W156 2123476-1•BVwG W156 2123476-1
W156 2123476-1Federal Administrative CourtJul 14, 2016
Beitragszuschlag, Einkommensgrenze, Meldeverstoß
W156 2123476-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von Dr. S XXXX P XXXX LL.M. (WU), XXXX Wien, P XXXX gasse XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 16.02.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 26.05.2015 teilte Dr. S XXXX P XXXX , LL.M. (WU), (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) mit, dass er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 bemerkt habe, dass er die maßgebliche Versicherungsgrenze für seine selbständige Tätigkeit (als Nebentätigkeit zu seiner unselbständigen Beschäftigung) überschritten habe. Im Anhang übermittle er das ausgefüllte Formular "Versicherungserklärung". Er sei sich bewusst, dass die Meldung zu spät erfolgt sei und entsprechend ein Strafzuschlag für 2014 anfallen werde. Da der Einkommensteuerbescheid für 2014 noch nicht vorhanden sei, könne er diesen leider noch nicht mitsenden. Da er seine Auftragslage für das Jahr 2015 noch nicht abschätzen könne, wisse er leider nicht, ob er die maßgebliche Grenze für das Jahr 2015 wieder überschreiten werde.
Laut den Angaben in der Versicherungserklärung für Freiberufler (nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) bestehe die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Publikation von wissenschaftlichen Beiträgen sowie der Abhaltung von wissenschaftlichen Vorträgen. Die Tätigkeit führe er seit dem Jahr 2014 aus. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit würden im Jahr 2015 die relevante Versicherungsgrenze nicht überschreiten. Im Jahr 2014 hätten die Einkünfte die Versicherungsgrenze überschritten.
2. Am 10.06.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass dieser aufgrund der Angaben in der Versicherungserklärung ab 01.01.2014 vorläufig von der Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankversicherung sowie der ASVG-Unfallversicherung ausgenommen sei. Die rückwirkende Einbeziehung vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 könne erst durchgeführt werden, wenn der belangten Behörde der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid für diesen Zeitraum vorliege. Auch dann sei eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG nur möglich, wenn die Einkünfte tatsächlich über der Versicherungsgrenze liegen.
3. Am 12.10.2015 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde den nunmehr ergangenen Einkommensteuerbescheid 2014. Weiters gab er bekannt, dass er die Versicherungsgrenze wahrscheinlich auch 2015 überschreiten werde.
4. Mit Schreiben vom 15.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass er vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert sowie nach dem ASVG unfallversichert sei. Für die rückwirkende Einbeziehung der Pflichtversicherung falle ein Beitragszuschlag an, welcher 9,3 % der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge betrage. Es spiele dafür keine Rolle, ob der Beschwerdeführer die Anmeldung gänzlich unterlassen, den Zeitpunkt nicht richtig angegeben oder er angegeben habe, dass die Einkünfte unter der Versicherungsgrenze liegen würden. Seit dem Jahr 2012 müsse der Beschwerdeführer sich noch im betreffenden Kalenderjahr melden, wenn seine Einkünfte über der Versicherungsgrenze liegen.
5. Am 10.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung und Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge und des Beitragszuschlages für das Jahr 2014 sowie die bescheidmäßige Feststellung und Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2015.
6. Am 14.01.2016 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich des Antrags auf Feststellung der Pflichtversicherungsbeiträge und der Selbständigenvorsorge für die Jahr 2014 und 2015 und des Beitragszuschlages für das Jahr 2014. Der Beschwerdeführer unterliege für das gesamte Jahr 2014 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Zum Jahr 2015 werde ausgeführt, dass es der SVA bei einem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung grundsätzlich nur möglich sei, den Beschwerdeführer mit dem Tag des Einlangens der Überschreitungserklärung in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG einzubeziehen. In diesem Fall wäre die Pflichtversicherung für den Zeitraum der Überschreitungserklärung rückwirkend zu stornieren, was vor allem dann zu einem unbefriedigendem Ergebnis führen würde, wenn der Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2015 die Versicherungsgrenze tatsächlich überschreite. Dann wäre er nämlich für den Zeitraum vor der Überschreitungserklärung nach erfolgter Stornierung nachträglich wieder in die Pflichtversicherung einzubeziehen. Wenn der Beschwerdeführer auf die bescheidmäßige Feststellung der Beiträge für das Jahr 2015 verzichte, bleibe er auch für den Zeitraum vor der Überschreitungserklärung versichert. Die endgültige Nachbemessung der Beiträge erfolge in diesem Fall mit Einlangen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2015.
Der Beschwerdeführer werde weiters aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:
"1. Wünschen Sie weiterhin die bescheidmäßige Feststellung der Beiträge für das Jahr 2015? 2. Wird durch die Auftragslage im Jahr 2015 die maßgebliche Versicherungsgrenze von € 4.871,76 überschritten?
3. Wie lautet Ihr konkretes Vorbringen im Antrag vom 10.11.2015 und inwiefern erachten Sie sich als beschwert?"
7. Am 19.01.2016 führte der Beschwerdeführer in einem Schreiben an die belangte Behörde an, dass die im Einkommenssteuerbescheid angeführten ausländischen Einkünfte Expertenentgelte und Taggelder aus drei Twinning-Projekten seien: zwei Dienstreisen nach Georgien (18.05.2014-23.05.2014 sowie 01.06.06.06.2014) und eine Dienstreise nach Bosnien-Herzegowina (16.11.2014-21.11.2014). Solche Einkünfte aus Twinning-Projekten würden nach LStR 2002, Rz 1406a als nichtselbständige Einkünfte gelten. Als Nachweise legte er die diesbezüglichen Dienstreiseaufträge bei.
8. Am 21.01.2016 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen hinsichtlich seiner ausländischen Einkünfte.
9. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 25.01.2016 habe nach telefonischer Rücksprache mit dem Beschwerdeführer klargestellt werden können, dass er lediglich die bescheidmäßige Absprache über den Beitragszuschlag für das Jahr 2014 wünsche. Der Beschwerdeführer glaube, dass dieser im Hinblick auf das SRÄG 2015 verfassungswidrig sei und wolle den Zuschlag daher dementsprechend bekämpfen.
10. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.01.2016 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass der Beschwerdeführer laut Versicherungserklärung vom 26.05.2015 ab dem Jahr 2014 als Vortragender von wissenschaftlichen Beiträgen tätig gewesen sei. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 6.101,34 aus. Da er mit diesen Einkünften die maßgebliche Versicherungsgrenze von €
4. 743,72 (Jahr 2014) überschreite, unterliege er für das gesamte Jahr der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Mangels einer rechtzeitigen Anmeldung sei gemäß § 35 Abs. 6 GSVG ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % der Beiträge zu entrichten. Der Beschwerdeführer könne zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abgeben.
11. Am 09.02.2016 langte eine E-Mail des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in welcher der Beschwerdeführer um Ausbuchung der gebuchten "Verzugszinsen" ersuchte, da diese aufgrund fehlender bescheidmäßiger Feststellung der Sozialversicherungsschuld dem Grunde nach jeder Rechtsgrundlage entbehre.
12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2016, Zl. 11/Mag. Schachinger/Ro, wurde über den Antrag des Beschwerdeführers festgestellt, dass dieser verpflichtet sei, für das Jahr 2014 einen Beitragszuschlag in Höhe von € 148,44 zu bezahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der am 12.10.2015 übermittelte Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 6.101,34 ausweise. Davon ausgehend sei der Beschwerdeführer rückwirkend für den Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2014 in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG einbezogen und seien Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung in Gesamthöhe von monatlich € 132,95 vorgeschrieben worden. Die Erklärung, die maßgebliche Versicherungsgrenze im Vorjahr zu überschreiten, könne einen Beitragszuschlag nicht mehr verhindern, weil eine Überschreitungserklärung versicherungsrechtlich immer nur für zukünftige Zeiträume gelte (vgl. VwGH 2009/08/0007). Es sei daher ein Beitragszuschlag für das Jahr 2014 in Höhe von € 148,33 (9,3 % x € 132,95 = 12,37 x 12) spruchgemäß festzustellen.
13. Am 24.02.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Pflichtversicherung nicht festgestellt habe. Wenn dies Voraussetzung für die Festsetzung des Beitragszuschlages sei, habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Sollte dies keine Vorrausetzung sein, unterstelle die belangte Behörde dem Gesetz einen denkunmöglichen und damit gleichheitswidrigen Inhalt. Laut den Erläuterungen sei es nicht möglich, ex ante zu wissen, ob jemand der Pflichtversicherung unterliege, da das Überschreiten- oder Unterschreiten der Versicherungsgrenze exakt immer erst im Nachhinein festgestellt werden könne. Aus der Intention des Gesetzgebers soll abgeleitet werden, dass das entscheidende Element zur Differenzierung der Anwendung des Beitragszuschlages sein soll, ob Rechtssicherheit über das Bestehen eines Versicherungsschutzes erlangt worden sei. Wenn man der Intention des Gesetzgebers folge müsse es im Fall von "Mehrfachversicherungen" wie im Fall des Beschwerdeführers auch zu einer Unanwendbarkeit des Beitragszuschlages kommen, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner unselbständigen Tätigkeit bereits der Pflichtversicherung unterliege und damit Rechtssicherheit habe, dass diese auch bestehe.
Im vorliegenden Fall stelle sich weiters die Frage, ob der Beitragszuschlag gemäß § 35 Abs. 6 GSVG im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes sachlich sei. Die Unsachlichkeit ergebe sich im Zusammenspiel der Meldeverpflichtung bei wahrscheinlichem Überschreiten der Zuverdienstgrenze. Die gesetzliche Situation stelle nach Ansicht des Beschwerdeführers eine unsachliche Benachteiligung des Normunterworfenen im Sinne des Gleichheitssatzes dar, für die es keine Rechtfertigung gebe. Die undifferenzierte Abstellung auf die Wahrscheinlichkeit des Überschreitens der Zuverdienstgrenzen, gepaart mit der Unmöglichkeit, aus der Pflichtversicherung heraus zu optieren, wenn diese Grenzen gar nicht überschritten werden, ergebe eine unsachliche Rechtslage, die mit den österreichischen Grundrechten nicht zu vereinbaren sei.
Beantragt werde, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufhebe, sofern § 35 Abs. 5 GSVG die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung verlange. In eventu beruhe die Feststellung des Beitragszuschlages auf einer gleichheitswidrigen Norm, weshalb bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Norm an die Verpflichtung erinnert werde, den Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 B-VG mit dieser Frage zu befassen. Weiters werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG beantragt.
14. Am 31.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht inklusive Stellungnahme vor.
15. Am 11.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde mit der Aufforderung um Stellungnahme übermittelt.
16. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26.04.2016 führte dieser im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde in rechtswidriger Weise den Eintritt der Versicherungspflicht nicht von Amts wegen bescheidmäßig festgestellt habe. Der Bescheid sei gesetzlich spätestens sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommenssteuerbescheides zu erlassen. Auch diese Pflicht sei durch die belangte Behörde in rechtswidriger Weise unterlassen worden. Hinsichtlich des Beitragszuschlages werde ausgeführt, dass es überlegenswert sei, ob der Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen könnte, wenn das derzeitige Zinsniveau als Vergleichsmaßstab herangezogen werde. Er wolle außerdem herausstreichen, dass es aufgrund einer erfolgten Betriebsprüfung des zuständigen Finanzamtes bis zur Erlassung des Einkommenssteuerbescheides für den Beschwerdeführer völlig unklar gewesen sei, ob er die maßgeblichen Versicherungsgrenzen überschreiten werde oder nicht. Ansonsten werde auf die Argumentation in der Beschwerde verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Schreiben vom 26.05.2015 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er für das Jahr 2014 die maßgebliche Versicherungsgrenze für seine selbständige Tätigkeit überschritten habe.
Der Einkommenssteuerbescheid vom 22.09.2015 weist für das Jahr 2014 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von 6.101,34 Euro aus.
Der Beschwerdeführer war im verfahrensrelevanten Zeitraum unselbständig beim BMF beschäftigt. Die relevante Versicherungsgrenze bei zusätzlicher unselbständiger Beschäftigung für Einkommen aus selbständiger Tätigkeit beträgt für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 4.743,72 Euro.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist nicht strittig.
3.1. Verfahrensrelevante materiellrechtliche Bestimmungen:
§ 2 Abs. 1 GSVG, idf BGBl I Nr. 139/2013, lautet:
Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: 1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit
§ 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
(.....)
§ 4 Abs. 1 Z6 lit. a leg.cit. lautet:
Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
(...)
Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben.
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit.b leg.cit. lautet:
Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 395,31 €.
Gemäß § 35 Abs. 6 leg.cit. haben Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten.
Gemäß § 194a GSVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die in § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz genannten Voraussetzungen vorliegen (.....).
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3. 2 Gemäß § 35 Abs. 6 GSVG haben Personen, deren Pflichtversicherung durch das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides im Nachhinein rückwirkend festgestellt wird, einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% der Beiträge zu entrichten.
Gibt ein Selbständiger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG keine Versicherungsmeldung ab oder erklärt er, dass er die für ihn geltende Versicherungsgrenze nach § 4 Abs. 1 Z 5 bzw. Z 6 GSVG nicht überschreiten wird, kann das Vorliegen die Versicherungspflicht erst nach Vorliegen - wie im gegenständlichen Verfahren - eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides festgestellt werden. Für diesen Fall sieht § 35 Abs. 6 GSVG einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vor.
Der Beschwerdeführer übte im Jahr 2014 - neben seiner unselbständigen Tätigkeit - unbestritten eine selbständige Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aus. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit überstiegen die für diesen Zeitraum maßgebliche Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z6 lit. a leg.cit. in der Höhe von 4.743,72 Euro.
Es liegt somit eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vor.
Der Beschwerdeführer meldete das Überschreiten der für ihn geltenden Versicherungsgrenze erst mit Mail vom 26.05.2015.
Somit wurde der Beitragszuschlag dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde das Vorliegen der Pflichtversicherung nicht bescheidmäßig festgestellt hat, geht ins Leere. Im GSVG ist nicht normiert, dass diese Feststellung ex lege mittels Bescheid zu erfolgen hat. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer das Vorliegen der Pflichtversicherung für das Jahr 2014 mit Schreiben vom 15.10.2015 zur Kenntnis gebracht.
Der Versicherungsträger hat gemäß § 194a GSVG in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die in § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz genannten Voraussetzungen vorliegen. Ein solcher Antrag wurde zwar am 10.11.2015 vom Beschwerdeführer gestellt, jedoch wurde dieser vom Beschwerdeführer - laut Aktenvermerk vom 25.01.2016 - dahingehend abgeändert, dass er lediglich die bescheidmäßige Absprache über den Beitragszuschlag wünsche, die in weiterer Folge mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im Jahr 2014 eine selbständige Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgeübt hat und die versicherungsrelevanten Einkünfte die maßgebliche Versicherungsgrenze überstiegen hat. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer die Meldung erst mit Mail vom 26.05.2015, sohin verspätet erstattet hat.
Die Bedenken des Beschwerdeführers, wonach die Bestimmung des § 35 Abs. 6 GSVG idF BGBl. I Nr. 86/2013 verfassungswidrig sei, teilt die erkennende Richterin nicht. Der Beitragszuschlag ist keine Strafe, sondern stellt genormte Verzugszinsen dar. Es sollte zu den vorgeschriebenen Beiträgen als Ausgleich für den durch die spätere Entrichtung der Beiträge entstandenen Zinsgewinn ein Zuschlag der Beiträge geleistet werden müssen (vgl. Scheiber in Sonntag GSVG (Hrsg), GSVG³, § 2 RZ 91). Insofern ist er auch unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Beschwerdeführers vorzuschreiben. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer durch die Abgabe einer Versicherungserklärung oder durch einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG die Verhängung eines Beitragszuschlages verhindern können.
Die Einkommensgrenze für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG lag im Jahr 2014 für nebenberuflich selbständige Erwerbstätige bei € 4.743,72. Gemäß dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 hat der Beschwerdeführer diese Grenze um 1.357,62 Euro (das sind über 28%) - also nicht bloß geringfügig - überschritten. Dem Beschwerdeführer wäre es durchaus zumutbar gewesen, seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit im Hinblick auf deren Höhe soweit evident zu halten, um zu erkennen, ob er für das betreffende Kalenderjahr die Einkommensgrenze überschreitet bzw überschreiten wird. Auch ein - vom Beschwerdeführer ins Treffen geführter - Streit darüber, ob bestimmte Einkünfte der Einkommenssteuer zu unterziehen sind, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Das "Risiko", dass diese Einkünfte mit einbezogen werden und damit die Einkommensgrenze überschritten werden könnte, lag beim Beschwerdeführer.
Der Verwaltungsgerichtshof spricht in seiner ständigen Judikatur aus, dass für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert ist, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108, vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217).
Zum vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des VwGH vom 14.10.2009, 2009/08/0118: In diesem Erkenntnis hat der VwGH in einem anderen Zusammenhang (siehe weiter unten) festgestellt, dass dem potentiell Meldepflichtigen jedoch im Zweifel (d.h. soweit nicht besondere Umstände eine frühere Kenntnis von einem die Versicherungsgrenze übersteigenden Einkommen nahe legen) bei einer gesetzlichen Konstruktion, wie der hier vorliegenden, in der Regel nicht ohne Weiteres abverlangt werden könne, dass er vor Erhalt des Einkommensteuerbescheides jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht für das betreffende Kalenderjahr hätte erkennen müssen.
Im vorliegenden Fall war jedoch aus der Sicht des Beschwerdeführers schon naheliegend, dass sein Einkommen die Versicherungsgrenze überschreiten werde. Naheliegend bedeutet in diesem Zusammenhang nicht Gewissheit, sondern dass das Überschreiten der Grenze voraussichtlich zu erwarten war.
Zudem darf an dieser Stelle angemerkt werden, dass sich das oben genannte Erkenntnis nicht auf den Beitragszuschlag gemäß § 35 Abs. 6 GSVG bezog, sondern auf die Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit a GSVG.
Zugleich wird in dem zuvor zitierten Erkenntnis des VwGH auf dessen Erkenntnis vom 5. November 2003, Zl. 2000/08/0085 verwiesen:
"Angesichts der Schwierigkeit, dass das Unter- oder Überschreiten der maßgeblichen Versicherungsgrenzen in der Regel erst im Nachhinein festgestellt werden kann, besteht das System dieser Pflichtversicherung somit darin, dass der Versicherte entweder "ex ante" eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (dies mit der Konsequenz des unwiderruflichen Eintretens der Versicherung mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bis zu deren Beendigung, dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder einem ausdrücklichen Widerruf der Versicherungserklärung - § 7 Abs. 4 GSVG), oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird.
Die Abgabe einer Versicherungserklärung bewirkt daher, dass das Versicherungsverhältnis auch dann für den Zeitraum der Ausübung der betreffenden selbständigen Erwerbstätigkeit bestehen bleibt, wenn sich nach Einlangen des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides herausstellt, dass die Versicherungsgrenze entgegen der abgegebenen Erklärung unterschritten wurde. Insoweit kommt der Versicherungserklärung die Rechtswirkung eines "opting in" zu: Es ist von der Sozialversicherungsanstalt bei Entgegennahme der Erklärung nämlich nicht zu prüfen, ob tatsächlich Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erklärung, es werde die Versicherungsgrenze überschritten werden, realistischen Annahmen entspricht. Maßgeblich ist ausschließlich, ob die betreffende Person eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG tatsächlich ausübt, ob durch diese Tätigkeit nicht nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen eine Pflichtversicherung eingetreten ist und ob sie die erwähnte Erklärung betreffend das voraussichtliche Überschreiten der Versicherungsgrenze abgegeben hat. Es hängt daher der Sache nach nur von einer Willenserklärung des Versicherten ab, ob er unabhängig von der tatsächlichen Höhe der erzielten Einkünfte versichert sein möchte oder ob er nur im Nachhinein unter der Voraussetzung versichert sein möchte, dass nach dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid die Einkünfte im betreffenden Kalenderjahr die Versicherungsgrenze überstiegen haben."
Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der ex-lege Versicherung, als tragendes Prinzip der Sozialversicherung wird die Solidarität angesehen wird. Das Wesen der Pflichtversicherung liegt darin, dass grundsätzlich nicht ein bestimmter Vertrag die Rechtsfolgen auslöst, sondern dass an das Eintreten eines bestimmten im Gesetz festgelegten Sachverhaltes, also an die Erfüllung eines bestimmten gesetzlichen Tatbestandes, die Rechtsfolgen geknüpft sind und daher im Rahmen der Pflichtversicherung die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet ist. Seit dem 01.01.2000 herrscht generell in der Sozialversicherung das Prinzip der Mehrfachversicherung. Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung hat sich der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur mehrfach geäußert:
"Ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken." (VfSlg 4714/1964, 4801/1964 und 6181/1970).
Der Beschwerdeführer vermeint weiter, aufgrund einer Gesetzesänderung eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bestimmungen des § 35 Abs. 6 GSVG zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsgrundlage im Vergleich zur derzeit gültigen Fassung zu erkennen.
Nach ständiger, auf die Grundsätze des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977, gestützten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 21. April 2004, 2001/08/0080, und vom 23. Februar 2000, 99/08/0152) ist die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG grundsätzlich (d.h. sofern nichts anderes bestimmt ist) nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist (vgl. etwa das. Erkenntnis des VwGH vom 29. Oktober 2008, 2007/08/0130, mwN). Dies gilt auch für die Frage der Fälligkeit der daraus resultierenden Beiträge (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, 2001/08/0080).
Im gegenständlichen Fall war die Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 zu ermitteln - daher ist auch die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Rechtslage anzuwenden. Dahingehend kann auch nichts anderes für die Verhängung von Beitragszuschlägen gelten.
Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde monierte prozentuelle Höhe des Beitragszuschlages ergibt sich aus den Bestimmungen des § 35 Abs. 6 GSVG. Der Beschwerdeführer vermeint, dass der Prozentsatz angesichts des derzeitigen Zinsniveaus höhnisch sei und die wirtschaftliche Realität verkannt werde. Der Vollständigkeit halber darf angeführt werden, dass gemäß § 456 UGB bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen derzeit der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt (Verzugszinsen). Ein weiteres Eingehen auf dieses Vorbringen scheint damit entbehrlich.
Im Lichte der eindeutigen Rechtslage und der bezughabenden Judikatur des VwGH war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte jedoch auch als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus der in der Begründung angeführten Judikatur ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof abweicht.
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