BVwG L520 2124694-1

L520 2124694-1Federal Administrative CourtJul 14, 2016

Regest

Familieneinheit, Familienverfahren, Kassation

Full text

BVwG L520 2124694-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L520.2124694.1.00

Spruch

L520 2124693-1/6E

L520 2124695-1/5E

L520 2124689-1/5E

L520 2124692-1/5E

L520 2124694-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, 3.) - 5.) gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2016, Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX und 5.) XXXX , beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerden werden die Bescheide im

angefochtenen Umfang aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Zweitbeschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF2 bezeichnet), sowie die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (in weiterer Folge als BF3 bzw. BF4 bezeichnet), irakische Staatsangehörige mit arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und Moslems mit sunnitischer Glaubensrichtung, stellten am 20.11.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der am nächsten Tag durchgeführten Erstbefragung gab die BF2 zu ihren Ausreisegründen an, dass ihr Ehegatte von verschiedenen Milizen bedroht worden sei. Auch eine Bombe sei an seinem Auto angebracht worden. Als ein Verwandter mit dem Auto gefahren sei, sei es zu einer Explosion gekommen und sei dieser gestorben. Weiters sei der Bruder ihres Ehegatten im Irak beim Geheimdienst gewesen und sei es auch deswegen zu Bedrohungen gekommen. Aus diesem Grund hätten sie beschlossen, den Irak zu verlassen. Die BF3 und BF4 seien seit ihrer Geburt ständig bei der BF2 und würden für diese dieselben Fluchtgründe gelten. Die BF2 erwarte zudem ein weiteres Kind und sei im dritten Monat schwanger. Die BF2 habe Angst vor den Milizen und sei ihr Ehegatte auch als Journalist tätig gewesen.

I.2. Am 06.04.2015 wurde der Fünftbeschwerdeführer (in weiterer Folge als BF5 bezeichnet) in Österreich geboren.

I.3. Am 10.06.2015 stellte der Erstbeschwerdeführer (in weiterer Folge als BF1 bezeichnet), ein irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und Moslem mit sunnitischer Glaubensrichtung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihm handelt es sich um den Ehegatten der BF2 und den Vater der minderjährigen BF3 - BF5.

Bei der am nächsten Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF1 zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er im November 2014 einem Freund sein Auto geliehen habe. An diesem Tag sei das Auto in die Luft gesprengt worden. Die Eltern des Freundes hätten den BF1 angezeigt und Rache geschworen. Er sei dann 50 Tage inhaftiert und anschließend auf Bewährung entlassen worden. Dennoch sei er von der Familie des Freundes mit dem Umbringen bedroht worden. Aus Angst um sein Leben sei der BF1 geflohen.

I.4. Am 16.11.2015 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA bezeichnet), Regionaldirektion Burgenland, niederschriftlich einvernommen.

Dabei führte zunächst die BF2 an, dass dem BF1 von den schiitischen Milizen immer wieder damit gedroht worden sei, dass man seine Söhne entführen würde. Einmal habe außerdem ein Freund des BF1 mit ihm Auto getauscht und sei dieses dann explodiert und der Freund ums Leben gekommen. Nunmehr werde der BF1 von der Familie seines Freundes beschuldigt, Schuld an dessen Tod zu sein. Er sei in diesem Zusammenhang sogar 40 Tage im Gefängnis gewesen.

Der BF1 gab an, dass er in einem Mordfall beschuldigt worden sei, man ihn dann jedoch freigelassen habe, da die Täter festgenommen worden seien. Weiters habe er im irakischen Parlament als Journalist in der Medienabteilung gearbeitet. Zweimal sei versucht worden, ihn umzubringen. Einmal sei Sprengstoff unter sein Auto geklebt worden und ein anderes Mal sei er telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden. Ebenso habe der BF1 einen Drohbrief erhalten. Der Grund für diese Drohungen sei gewesen, dass der BF1 bei der Regierung als Journalist gearbeitet habe.

Bei dem Mordfall sei es darum gegangen, dass sich der Freund des BF1 dessen Auto geborgt habe. Dieses sei dann explodiert, als der Freund mit seinen beiden Schwestern unterwegs gewesen sei und sei der Freund getötet worden. Die Eltern des Freundes hätten den BF1 dann bedroht, da er ihrer Meinung nach schuld am Tod ihres Sohnes sei.

In Summe sei der BF1 bereits zweimal festgenommen worden und im Gefängnis gewesen.

Zudem würden alle Sunniten von den Milizen verfolgt.

Vom BF1 bzw. der BF2 wurden im Laufe des Verfahrens vor dem BFA diverse Dokumente hinsichtlich ihrer Identität, beruflichen Tätigkeit bzw. ihrer Fluchtgründe im Irak vorgelegt.

I.5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2016 wurden die Anträge der BF1-BF5 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurden den BF1-BF5 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 23.03.2017 erteilt (Spruchpunkt III). Begründend wurde dazu zusammenfassend ausgeführt, dass die Begründung der Anträge keine Deckung in der GFK finde, da aus den Angaben keine konkrete, individuelle staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen ableitbar sei. Zudem spreche der Umstand, dass der BF1 immer wieder in den Irak gereist sei, gegen eine konkrete Bedrohung seiner Person.

Demgegenüber seien stichhaltige Gründe festgestellt worden, die gegen eine Rückkehr in den Irak sprechen würden, weswegen den BF1-BF5 subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei.

I.6. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 23.03.2016 wurden den BF1-BF5 gem. § 63 Abs. 2 AVG amtswegig Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

I.7. Mit Schriftsatz vom 06.04.2016 erhoben die BF1-BF5 fristgemäß Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des BFA und wurde darin insbesondere eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung sowie eine unschlüssige Beweiswürdigung durch das BFA moniert. Zudem wurde ein Nachfluchtgrund geltend gemacht, indem vorgebracht wurde, dass der BF der Bruder von XXXX sei, der ein enger Vertrauter von Saddam Hussein gewesen sei und zu den im Irak meistgesuchten Personen überhaupt zähle.

I.8. Die Beschwerdevorlagen des BFA langten am 14.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden die Verfahren in weiterer Folge der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

I.9. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden aktuelle Datenbankauszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Zentralen Fremdenregister die BF1-BF5 betreffend erstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.

II.2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Die BF1 und BF2 gaben in ihren Asylverfahren zusammengefasst an, dass der BF1 von der Familie seines Freundes fälschlicherweise des Mordes beschuldigt werde, da dieser gestorben sei, als das Auto des BF1, welches sich der Freund ausgeborgt hatte, explodiert sei. Zudem habe der BF1 als Journalist für die Regierung im Irak gearbeitet. Deshalb habe man auch einmal versucht, Sprengstoff unter sein Auto zu kleben, was jedoch von einer Nachbarin entdeckt worden sei. Ebenso sei er telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden bzw. habe er einen Drohbrief erhalten. Die BF2 gab an, mit den Kindern den Irak wegen der Bedrohungen des BF1 verlassen zu haben.

Vom BFA wurde diesbezüglich ausgeführt, dass zum einen der Umstand, dass der BF1 immer wieder in den Irak zurückgekehrt sei, gegen eine konkrete Verfolgung spreche bzw. er dabei immer wieder legal mit seinem Reisepass in den Irak einreisen bzw. auch wieder ausreisen habe können. Es sei davon auszugehen, dass die Familie den Irak aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage verlassen hätte. Aus den Angaben (des BF1) sei keine konkrete, individuelle Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen ableitbar.

Damit vermochte es das BFA jedoch nicht, die Abweisung der Anträge der BF1-BF5 auf internationalen Schutz tragfähig zu begründen und geht aus der Aktenlage vielmehr hervor, dass seitens des BFA kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde. So wurden im Bescheid hinsichtlich des BF1 sämtliche von diesem vorgelegten Beweismittel aufgezählt, eine nähere Auseinandersetzung damit erfolgte jedoch nicht. Insbesondere fällt auf, dass sich das BFA mit bestimmten Aspekten des Fluchtvorbringens des BF1 bzw. auch der BF2 überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. So wurde vom BF1 und der BF2 übereinstimmend angegeben, dass der BF1 auch aus dem Grund bedroht worden sei, da er als Journalist für die Regierung im Irak gearbeitet habe. In weiterer Folge wurde dieser Umstand vom BFA in keinster Weise berücksichtigt und findet, bis auf die Aufzählung der entsprechenden Beweismittel (wie etwa Dienstausweise), auch keine Erwähnung im gegenständlich angefochtenen Bescheid.

Diese Vorgehensweise des BFA, nämlich nicht den gesamten, hinsichtlich einer Bedrohung vorgebrachten Sachverhalt in die Beurteilung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr miteinzubeziehen, führt zur Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung und belastet das gegenständliche Verfahren mit einem wesentlichen Mangel.

Jedenfalls erforderlich gewesen wäre eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Aspekt der Fluchtgeschichte und darauf aufbauend eine entsprechende Würdigung im gegenständlich angefochtenen Bescheid.

Letztlich erweisen sich auch die herangezogenen Länderfeststellungen als unzureichend, zumal sich diese lediglich auf die Sicherheitslage im Irak bzw. die Situation in Bagdad beziehen und keine Feststellungen zur Situation bzw. möglichen Gefährdung von Journalisten, die für die Regierung tätig waren, beinhalten. Es wäre aber seitens der belangten Behörde erst bei ausreichend qualitativ vorhandenen Länderfeststellungen überhaupt möglich gewesen, eine Asylrelevanz des Fluchtvorbringens zu prüfen. Aufgrund der Tatsache, dass der Bescheid keine derartigen Länderfeststellungen enthält, hat die Behörde somit eine Ermittlungstätigkeit in diesem entscheidenden Punkt also völlig unterlassen, weshalb der Bescheid auch diesbezüglich mangelhaft ist.

Generell ist darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreicht, sich in den beweiswürdigenden Ausführungen im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Sachverhaltes zu beschränken, sondern erweist es sich als unabdingbar, sich mit sämtlichen Aspekten der Fluchtgeschichte ausführlich auseinanderzusetzen, um letztlich die Asylrelevanz des entsprechenden Vorbringens abschließend beurteilen zu können.

Das BFA hat somit die aufgezeigten Mängel zu beheben bzw. den maßgeblichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen. Dabei wird es sich erneut mit dem Vorbringen der BF1 und BF2 auseinanderzusetzen, sowie aktuelle und vor allem sachverhaltsbezogene Feststellungen zur Lage im Irak zu treffen haben. Erst dann wird eine nachvollziehbare Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes möglich sein.

Letztlich wird das BFA im fortgesetzten Verfahren auch das Vorbringen in der Beschwerde sowie die in diesem Zusammenhang vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und das Ergebnis, nach Verständigung der BF1-BF5 bzw. Einräumung einer Gelegenheit zur Äußerung, entsprechend zu würdigen haben.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass gegenständlich besonders gravierende Ermittlungslücken vorliegen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde im Ergebnis derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten groben Mängeln behaftet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs 3 VwGVG an das BFA zurückzuverweisen.

Entfall einer Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar großteils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf die angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse bzw. der Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten aktuellen Rechtsprechung des VwGH aus.

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