BVwG W147 2127147-1

W147 2127147-1Federal Administrative CourtJul 14, 2016

Regest

Antragsrecht, Arzneimittel, aufschiebende Wirkung, effektiver<br/>Rechtsschutz, Erstattungskodex, Feststellungsantrag, Generikum, lex<br/>specialis, Preisnachlass, Preisvergleich, Streichung von der Liste,<br/>Vergleich, Vergleichbarkeitsbetrachtung, wirtschaftliche Gründe

Full text

BVwG W147 2127147-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W147.2127147.1.00

Spruch

W147 2127147-1/4Z

W147 2127148-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Anträge der XXXX , vertreten durch GILLHOFER PLANK Rechtsanwälte GesBR, Rechtsanwälte in 1010 Wien, betreffend Feststellung bzw. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden gegen die Bescheide des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 29. April 2016 betreffend Streichung der Arzneispezialitäten XXXX , aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beschlossen:

A)

I. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in Verbindung mit § 351h Abs. 3, 5. Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013, zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden nach § 13 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, wird gemäß § 351c Abs. 10 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2009, in Verbindung mit § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 leitete der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein Verfahren auf Streichung der Arzneispezialität XXXX aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex ein.

Darin führte der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Wesentlichen aus, gemäß § 36 Abs. 1 VO-EKO könne der Hauptverband ein Verfahren zur Streichung einer Arzneispezialität einleiten, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Erstattungskodex nicht oder nur für bestimmte Verwendungen erfüllt seien, insbesondere weil neue pharmakologische oder medizinisch-therapeutische oder gesundheits-ökonomische Umstände eingetreten seien.

Die Arzneispezialität XXXX sei das im Grünen Bereich des Erstattungskodex angeführte Originalprodukt. Mit XXXX sei ein drittes wirkstoffgleiches Nachfolgeprodukt, namentlich XXXX , in den Grünen Bereich des Erstattungskodex aufgenommen worden. Eine Preissenkung des Originalproduktes auf Grund der Aufnahme des dritten wirkstoffgleichen Nachfolgeproduktes sei bis dato nicht vereinbart worden.

Gemäß § 25 Abs. 2 Z 1 lit. b) VO-EKO iVm § 1 Abs. 1 Z 2 der ökonomischen Beurteilungskriterien der Grundsätze der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission sei der Preis des im Grünen Bereich des Erstattungskodex angeführten Originalproduktes spätestens drei Monate nach Aufnahme des dritten wirkstoffgleichen Nachfolgeproduktes mindestens auf den Preis des dritten im Grünen Bereich angeführten Nachfolgeproduktes zu senken, damit die Wirtschaftlichkeit gegeben sei. Könne keine Einigung erzielt werden, so sei die Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex zu streichen. Könne eine Vereinbarung über eine Preissenkung der Arzneispezialität auf Fabriks-/Depotabgabepreis XXXX bis spätestens XXXX getroffen werden, würde das Streichungsverfahren eingestellt werden.

2. Mit Schreiben vom 8. März 2016 nahm die Beschwerdeführerin zu den Bedenken des Hauptverbandes Stellung und führte aus, dass die Beschwerdeführerin einer Preissenkung der Arzneispezialität XXXX in folgendem Preismodell zustimme:

" XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

[...]."

3. Mit Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission vom 7. April 2016 empfahl diese die Streichung von XXXX aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex.

4. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 29. April 2016, wurden die im Spruch genannten Arzneispezialitäten aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex gestrichen. Begründend führte der Hauptverband aus, die Streichung erfolge aus ökonomischen Gründen. Aus pharmakologischer Sicht und medizinisch-therapeutischer Sicht würden sich keine Einwände gegen eine Streichung ergeben.

Gemäß § 35 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 2 Z 1 lit. b) VO-EKO iVm § 1 Abs 1 Z 2 der ökonomischen Beurteilungskriterien der Grundsätze der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission sei der Preis des im Grünen Bereich des Erstattungskodex angeführten Originalproduktes spätestens drei Monate nach Aufnahme des dritten wirkstoffgleichen Nachfolgeproduktes - das seien XXXX - mindestens auf den Preis des dritten im Grünen Bereich angeführten Nachfolgeproduktes zu senken, damit die Wirtschaftlichkeit gegeben sei.

Der mit Schreiben vom 8. März 2016 unterbreitete Alternativvorschlag der Beschwerdeführerin würde den geforderten Zielpreis erst mit Januar 2017 und nicht wie gefordert mit XXXX erreichen. Die Wirtschaftlichkeit sei mit vorliegendem Angebot nicht gegeben, daher sei aus gesundheitsökonomischer Sicht die Streichung der gegenständlichen Arzneispezialität geboten.

5. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die angeführten Bescheide und focht diese ihrem gesamten Inhalt nach an.

In Einem wurde der Antrag auf Feststellung der zeitlich unbefristeten aufschiebenden Wirkung der Beschwerden bis zur Rechtskraft der inhaltlichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes, in eventu der Antrag der Zuerkennung der unbefristeten aufschiebenden Wirkung gestellt. In diesem Zusammenhang wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Streichung einer Arzneispezialität aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex gemäß § 351c Abs. 10 Z 1 ASVG auf 90 Tage nach der Einbringung beschränke. Die limitierte aufschiebende Wirkung von 90 Tagen beziehe sich auf Streichungsverfahren eines Originals aus dem Erstattungskodex. Die befristete aufschiebende Wirkung sei im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar, da die Beschwerdeführerin eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Preissenkung auf den geforderten Preis angeboten habe. Es widerspreche dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, wenn ein Original, obwohl es den Zielpreis im Rahmen der stufenweise Preissenkung angeboten hat, ohne weitere Prüfung nach drei Monaten aus den Erstattungskodex gestrichen werden könnte. Nach Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin sei die befristet aufschiebende Wirkung nach § 351h Abs. 3 ASVG im konkreten Fall nicht anwendbar, weil bei Eintritt des 3. Generikums in den Erstattungskodex nach § 351c Abs. 10 Z 1 ASVG und § 25 Abs. 2 Z 2 VO-EKO keine konkrete Höhe für eine Preissenkung gefordert werde und seitens der Beschwerdeführerin auch eine entsprechende Preissenkung angeboten worden sei. Es sei daher eine entsprechende Vereinbarung über eine Preissenkung möglich. § 351c Abs. 10 Z 1 ASVG treffe allerdings nur auf jene Fälle zu, in denen keine Preissenkung angeboten werde. Nur in diesem Falle sei eine aufschiebende Wirkung gerechtfertigt. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der Meinung sein, dass § 351 Abs. 10 Z 1 ASVG auf diesen Fall anwendbar sei, werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 3 VwGVG beantragt.

6. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2016 nahm der Hauptverband zur Beschwerde Stellung und führte zur aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerde gegen eine Streichung einer Arzneispezialität gemäß § 351 Abs. 3 ASVG richte, womit eine aufschiebende Wirkung im Ausmaß von 90 Tagen verbunden sei. Die Behauptung, die aufschiebende Wirkung von 90 Tagen wäre nur bei einer völligen Ablehnung einer Preissenkung anwendbar, sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeführerin abzuweisen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Den seitens der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016 eingebrachten Beschwerden gegen die Bescheide des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 29. April 2016 betreffend Streichung der Arzneispezialitäten von XXXX , aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex kommen aufschiebende Wirkung im nicht erstreckbaren Ausmaß von jeweils 90 Tagen zu.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführte Feststellung ergibt sich aus den Akteninhalten, insbesondere aus den Sprüchen der Bescheide und deren Begründungen.

Sowohl dem Verfahrenslauf als auch insbesondere den Sprüchen und der diese näher präzisierenden Begründungen ist der eindeutige Schluss zu ziehen, dass der Hauptverband die Verfahren unter Sachverhalte im Sinne des § 37 Abs. 1 VO-EKO und § 351f Abs. 1 iVm § 351c Abs. 10 Z 1 ASVG subsumiert hat, deren Folge für die Erhebung einer Beschwerde gemäß § 351h Abs. 3 5. Satz, hievon 2. Halbsatz ASVG bzw. § 37 Abs. 4 VO-EKO eine aufschiebende Wirkung im Ausmaß von jeweils 90 Tagen mit sich bringt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Gemäß § 351c Abs. 1 ASVG beantragt das vertriebsberechtigte Unternehmen beim Hauptverband die Aufnahme einer Arzneispezialität in den gelben oder den grünen Bereich des Erstattungskodex.

Gemäß § 351c Abs. 3 ASVG sind zur Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1, insbesondere inwieweit ein wesentlicher therapeutischer Nutzen für Patienten und Patientinnen oder eine wesentliche therapeutische Innovation vorliegt, vom Antragsteller pharmakologische, medizinisch-therapeutische und gesundheitsökonomische Unterlagen vorzulegen. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren zur Aufnahme in den Erstattungskodex und über den Umfang, die Qualität und den Zeitpunkt der Vorlage von Unterlagen, werden in der Verfahrensordnung geregelt.

Die Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach § 351g ASVG (VO-EKO), avsv Nr. 47/2004 idF avsv Nr. 106/2008, sieht ein abgestuftes Verfahren zur Evaluation der Arzneispezialitäten vor. Gemäß § 22 Abs. 1 VO-EKO ist Ziel der Evaluation die Beurteilung des Antrages aus pharmakologischer, medizinisch-therapeutischer und gesundheitsökonomischer Sicht nach den in den §§ 23 ff. VO-EKO festgesetzten Kriterien.

Besondere Bestimmungen finden sich sowohl im ASVG als auch in der VO-EKO für die Preisbildung des Originals im Fall des Eintritts von Generika in den Erstattungskodex. Liegt für eine Arzneispezialität ein wirkstoffgleiches Nachfolgeprodukt (Generikum) vor, so gilt gemäß § 351c Abs. 10 Z 1 ASVG zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit Folgendes:

"Der Hauptverband hat mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen des Originalprodukts eine Preisreduktion von 30% zu vereinbaren, womit die Arzneispezialität weiter im Erstattungskodex bleibt. Für die Aufnahme des Generikums in den Erstattungskodex vereinbart der Hauptverband mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen einen Preis, der um 25,7% unter dem abgesenkten Preis des Originalprodukts liegt. Alle weiteren Generika werden vom Hauptverband in den Erstattungskodex aufgenommen, wenn ein genügend großer Preisunterschied zum ersten Generikum besteht. [...]."

Gemäß § 351f Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013, hat der Hauptverband den Erstattungskodex regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob die angeführten Arzneispezialitäten den Prüfmaßstäben nach den §§ 31 Abs. 3 Z 12 und 351c entsprechen. Er hat im Rahmen des ihm nach diesem Bundesgesetz eingeräumten Ermessens mit schriftlicher Entscheidung eine Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex zu streichen, in einen anderen Bereich zu übernehmen oder die Anführung auf bestimmte Verwendungen einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht oder nur mehr für bestimmte Verwendungen erfüllt sind, insbesondere weil neue pharmakologische oder medizinisch-therapeutische oder gesundheitsökonomische Umstände eingetreten sind. Der Hauptverband hat vor der Entscheidung, eine Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex zu streichen oder in einen anderen Bereich zu übernehmen, dem vertriebsberechtigten Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 30 Tagen zu geben.

§ 36 Abs. 1 VO-EKO enthält im Wesentlichen gleichlautende Bestimmungen.

Der bereits oben zitierte § 351c Abs. 10 Z 1 ASVG wird für den Eintritt des dritten Generikums wie folgt fortgesetzt:

"[...]. Sobald durch ein Generikum eine dritte Preisreduktion erfolgt ist, kann der Hauptverband mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen des Originalprodukts eine neuerliche Preisreduktion vereinbaren. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, so ist die Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex zu streichen."

§ 25 Abs. 2 Z 1 lit. b) präzisiert die zuletzt angeführte Regel. Gemäß § 25 Abs. 2 Z 1 lit. b) VO -EKO ist die Wirtschaftlichkeit des im Grünen Bereich angeführten Originalproduktes dann gegeben, wenn der Preis spätestens drei Monate nach der Aufnahme des ersten wirkstoffgleichen Nachfolgeproduktes um mindestens 30,0 % gesenkt wird. Spätestens drei Monate nach Aufnahme des dritten wirkstoffgleichen Nachfolgeproduktes, ist der Preis des im Grünen Bereich angeführten Originalproduktes neuerlich zu senken, damit die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, so ist die Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex zu streichen.

Gemäß § 351h Abs. 1 Z 1 lit. a) ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens, dessen Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex gestrichen bzw. von Amts wegen aufgenommen wird.

Beschwerden sind gemäß § 351h Abs. 3 ASVG binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Hauptverbandes beim Hauptverband über das Internetportal www.sozialversicherung.at einzubringen. Dem Hauptverband steht es frei, binnen vier Wochen ab Einbringung der Beschwerde eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Die Beschwerden haben aufschiebende Wirkung; Beschwerden gegen die Streichung einer Arzneispezialität nach § 351c Abs. 10 Z 1 ASVG aus dem grünen Bereich des Erstattungskodex haben aufschiebende Wirkung im Ausmaß von 90 Tagen ab Einbringung der Beschwerde. Beschwerden gegen die Streichung einer Arzneispezialität auf Grund mangelnder Erstattungsfähigkeit (§ 351c Abs. 2 und 4) haben keine aufschiebende Wirkung. § 13 Abs. 2 VwGVG, nach dem die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen kann, ist nicht anzuwenden.

Entsprechende Bestimmungen finden sich in § 37 VO-EKO.

Gemäß § 351i Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015, hat in Angelegenheiten nach § 351h die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

3.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A.I)

Im vorliegenden Fall wurde ein Original-Produkt aus dem Erstattungskodex gestrichen, nachdem das beschwerdeführende Unternehmen nach Eintritt des dritten Generikums den geforderten Fabriks-/Depotabgabepreis von XXXX nicht binnen der vom Hauptverband gesetzten Frist ("ab spätestens XXXX ") umgesetzt hat.

Das ASVG sieht für den Bereich des Erstattungskodex im Verhältnis zum VwGVG modifizierte Regelungen zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Nach der allgemeinen Regel in § 351h Abs. 3, 5. Satz ASVG kommt Beschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Dies gilt jedoch gemäß § 351h Abs. 3, 6. Satz ASVG nicht bei Streichungs-Verfahren gemäß § 351c Abs. 10 Z 1 ASVG. In diesem Fall verkürzt sich die aufschiebende Wirkung auf 90 Tage. In den Fällen der § 351c Abs. 2 ("Negativliste") und Abs. 4 (Packungsgröße) ASVG ist die aufschiebende Wirkung gemäß § 351h Abs. 3, 7. Satz ASVG gänzlich ausgeschlossen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich unbestritten um die Streichung eines Original-Produktes aus dem Erstattungskodex gemäß § 351c Abs. 10 Z 1 ASVG iVm § 37 Abs. 1 VO-EKO iVm § 25 Abs. 2 Z 1 lit. b VO-EKO. Seitens der Beschwerdeführerin wird in Abrede gestellt, dass die Voraussetzungen für die Streichung gegeben waren. Das ändert jedoch nichts daran, dass sich der Hauptverband bei seiner Entscheidung auf § 351c Abs. 10 Z 1 ASVG gestützt hat. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass sich der Hauptverband bei der Wahl der Rechtsgrundlage vergriffen hätte.

Für die Fälle des § 351c Abs. 10 Z 1 ASVG trifft § 351h Abs. 3, 6. Satz ASVG eine eindeutige Regelung, derzufolge sich die aufschiebende Wirkung auf 90 Tage verkürzt.

Wenn die Beschwerdeführerin damit argumentiert, dass diese Regelung nur für Verfahren gelte, in denen seitens des betroffenen Unternehmens überhaupt keine Preissenkung angeboten wird, ist festzuhalten, dass eine solche Differenzierung im Gesetzes-Wortlaut keinerlei Deckung findet. Die Regelung erscheint abschließend und eindeutig und wird in § 37 Abs. 3 VO-EKO noch einmal wiederholt.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden

Zu Spruchpunkt A. II)

Ein Antragsrecht des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sieht das VwGVG in diesem Zusammenhang nur vor, wenn zuvor eine bescheidmäßige oder beschlussmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgefunden hat (§ 13 Abs. 4 und § 22 Abs. 3 VwGVG). Für den hier gegebenen Fall des Fehlens eines die - kraft § 351c Abs. 10 Z 1 ASVG bestehende - aufschiebende Wirkung aberkennenden (ausschließenden) Bescheides oder Beschlusses sieht das VwGVG kein Recht auf einen Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Die Annahme eines solchen Antragsrechts wäre auch nicht geboten, besitzt doch die Beschwerde in diesem Fall schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung.

Aufgrund der abschließenden Regelung im ASVG, die diesbezüglich - ungeachtet der Anordnung in § 17, 2. Satz VwGVG - zweifellos als im Materiengesetz verankerte lex specialis anzusehen ist, kommt die Anwendung des VwGVG in diesem Zusammenhang nicht in Betracht.

Obiter sei erwähnt, dass der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte § 13 Abs. 3 VwGVG sich auf weisungs- und typengebundene Beschwerden bezieht, sodass eine Anwendung dieser Bestimmung jedenfalls auszuschließen bleibt.

In Ermangelung eines Antragsrechts auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist der Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall stützt sich die Entscheidung auf eine eindeutige Rechtslage. Im Hinblick auf den europarechtlichen Aspekt ist auf die angeführte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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