L512 1423587-3•BVwG L512 1423587-3
L512 1423587-3Federal Administrative CourtJul 14, 2016
Frist, verspäteter Antrag, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund,<br/>Wiederaufnahmsantrag, Zeitpunkt
L512 1423587-3/30E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2012, XXXX, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:
A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2012, Zl. XXXX, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die wiederaufnahmewerbende Partei (in weiterer Folge kurz gemäß ihrer Nennung im Spruch als "wP" bezeichnet), ein männlicher Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 10.12.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die wP im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund einer Familienfehde mit Angehörigen der Sipah-e-Sahaba zu Unrecht wegen Mordes an einem entfernten Verwandten verurteilt worden und 5 Jahre lang im Gefängnis gewesen sei. Sie sei bis Dezember 2004 in Haft gewesen. Nach der Freilassung hätte sie gefühlt, dass ihre Feinde wiederum hinter ihr her gewesen seien, weshalb sie Pakistan verlassen hätte. Die wP führte zuerst aus, dass sie zweimal von ihren Feinden angegriffen worden sei. Dann gab sie zu Protokoll, dass sie auch ein drittes Mal angegriffen worden sei. Im Mai 2006 sei sie an einer Bushaltestelle stehend beschossen worden. Im Dezember 2007 sei sie bei ihren Schwiegereltern gewesen, wo auch auf sie geschossen worden sei. Im Jänner 2008 sei sie am Handy bedroht worden, dass sie zwei Mal Glück gehabt hätte, das dritte Mal würde sie sterben. Das erste Mal hätte sie irgendwann im Jahr 2009 daran gedacht ihr Heimatland zu verlassen. Im Juni 2009 hätte sie Pakistan dann von Karachi aus verlassen. Sie hätte bis zu ihrer Ausreise zu Hause bei ihrer Familie gelebt. Sie sei verheiratet und habe 3 Kinder.
I.1.2. Der Antrag der wP auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom 15.12.2011, Zl. XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde ging davon aus, dass sich das Vorbringen zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt als nicht glaubhaft darstellte. Ebenso hätte sich kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt ergeben und stelle die Ausweisung der wP keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf das Privat- und Familienleben dar.
Mit Erkenntnis vom Asylgerichtshof vom 25.06.2012, Zl. XXXX wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen.
I.1.3. Am 20.12.2012 sprach die wP neuerlich in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes vor und gab auf die Frage, warum sie einen neuerlichen Antrag stelle an, sie hätte nunmehr für "die Fluchtgründe", die sie beim ersten Antrag angegeben habe "Beweise" , die sie "damals nicht hatte."
Im Rahmen der Befragung durch einen Organwalter des Bundesasylamtes gab sie neuerlich auf die Frage, warum sie einen neuen Antrag stelle an, sie "hatte bei [ihrem] ersten Antrag noch keine Beweismittel, die habe [sie] jetzt, deshalb stelle [sie] jetzt einen neuen Antrag."
Sie hätte nunmehr "einen FIR", "ein Schreiben [ihres] Anwaltes", "eine Bestätigung, dass [sie] Schi[i]te" sei und "ein Schreiben, welches belegt, dass [ihr Bruder" in Haft verstorben ist".
Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2013, Zl. XXXX gemäß § 68 AVG abgewiesen. Ebenso wurde die wP nach Pakistan ausgewiesen.
Die wP hat gegen den Bescheid vom 12.04.2013, Zl. XXXX mit im Akt ersichtlichem Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis vom Asylgerichtshof vom 15.05.2013, Zl. XXXX wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2013, Zl. XXXX gemäß § 66 Abs 4. AVG ersatzlos behoben. Zusammengefasst wurde erörtert, dass im gegenständlichen Fall die wP, eine rechtsunkundige und unvertretene Partei denkbar einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gem. § 69 AVG bzw. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG oder einen sonstigen Antrag stellen wollte und nicht einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den wahren Willen der Partei zu erforschen, um so feststellen zu können, welchen Antrag sie tatsächlich stellen wolle und ging voreilig davon aus, es handle sich um einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz, welchen sie gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückwies und die (neuerliche) Ausweisung der wP aus dem Bundesgebiet verfügte. Die belangte Behörde werde im fortgesetzten Verfahren - nach allfälliger entsprechender Manuduktion der Partei - zu ermitteln haben, welchen Antrag die Partei stellen wollte und gemäß dem Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens weiter vorzugehen haben.
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die wP am 27.11.2013 im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie habe zwei Anzeigenbestätigungen sowie ein Schreiben, dass sie Schiite sei, glaublich im Jänner einem Rechtsberater gebracht. Sie habe etwa 2 Wochen nach der letzten Einvernahme im jetzigen Verfahren die Beweismittel erhalten. Auf dem Kuvert müsste ein Datum zu sehen sein.
Die Bezug nehmenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2014 vorgelegt.
Mit 15.09.2014 wurde bekannt gegeben, dass die wP rechtsfreundlich vertreten werde.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2015 wurde die wP aufgefordert bekannt zu geben, ob sie mit Ihrem Anbringen vom 20.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wollte.
Mit Schriftsatz vom 18.11.2015 wurde bekannt gegeben, dass das Anbringen vom 20.12.2012 als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu verstehen sei. Aus der Niederschrift vom 27.11.2013 gehe hervor, dass die Originale der Beweismittel unverzüglich, jedenfalls innerhalb der 14-tägigen Frist den Behörden vorgelegt worden wären.
Nach Einholung der Zustimmung der wP wurden Erhebungen durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Islamabad durchgeführt. Die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse langten am 27.04.2016 beim erkennenden Gericht ein.
Für den 27.06.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom 01.06.2016 wurde der wP eine Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren und zur Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln übermittelt. Den Verfahrensparteien wurden zudem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls vom 01.06.2016 die Ermittlungsergebnisse des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Islamabad zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.
Mit Schreiben vom 24.06.2016 wurde das Vollmachtsverhältnis zur vorherigen rechtsfreundlichen Vertretung aufgelöst und ein neues rechtsfreundliches Vollmachtsverhältnis bekanntgegeben.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte die wP dar, dass sie die vom ihr vorgelegten Beweismittel im Juni oder Juli 2012 erhalten habe. Ihre Frau und ihr Bruder hätten ihr diese Unterlagen per DHL übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die wP stellte am 10.12.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Antrag der wP auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom 15.12.2011, Zl. XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.). Die wP hat gegen den Bescheid vom 15.12.2011, Zl. XXXX Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis vom Asylgerichtshof vom 25.06.2012, Zl. XXXX wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen.
Die wP hat im Juli 2012 Beweismittel erhalten, die sie am 20.12.2012 beim Bundesasylamt vorlegte, und stellte am 20.12.2012 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Als wesentlich entscheidend muss im gegenständlichen Verfahren der Umstand angesehen werden, dass die wP in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 27.06.2016 unmissverständlich anführte, sie habe im Juni oder Juli 2012 die von ihr dem Bundesasylamt im Rahmen ihres Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegten Beweismittel erhalten. Wenn die wP nach Vorhalt, dass sie ein Kuvert vorgelegt habe, welches am 17.03.2013 aufgegeben wurde, ausführt, dass es möglich sein könnte, dass sie die Beweismittel im Jahr 2013 erhalten habe, ist diese Aussage gänzlich unvereinbar mit ihren Ausführungen, sie habe die Beweismittel ca. 6 Monate nach ihrer Asylantragstellung bzw. im Juni oder Juli 2012 erhalten. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die von der wP anfänglich getätigte Aussage, sie habe die Unterlagen im Juni oder Juli 2012 erhalten, intuitiv, spontan und somit tatsachengetreu getätigt wurden.
Der darüber hinaus gehende relevante Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt.
II.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Artikel 129 B-VG lautet: Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.3.1.2. § 32 VwGVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens lautet:
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
Die Bestimmung wird sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, analog anzuwenden sein.
Gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, welchem § 32 Abs. 2 VwGVG nachgebildet ist, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
II.3.2.1. Das VwG hat den Antrag auf Wiederaufnahme bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen. Liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor, ist der Antrag abzuweisen (bzw. ihm nicht stattzugeben), anderenfalls zu bewilligen (bzw. dem Antrag stattzugeben).
II.3.2.2. Der Antrag ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 1 AVG; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12) beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003).
Die zweiwöchige "subjektive" Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag, zu laufen, am dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem die Partei Kenntnis genommen hat, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG zu rechtfertigen vermögen. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59f mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
II.3.2.3. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).
II.3.2.4. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59).
II.3.2.5. Zum gegenständlichen Verfahren:
Der wP steht im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2012, Zl. XXXX, über ihren Antrag auf internationalen Schutz kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung ihres Rechtsstandpunktes zur Verfügung.
Die wP erhielt lt. ihren Angaben spätestens im Juli 2012 Beweismittel übermittelt, die sie am 20.12.2012 der belangten Behörde vorlegte. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 27.11.2013 bzw. im Schreiben vom 18.11.2015 stellte die wP klar, dass sie am 20.12.2012 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen wollte. Die Bezug nehmenden Verwaltungsakte sowie der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2014 vorgelegt.
Die zweiwöchige subjektive Frist für die Antragseinbringung beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Laut Vorbringen der wP hat diese erst durch die Zustellung der Unterlagen von den Verfolgungstatsachen und den darauf bezughabenden Urkunden erfahren. Die Briefsendung ist im Juli 2012 bei der wP eingegangen, sodass der Antrag auf Wiederaufnahme, welcher beim damaligen Bundesasylamt am 20.12.2012 gestellt wurde, nach der im Einbringungszeitpunkt gültigen Norm des § 69 Absatz 2 AVG jedenfalls nicht rechtzeitig gewesen ist.
Der Antrag auf Wiederaufnahme war deshalb spruchgemäß zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, abgeht.
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