W118 2001708-1•BVwG W118 2001708-1
W118 2001708-1Federal Administrative CourtJul 13, 2016
Berichtigung der Entscheidung, Direktzahlung, Offensichtlichkeit,<br/>Rinderprämie, Schreibfehler, Versehen
W118 2001708-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG beschlossen:
A)
Der Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2016, GZ. W118 2001708-1/8E, wird berichtigt und lautet wie folgt:
"Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch Kanzlei Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.06.2013, AZ II/7-RP/12-119644039, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:"
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Im Spruch des hg. Erkenntnisses vom 14.06.2016, GZ. W118 2001708-1/8E, wurde versehentlich das Datum des die Beschwerde betreffenden Bescheides der Agrarmarkt Austria mit 28.03.2013 angegeben. Tatsächlich ist das richtige Datum 27.06.2013.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.
Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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