BVwG G303 2126379-1

G303 2126379-1Federal Administrative CourtJul 14, 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG G303 2126379-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G303.2126379.1.00

Spruch

G303 2126379-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,

geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 29.03.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", in den Behindertenpass, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.06.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),

BGBl. I Nr. 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 17.12.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag waren eine Kopie eines Behindertenausweises gemäß § 14 a Invalideneinstellungsgesetz, eine Kopie eines Ausweises gemäß § 29 b StVO vom 26.06.1989 und ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 21.03.2016, welches am 22.03.2016 bei der belangten Behörde eingegangen ist, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung der BF am 17.03.2016, zusammengefasst folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1.

Künstliche Hüftgelenke beidseits (2007) Oberster RSW bei geringgradiger Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke

02.05. 08

40

2.

Komplexe Fußfehlstellung rechts mehr als links, Folgezustand nach mehrfachen operativen Eingriffen rechts, mit orthopädischen Schuhen versorgt Oberer RWS bei über das zivilisatorische Ausmaß hinausgehender Fehlstellung und mittelgradigen Funktionseinschränkungen

02.05. 36

40

3.

Armhebeschmerzen beidseits bei Einrissen und Verkalkungen der Sehnenkappe Fixer RSW bei beidseitigen mittelgradigen Funktionseinschränkungen

02.06. 04

30

4.

Degeneratives Wirbelsäulensyndrom Unterer RSW bei radiologischen Veränderungen und dauerndem Therapiebedarf

02.01. 02

30

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde folgendes ausgeführt:

"Sowohl der Anmarsch als auch das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport unter den üblichen Bedingungen sind gewährleistet.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt."

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.03.2016 wurde der BF der Behindertenpass übermittelt.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2016 wurde der Antrag vom 17.12.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten vom 21.03.2016. Das Sachverständigengutachten wurde in Kopie als Beilage dem angefochtenen Bescheid angeschlossen.

5. Gegen den oben genannten Bescheid und gegen die "Einstufung des Behindertenpasses" brachte die BF fristgerecht mit Schreiben vom 11.05.2016 bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Begründend führte die BF zusammengefasst aus, dass sie in der XXXX wohne. Zur Autobushaltestelle müsste die BF eine Steigung von 20% überwinden. Die Straße habe keinen Gehsteig, aber starken Autoverkehr und sei für die BF, bedingt durch ihre Gangunsicherheit und Sturzgefahr, aufwärts wegen Luftbeschwerden (Asthma) und abwärts wegen Rutschgefahr und im Winter überhaupt nicht zu bewältigen. Die BF habe zwei künstliche Hüftgelenke, daher könnten Stürze fatal enden und ev. eine Heimbetreuung erfordern. Zwei Fußoperationen seien erfolglos gewesen. Im Jahr 2015 habe die BF eine neuerliche Fußoperation mit acht Wochen Gips durchführen lassen.

Sie habe bei Belastung große Schmerzen in der rechten Großzehe, welche durch eine Schraube versteift worden sei. Sie könne längere Strecken nicht bewältigen, keine schwereren Taschen mit den Einkäufen tragen, was jedoch zur Selbstversorgung nötig sei.

Die BF fühle sich in ihrem Fahrzeug mit Allrad und Automatik sicher und fahre 65 Jahre unfallfrei. Invaliden-Parkplätze seien vielfach zentral gelegen, ersparen weite und unsichere Wege, weshalb die BF mit ihrer "Parkberechtigung" seit 1989 ihren Alltag gut bewältigen könne.

In einem wurde ein Befund betreffend die HWS der XXXX vom 27.04.2016 in Vorlage gebracht.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 19.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

7. Am 30.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF, ihre rechtsfreundliche Vertretung sowie der Sachverständige XXXX, der als Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen wurde, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.

Die rechtsfreundliche Vertretung der BF erklärte, dass mit der gegenständlichen Beschwerde nur der Bescheid betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" bekämpft werde.

Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung wurden ein ergänzendes schriftliches Vorbringen und ein Konvolut an neuen medizinischen Beweismitteln vorgelegt

Die BF erklärte zusammengefasst, dass sie mit einem Gehbehelf einigermaßen kurze Strecken gehen könne; aufgrund der Probleme in der HWS könne sie jedoch keine Dinge tragen. Sie habe ein Belastungsasthma; sie benötige jedoch keine Sauerstoffversorgung mit einem mobilen Sauerstoffgerät.

Der Sachverständige führte aus, dass sich aus dem Befund der XXXX vom 27.04.2016 keine Einschränkungen der unteren Extremitäten und der Gehstrecke sowie hinsichtlich des Ein- und Aussteigens in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ergeben würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Sie leidet an folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen:

? Künstliche Hüftgelenke beidseits

? Komplexe Fußfehlstellung rechts mehr als links

? Armhebeschmerzen beidseits bei Einrissen und Verkalkungen der Sehnenkappe

? Degeneratives Wirbelsäulensyndrom.

Zusätzlich leidet die BF an einem Asthma bronchiale, das nicht behinderungsrelevant ist und keiner Sauerstoffversorgung mit einem mobilen Sauerstoffgerät bedarf.

Es konnten jedoch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bei der BF vor.

Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke ist für die BF, zeitweise unter Zuhilfenahme eines Gehbehelfs, selbstständig möglich. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens der BF geleistet werden und der Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen sicher möglich.

Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Im seitens der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen XXXX, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierte, wurde auf die Art der Leiden der BF und deren Auswirkung auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch nachvollziehbar und umfassend mit den Beschwerden und den Untersuchungsbefunden der BF auseinander.

Die Feststellungen, dass keine Einschränkungen und Erkrankungen im Sinne der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen, ergeben sich aus dem fachärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX. Ebenso ergeben sich die Feststellungen bezüglich der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln daraus.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der BF nochmals ausreichend Gelegenheit gegeben ihre Leiden darzulegen und der mit der Beschwerde vorgelegte radiologische Befund vom 27.04.2016 seitens des Sachverständigen XXXX medizinisch beurteilt. Es haben sich auch hier keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Die BF selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie mit einem Gehbehelf doch einigerweisen eine kurze Strecke gehen könne.

Die Feststellung, dass die BF keine Sauerstoffversorgung benötige, ergibt sich auch aus der Aussage der BF in der mündlichen Verhandlung.

Das oben angeführte Sachverständigengutachten von XXXX vom 21.03.2016 und seine Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.06.2016 werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde am 30.06.2016 durchgeführt.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wurden der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten von XXXX vom 21.03.2016 und seine fachärztlichen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.06.2016 zu Grunde gelegt.

Die BF leidet demnach an keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind.

Gemäß den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen liegt eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann vor, wenn ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff nachweislich benützt wird. Dies liegt gegenständlich nicht vor.

Es kommt entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung der BF und der nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).

Das Beschwerdevorbringen der BF, dass sie in der Hohenrainstraße wohne und Steigungen im Ausmaß von 20% überwinden müsse und die Straße keinen Gehsteig habe, ist daher für die gegenständliche Zusatzeintragung ebenso wenig entscheidungsrelevant, wie dass sie ein Fahrzeug mit Automatik und Allrad besitze und seit 65 Jahren unfallfrei fahre.

Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Gehstock, orthopädische Schuhe) ist zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da die Benützung dadurch nicht im hohem Maße erschwert wird.

Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 46 dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat. Die Regierungsvorlage erläutert dies wie folgt (527 BlgNR 25. GP, 4-5):

"In der Praxis hat sich gezeigt, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden. ..."

Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR 25. GP) zum Ausdruck, wo es heißt:

"Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat."

Für die gegenständliche Rechtssache bedeutet dies, dass das im Rahmen der Beschwerde vorgelegte medizinische Beweismittel jedenfalls bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. Dabei handelte es sich um einen Röntgenbefund der Halswirbelsäule vom 27.04.2016 der XXXX. Nach medizinischer Beurteilung des Sachverständigen XXXX bei der mündlichen Verhandlung ergeben sich aus dem Befund Abnützungserscheinungen und eine Bewegungseinschränkung der HWS. Zudem wurden Engstellen im Bereich der Nervenaustrittszonen zwischen 3. und 4. Halswirbel links und gering zwischen 4. und 5. Halswirbel rechts festgestellt, diese wurde bereits im vorliegenden Sachverständigengutachten berücksichtigt. Aus dem Befund kann nicht abgeleitet werden, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die BF unzumutbar sei.

Das ergänzende Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung der BF und die medizinischen Beweismittel, welche im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.06.2016 erstmalig vorgelegt wurden, sind von der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung erfasst und können seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen daher nicht vor.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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