W195 2129384-1•BVwG W195 2129384-1
W195 2129384-1Federal Administrative CourtJul 14, 2016
Ausbildung zum Psychotherapeuten, Kompetenzkonflikt zwischen<br/>Verwaltungsgerichten, Landesverwaltungsgericht, Unzuständigkeit BVwG
W195 2129384-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit vom XXXX , GZ. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ. XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , verfügte die Bundesministerin für Gesundheit gemäß § 69 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, die Wiederaufnahme des mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend die Zulassung zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums gemäß § 10 Abs. 2 Z 6 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, und ordnete die Rückstellung des ursprünglich ergangenen Bescheides vom XXXX , XXXX , an die Behörde an. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass das Verfahren auf Zulassung zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums gemäß § 70 Abs. 1 AVG zur Gänze wiederaufgenommen werde.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde "an das Landesverwaltungsgericht XXXX " erhoben und beantragt, der Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wolle ersatzlos aufgehoben werden.
Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom XXXX , GZ. XXXX , bestätigte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , (Spruchpunkt 1.). Unter Spruchpunkt 2. wurde die Beschwerde vom XXXX gegen den angefochtenen Bescheid vom XXXX gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen.
Bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung der Bundesministerin für Gesundheit vom XXXX , GZ. XXXX , stellte der Beschwerdeführer am XXXX den Antrag, die Beschwerde "dem örtlich zuständigen Landesverwaltungsgericht XXXX " zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Mit Schriftsatz vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit vom XXXX sowie die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX unter Anschluss der Akten des Verfahrens gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG dem Verwaltungsgericht XXXX vor.
Mit Beschluss vom XXXX , GZ. XXXX , wies das Verwaltungsgericht
XXXX die Beschwerde "wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts
XXXX " zurück (Spruchpunkt I.) und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG für zulässig (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben sei, zumal das - im vorliegenden Fall maßgebliche - Psychotherapiegesetz "in unmittelbarer Bundesverwaltung" vollzogen werde. Dies ergebe sich einerseits aus einer Interpretation der die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte festlegenden Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) bzw. den Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP, 15) und andererseits aus den Materialien zum Psychotherapiegesetz (RV 1256 BlgNR 17. GP, 18).
Zur Zulässigkeit der Revision wurde festgehalten, dass "zur Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. der Landesverwaltungsgerichte in der Angelegenheit des Psychotherapiegesetzes bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Im Zusammenhang mit dem die Verteilung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte festlegenden Art. 131 B-VG lässt sich den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15) entnehmen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes daran anknüpft, ob "eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt" (siehe auch Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff] bzw. VfGH 04.03.2015, E 923/2014).
Unmittelbare Bundesverwaltung - und damit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes - liegt aber (unter anderem) dann nicht vor, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird (Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 131 B-VG, Rz 16 unter Hinweis auf ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15).
Die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte erfolgt im Wesentlichen nach der verfassungsrechtlichen Verbandskompetenz; dies folgt daraus, dass Art. 131 B-VG auf die "Angelegenheiten" - im Wesentlichen der Vollziehung - abstellt, zu der die betreffende "Rechtssache" gehört (Mayer/Muzak, B-VG5 (2015) Art. 131 B-VG, I.1.).
Die im angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage, das Psychotherapiegesetz, ist (zweifellos) dem Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) zuzurechnen. Dieser ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, findet sich jedoch nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG. Da sich eine Besorgung der Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne von Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird.
Zur Auslegung des Begriffes "Angelegenheiten" in Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG sind die - vom Verwaltungsgericht XXXX auf Seite 4 des Beschlusses vom XXXX , GZ. XXXX , insofern verkürzt wiedergegebenen - Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15) heranzuziehen, wonach keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht "wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist. Andernfalls käme es nämlich (...) zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren" (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht).
Aus der eben zitierten Passage bzw. insbesondere dem Klammerausdruck im den Ausführungen zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, in denen eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit eines Bundesministers vorgesehen ist, nachfolgenden Satz, ergibt sich eindeutig, dass die zuvor genannte "Angelegenheit" im kompetenzrechtlichen Sinne zu verstehen ist.
Dies ergibt sich im Übrigen auch schon aus der weiter oben zitierten Passage der Erläuterungen, wonach die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes daran anknüpft, "dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt" (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht). Da in Art. 102 Abs. 2 B-VG nur "Angelegenheiten" im kompetenzrechtlichen Sinn aufgezählt sind, kann die im Halbsatz zuvor genannte "Angelegenheit", auf die in der Folge eindeutig Bezug genommen wird (arg. "betreffende"), ebenfalls nur im kompetenzrechtlichen Sinn zu verstehen sein.
Von einer derartigen Lesart geht im Übrigen auch der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes aus, welcher in seiner im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 - BStFG 2015) erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche Organisationen und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 - GG 2015), ergangenen Stellungnahme vom 11.11.2015, GZ. BKA-600.437/0002-V/5/2015, im Zusammenhang mit der in Art. 1 vorgesehen gewesenen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers als (Stiftungs- oder Fonds)Behörde zu entscheiden, unter dem Hinweis, dass "[u]nmittelbare Bundesverwaltung (...) aber dann nicht vor(liegt), wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird" in weiterer Folge darauf abstellt, dass der Kompetenztatbestand "Stiftungs- und Fondswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG) nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist und der Rechtszug deshalb - sollte keine Zustimmung der Länder gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b B-VG erfolgen - an das Landesverwaltungsgericht zu gehen habe.
Der Vollständigkeit halber wird abschließend noch angemerkt, dass das vom Verwaltungsgericht XXXX auf Seite 5 seiner Entscheidung beispielhaft für eine einheitliche Konzentration aller Rechtssachen bei ein und demselben Gericht in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen angeführte Eisenbahngesetz 1957 dem - in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannten - Kompetenztatbestand "Verkehrswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG) zuzurechnen und in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist (vgl. hierzu Raschauer in Korinek/Holoubek [Hrsg], Bundesverfassungsrecht, Art 102 Rz 80; Resch/Pürgy in Holoubek/Potacs [Hrsg], Öffentliches Wirtschaftsrecht I [2013] 945) und somit gerade kein Beispiel für eine Materie, bei der "einheitlich das Landesverwaltungsgericht zuständig sein (soll)" darstellen kann.
Zusammengefasst steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall - wie auch schon aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides der Bundesministerin für Gesundheit richtigerweise hervorgeht - aufgrund der obigen Ausführungen gemäß der Art. 131 Abs. 1 B-VG inhärenten Generalklausel an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht zu gehen hat.
Die Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit durch förmlichen Beschluss ist im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten, weil der gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht "in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)" getroffen wurde (vgl. dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 bzw. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG schon deshalb entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Abschließend ist im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2015, Ra 2015/04/0035, noch darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem gegenständlichen Beschluss der Sache nach lediglich über seine (Un)Zuständigkeit abgesprochen hat und eine abschließende Erledigung des Beschwerdeverfahrens damit nicht erfolgt ist. Die Akten des Verfahrens werden daher dem Bundesministerium für Gesundheit als belangte Behörde rückübermittelt.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Da bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte erster Instanz über Beschwerden im Zusammenhang mit der Vollziehung des Psychotherapiegesetzes zu erkennen fehlt, ist die Revision zuzulassen. Dies insbesondere auch deshalb, weil im Ergebnis zwischen dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30.06.2016, VWG - 101/069/7872/2016-1, und dem vorliegenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes eine rechtliche Divergenz erkennbar ist; die nunmehrige rasche Entscheidung des BVwG ermöglicht auch die zeitgerechte Einbringung einer ordentlichen Revision gegen die zitierten Beschlüsse der Verwaltungsgerichte I. Instanz.
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