
Er wäre vom AMS zu keiner Zeit informiert oder aufgeklärt worden, dass er von der Pflichtversicherung abgemeldet wurde. Da sein Termin vom 29.12.2005 immer im eAMS Konto vorhanden war, war ihm zu keiner Zeit ersichtlich, dass er nicht beim AMS gemeldet sein sollte. Er sei arbeitswillig und vermittelbar, weiters habe er nicht grob oder grob fahrlässig gehandelt. Die Information der Gesundmeldung wurde von der GKK rechtzeitig dem AMS übermittelt. Er beantrage daher das Arbeitslosengeld ab 10.10.2015 bis 04.11.2015 anzuerkennen.
3. Mit Bescheid vom 17.12.2015, GZ XXXXstellte das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung fest, dass die Beschwerde vom 30.11.2015 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.11.2015 abgewiesen wird. Begründend wurde ausgeführt dass eine Gesundmeldung erst am 04.11.2015 erfolgt ist.
Im Antrag auf Arbeitslosengeld befindet sich die Belehrung, die auch durch Unterschrift durch den BF am 17.08.2015 zur Kenntnis genommen wurde, dass bei Unterbrechung des Leistungsbezuges (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung) die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragt werden muss. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über das eAMS Konto erfolgen. Erfolgt die Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung.
Am 18.08.2015 und 10.09.2015 hat das AMS Mitteilungen über den Leistungsanspruch zugesandt. In diesen Mitteilungen findet sich folgende Belehrung:
"Bezugsunterbrechung: Wurde der Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Erkrankung oder Beschäftigung) müssen Sie die Weitergewährung ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über ihr eAMS Konto geschehen. Erfolgt die Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag ihrer Wiedermeldung."
Der Beginn des Krankenstandes wurde ordnungsgemäß mit 05.10.2015 gemeldet. Jedoch wurde erst am 04.11.2015 dem AMS telefonisch bekannt gegeben, dass der Krankenstand bereits beendet ist. Der automatische Datenaustausch zwischen der Gebietskrankenkasse und dem AMS befreit nicht von der Meldepflicht. Über die Meldepflichten sowie die rechtlichen Konsequenzen wurden sie vom AMS nachweislich bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes am 17.08.2015 und in den Mitteilungen vom 18.08.2015 und 10.09.2015 informiert.
§ 29 AMFG sowie § 81 ASVG vermögen diesbezüglich keine Änderung zu bewirken. Gewährung einer Nachsicht ist mangels gesetzlicher Grundlage generell nicht möglich.
4. Mit Schreiben vom 06.12.2015 ersuchte der BF fristgerecht um Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, dass im Wesentlichen bei seiner Beschwerde in keiner Weise auf die Abmeldung von der Pflichtversicherung eingegangen wurde, die ohne Information geschehen ist. Er habe die GKK Steiermark telefonisch am 09.09.2015 angewiesen eine schriftliche Gesundmeldung an das AMS zu senden.
5. Mit Schreiben vom 07.01.2016 wurde die Beschwerde, sowie der Vorlageantrag und der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der Sachverhalt wurde aus Sicht der belangten Behörde nochmals kurz zusammengefasst, ein neues Vorbringen wurde seitens der belangten Behörde nicht erstattet.
6. Mit Schreiben vom 28.01.2016 teilte das AMS auf Nachfrage des BVwG mit, dass es sich um einen automatischen Datenaustausch im Hintergrund zwischen AMS und GKK gehandelt habe. Der BF wurde nicht von der GKK speziell gesund gemeldet, und der Betreuer nicht eigens auf das Ende des Krankenstandes aufmerksam gemacht.
Der BF hätte gemäß § 46 Abs. 5 AlVG binnen einer Woche das Ende des Krankenstandes dem AMS persönlich, telefonisch oder elektronisch per eAMS Konto melden müssen. Er habe sich jedoch unbestritten erst verspätet am 04.11.2015 gemeldet. Daher gebühre das Arbeitslosengeld erst ab diesem Tag.
Es werde daher beantragt die Beschwerde abzuweisen.
7. Mit Schreiben vom 01.06.2016 übermittelte das AMS auf Aufforderung die Krankenstandsbescheinigung der GKK. Diese wurde am 14. 10.2015 (siehe Erstellungsvermerk auf der Krankenstandsbestätigung) im Wege des automatischen EDV Datenaustausches mit der GKK in das AMS EDV-System eingestellt. Da keine Benachrichtigung über die Einspielung erfolgt, diese also im Hintergrund passiert, wurde diese erst am 04.11.2015 wahrgenommen (siehe Bearbeitungsvermerke auf der Krankenstandsbestätigung).
8. Mit Schreiben vom 20.06.2016 teilte die GKK auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass die Gesundmeldung des BF online am 12.10.2015 auf der Homepage der GKK durchgeführt wurde. Die Zusendung der Krankenstandsbestätigung erfolgte auf Wunsch des Versicherten nur an ihn selbst, eine Übermittlung an das AMS wurde nicht gewünscht. Die Versendung der Bestätigung erfolgte zum nächstmöglichen Werktag nach Einspielung der Gesundmeldung per Post.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 05.10.2015-09.10.2015 im Krankenstand.
Der BF meldete sich danach erstmalig am 04.11.2015 wieder bei dem für ihn zuständigen AMS. Anlässlich des Krankenstandes erfolgte seitens des AMS die Ruhendstellung des Arbeitslosengeldes mit 08.10.2015 und wurde mit verfahrensgegenständlichen Bescheid dem BF mit 04.11.2015 erneut zuerkannt.
Durch die GKK erfolgte eine (automatische) Gesundmeldung.
Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Die Feststellungen hinsichtlich des Bezuges des Krankengeldes ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Versicherungsverlauf den BF.
Die Feststellungen dass der BF sich nach Beendigung seines Krankenstandes erst wieder am 04.11.2015 beim AMS zurückgemeldet hat sowie über die Ruhendstellung des Arbeitslosengeldes und die erneute Zuerkennung beruht auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
Unbestrittenermaßen erfolgte eine Meldung durch den BF erst am 04.11.2015.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide einer Landesstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
Der mit Beginn des Bezuges betitelte § 17 AlVG sowie der mit Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengelt betitelte § 46 AlVG lauten wie folgt:
"§17 (...)
(1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
§ 46 (...)
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3) Abweichend von Abs. 1 gilt:
1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, dass hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4) Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."
Auf Grund der Bestimmung des § 16 Abs. 1 lit. a AlVG, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde des BF nicht begründet ist:
Dem Wortlaut des § 46 Abs. 5 AlVG folgend, wonach eine Wiedermeldung nach dem Ruhen des Anspruches nur unterbleiben kann, wenn das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes der regionalen Geschäftsstelle im Vorhinein bekannt ist, muss gegenständlich festgehalten werden, dass das Ende des Krankenstandes im Voraus nicht bekannt war bzw. bekannt gegeben wurde.
Demzufolge ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass kein von der Wiedermeldungspflicht befreiender Sachverhalt vorgelegen ist, und der BF sich sohin gemäß § 46 Abs. 5 AlVG zum weiteren Bezug der Arbeitslosenunterstützung ab Krankenstandsende innerhalb der vorgesehenen einwöchigen Frist nach tatsächlichem Ende seines Krankenstandes bzw. seiner Arbeitsunfähigkeit, beim AMS (regionale Geschäftsstelle) zu melden gehabt hätte, wobei die Meldung auch telefonisch oder elektronisch erfolgen kann, soweit nicht ausdrücklich eine persönliche Meldung vorgeschrieben wurde.
Was die Frage der Schuld hinsichtlich des Unterlassens der rechtzeitigen Wiedermeldung seitens des BF betrifft, gilt es auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach dieser in seinem Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103, festhielt, dass § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstelle, und diese abschließende Normierung es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice oder der Gebietskrankenkasse schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleide, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verwiesen sei. Zudem bestehe auch auf die Ausübung der Ermächtigungsbefugnis der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice iSd. § 17 Abs. 4 AlVG kein Rechtsanspruch.
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kann gegenständlich die Frage nach der Schuld hinsichtlich der Unterlassung der rechtzeitigen Wiedermeldung seitens des BF dahingestellt bleiben, und ist lediglich die Tatsache des Vorliegens einer unbestritten gebliebenen Versäumung der Wiedermeldung von Relevanz.
Der BF führt in der Beschwerde aus, dass seitens der GKK eine Gesundmeldung erfolgt sei. Diese entbindet ihn jedoch nicht von einer persönlichen Meldung, wie ihm auch mehrmals seitens des AMS zur Kenntnis gebracht wurde, was er auch mit seiner Unterschrift bestätigte.
Auch aus dem erst jüngst ergangenen Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2016,
Z 2016/08/00075 ist für den BF nichts zu gewinnen, da darin ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass gem. § 46 Abs 5 erster Satz ALVG auf die Kenntnis des AMS vom Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im Vorhinein abstellt, ohne danach zu unterscheiden ob dieses Wissen vom Versicherten oder von anderweitigen Quellen stammt. Demnach sei zwar auch eine Meldung durch die GKK zulässig, jedoch stellt die genannte Bestimmung "im Vorhinein" darauf ab, dass jedenfalls vor Beendigung des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes deren Ende bekannt wird. Anders im vorliegenden Fall, wo das Ende des Unterbrechungszeitraumes erst nach Beendigung desselben durch die GKK gemeldet wurde. Auch der BF selbst meldete das Ende erst nach Beendigung via Homepage der GKK am 12.10.2015.
Unabhängig davon, ist darauf hinzuweisen dass das AMS zwar grundsätzlich eine Gesundmeldung durch die GKK erhält, diese jedoch automatisch und im Hintergrund erfolgt. Der einzelne Betreuer erhält von dieser Meldung keine gesonderte Kenntnis und kann allein schon daher keine Rechtsfolgen daraus ableiten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, und ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch die teilweise zu früheren Rechtslagen ergangene Judikatur des VwGH auf inhaltlich bzw. dem Sinn meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertagbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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