BVwG W117 1422638-3

W117 1422638-3Federal Administrative CourtJul 13, 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung, Dauer, Integration, Interessenabwägung

Full text

BVwG W117 1422638-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W117.1422638.3.00

Spruch

W117 1422638-3/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. 810490409 - 1357128 BMI-BFA BGLD RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

I. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ist gemäß § 9 Abs. 3 1. Satz BFA - Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, auf Dauer unzulässig.

Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erteilt.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 19.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ausgesprochen (Spruchteil III.) und im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2016, Zl. W196 1422638-2/8E, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen sowie das Verfahren gemäß §75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Am 16.02.2016 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Russisch einvernommen.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß §10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt I.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass seine Identität feststehe und seine zwingende Rückkehr in den Herkunftsstaat keine unzulässige Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle. Er verfüge über keine engen Bindungen in Österreich und sei hier nicht verfestigt oder verankert, seine Anbindungen im Herkunftsstaat würden jene in Österreich überwiegen. Er spreche etwas Deutsch, gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, habe keine familiären Beziehungen in Österreich und er sei straffällig geworden. Er halte sich weniger als 10 Jahre im Bundesgebiet auf und sei illegal ins Schengengebiet eingereist. Ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens habe nie bestanden. Wegen der vorliegenden Gefährdung der Ordnung und Sicherheit sei seine sofortige Ausreise im öffentlichen Interesse erforderlich. Sodann wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen. In der rechtlichen Beurteilung wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinen unter § 57 AsylG fallenden Sachverhalt geltend gemacht habe und die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung daher nicht gegeben seien. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen, sodass ein Familienleben nicht vorliege. Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsland nicht entwurzelt, seine Existenz und Unterkunft seien gesichert. Es fehle im vorliegenden Fall an Integration in die österreichischen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse, weshalb die Voraussetzungen für ein Bleiberecht nicht vorlägen. Er sei auch kein Flüchtling im Sinne der GFK und verfüge auch über keinen anderen dauerhaften Aufenthaltsstatus. Die Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK könne daher nicht zu seinen Gunsten ausgehen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 lägen nicht vor und die Rückkehrentscheidung sei zulässig. Die Abschiebung sei gemäß § 50 Abs. 1 bis 3 FPG nicht unzulässig, weshalb seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erforderlich, da der Beschwerdeführer straffällig geworden sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 11.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde, worin ausgeführt wurde, dass der Bescheid zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Die Behörde treffe Feststellungen angeblich auf Grund der Aktenlage, jedoch ohne erkennbare Beweiswürdigung und ohne adäquate Recherchen. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung werde den unrichtigen Behauptungen der Behörde bezüglich der Integration widersprochen. Eine nachvollziehbare Begründung, warum der fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in Österreich keine Bedeutung beigemessen werde, sei der Beweiswürdigung jedoch nicht zu entnehmen. Tatsächlich spreche der Beschwerdeführer - entgegen der widersprüchlichen Annahme der Behörde- bereits sehr gut Deutsch und habe keine Probleme, sich im Alltag auf Deutsch zu verständigen und es bestünden keine sprachlichen Hindernisse für eine Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt. In der rechtlichen Beurteilung fänden sich bezüglich der Integration lediglich floskelhafte Bemerkungen, ohne dass eine verständliche Interessensabwägung durchgeführt worden wäre. Der Beschwerdeführer sei stets legal und auf Grund der Asylantragstellung hier aufhältig gewesen und unbescholten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei eine rechtswidrige Vorverurteilung des Beschwerdeführers, welcher betont habe, dass die Anzeige auf einem Irrtum beruhe und das Verfahren bereits eingestellt sei. Ferner sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer schon fünf Jahre lang in Österreich aufhalte und sich seither intensiv um eine Integration bemüht habe, nicht zuletzt durch die Hilfe seines Onkels, zu welchem er eine ausgesprochen enge Beziehung führe. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei keiner adäquaten Beurteilung insbesondere keiner aktuellen Beurteilung unterzogen worden und die Ausweisung stelle daher einen Widerspruch zu Art. 8 EMKR dar. Die derart willkürliche Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen sei nicht nachvollziehbar und stelle eine Verletzung des Willkürverbotes dar, da offensichtlich nicht alle Fragen geklärt waren und die Glaubwürdigkeit der Integration keiner wirklichen Beurteilung unterzogen worden sei. Der Beschwerdeführer sei ebenso arbeitswillig wie arbeitsfähig. Angesichts des bereits langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich und seiner starken Integration ersuche er nochmals um Überprüfung des Falles und darum, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung sei zu berücksichtigen, dass bei Nichtgewährung ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben wäre. Beantragt wurde sodann ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Im Strafregisterauszug der Republik Österreich scheint keine Verurteilung auf.

Am XXXX wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer (BF) mit seinem bevollmächtigten Vertreter (RV) erschien. Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"[...]

VR befragt den Beschwerdeführer, ob dieser physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen:

BF: Mir geht es gut.

[...]

VR: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint?

BF: Ja.

[...]

VR: Sind Sie körperlich fit?

BF: Ja. Es geht mir gut.

VR: Sie wissen, warum Sie heute hier sind?

BF: Ja.

[...]

Verlesen wird der Strafregisterauszug vom 25.04.2016. Im Strafregister scheint keine Verurteilung auf.

VR: Seit wann halten Sie sich hier in Österreich auf?

BF: Seit Mai 2011.

VR: Halten Sie sich durchgehend in Österreich auf?

BF: Durchgehend.

VR: Was haben Sie entweder in Russland oder in Österreich für eine Schulbildung oder berufliche Qualifikation erworben?

BF: Hier überhaupt keine. Russland 11 Klassen Grundschule, dann habe ich nicht mehr weitergelernt. Ich habe mir den Beruf des Schweißens beigebracht und in Russland habe ich als Schweißer für 3-4 Jahre mit meinem Cousin gearbeitet.

VR: Von wann bis wann?

BF: Von Anfang 2009 bis zu meiner Ausreise 2011.

VR: Wann haben Sie die Grundschule abgeschlossen?

BF: 2005. Von 2005 bis 2009 habe ich nur Hilfsarbeiten ausgeführt.

[...]

VR: Was haben Sie gearbeitet?

BF: Das war ein großes Handelszentrum. Baumaterialien konnte man dort kaufen.

VR: Wo leben Ihre Familienangehörigen?

BF: Auch in Österreich habe ich einen Onkel. Mein Vater, meine Tante und meine Großeltern, meine Schwester und mein Bruder leben in Russland.

VR: Wie sieht deren wirtschaftliche Lage aus?

BF: Normal. Ehrlich gesagt weiß ich nicht, ob sie arbeiten. Ich stehe selten mit ihnen in Kontakt. Mein Onkel lebt in [...].

[...]

VR: Wie oft haben Sie mit ihm Kontakt?

BF: Ich rufe ihn an. Ich besuche ihn auch einmal in der Woche.

VR: Wie lange halten Sie sich auf bei ihm?

BF: Einen halben Tag. Dann fahre ich wieder zurück. Er hat einen positiven Asylbescheid. Er ist anerkannter Flüchtling seit einem mir unbekannten Datum.

[...]

VR: Haben Sie eine Lebensgefährtin in Österreich?

BF: Nein.

[...]

VR: Wie sieht es mit den Deutschkenntnissen aus bzw. einem Deutschkurs?

BF: Ich verstehe sehr viel. Ich kann einiges schon sagen. Eine Frau kam zu uns in die Pension. Es gibt ein Zertifikat. Das ist eine Bestätigung, dass ich die Unterrichtsstunden besucht habe. Ich spreche mit anderen Personen Deutsch und ich begleite meine Nachbarn, wenn sie irgendwelche Termine z.B. im Krankenhaus haben.

VR: Haben Sie mit Österreichern Kontakte?

BF: Früher hatte ich zu ihnen enge Kontakte. Jetzt sehen wir uns hin und wieder. Damals habe ich in einer anderen Pension gelebt. Ich bin dann immer wieder in XXXX spazieren gegangen. Ich habe damals von den österreichischen Freunden Deutsch gelernt. Sie erklärten mir, was ich nicht weiß.

VR: Wenn Sie hier in Österreich bleiben könnten, was könnten Sie hier machen?

BF: Am Anfang müsste ich noch besser Deutsch lernen. Ich hätte auch gleichzeitig eine Arbeit in meinem erlernten Beruf als Schweißer gesucht. Ohne Berufsschule wird das wahrscheinlich nicht gehen. Ich muss eine Berufsschule machen. Hier kann man ohne die entsprechenden Papiere gar nicht arbeiten.

VR: Sind Sie in Vereinen?

BF: Nein.

Dem BF bzw. dessen RV wird aufgetragen, binnen 3 Wochen sämtliche Deutschkursunterlagen, die verfügbar sind, vorzulegen.

BF: Für die Gemeinde [...] habe ich 2 oder 3 Wochen gearbeitet und zwar Gartenarbeit.

VR: Machen Sie sonst irgendwelche Tätigkeiten?

BF: Ja, im Winter helfe ich den alten Nachbarn. Das sind Österreicher.

[...] Manchmal verrichte ich auch Aushilfstätigkeiten. Wenn man etwas im Hof wegräumen soll. Wenn etwas von A nach B gebracht werden muss.

VR: Ist das im Rahmen Ihrer Unterbringung?

BF: Ja, gegenüber von unserem Heim. Rundherum wohnen Österreicher. Wenn wir sehen, dass jemand Hilfe braucht, machen wir das immer.

VR: Wo sind Sie untergebracht?

BF: In [...].

VR: Wie viele Einwohner leben dort?

BF: 45 Einwohner etwa. Zwischen 40 und 50.

VR: Seit wann sind Sie dort untergebracht?

BF: Seit drei Jahren. Früher habe ich in einer anderen Pension in [...] gelebt. [...] hat 1.380 Einwohner ungefähr. Das war außerhalb davon.

VR: Was haben Sie dort gemacht?

BF: Rundherum war Wald. Ich habe dort Gartenarbeit verrichtet. Ich habe Steine aufgelegt beim Schwimmbad. Das waren so große Steinplatten.

VR: War das ehrenamtlich?

BF: Die Gemeinde hat uns Geld bezahlt.

VR: Wie viel Geld?

BF: 5 Euro pro Stunde. Wir sind dann in die Gemeinde gegangen, mussten unterschreiben und haben 5 Euro pro Stunde erhalten.

VR: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in der Russischen Föderation?

BF: Ich habe nur manchmal Kontakt mit meiner Schwester.

VR: Warum nur mit ihr?

BF: Ich habe nur sehr selten Kontakt. Ich vergesse es.

VR: Seit wann hat Ihr Onkel Asyl?

BF: Seit [...] oder [...].

VR: Seit wann haben Sie mit ihm intensiven Kontakt?

BF: Wenn meine Großeltern mit ihm gesprochen haben, habe ich auch manchmal mit ihm am Telefon gesprochen.

VR: Seit wann in Österreich besuchen Sie ihn so viel?

BF: Als ich hierher kam und nach [...] verlegt wurde. Zuerst war ich in [...]. Seit 2011 bin ich in [...]. Seit diesem Zeitpunkt habe ich intensiven Kontakt mit ihm. In der Russischen Föderation war der Kontakt nicht so intensiv. Aber telefonischer Natur. Ich war oft arbeiten. Ich kam nur abends nach Hause.

VR: In der Rückkehrentscheidung der Verwaltungsbehörde ist unter Spruchpunkt I. auch festgehalten, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die folgenden Ausführungen dienen nicht einer Neubeurteilung des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens, sondern eher in wirtschaftlicher Hinsicht. Wäre das Leben in der Russischen Föderation ein Leben wie vorher?

o) Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, Stand Jänner 2016

O) LIB der Staatendokumentation, 07.01.2016

VR: Diese Länderdokumente insofern, als sie auch noch eine Fülle anderer Länderdokumente miteinbezieht. Nach diesen Länderdokumenten wäre vor Ihren heutigen Ausführungen eine Gefährdung in existenzieller Hinsicht nicht gegeben, was Wirtschaft anbelangt. Teilen Sie diese Ansicht?

BF: Eine Rückkehr ist für mich gefährlich.

VR: Warum? Wegen der Asylgründe?

BF: Ja.

VR: Diese Asylgründe sind schon abgeschlossen.

BF: Natürlich gäbe es Schwierigkeiten, wenn ich zurückkehre. Es gibt keine Arbeit. Ich habe nichts. Dort ist alles teuer geworden. Ich kann nicht mehr arbeiten so wie vorher, weil man mich nicht arbeiten lässt. Wenn Sie mich nach Hause zurückschicken, dann werde ich mitgenommen und umgebracht, aus den bereits in den Asylverfahren angeführten Gründen.

VR: Unterstützen Sie Personen aus Österreich, die Ihre Integrationsversuche unterstützen, bescheinigen können?

BF: Ja.

VR: Wen?

BF: Mein Lehrer, meine Bekannten.

BF bzw. RV wird eine Frist von 3 Wochen zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln seine Integrationsversuche hier in Österreich betreffend eingeräumt (Übermittlung durch den RV).

VR: Wie sieht es mit der Gesundheit aus?

BF: Es gibt keine Erkrankung. Ich bin gesund.

RV stellt keine Fragen.

RV erstattet kein Vorbringen.

RV zur Ländersituation: Vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten des BF, die ihn zum Verlassen Russlands veranlassten, könnte er sich in Russland keine Existenz aufbauen.

RV erstattet sonst kein Vorbringen, keine Anträge.

[...]"

Mit Schreiben vom 13.05.2016 legte der Vertreter des Beschwerdeführers Nachweise zur Integration des Beschwerdeführers einige Empfehlungsschreiben, eine Liste mit Unterstützungsunterschriften sowie eine Deutschkursbestätigung und eine Arbeitszusage vor. Angemerkt wurde ua., dass es ihm bislang nicht möglich gewesen sei, eine Deutschprüfung abzulegen, weil dies nicht nur aufwendig sondern auch mit Kosten verbunden sei, welche er nicht ohne weiteres bewältigen könne. Der Beschwerdeführer sei ebenso arbeitsfähig wie arbeitswillig und wegen seines ausgeprägten familiären Netzwerkes und sozialen Kontakten keine Belastung einer Gebietskörperschaft.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Im Herkunftsstaat -leben noch die Eltern des Beschwerdeführers und weitere Verwandte (Geschwister, Großeltern, Tante). In Österreich lebt der Beschwerdeführer in keiner familienähnlichen Beziehung, hat aber wöchentlich Kontakt zu seinem in Österreich asylberechtigten Onkel; eine Abhängigkeit zu diesem besteht jedoch nicht.

Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt in Österreich derzeit keine medizinische Behandlung in Anspruch.

Der Beschwerdeführer absolvierte im Herkunftsstaat seine Schulausbildung, jedoch keine Berufsausbildung. Er hat danach von 2005 bis 2009 Hilfsarbeiten in einem großen Baustoffcenter verrichtet und von Anfang 2009 bis zu seiner Ausreise 2011 als Schweißer mit seinem Cousin gearbeitet.

Er hat im Bundesgebiet bereits einen Sprachkurs für Deutsch absolviert. Außerdem versteht er schon sehr viel, kann schon einiges auf Deutsch sagen und begleitet etwa seine Nachbarn ins Krankenhaus. Er hatte auch schon Freundschaften zu Österreichern geknüpft, welche im die Sprache beibrachten. Er ist sich im Klaren darüber, dass er bei einem weiteren Verbleib in Österreich besser Deutsch lernen und die Berufsschule besuchen müsste, um hier arbeiten zu können.

Er ist in keinem Verein, hat aber in seiner Wohngemeinde zwei oder drei Wochen Gartenarbeit verrichtet, Steine verlegt und hilft im Winter alten Nachbarn, welche Österreicher sind.

Er lebt seit nunmehr mehr als fünf Jahren durchgehend in Österreich verrichtete aber bereits ehrenamtliche Tätigkeiten und verfügt über eine Einstellungszusage bei einer Gebäudereinigungsfirma im Fall einer Arbeitserlaubnis. Der Beschwerdeführer verrichtet auch sonst anfallende Aushilfsarbeiten. Außerdem hat er bereits zahlreiche soziale Kontakte zu Österreichern geknüpft, was sich aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben ergibt.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Entscheidungsgrundlagen:

  • gegenständliche Aktenlage:

erstinstanzlicher Verfahrensakt;

PV;

im Vefahren vorgelegte Dokumente.

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten russischen Inlandsreisepass und den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, welche er weder vor dem Bundesamt noch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht abänderte im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen. Die Feststellungen zu seinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten resultieren aus seinen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht - auch im Rahmen seines Verfahrens zum Antrag auf internationalen Schutz. Die Beziehung zu seinem asylberechtigten Onkel in Österreich und seine familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen nachvollziehbaren Angaben beim Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen eigenen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu seiner Schulausbildung und Erwerbstätigkeit basieren auf seinen Angaben in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht im April 2016.

Jene Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bereits einen Deutschkurs besucht hat, ergibt sich aus der vorgelegten Bescheinigung. Die weiteren Feststellungen zur beabsichtigten Verbesserung der Kenntnisse der deutschen Sprache resultieren aus seinen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung.

Sein Aufenthalt in Österreich seit nunmehr fünf Jahren ergibt sich aus dem bezughabenden Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, seine ehrenamtlichen Tätigkeiten und sonstigen Aushilfstätigkeiten aus entsprechenden Bestätigungen und seinen diesbezüglichen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht und der vorgelegten Einstellungszusage vom 12.05.2016, seine sozialen Integrationsbemühungen ergeben sich aus seinen nachvollziehbaren Schilderungen beim Bundesverwaltungsgericht.

Hervorzuheben ist also in diesem Zusammenhang, dass sich der unbescholtene Beschwerdeführer in Österreich offensichtlich bemüht, sich zu integrieren, indem er aktuell Deutschkenntnisse zu erwerben bemüht ist, laufend ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet sowie bereits über eine Einstellungszusage bei einer Gebäudereinigungsfirma verfügt. Dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bemüht, wirtschaftlich selbstständig zu werden, kommt in einer Zeit einer angespannten Wirtschaftssituation besondere Bedeutung zu.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers resultiert aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz am 19.05.2011 gestellt hat.

Zu Spruchpunkt I. (Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:

Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:

Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens:

Der Beschwerdeführer hat das Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht behauptet. Unzweifelhaft besteht in Österreich jedoch ein Privatleben des Beschwerdeführers, hält sich der Beschwerdeführer doch seit Mai 2011 auf Grund eines nicht a priori als unberechtigt anzusehenden Asylverfahrens ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf und hat neben Kontakten im Deutschkurs sowie privat auch Beziehungen im Rahmen seiner Freizeitgestaltung aufgebaut. Weiters hat er wöchentlichen Kontakt zu seinem in Österreich asylberechtigten Onkel, zu welchem ein Abhängigkeitsverhältnis allerdings nicht hervorgekommen ist. Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht daher zugunsten des Beschwerdeführers.

Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war:

Der Beschwerdeführer ist im Mai 2011 ins Bundesgebiet eingereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher seitens der Verwaltungsbehörde negativ entschieden wurde. Da dem Asylbegehren nach nochmaligem Studium der Aktenlage trotz negativer Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von vornherein die Substantiiertheit abgesprochen werden konnte, kann nicht zu Lasten des Beschwerdeführers angenommen werden, dass ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein musste.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit:

Der entsprechende Strafregisterauszug weist keine Verurteilung auf, sodass von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Der Grad der Integration:

Unzweifelhaft ist von einem wahrnehmbaren Integrationsgrad mit ausreichendem Potential, diese weiter voranzutreiben, auszugehen:

Der Beschwerdeführer hat durch eine Reihe von Unterlagen belegt, dass er im Bundesgebiet seit mehr als fünf Jahren aufhältig ist, schon einen Deutschkurs besuchte, zusätzlich zu seinem Bezug der Grundversorgung wiederholt - auch ehrenamtliche und sonstige - Tätigkeiten verrichtete sowie bereits eine Einstellungszusage bei einer Gebäudereinigungsfirma erhalten hat, womit er seine Selbsterhaltungsfähigkeitsbemühungen unter Beweis stellt.

Diesbezüglich ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bereits wiederholt ehrenamtliche und sonstige (Aushilfs)Tätigkeiten verrichtet hat.

Der Beschwerdeführer konnte durch seine bisherigen Anstrengungen auch plausibel ein nicht unrealistisches berufliches Zukunftsbild in der Verhandlung zeichnen:

Da er im Herkunftsstaat außer seiner Schulausbildung noch Erfahrungen als Erwerbstätiger in einem Baustoffcenter und als Schweißer sammeln konnte, erweist sich seine Aussicht, nach weiterbildenden Kursen und dem weiteren Erwerb von Deutschkenntnissen auch in Österreich entsprechend beruflich tätig werden zu können, als nicht unwahrscheinlich. Außerdem verfügt er bereits jetzt über eine Einstellungszusage bei einer Gebäudereinigungsfirma, sodass er jedenfalls in diesem Bereich in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte.

Auch belegt sein Freundeskreis in Österreich den Eingliederungswillen in die österreichische Gesellschaft, sodass diesbezüglich von einer Abschwächung noch vorhandener Bindungen zum Herkunftsstaat gesprochen werden kann.

Die geschilderten bereits vorhandenen Kenntnisse der deutschen Sprache runden das Bild bereits wahrnehmbar erfolgter Integrationsbemühungen ab und lassen prognostisch gesehen diese - gleichsam mathematisch - weiter als linear ansteigend erscheinen.

Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:

In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen, der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst ist nicht rechtswidrig, basiert er doch auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aus einem Asylantrag.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Es liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, vor, hinsichtlich letzteren Aspektes ist wiederum auf das durch das Asylverfahren begründete Aufenthaltsrecht zu verweisen. Zum Problemkreis der Unbescholtenheit siehe bereits oben.

Die Bindungen zum Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer hat zwar immer noch den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, jedoch durch die vorliegenden Integrationsschritte und vor allem den Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines durchgehenden Aufenthaltes von mehr als fünf Jahren bereits Integrationsschritte in Österreich setzte, ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht erheblich zurücktretende Sozialisation anzunehmen. Unzweifelhaft hat sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach Österreich verlagert.

Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:

Den Beschwerdeführer trifft an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden: Die Zahl ausufernder Asylanträge und auch ein gewisser Mangel an (personellen) Ressourcen zeichnen für die Verfahrensdauer verantwortlich.

Zukunftsprognose:

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 30.04.2016 einen in persönlicher Hinsicht positiven und doch um Integration bemühten Eindruck hinterlassen; aufgrund der bereits vorliegenden Integrationsbemühungen und eines in diesem Sinne anzunehmenden Sozialisationsgrades hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte.

In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.

Da die mit einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war sie auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 14a Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.

(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. -einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. -einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,

3. -über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. -einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

1. -die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;

2. -denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3. -wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll;

diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.

(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Infolge der bisherigen sozialen bzw. wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers innerhalb ihres Aufenthalts im Bundesgebiet von über fünf Jahren und des Vorliegens eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6) ist ihm eine "Aufenthaltsberechtigung " nach § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich geboten ist und er damit die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt. Mangels Vorlage eines Deutschzertifikates bzw. Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit liegen die Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 jedoch nicht vor.

Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diesen Ausspruch zu tätigen ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes schon daraus, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über den Anspruch nach § 55 AsylG 2005 abgesprochen hat bzw. daraus dass § 55 AsylG 2005 im Wesentlichen die Kehrseite der Überprüfung einer Rückkehrentscheidung iSd § 52 FPG darstellt und daher die Verfahrensgegenstände als nicht trennbare erscheinen (vgl. dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101-9). Eine entsprechende Interpretation des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ergibt sich schon aus Effizienzgründen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte unterfällt der Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Im Hinblick auf die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG nicht gegeben sind. Weder basiert der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einer Duldung nach § 46a Abs.1 Z 1 oder Abs. 1 a FPG, noch ist sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG notwendig. Schließlich konnte im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne der Z 3 der oben zitierten Bestimmung wurde.

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

Zu Spruchpunkt III. (Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.

Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus.

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