BVwG W152 1405298-3

W152 1405298-3Federal Administrative CourtJul 13, 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG W152 1405298-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W152.1405298.3.00

Spruch

W152 1405298-3/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2010, Zl. 10 00.968-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2016, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, reiste im Februar 2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.02.2007 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizeiinspektion XXXX niederschriftlich erstbefragt. Er gab dabei im Wesentlichen an, er sei legal mit einem gültigen Visum (ausgestellt von den mongolischen Behörden) nach Moskau ausgereist. Anschließend sei er illegal versteckt auf einem LKW und mit einem PKW nach Österreich gereist. Sein Heimatland habe er aus religiösen Gründen verlassen.

Aus einem Aktvermerk vom 01.03.2007 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 26.02.2007 wegen des Verdachtes auf TBC ins Krankenhaus XXXX eingeliefert worden sei. Mit Meldung vom 28.02.2007 der Polizeiinspektion XXXX sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer seit dem 27.02.2008 trotz des Verdachts einer TBC-Erkrankung abgängig sei. Seitdem sei der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt.

Einem Wiederaufnahmeersuchen der irischen Behörden gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO wurde mit Schreiben vom 16.10.2008 zugestimmt und der Beschwerdeführer am 19.11.2008 nach Österreich überstellt.

Am 20.11.2008 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlich an, er habe Österreich aus Angst verlassen. Er habe von einem Mongolen erfahren, dass seine Zukunft in Österreich nicht gut sei, weil er in die Mongolei abgeschoben werde. Er sei daher drei Tage nach seiner ersten Asylantragsstellung mit dem Flugzeug nach Irland gereist und habe dort unter einem falschen Namen (XXXX) einen Asylantrag gestellt.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe in der Mongolei mit seinem Vater zusammengelebt. Sein Vater sei 2004 verstorben. Seither habe er niemanden mehr in der Mongolei. Seine Zukunft sei sehr schlecht gewesen, weil er keine Unterstützung erhalten habe. Seine Dreizimmerwohnung habe er verkauft, um die Ausreise zu finanzieren. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass er im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, aus religiösen Gründen geflüchtet zu sein, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in der Mongolei als Lehrer gearbeitet. Der Großteil der Mongolen gehöre dem Buddhismus an, er sei aber Katholik. Er habe seinen Schülern zwischen den Unterrichtszeiten Religionsunterricht gegeben. Da dies nicht erlaubt gewesen sei, habe er Probleme bekommen und sei in eine andere Schule versetzt worden. Er habe auch in der neuen Schule Religionsunterricht gegeben und habe aus diesem Grund seinen Job verloren. Man könne sagen, er habe die Mongolei aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage verlassen.

Am 04.02.2009 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei zusammengefasst an, er wolle in Österreich ein neues Leben beginnen. Wie in Traiskirchen angegeben, sei seine wirtschaftliche Lage in seiner Heimat schlecht gewesen und er habe sich daher entschlossen seine Heimat zu verlassen. Er habe seine Arbeit verloren und keine neue Stelle gefunden. Er habe bei einem Freund auf dem Land gearbeitet. Eine ehemalige Schülerin habe Suizid begangen und in ihrem Abschiedsbrief geschrieben, dass sie sich Jesus opfere. Ihre Eltern hätten dann ihn beschuldigt. Der Vater des Mädchens habe Druck auf ihn ausgeübt und er sei öfter zu Polizeistation geladen worden. Er habe sich wegen seiner TBC-Erkrankung in ärztlicher Behandlung befunden, sei dann aber aus dem Krankenhaus entlassen worden. Er habe zur Nachbehandlung zwei Medikamente bekommen.

Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.10.2007 ist zu entnehmen, dass seit dem Fall des Kommunismus 1990 in der Mongolei Religionsfreiheit durch die Verfassung garantiert werde; Behinderungen seien nur bürokratischer Art. Ein geringer Anteil von Christen praktiziere ihre Religion. Nicht registrierte christliche Gruppierungen würden weitgehend toleriert werden, hätten jedoch potentiell Probleme mit Behördenwegen. Der Mission der katholischen Kirche gelinge es, eine signifikante Präsenz zu wahren. In der Mongolei werde sogar eine Kirche gebaut, was darauf hinweise, dass der katholische Glaube von staatlicher Seite toleriert werde.

Mit Bescheid vom 10.02.2009, Zl. 07 02.038-BAG, hat das Bundesasylamt den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Mongolei. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht substantiiert vorgebracht habe. Er habe lediglich einige Behauptungen in den Raum gestellt und sich auf allgemeine vage Aussagen beschränkt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme angegeben, dass seine wirtschaftliche Lage in seinem Herkunftsstaat nicht besonders gewesen sei und er sich deshalb entschlossen habe, die Mongolei zu verlassen. Zu seinem Gesundheitszustand wurde im Hinblick auf seine geschlossene TBC-Erkrankung festgestellt, dass er an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen leide. Der Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 16.02.2009 beim Postamt hinterlegt.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 18.03.2009 per Fax eingebrachte Beschwerde.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 26.03.2009 (dem Beschwerdeführer am 27.03.2009 nachweislich zugestellt) wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Verspätungsvorhalt jedoch nicht Stellung genommen.

Mit Beschluss des Asylgerichthofes vom 14.04.2009, GZ. C12 405.298-1/2009/5E, wurde die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 1991/51, als verspätet zurückgewiesen. Da der konkrete Aufenthaltsort bzw. eine Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht bekannt war und nicht ohne Schwierigkeit ermittelt werden konnte, wurde das Erkenntnis am 15.04.2009 beim Asylgerichtshof gemäß § 8 ZustellG hinterlegt.

Am 02.04.2009 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde dazu noch am selben Tag von Sicherheitsorganen der Bundespolizeidirektion Wien, OEA - Polizeianhaltezentrum, 1080 Wien, Breitenfeldergasse 21, niederschriftlich erstbefragt. Er gab dabei im Wesentlichen an, dass er keine Verwandten in Österreich habe. Drei Tage nach seinem ersten Asylantrag sei er nach Irland gereist. Er sei von Wien-Schwechat direkt nach Dublin geflogen und habe einen gefälschten lettischen Pass benützt. Diesen habe er nach der Ankunft weggeworfen. Er sei von 01.03.2007 bis 19.11.2008 in Dublin gewesen. Dann hätten ihn die irischen Asylbehörden wieder nach Österreich abgeschoben. In Österreich sei er nach einem Tag im Flüchtlingslager Traiskirchen in ein Spital gebracht worden. Dort sei er vom 21.11.2008 bis 13. 12. 2008 wegen seiner TBC in Behandlung gewesen. Nach seiner Entlassung sei er wieder in der Bundesbetreuung gewesen. Seit dem 23.03.2009 sei er in Schubhaft.

Seinen neuen Asylantrag habe der deshalb gestellt, weil er angeblich zu spät eine "Berufung" eingebracht habe. Er wolle damit erreichen, dass sein Verfahren noch einmal geprüft werde und er Gelegenheit zur Stellungnahme erhalte. Dass er die Berufungsfrist versäumt habe, sei nicht seine Schuld gewesen. Seine alten Asylgründe wurde nach wie vor aufrecht bleiben und er bekräftige nochmals, dass er in Österreich bleiben werde. Er habe alles, was er in der Mongolei besessen habe, in seine Flucht investiert und besitze nun nichts mehr in seiner Heimat. Er habe auch schon bei seiner ersten Einvernahme angegeben, dass er in seinem Heimatstaat eingesperrt werde, wenn er zurückkehre. Konkrete Beweise habe er nicht. Er werde von privater Seite verfolgt. Der Mann sei ein Beamter und habe sein ganzes Leben ruiniert. Es handle sich dabei um einen hohen Polizeibeamten. Er glaube, dieser sei ein Oberst.

Mit Mitteilung vom 07.04.2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 07.04.2009 nachweislich persönlich ausgefolgt. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

Da sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht in der Folge weder bekannt noch leicht festsstellbar war, wurde das Asylverfahren durch das Bundesasylamt am 16.04.2009 gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 eingestellt. Noch am selben Tag wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 26 AsylG 2005 erlassen, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte.

Mit Schreiben vom 20.04.2009 übermittelte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Fortsetzung seines Verfahrens. Am 21.04.2009 wurde der Festnahmeauftrag widerrufen, weil zwischenzeitig aufgrund aufrechter Meldung die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorlagen.

Am 14.05.2009 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des Bundesasylamtes im Rahmen des Parteieingehörs zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen an, dass er eine Rechtsberatung bereits in Anspruch genommen habe und mit seinem Rechtsberater einverstanden sei. Er habe keinen Vertreter oder Anwalt. Zur Versäumung der Beschwerdefrist gab er wörtlich folgendes an: "Am 10. soll der Negativbescheid angekommen und am 24. die Frist verstrichen sein. Am 28. ist man zu mir gekommen, am 5. habe ich die Post selber abgeholt. Ich habe das so verstanden, dass ab der Übernahme die Rechtsmittelfrist beginnt, Ich hatte keine Unterkunft, ich wollte in Traiskirchen wohnen, man hat mich aber nicht aufgenommen."

Auf Vorhalt, dass ihm nach § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, antwortete er, dass er dies schade finden würde. Er sei jetzt seit zwei, drei Jahren in diesem Land und habe nach all der Wartezeit eine Antwort erhalten wollen. Er habe bezüglich seinem Namen etwas Falsches angegeben. Der Grund dafür sei, dass er Angst gehabt habe. Aber betreffend seiner Fluchtgeschichte habe er nicht gelogen. Wegen dieser Sache sei er in der Mongolei eingesperrt gewesen. Er habe seit cirka zwei Jahren diese Krankheit (gemeint TBC), die er während der Haft bekommen habe. In der Mongolei sei es nicht möglich gewesen, seine Krankheit zu behandeln. Er habe in der Mongolei sein eigenes Leben gehabt und sogar die Universität abgeschlossen. Er hätte aus diesem Land nicht flüchten müssen, wenn die Probleme nicht so massiv gewesen wären. Er habe eigentlich bis heute Beweise bringen wollen, habe es aber nicht geschafft.

Auf die Frage, seit wann er es versucht habe, an Beweise zu kommen, antwortete der Beschwerdeführer, dass DHL drei Werktage brauche würde, er aber erst letzte Woche eine Adresse bekommen habe. Es sei nicht einfach gewesen, an Beweise zu kommen. Jetzt habe er erst mit einem Freund Kontakt aufnehmen können. Es handle sich bei den Beweisen um seinen Personalausweis, sein Uni-Diplom und um Zeitungsartikel, in denen er vorkommen würde.

Auf den Vorhalt, dass es nur schwer vorstellbar sei, dass es ihm seit Februar 2007 nicht gelungen sein soll, Zeitungsartikel oder ein Diplom zu bekommen, da es auch Faxgeräte geben würde, antwortete er lediglich, dass er auch in Irland gewesen sei und erst später begriffen habe, wie wichtig Beweise wären.

Auf die Frage, was ihn bei einer Rückkehr in der Mongolei erwarten würde, gab er an, dass er wieder inhaftiert werden würde und weder ein Zuhause noch Angehörige haben würde. Der ranghohe Beamte würde ihn wider einsperren. Die Beweise sollten eigentlich noch am selben Tag ankommen. Die Frage, ob eine Frist bis 25.05.2009 zur Vorlage der Beweise ausreichend wäre, bejahte der Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer legte ein Ambulanzprotokoll des XXXX (zur Vorlage beim Hausarzt) vom 25.02.2009 vor, wonach er sich dort am 25.02.2005 in ambulanter Behandlung befunden habe. Die Diagnose lautet auf eine geschlossene Tuberkulose des linken Lungenlappens. Der Beschwerdeführer stehe seit Jänner unter einer tuberkulostatischen Kombinationstherapie, welche regelmäßig eingenommen werde. Erfreulicherweise hätte an diesem Tag eine Lungenröntgen eine Tendenz zur deutlichen Besserung im Sinne eines Rückganges der infiltrativen Veränderungen im linken Lungenlappen gezeigt; lediglich an der linken Spitze des Oberlappens links wären Restinfiltrate, welche in weiterer Folge verlaufskontrolliert werden sollten. Empfohlen würden die Therapie mit Pyrafat über insgesamt zwei Monate, die Therapie mit Myambutol über insgesamt drei Monate und Rifoldin INH über insgesamt sechs Monate.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2009, Zl. 09 03 961-EAST Ost, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt II).

Das Bundesasylamt führte darin beweiswürdigend aus, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege und somit die Behörde zur spruchgemäßen Zurückweisung des Antrages verpflichtet gewesen sei. Darüber hinaus hätten sich weder eine derart schwere körperliche Krankheit noch eine psychische Störung ergeben, die bei einer Ausweisung oder Abschiebung in die Mongolei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergäben sich aus den der Behörde vorliegenden Beweismitteln. Laut Befundbericht leide der Beschwerdeführer an einer geschlossenen TBC. Bei dieser handle es sich um eine Erkrankung, welche auch in seiner Heimat behandelbar sei. So verfüge die Mongolei über ein Tuberkuloseprogramm (sieh dazu zum Beispiel "The Work of WHO in Western Pacific Region 2007-2008", www.who.int). Darüber hinaus sei die Erkrankung bereits Gegenstand im ersten Verfahren gewesen. Betreffend die Lage in der Mongolei wurde vom Bundesasylamt festgestellt, dass sich im entscheidungsrelevanten Zeitraum (dh. seit der Entscheidung über seinen ersten Antrag) keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Betreffend sein Privat- und Familienleben wurde festgestellt, das der Beschwerdeführer keine wesentlichen familiären oder privaten Bindungen in Österreich habe. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch in der anzuwendenden Rechtslage eine maßgebliche Änderung eingetreten wäre, welche eine andere rechtliche Beurteilung seines Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides seinen neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zur Zurückweisung verpflichtet sei.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.06.2009 nachweislich persönlich zugestellt.

Gegen den genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht am 16.06.2009 eingebrachte Beschwerde. In dieser führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er den beschwerdegegenständlichen Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte. Sein Antrag auf Asylgewährung sei abgewiesen worden, weil es keine Anhaltspunkte geben würde, dass ihm in seinem Heimatland eine asylrelevante Verfolgung drohe, und seine früheren Asylanträge bereits negativ beschieden worden seien und die Umstände nicht geeignet seien, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Die Behörde halte sein Vorbringen für unglaubwürdig, weil er keinen neuen Sachverhalt begründen könne und es sich bei seinem neuen Asylantrag lediglich um eine Bekräftigungen seiner Verfolgungsgründe handeln würde. Tatsache sei jedoch, dass er einen neuen Sachverhalt habe begründen können und in der Mongolei asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Darüber hinaus leide er an TBC und befürchte bei einer Rückkehr in die Mongolei keine geeignete therapeutische und medizinische Behandlung zu erhalten. Die belangte Behörde habe nicht die notenwendigen Ermittlungen durchgeführt. Der Beschwerdeführer stützt seine Ausführungen auf Auszüge von Berichten von Amnesty International zur Situation in der Mongolei 2009. Schließlich würde der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung Gefahr laufen, in der Mongolei einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.

Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbestätigung der Lungenabteilung des LKH Klagenfurt von 14.01.2009 bis 19.01.2009, den daraus resultierenden ärztlichen Kurzbericht, worin eine geschlossenen TBC diagnostiziert wurde, sowie das bereits oben angeführte Ambulanzprotokoll vom 25.02.2009 vor. Weiters übermittelte er den Röntgenbefund eines Lungenfacharztes vom 15.06.2009, worin dieser eine indurierende OL-TBC links feststellte.

Mit Schreiben vom 14.07.2009 stellte der Beschwerdeführer darüber hinaus den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er stehe in intensiver medizinischer Behandlung und Betreuung aufgrund seiner Tuberkuloseerkrankung, weshalb triftige Refoulement- und Ausweisungsgründe vorliegen würden.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2009, GZ: C12 405.198-2/2009/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer reiste nach seinen Angaben am 27.01.2010 neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.02.2010 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 26.02.2010 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und zunächst am 17.03.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde.

Eine "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005" vom 26.03.2010, erstattet von der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. Ilse Hruby, ergab, dass der Asylwerber orientiert und bewusstseinsklar sei und keine Hinweise auf Denkstörungen bestehen. Die Konzentration und die Auffassung seien ungestört, ebenso sei die Aufmerksamkeit gegeben. Die Stimmung sei depressiv und die Befindlichkeit massiv negativ getrübt. Daher lassen sich Symptome einer Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion feststellen.

Eine weitere Einvernahme des Asylwerbers fand dann 01.06.2010 vor dem Bundesasylamt statt.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 10.06.2010, Zahl: 10 00.968-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgesprochen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt ging hiebei von der mongolischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus. Es drohe ihm jedoch keine asylrelevante Gefahr.

Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Mongolei ist der Herkunftsstaat des Asylwerbers. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen.

Die Angaben zu seinen Fluchtgründen konnten der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit jedoch nicht zugrunde gelegt werden.

Der Beschwerdeführer konnte keine derzeit relevante schwerwiegende und mit ärztlichen Bestätigungen untermauerte Krankheit ins Treffen führen. So führte er in der vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Verhandlung - wobei er die Frage, ob er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, an der Verhandlung teilzunehmen und dieser zu folgen, explizit bejahte - aus, dass er derzeit weder in ärztlicher Behandlung sei noch Medikamente nehme.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.07.2013, 124 Hv 75/13b (rechtskräftig seit 16.07.2013), wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB, § 15 StGB, §§ 127, 130

1. Fall StGB, 231 Abs. 1 StGB und 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Im hg. angeforderten Urteil wird dazu ausgeführt:

"XXXX ist schuldig,

er hat in Wien und anderen Orten in Österreich

I. Nachgenannten Geschädigten gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,-- nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, und zwar

1. am 22.5.2013 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter Verfügungsberechtigten der Firma BIPA acht Parfüms im Gesamtwert von EUR 386,20;

2. am 28.6.2011 in St. Pölten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter Verfügungsberechtigten der Firma DM vier Parfüms im Gesamtwert von EUR 186,60;

3. am 23.5.2011 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten XXXX Verfügungsberechtigten der Firma BILLA diverse Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 10,66;

4. am 1.3.2011 in Linz Verfügungsberechtigten der Firma SPAR eine Flasche Vodka im Wert von EUR 13,99;

5. am 3.5.2010 in Wr. Neustadt im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten XXXX Verfügungsberechtigten der Firma MÜLLER ein Duschgel und ein Parfüm im Gesamtwert von EUR 103,90;

6. am 10.11.2010 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten XXXX Verfügungsberechtigten der Firma

C A zwei Lederjacken im Gesamtwert von EUR 198,90;

7. am 1.6.2010 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten XXXX Verfügungsberechtigten der Firma Zielpunkt vier Tafeln Schokolade und 7 Packungen Mozartkugeln im Gesamtwert von EUR 31,39;

8. am 4.5.2011 Verfügungsberechtigten der Firma HM diverse Bekleidung im Wert von Euro 42,--;

II. am 10.4.2009 in Vösendorf eine Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG lautend auf XXXX, geb. 3.7.1968, sohin einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt war, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, indem er sich mit dieser auswies;

III. b) am 14.12.2010 in Wien XXXX vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch diese eine Prellung des linken Jochbeines erlitt;

IV. am 9. und 12. 7. 2010 in Wien mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, XXXX und XXXX durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu Handlungen, die die Geschädigten am Vermögen schädigten, nämlich XXXX im Betrag von Euro 30,-- und XXXX im Betrag von Eur 26,80 zur Durchführung von Transportdienstleistungen verleitet.

Strafbare Handlungen:

zu Faktum

I. das Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB;

II. das Vergehen des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB;

III. b) das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB;

IV. das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB."

Der Beschwerdeführer lebt derzeit mit der mongolischen Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXX (auch XXXX), die ebenfalls derzeit Asylwerberin und Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht (zu hg. GZ: W154 1257273-2) ist, in Österreich in einer seit 4 Jahren bestehenden Lebensgemeinschaft und hat mit dieser einen am 16.02.2016 geborenen Sohn. Weitere Verwandte hat der Beschwerdeführer in Österreich jedoch nicht. Der Beschwerdeführer bezog bis 04.06.2015 immer wieder Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Zuletzt wurde für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung als Speisenträger für den Zeitraum von 05.01.2016 bis 03.04.2016 erteilt, wobei er dieser Erwerbstätigkeit auch nachging. Der Beschwerdeführer erwarb weiters am 22.10.2011 das Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds, Niveaustufe A2 des Europarats. Der Beschwerdeführer beteiligt sich nicht am Vereinsleben in Österreich.

Feststellungen zur Lage in der Mongolei:

Politische Lage

Die Verfassung von 1992 sieht Gewaltenteilung zwischen Legislative, Regierung und Rechtsprechung vor. Staatsoberhaupt ist der am 26.6.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsachiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei, DP) (AA 9.2015a). Das Parlament ist laut Verfassung das höchste Organ der Staatsmacht. Seine Mitglieder werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für die Dauer von 4 Jahren gewählt (AA 9.2015a).

Bei der regulär verlaufenen Parlamentswahl am 28.6.2012 löste die DP die Mongolische Volkspartei (MVP) in der Regierung ab, welche seit der Transformation der Mongolei Anfang der 90er Jahre (bis auf eine kürzere Unterbrechung) herrschende Regierungspartei gewesen war. Im Herbst 2014 kam es zur Bildung einer großen Koalition zwischen DP, MVP und Allianz Gerechtigkeit. Im Sommer 2015 folgte jedoch der Austritt der MVP aus der Regierungskoalition. Seither wird die Regierung von der DP als deutlich stärkster Partei und dem Koalitionspartner Allianz Gerechtigkeit (bestehend aus Mongolischer Revolutionärer Volkspartei und Nationaldemokratischer Partei) gebildet (AA 9.2015a).

Mit dem Wahlsieg bei den friedlich und demokratisch verlaufenen Präsidentschaftswahlen im Juli 2013 festigte die DP unter Staatspräsident Tsachiagiin Elbegdorj ihre Dominanz im politischen System der Mongolei (ÖB 11.2014). Mit 50,23% der Stimmen hat Elbegdorj im ersten Wahlgang sein Amt verteidigen können. 400 Wahlbeobachter aus 35 Ländern und 20.000 aus den drei Parteien konnten sich vom ordnungsgemäßen Verlauf der Wahl überzeugen. Die DP stellt mit dem Präsidenten, dem Regierungschef und dem Vorsitzenden der Großen Staatsversammlung alle drei Spitzenpolitiker des Landes und auch den regierenden Bürgermeister von Ulaanbaatar, dem wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Zentrum des Landes, in dem mehr als eine Million der knapp drei Millionen Einwohner leben (Mongoleionline 30.6.2013).

Präsident Elbegdorj und seine engsten Mitstreiter wollen den mongolischen Staat auf allen Ebenen demokratisieren. Die direkte Demokratie und die Gemeindeautonomie der Schweiz sind ihr großes Vorbild. Dezentralisierung und Bürgerbeteiligung sind in den Augen ihrer Befürworter direkt mit der besseren Wohlstandsverteilung verbunden. Ein neues Budgetgesetz sieht die Beteiligung unterer Verwaltungsebenen und der Bürger an der Entscheidung über die Verwendung der Mittel vor. Bürgerversammlungen definieren und beschließen, was mit dem Geld geschehen soll - ob etwa die Schule saniert, das lokale Gewerbe unterstützt oder eine Straßenbeleuchtung installiert werden soll (NZZ 25.6.2013). Die neue Regierung sieht sich ausdrücklich als "Reformregierung" und hat die Novellierung zahlreicher Rechtsbereiche/-kreise eingeleitet - so z.B. bei Investitionen, Justiz, Steuern und Parteien (AA 9.2015a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2015a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.11.2015

Mongoleionline, Bormann (30.6.2013): Neues aus der Mongolei, 24. bis 30. Juni 2013 http://www.mongolei.net/news/2013juni5.htm, Zugriff 16.11.2015

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (25.6.2013): Wahlkampf in der Mongolei Demokratische Überzeugungstäter, http://www.nzz.ch/aktuell/international/uebersicht/demokratische-ueberzeugungstaeter-zwischen-vision-und-realitaet-1.18104939, Zugriff 16.11.2015

ÖB - Österreichische Botschaft Peking (11.2014): Asylbericht

Sicherheitslage

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2014).

Trotz schwieriger Herausforderungen hat die Mongolei einen erfolgreichen und außerordentlich friedlichen Übergang zur Demokratie vollzogen und ist auch erfolgreich darin das neu etablierte demokratische System zu halten. Es gibt im gesamten Territorium keinen Kampf um das staatliche Gewaltmonopol. Dieses ist landesweit etabliert, aber durch die schwache Infrastruktur und Korruption nicht überall voll funktionell. Es gibt keine Guerilla-Kämpfer oder mafiöse Gruppen, welche die Staatsmacht herausfordern würden. Abgesehen von Stadt-Land Unterschieden, gibt es keine starken Ungleichheiten und Interessenskonflikte zwischen der Bevölkerung der verschiedenen Regionen (Bertelsmann 2014).

Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 9.2015a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2015a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 16.11.2015

Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Mongolia.pdf, Zugriff 16.11.2015

BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (2014): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 16.11.2015

Rechtsschutz/Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:

Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte erster Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Millionen Tugrik zuständig.

Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über 10 Millionen Tugrik. Gleichzeitig Berufungsgericht für die niederrangigen Gerichte.

Oberster Gerichtshof: Für alle anderen Verfahren zuständig und in der Hauptstadt angesiedelt (ÖB 11.2014).

Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB 11.2014).

Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig (ÖB 11.2014) und die Regierung respektiert diese Bestimmungen im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015). Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB 11.2014). Korruption unter den Richtern bleibt bestehen (FH 28.1.2015).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein öffentliches und faires Verfahren vor, jedoch kann Bestechung von Richtern, Staatsanwälten und Sachverständigen zur Niederlegung eines Falles oder zur Reduktion der Strafen führen. Um die Situation zu verbessern, wurden die Gehälter für Justizbedienstete erhöht. Für Angeklagte gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Zeugenanhörung und die Vorlage von Beweismitteln sowie auch, dass sie über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet werden. Sie haben auch das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl - oder einen vom Staat zugewiesenen - sowie das Recht, Berufung gegen eine Entscheidung einzulegen. Zwar kam es Berichten zufolge zuweilen zur Ausübung physischen oder psychischen Drucks, um Geständnisse zu erhalten, die angeführten Regeln wurden jedoch im Allgemeinen eingehalten (USDOS 25.6.2015).

Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Institut der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB 11.2014).

Obwohl Opfer von Polizeigewalt per Gesetz auf Entschädigung klagen können, waren in der Praxis nur wenige in der Lage eine solche zu beanspruchen (USDOS 25.6.2015).

Korruption, Einflussnahme aber auch mangelnde Umsetzung von Gerichtsbeschlüssen stellen auch im Zivilrechtssystem ein Problem dar. Berichten von Privatunternehmen zufolge kam es zu Fällen in denen diese von Regierungsmitarbeitern unter Druck gesetzt wurden, Bestechungsgelder zu bezahlen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/309937/447861_de.html, Zugriff 16.11.2015

ÖB - Österreichische Botschaft Peking (11.2014): Asylbericht Mongolei

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Mongolia;

http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015

Sicherheitsbehörden

Die zivilen Behörden üben großteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. Es gab zahlreiche gemeldete Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Laut Berichten der National Police Agency (NPA) gab es in den ersten neun Monaten des Jahres 2014 18 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei. In allen Fällen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, jedoch wurden zehn der Beschwerden in dieser Phase wieder zurückgezogen. 2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015).

Die nationale Polizei, genannt Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung von Personalausweisen sowie für die Speicherung von Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB 11.2014).

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft Peking (11.2014): Asylbericht Mongolei

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Mongolia;

http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015

Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter. NGOs berichten von Misshandlungen in Polizeigewahrsam und Gefängnissen (ÖB 11.2014), obwohl das Gesetz derartige Praktiken verbietet (USDOS 25.6.2015).

2010 starben 20 Häftlinge in Haft. Von 210 Beschwerden, welche die nationale Menschenrechtsbehörde im Jahr 2009 erhielt, betrafen zehn Folter in Polizeigewahrsam und Haftanstalten. Es ist von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. Im September 2013 unterzeichnete die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT), die Ratifikation wird demnächst erwartet (ÖB 11.2014, vgl. USDOS 27.2.2014, FH 23.1.2014).

Die bisher für die Untersuchung von Folter- und anderen Missbrauchsvorwürfen durch Strafverfolger zuständige Spezialuntersuchungsabteilung des Generalstaatsanwaltes (State Prosecutor General's Special Investigative Unit - SIU) wurde im Laufe des Jahres aufgelöst. Nun ist die örtliche Polizei für die Untersuchung von Foltervorwürfen verantwortlich. Die nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) äußerte sich besorgt darüber, dass die neuen Strukturen weniger effektiv wären, da sich Polizisten gegenseitig untersuchen, was zu möglichen Interessenskonflikten und einem Schwinden des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Untersuchungen führen könnte, zumal ja ein beträchtlicher Teil der mutmaßlichen Täter selbst der Polizei angehört (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung setzte die Änderung von Gesetzen und Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte im Jahr 2014 weiterhin fort und es gab während des Jahres keine gemeldeten Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung (FH 28.1.2015). Es gab weder Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen von Personen, noch über von der Regierung oder staatlichen Behörden begangene willkürliche oder rechtswidrige Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/285831/417672_de.html, Zugriff 16.11.2015

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/309937/447861_de.html, Zugriff 16.11.2015

ÖB - Österreichische Botschaft Peking (11.2014): Asylbericht Mongolei

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Mongolia;

http://www.ecoi.net/local_link/270810/400951_de.html, Zugriff 16.11.2015

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Mongolia;

http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015

Korruption

Korruption bleibt ein ernstes Problem und wird als weit verbreitet angesehen (FH 28.1.2015) und ein großes Problem stellt die in der öffentlichen Verwaltung verbreitete Korruption dar (BMZ 2014).

Behauptete Korruption wird von der unabhängigen Behörde gegen Korruption (Independent Authority Against Corruption, IAAC) untersucht. Im Juli 2014 verabschiedete das Parlament ein Transparenzgesetz, welches Staatsorgane und staatlich finanzierte Organisationen dazu verpflichtet, ihren Haushalt öffentlich zu machen (FH 28.1.2015).

Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 auf Platz 80 von 174 (je niedriger desto besser) - im Vergleich zu Platz 94 von 176 im Jahr 2012 (TI 2014).

Über Korruption wird in der mongolischen Öffentlichkeit intensiv diskutiert und in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass diese die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Korruptionsfälle werden jedoch noch nicht konsequent genug strafrechtlich verfolgt (BMZ 2014).

Quellen:

BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (2014): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 16.11.2015

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/309937/447861_de.html, Zugriff 16.11.2015

TI - Tranparency International (3.12.2014): Corruption Perceptions Index 2014 - Mongolia, https://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 16.11.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Unter allen asiatischen Transformationsländern aus dem Einflussbereich der ehemaligen Sowjetunion schneidet die Mongolei in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab. Im Januar 2012 schaffte die Mongolei die Todesstrafe ab; es verbleiben aber noch zahlreiche, teilweise deutliche Defizite (AA 9.2015a).

Die drei schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme sind Korruption, eine für äußere Einflüsse anfällige Justiz, sowie weit verbreitete häusliche Gewalt. Die von der Regierung unternommenen Schritte zur Bekämpfung von Diskriminierung, sowie Maßnahmen gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, bleiben inkonsequent (USDOS 25.6.2015).

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB 11.2014).

Die staatliche Menschenrechtskommission NHRC arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht kritische Berichte trotz schlechter finanzieller Ausstattung. Internationale NGOs wie Amnesty International und Freedom House können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind keinen Belästigungen ausgesetzt (ÖB 11.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2015a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.11.2015

ÖB - Österreichische Botschaft Peking (11.2014): Asylbericht Mongolei

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards (ÖB 11.2014). Es gibt regionale Unterschiede. Neben neuen und neu renovierten Anlagen, in denen im allgemeinen gute Bedingungen herrschten, gibt es weiterhin Haftanstalten mit Überbelegungen und schlechten Bedingungen in den Bereichen, medizinische Versorgung, Kleidung, Wasserqualität, Beleuchtung und sanitäre Anlagen. Dies betrifft besonders ältere Haftanstalten und Haftanstalten in ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015).

Häufig gibt es keine Trennung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern bzw. von Gewaltverbrechern und Nichtgewaltverbrechern. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (ÖB 11.2014).

Eine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden von Häftlingen ist gesetzlich nicht vorgesehen und existiert auch nicht, jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die NHRC kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 25.6.2015).

Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die vom Justizministerium unabhängige Staatsanwaltschaft. Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Schwere der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw.; Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten) und von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von Häftlingen muss ermöglicht werden (ÖB 11.2014).

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft Peking (11.2014): Asylbericht Mongolei

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015

Todesstrafe

Es fanden 2012 keine Hinrichtungen statt (AI 23.5.2013).

Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das 2. Zusatzprotokoll des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) und schaffte mit einer Gesetzesänderung die Todesstrafe in der Mongolei ab (ÖB 11.2014).

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/248007/374174_de.html, Zugriff 16.11.2015

ÖB - Österreichische Botschaft Peking (11.2014): Asylbericht Mongolei

Religionsfreiheit

Laut einer Regierungsstatistik bekennen sich 53% der Bevölkerung zum Buddhismus. 38,6% bezeichnen sich selbst als Atheisten. 3% der Bevölkerung sind Muslime, knapp 5% sind Christen (USDOS 14.10.2015). Die Religionsfreiheit ist verfassungsmäßig garantiert. Nach dem Fall des Kommunismus kam es zu einem Neubeginn christlicher missionarischer Tätigkeiten und zu einem Wiederaufleben des traditionellen Buddhismus und Schamanismus (FH 28.1.2015). In der Praxis wird der Schutz der Religionsfreiheit jedoch oft selektiv durchgesetzt, insbesondere auf regionaler Ebene (USDOS 14.10.2015, vgl. FH 28.1.2015).

Die Verfassung sieht die Trennung von Kirche und Staat vor; dementsprechend entwickeln sich die religiösen Aktivitäten vornehmlich auf der Grundlage von privaten und kirchlichen Spenden aus dem In- und Ausland. Inzwischen sind wieder über 150 Klöster und ca. 3.000 Lamas im Land aktiv. Parallel dazu ist in den letzten Jahren eine zunehmende Wiederbelebung alter schamanischer Rituale zu verzeichnen. Die Zahl der Mongolen mit christlichem Glauben nimmt ebenfalls zu (AA 8.2015d).

Obwohl es keine Staatsreligion gibt, stellt das Gesetz zu Religion und Staat fest, dass die Regierung dem Buddhismus als der vorherrschenden Religion im Sinne der Einheit und der Anknüpfung an kulturelle und historische Traditionen angemessenen Respekt entgegenbringen soll. Das Gesetz schränkt Missionierung ein, es verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten "mit Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können" (USDOS 14.10.2015).

Religiöse Institutionen müssen sich bei den Behörden registrieren, die Umsetzung dieser Bestimmung liegt jedoch im Ermessen der örtlichen Behörden, sodass sich die Vorgangsweise der Registrierung regional unterscheidet (USDOS 14.10.2015).

Einige christliche Gruppierungen berichteten von Schwierigkeiten bei der Registrierung, sowie von Schikanen durch lokale Behörden (FH 28.1.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (8.2015d): Mongolei, Kultur, Bildung, Religion, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Kultur-Bildung_node.html, Zugriff 16.11.2015

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/309937/447861_de.html, Zugriff 16.11.2015

USDOS - U.S. Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom Report - Mongolia http://www.ecoi.net/local_link/281949/412309_de.html, Zugriff 16.11.2015

Ethnische Minderheiten

Die Mehrheit der knapp drei Millionen Einwohner der Mongolei (Stand Juli 2015) bilden Angehörige der Khalkh mit 81,9%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,8%, Durbet mit 2,7%, Bayad mit 2,1%, Buryat-Bouriates (Burjaten) mit 1,7%, Zakhchin mit 1,2%, Dariganga mit 1%, Uriankhai mit 1% und 4,6% sonstige Minderheiten (2010 geschätzt) (CIA 28.10.2015, vgl. GIZ 9.2015).

Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land, demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte (GIZ 9.2015). Alle sozialen und ethnischen Gruppen unterstützen das Konzept des Nationalstaates. In der Mongolei kam es in der neueren Geschichte nie zu gewalttätigen Ausschreitungen aufgrund religiöser oder ethnischer Unterschiede. Es gab keine Fälle von Konflikten zwischen den ethnischen oder religiösen Gruppen. Die kasachische ethnische Gruppe nimmt in der Regierung und an sozialen Aktivitäten ohne Diskriminierung teil. Es gibt eine breite öffentliche Übereinstimmung auf eine gemeinsame Staatsbürgerschaft und keine signifikanten Probleme in Bezug auf ethnische, rassische, religiöse oder Gender-Diskriminierung (BTI 2014). Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen (ÖB 11.2014).

Quellen:

BTI - Bertelsmann Transformation Index (2014): BTI 2014 Mongolia Country Report,

http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Mongolia.pdf, Zugriff 16.11.2015

CIA - Central Intelligence Agency (28.10.2015): The World Factbook - Mongolia,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 16.11.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015): Indien, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 16.11.2015

ÖB - Österreichische Botschaft Peking (11.2014): Asylbericht Mongolei

Frauen/Kinder

Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Die Mongolei liegt in der Erreichung der Gender-spezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist lt. Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB 11.2014).

Frauen sowie Angehörige der ethnischen oder religiösen Minderheiten, haben beinahe gleichberechtigten Zugang zu Bildung, staatlicher Anstellung und Beschäftigung. Trotz einiger Fortschritte treffen Frauen in politischen und sozialen Prozessen aber auf Benachteiligung. Arbeitgeber tendieren dazu, Männer zu bevorzugen, jedoch tendieren internationale Organisationen dazu, Frauen zu bevorzugen und diese bezahlen höhere Löhne (BS 2014).

Frauen und Männer sind nach dem Gesetz gleichberechtigt und tatsächlich sind die mongolischen Frauen emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Sie sind erfolgreiche Unternehmenschefinnen, engagiert in internationalen und nationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, sind Handwerkerinnen, Arbeiterinnen, Verkäuferinnen, Lehrerinnen, Ärztinnen. Nichtsdestotrotz ist die mongolische Gesellschaft eine eher patriarchalische Gesellschaft, der Mann gilt als Oberhaupt der Familie, obwohl die Zahl der Haushalte, denen allein Frauen vorstehen, zunimmt. In politischen Spitzenpositionen findet man auch sehr viel seltener Frauen als in der Wirtschaft. Frauen und Kinder sind am häufigsten häuslicher Gewalt ausgesetzt und zwar in allen Schichten der Bevölkerung. Alkoholmissbrauch ist ein Problem und in Verbindung mit Arbeitslosigkeit und Armut stellt er ein ernstes Hindernis für die Wirtschafts- und Bevölkerungsentwicklung dar (GIZ 9.2015).

Häusliche Gewalt stellt weiterhin ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar. Das Gesetz zur Bekämpfung häuslicher Gewalt ("Noncriminal Law to Combat Domestic Violence") aus dem Jahr 2004 bietet Opfern von häuslicher Gewalt einen gewissen Schutz, einschließlich der Möglichkeit einstweiliger Verfügungen, aber ein Reihe von verfahrensrechtlichen und Durchsetzungsbarrieren erschwerte die Umsetzung. Das Gesetz verpflichtet die Polizei auch dazu, Meldungen häuslicher Gewalt entgegenzunehmen und diesen nachzugehen, den Ort des Geschehens zu aufzusuchen, Täter und Zeugen zu befragen, verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen und die Opfer an eine Zufluchtsstätte zu bringen. Das Gesetz sieht auch Sanktionen gegen die Täter vor, einschließlich Wegweisung aus der Unterkunft, Verbot der Nutzung gemeinsamen Eigentums, Kontaktverbote, sowie verpflichtende Trainings mit dem Ziel der Verhaltensänderung. Es gibt keine bestimmte strafrechtliche Bestimmung für häusliche Gewalt. Strafanzeigen, die sich auf häusliche Gewalt beziehen, werden unter allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen wie beispielsweise Körperverletzung, Hooliganismus oder Tätlichkeit subsummiert. Täter wurden manchmal auch unter einem Verwaltungsstrafgesetz (Administrative Penalty Law) festgehalten. Es ist nicht möglich, häusliche Gewalt anonym zu melden. NGOs zufolge werden einstweilige Verfügungen in Fällen häuslicher Gewalt selten ausgesprochen und schlecht überwacht bzw. vollzogen. Nach Angaben von NGOs ist die Polizei beim Einschreiten in solchen Angelegenheiten zögerlich, es gab 2014 im Vergleich zu 2013 jedoch weniger Beschwerden, dass die Polizei nicht auf Anrufe in Fällen häuslicher Gewalt reagiert habe, weil sie dies als Familienangelegenheit betrachtete (USDOS 25.6.2015).

Das National Center Against Violence (NCAV) - eine lokale NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt und Opfern Schutz gewährt - erhielt in den ersten neun Monaten des Jahres 2014 543 Meldungen von Fällen häuslicher Gewalt und somit beinahe doppelt so viele wie im Vergleichszeitraum 2013 (mit 284 Meldungen). NCAV zufolge wurde in den ersten sechs Monaten des Jahres 2014 83 Personen (36 Frauen und 47 Kinder) Schutz gewährt. Weiters wurden 371 psychologische Beratungen für Einzelpersonen und rechtliche Beratung für 469 Personen durchgeführt. Zwischen Jänner und Juni 2015 war das NCAV mit 712 Personen befasst, wovon 564 als Opfer von häuslicher Gewalt zugewiesen wurden und 148 als Opfer sexueller Gewalt. Die Regierung arbeitete weiterhin mit NGOs zusammen, um Opfern Unterstützung zu bieten (USDOS 25.6.2015).

Kindesmissbrauch war ein bedeutendes Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch. Die NHRC berichtet, dass häusliche Gewalt gegen Kinder oft nicht gemeldeten wurde, weil Kinder entweder Angst hatten oder nicht oder nicht in der Lage waren, dies den zuständigen Behörden zu melden. Einige Kinder sind verwaist oder von zu Hause weggelaufen - als Folge armutsbedingter Vernachlässigung oder um vor Misshandlungen durch ihre Eltern zu fliehen. Viele dieser Misshandlungen passieren unter Alkoholeinfluss und gemäß der Regierungseinrichtung National Authority for Children (NAC) und verschiedenen NGOs kommen diese meistens innerhalb der Familie vor. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelnden Eltern gebracht werden (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

BTI - Bertelsmann Transformation Index (2014): BTI 2014 Mongolia Country Report,

http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Mongolia.pdf, Zugriff 16.11.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015): Indien, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 16.11.2015

ÖB - Österreichische Botschaft Peking (11.2014): Asylbericht Mongolei

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Mongolia;

http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015

Homosexualität

Homosexualität ist nicht strafbar. Im September 2013 fand die erste Gay Parade in Ulaanbaatar statt. Es kommt jedoch zu gesellschaftlicher Diskriminierung und mitunter zu Übergriffen (ÖB 11.2014).

In der Mongolei wurde die Strafbarkeit von Homosexualität 1961 abgeschafft. Allerdings gibt es derzeit keinerlei gesetzliche Anerkennung von Homo-Paaren. Wegen einer Zunahme der Übergriffe auf Homosexuelle und Ausländer will die mongolische Regierung künftig die Minderheiten besser schützen. So soll ein Antidiskriminierungsgesetz eingeführt werden, das Ungleichbehandlung im öffentlichen Leben bekämpfen soll. Außerdem sind härtere Strafen für Hass-Verbrechen geplant. Zudem ist vorgesehen, dass Polizeibeamte künftig Schulungen erhalten, um Hass-Verbrechen identifizieren zu können (Queer 24.6.2014, vgl. Al Jazeera 22.6.2014).

Es gibt kein Gesetz, das Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität verbietet. Das Civil Registration Law bietet die gesetzliche Möglichkeit, dass Personen nach einer Geschlechtsumwandlung neue Geburtsurkunden und Personalausweise erhalten, um die Umwandlung ersichtlich zu machen. Transgenderpersonen konnten diese Bestimmung auch erfolgreich anwenden (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Al Jazeera (22.6.2014): Mongolia plans anti-discrimination laws, http://www.aljazeera.com/indepth/features/2014/06/mongolia-plans-anti-discrimination-laws-2014617101854814248.html, Zugriff 16.11.2015

ÖB - Österreichische Botschaft Peking (11.2014): Asylbericht Mongolei

Queer.de (24.6.2014): Gesetzesreform, Mongolei geht gegen homophobe Gewalt vor, http://www.queer.de/detail.php?article_id=21814, Zugriff 16.11.2015

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Mongolia;

http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015

Bewegungsfreiheit

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsbürgern auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit (ÖB 11.2014).

Interne Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und auch Wiedereinbürgerungen werden von der Regierung in der Praxis im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitet mit UNHCR im Bereich Flüchtlinge, Asylwerber und andere schutzwürdige Personen zusammen. Ausländer brauchen ein Ausreisevisum, ihre Reisefreiheit kann aufgrund verschiedener Gründe eingeschränkt werden (USDOS 25.6.2015). Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft Peking (11.2014): Asylbericht Mongolei

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015

Grundversorgung/Wirtschaft

Seit Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch der private Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 8.2015c).

Im Jahr 2013 erreichte die Mongolei ein Wirtschaftswachstum von 11,7%, die Inflation lag im Jahresdurchschnitt bei 10,5%. Die wirtschaftliche Flaute in den Euro-Ländern, niedrigere Wachstumsraten im benachbarten China und die fallenden Rohstoffpreise hatten 2013 auch auf die Mongolei beträchtliche Auswirkungen. Trotz des guten Ergebnisses fiel das Wirtschaftswachstum wiederum etwas geringer aus als im Vorjahr. Der Grund liegt vor allem in der gedrosselten Nachfrage nach Kohle vom Hauptabnehmer China, sowie einem deutlichen Rückgang der ausländischen Direktinvestitionen. Nach Angaben der Weltbank lebten 2012 27,4% der Bevölkerung unter der Armutsschwelle, 2010 waren es noch 38,7% (ÖB 11.2014).

Die mongolische Währung hat einen kräftigen Wertverlust zu verzeichnen. Von Januar 2013 bis November 2014 hat sie um rund 26% gegenüber dem US-Dollar abgewertet. Gegenüber 2012 beträgt die Abwertung gar 35%. Eine besondere Herausforderung wird mehr Verteilungsgerechtigkeit bei den Einnahmen im Zusammenhang mit dem Bergbau sein. Derzeit lebt trotz eines statistischen Pro-Kopf-Einkommens von 5.400 USD (2012: geschätzt; 2011: 4.800.- USD) noch ein knappes Drittel der Bevölkerung in Armut (AA 8.2015c).

Die offizielle Arbeitslosenquote wird für 2014 mit rund 6% beziffert, tatsächlich soll sie nach Angaben der Weltbank wesentlich höher liegen. Die Inflationsrate liegt 2014 bei 13% (AA 8.2015c). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD. Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (vor allem Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen. Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass 20-30% der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB 11.2014).

Durch das hohe wirtschaftliche Wachstum kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Immobilienpreise, vor allem in der Hauptstadt Ulaanbaatar. Mehr als die Hälfte der Einwohner von Ulaanbaatar lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen) mit niedrigsten sanitären Standards und extrem schlechter Heizungs- und Wasserversorgung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Die Landflucht wird daher in den nächsten Jahren vermutlich noch zunehmen, dies angesichts einer ohnehin bereits überbelasteten Infrastruktur in Ulaanbaatar. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich dafür, die Kinder ordentlich zu ernähren und versorgen bzw. die Uniformen und Materialen für den Schulunterricht zu kaufen. Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist - obwohl auf dem Papier vorhanden - in der Praxis oft sehr schwierig. Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, sehr hoch (ÖB 11.2014).

Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für eine 2-Zimmer-Wohnung in Ulaanbaatar werden, je nach Art der Unterkunft, mit rund 800-1.000 USD angegeben. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Ulaanbaatar liegen bei etwa 250 USD pro Person (einschließlich Verpflegung, Strom, Nahverkehr, Kommunikation etc.). Weiterführende Informationen hinsichtlich der Arbeitsmöglichkeiten für unqualifizierte Arbeiter sind über die Internetseiten www.lavlah.mn und www.labornet.mn abrufbar (IOM 16.5.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (8.2015c): Mongolei, Wirtschaftspolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_971282C473D03BF3BDF40B64100B85DE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Wirtschaft_node.html, Zugriff 16.11.2015

IOM - Internationale Organisation für Migration (16.5.2013):

Anfragebeantwortung ZC70/16.05.2013

ÖB - Österreichische Botschaft Peking (11.2014): Asylbericht Mongolei

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigende, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- ("soum") oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz (Aimag)- Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulaanbaatar sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO 2013).

Laut offiziellen Angaben waren 2013 91% der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert. Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es vor allem in Krankenhäusern häufig notwendige informelle Zahlungen um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 11.2014).

Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos, jeder Werktätige zahlt in die staatliche Gesundheitsversicherung ein. Doch die Mittel reichen bei weitem nicht und so werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig. Hinzu kommt, dass das medizinische Personal äußerst schlecht entlohnt wird und Korruption weit verbreitet ist. Neben den staatlichen Gesundheitseinrichtungen, Krankenhäusern in Ulaanbaatar und in den Aimags sowie medizinischen Stützpunkten in den Sums, sind zahlreiche private Krankenhäuser und Arztpraxen eröffnet worden. Ärzte und Ärztinnen sowie Pflegepersonal aus entwickelten Ländern reisen regelmäßig in die Mongolei, um kostenlos medizinische Behandlungen oder Beratungen anzubieten. 1995 verabschiedete die Große Staatsversammlung das Gesetz über das Sozialversicherungssystem. Dazu gehören die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen sowie Sozialhilfeleistungen für Behinderte, Waisen und Halbwaisen. Außerdem wurde im Zuge der steigenden Gewinne aus dem Bergbau ein nationaler Bevölkerungsentwicklungsfonds eingerichtet, aus dem u. a. Beihilfen für Studenten bezahlt werden. 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (GIZ 9.2015).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2015): Indien, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 16.11.2015

ÖB - Österreichische Botschaft Peking (11.2014): Asylbericht Mongolei

APO - Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies:

Mongolia Health

System (2013) Review,

http://www.wpro.who.int/asia_pacific_observatory/hits/series/Mongolia_Health_Systems_Review2013.pdf, Zugriff 17.11.2015

Behandlung nach Rückkehr

Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren (Art. 240 StGB). Probleme für Rückkehrer bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Bericht nicht bekannt geworden (ÖB 11.2014).

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft Peking (11.2014): Asylbericht Mongolei

Die obigen Feststellungen zur Lage in der Mongolei wurden dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Mongolei vom 17.11.2015 entnommen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahmen in den Verwaltungsakt, in das dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Mongolei vorliegende Dokumentationsmaterial und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2016.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich des Herkunftsstaates und der Volksgruppe des Asylwerbers ergeben sich aus seinem Vorbringen und daraus, dass keine wesentlichen entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen.

Der Asylwerber brachte - zu seinen Fluchtgründen befragt - in der Verhandlung im Wesentlichen vor, er sei (nach Beendigung des zweiten Asylverfahrens) im Jahre 2009 in die Mongolei abgeschoben worden, wobei er nach der Ankunft auf dem Flughafen in Ulaanbaatar zunächst für einige Stunden in ein Extrazimmer und in weiterer Folge in eine Haftanstalt gebracht worden sei. Dort sei er zwar befragt worden, wobei man ihm jedoch nichts konkret vorgeworfen habe. Er meinte jedoch, dass der Grund mit seinem in den vorherigen Verfahren erstatteten Vorbringen im Zusammenhang stehe. So werde ihm von einem hohen Polizeibeamten der Selbstmord der Tochter dieses Polizeibeamten, die er unterrichtet habe, angelastet. Als er dann in ein Krankenhaus verlegt werden sollte, sei ihm die Flucht gelungen.

Das vom Asylwerber erstattete Vorbringen ist jedoch mit mangelhafter Glaubwürdigkeit behaftet.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass über die relevierten Gründe, die nach der Rückkehr in die Mongolei nach der Vermutung des Beschwerdeführers zu seiner Anhaltung in einer Haftanstalt geführt haben, bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, wobei diese als unglaubwürdig erachtet wurden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Vorbringen mit dem in der vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Verhandlung erstatteten Vorbringen ergibt sich ein Gesamtbild, das von einer eklatanten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers geprägt ist. So fällt zunächst die Bezugslosigkeit des Beschwerdeführers zum Todeszeitpunkt seines Vaters auf. So brachte er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass sein Vater im September oder Oktober 2006 verstorben sei (vgl. S.4 der Verhandlungsschrift), wogegen er in der ersten Einvernahme des ersten Verfahrens vor dem Bundesasylamt noch angab, dass dieser im Jahre 2004 verstorben sei (vgl. S. 73 des Verwaltungsaktes des ersten Verfahrens). Aber auch die in seinem Vorbringen zentrale Frage nach seinem religiösen Bekenntnis wurde unterschiedlich beantwortet. Vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. S. 5 der Verhandlungsschrift) und im Rahmen der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt im ersten Verfahren (vgl. S. 129 des diesbezüglichen Verwaltungsaktes) führte der Beschwerdeführer aus, dass er Atheist sei, wogegen er noch in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt im ersten Verfahren explizit angab, dass er einer der wenigen Katholiken in der Mongolei sei und religiösen Unterricht gegeben habe, wobei er noch ausführte, dass er die Mongolei wegen der wirtschaftlichen Lage verlassen habe (vgl. S. 73 des diesbezüglichen Verwaltungsaktes). Aber auch zum Kern des bisherigen Vorbringens, dass er von einem hohen Polizeibeamten beschuldigt werde, am Tod dessen Tochter schuld zu sein, wurden diametral widersprüchliche Ausführungen erstattet. So brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er den Grund für den Selbstmord der Tochter dieses hohen Polizeibeamten nicht kenne (vgl. S. 12 der Verhandlungsschrift), wogegen er im Rahmen der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt im ersten Verfahren noch explizit zu Protokoll gab, dass diese einen Zettel hinterlassen habe, dass sie in dieser Gesellschaft nicht mehr leben wolle und sich für Jesus opfere (vgl. S. 127 des diesbezüglichen Verwaltungsaktes). Weiters erstattete der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des Selbstmordes dieses Mädchens. So meinte der Beschwerdeführer in der Verhandlung, dass dieser Selbstmord im Jahre 2005 oder 2006 verübt worden sei (vgl. Seite 11 der Verhandlungsschrift), nach seinem vor dem Bundesasylamt im dritten Verfahren erstatteten Vorbringen sei dieses Mädchen im Schuljahr 2004/2005 gestorben (vgl. S. 227 des diesbezüglichen Verwaltungsaktes) und nach seiner Aussage bei der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt im ersten Verfahren soll dieser Todeszeitpunkt wiederum im Juni oder Juli 2006 gewesen sein (vgl. S. 129 des diesbezüglichen Verwaltungsaktes). Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass die Dauer jener Haft, in die der Beschwerdeführer nach Rückkehr in die Mongolei genommen worden sein soll, unterschiedlich angegeben wurde. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Einvernahme des dritten Verfahrens vor dem Bundesasylamt noch an, dass er 10 Tage in Haft gewesen sei (vgl. S. 85 des diesbezüglichen Verwaltungsaktes), wogegen er nunmehr in der Verhandlung davon sprach, dass er 14 bis 15 Tage in der Haftanstalt gewesen sei (vgl. S. 8 der Verhandlungsschrift).

Aus der Gesamtschau der obigen Ausführungen ergibt sich, dass das Vorbringen des Asylwerbers hinsichtlich seiner Fluchtgründe somit als unglaubwürdig zu bewerten ist.

Die Feststellungen zur Lage in der Mongolei ergeben sich aus dem oben genannten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, die in der Verhandlung vorgehalten und nicht substantiiert bekämpft wurden.

Die Feststellungen zum derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - im Rahmen der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, an der Verhandlung teilzunehmen und dieser zu folgen, wobei er derzeit weder in ärztlicher Behandlung stehe noch Medikamente nehme - und zu seinem Privat- und Familienleben ergeben sich aus seinem in der Verhandlung erstatteten Vorbringen, den vorgelegten Dokumenten und der Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem.

Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers ergaben sich aus Einsichtnahmen ins Strafregister (SA) und insbesondere aus dem hg. angeforderten rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien von 10.07.2013, 124 Hv 75/136 (hg. OZ 11).

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu I.)

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 2 Z 17 AsylG 2005 ist der Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 ist Flüchtling, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich (infolge obiger Umstände/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind ebenfalls gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende bzw. pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Rechtlich folgt aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit versagt werden musste, dass ihm kein Asyl zu gewähren ist.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0295), und eine drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein, das heißt, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289).

Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Diesbezüglich wird auf die obige Beweiswürdigung verwiesen.

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer derzeit keine schwerwiegende und mit ärztlichen Bestätigungen untermauerte Krankheit ins Treffen führen konnte und keine Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit vorliegen, erweist sich die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers in der Mongolei als gesichert, weshalb seine Verbringung in die Mongolei diesbezüglich keine Verletzung des Art. 3 EMRK bewirken kann.

Es haben sich weiters keine Umstände ergeben, dass auf dem gesamten Staatsgebiet der Mongolei eine solche extreme Gefahrenlage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, wobei auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt vorliegt, mit welchem eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass mit der Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV idF BGBI. II Nr. 47/2016 u.a. die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde.

Zu II.)

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in Österreich verbrachten Aufenthaltes ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach zwei rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, wobei in beiden Fällen auch Beschwerde erhoben wurde, in die Mongolei zurückkehrte und nach kurzem Aufenthalt abermals illegal in das Bundesgebiet einreiste und ein drittes Asylverfahren anstrengte. An dieser Chronologie ist klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich geradezu erzwingen will. Daher kann auch die Dauer des Aufenthaltes, die durch Stellung eines dritten Antrages auf internationalen Schutz gewonnen wurde, im gegenständlichen Fall nicht maßgeblich sein. Er führt zwar mit seiner mongolischen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in Österreich ein Familienleben und weist im Hinblick auf seine Sprachkenntnisse und Erwerbstätigkeit auch einen gewissen Integrationsgrad auf, wobei sich die Beteiligten - der Beschwerdeführer und seine ebenfalls asylwerbende Lebensgefährtin - zum Zeitpunkt des Entstehens des Privat- und Familienlebens ihres unsicheren Aufenthaltsstatus im Sinne der angeführten Judikatur aber bewusst waren.

Weiters erscheint es einerseits auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass im gegenständlichen Fall das weitere Familienleben gemeinsam in der Mongolei geführt wird, wobei andererseits auch im Fall einer räumlichen Trennung die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn denkbar ist.

Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der gemeinsamen Ausreise der Familie oder infolge der alleinigen Rückkehr des Beschwerdeführers auftreten, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).

Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bei einem Verbleib in Österreich auf die Hilfe von öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen zurückgreifen kann (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).

Ausschlaggebend ist jedoch im gegenständlichen Fall die oben dargestellte Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wobei auch ein Teil in der Dauer von 5 Monaten unbedingt verhängt wurde. Hiebei ist nicht nur maßgeblich, dass es zu einer Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe kam, sondern es ist im gegenständlichen Fall ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dieser Verurteilung eine Vielzahl von Delikten zu Grunde lagen, wobei diese eine Bandbreite vom Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, über das Vergehen des Betruges bis zum Vergehen der Körperverletzung aufweisen. Das zeigt deutlich, dass nicht nur die Achtung fremden Eigentums sondern auch die Achtung der körperlichen Unversehrtheit Dritter seitens des Beschwerdeführers nicht gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang wird abwägend abschließend ausgeführt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers durch eine illegale Einreise begonnen wurde und der nur vorläufig rechtmäßige Aufenthalt lediglich auf einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen ist, weshalb im gegenständlichen Fall dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens der Vorrang eingeräumt wird.

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idgF ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hiebei ist einerseits darauf zu verweisen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war. Im Übrigen weicht das Erkenntnis anderseits nicht von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab bzw. ist die Rechtslage eindeutig.

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