BVwG I409 1421253-5

I409 1421253-5Federal Administrative CourtJul 13, 2016

Regest

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt

Full text

BVwG I409 1421253-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I409.1421253.5.00

Spruch

I409 1421253-5/11Z

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES GEMÄß § 29 ABS. 2 VWGVG

MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien alias Tunesien alias Libyen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. März 2016, Zl. 564336101-150799176, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

HEIDUNGSGRÜNDEENTSC:

I. Verfahrensgang

1. Am 27. August 2011 brachte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 2011 wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichthof, die mit Erkenntnis vom 11. Juli 2012 als unbegründet abgewiesen wurde.

Dieses Erkenntnis erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Am 19. September 2012 brachte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Februar 2013 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; weiters wurde seine Ausweisung aus Österreich nach Algerien verfügt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichthof, die mit Erkenntnis vom 7. März 2013 als unbegründet abgewiesen wurde.

Dieses Erkenntnis erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3. Am 19. April 2013 brachte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 2013 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; weiters wurde seine Ausweisung aus Österreich nach Algerien verfügt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichthof, die mit Erkenntnis vom 3. Juni 2013 als unbegründet abgewiesen wurde.

Dieses Erkenntnis erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4. Am 15. Juli 2015 stellte der Beschwerdeführer seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. März 2016 wurde dieser vierte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" wurde ihm nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Zudem wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß "§ 55 Absatz 1a FPG" wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III). Überdies wurde gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).

Gegen Spruchpunkt IV dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. März 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

A) 1. Feststellungen

Der am 26. August 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Familie hält sich in Algerien auf. Es kann nicht festgestellt werden, dass Verwandte des Beschwerdeführers in Frankreich leben.

Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 16. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen teils versuchten, teil vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahles nach § 15 iVm § 127 und § 130 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. Jänner 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung und Sachbeschädigung nach § 107 Abs. 1, § 125 und § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.

A) 2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz.

Überdies wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 2016 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Juli 2016 geladen.

Da es der Beschwerdeführer aber vorgezogen hat, der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fernzubleiben, konnte seine Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht stattfinden. Der Beschwerdeführer hat sich damit selbst der Möglichkeit auf rechtliches Gehör im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begeben.

Dies stellt zugleich eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar, die zum einen bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Beschwerdeführer berücksichtigt wird (zur Berücksichtigung des unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung im Rahmen der Beweiswürdigung vgl. zB VwSlg. 15.139 A/1999) und die dem Beschwerdeführer zum anderen bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zur Last fällt, soweit es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/20/0318).

Dieses prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers hindert jedoch das Bundesverwaltungsgericht nicht, die vorliegende Beschwerdesache zu erledigen, weil sie dessen ungeachtet nach der Aktenlage auch ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers entscheidungsreif ist.

Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit sowie zu seinen Lebensumständen gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und in seiner Beschwerde.

Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits dreimal von einem inländischen Strafgericht rechtkräftig verurteilt wurde, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 13. Juli 2016.

A) 3. Rechtliche Beurteilung

A) 3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 sieht eine Entscheidung durch Senate nicht vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

A) 3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lautet:

"Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) ...

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ...".

A) 3.3. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides):

1.1. Der Beschwerdeführer wurde bereits dreimal von einem österreichischen Strafgericht wegen teils versuchten, teil vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahles, wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln sowie wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung und Sachbeschädigung verurteilt.

Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Umstand, dass er sich weder durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen, noch durch das Übel der Strafhaft von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen, untermauert die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers.

Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgift-, Gewalt- und Vermögenskriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).

Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet am 26. August 2011 fast fünf Jahre gedauert hat, wobei er sich in dieser Zeit seinen Angaben zufolge auch in Frankreich, Belgien, Italien und der Schweiz aufgehalten hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Während seine Integration in Österreich auch aufgrund seines strafgesetzwidrigen Fehlverhaltens als geringfügig einzustufen ist, bestehen noch Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat, zumal sich dort seine Familie aufhält. Über familiäre Anknüpfungspunkte außerhalb Algerien verfügt er nicht.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein wiederholtes, schwerwiegendes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.

Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten abzuhalten.

1.2. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.

1.3. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn

"ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht ... zu einer bedingt

oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" verurteilt wurde. Mit seinen beiden Verurteilungen zu einer bedingten und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von jeweils acht Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" bereits zum zweiten Mal.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht zwar nicht, dass die belangte Behörde die höchstzulässige Befristungsdauer von zehn Jahren voll ausschöpfte, allerdings besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren zu reduzieren:

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Außerdem wurde dem Beschwerdeführer bereits zweimal eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt und daher neigt er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen und durch Vermögensdelikte eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, Zl. 95/21/0164).

Die Befristungsdauer ist aber vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich keinerlei Integration aufweist, sein Privatleben nicht sehr ausgeprägt ist und er außerhalb Algeriens auch kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt.

2. Aus dem Gesagten war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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