BVwG I401 2110046-1

I401 2110046-1Federal Administrative CourtJul 12, 2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Full text

BVwG I401 2110046-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2110046.1.00

Spruch

I401 2110046-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Mag. Andreas SCHNEGG, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, Stadtplatz

9 - 10, 6460 Imst, gegen den Bescheid der Tiroler

Gebietskrankenkasse vom 11.06.2015, AZ: VII-AP1007-13/0442 (Beschwerdevorentscheidung), betreffend "Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 18.03.2015 wurde die XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) verpflichtet, gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 200,-- zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Lohnzettel für Tamas M., Maksimov A., Bianca T., Walter N., Aco M., Melitta A., Andrea W., Paal C., Christian B. und Corina K., deren Versicherung im April 2013 geendet habe, der belangten Behörde nicht bis zum Ende des Folgemonats, sondern erst am 13.06.2013 und damit nicht fristgerecht vorgelegt.

2. Gegen diesen Bescheid hat die steuerlich vertretene Beschwerdeführerinin rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben, in welcher - zusammengefasst - vorgebracht wird:

Die verspätete Übermittlung der Lohnzettel sei auf ein Versehen des steuerlichen Vertreters zurückzuführen. Dem angefochtenen Bescheid könne kein ausgeübtes Ermessen, insbesondere was das Verschulden des Meldepflichtigen, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten, die Art der Meldepflichtverletzung, das Ausmaß der Verspätung und den Umstand, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, betrifft, sowie auch keine ausreichende Begründung hinsichtlich des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes entnommen werden. Die Beiträge seien nicht verspätet entrichtet worden und der mit der Annahme der mittels ELDA gesendeten Lohnzettel verbundene Aufwand entstehe in jedem Fall. Es sei zu berücksichtigen, dass zuvor noch nie eine Übermittlung eines Lohnzettels übersehen worden sei.

3. Mit Schreiben vom 17.04.2015 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, alle Umstände, die zur verspäteten Übermittlung der Meldung geführt hätten und die wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit sie zur Begleichung des verhängten Beitragszuschlages nicht in der Lage sei bzw. sie dadurch in wirtschaftliche Bedrängnis gerate, darzulegen.

Innerhalb der eingeräumten Frist langte bei der belangten Behörde keine Stellungnahme ein.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Beschäftigungsverhältnis von elf Dienstnehmern im April 2013 geendet habe und die Beschwerdeführerin die Beitragsgrundlagennachweise bis 31.05.2013 hätte übermitteln müssen, die Übermittlung derselben mittels elektronischem Datensammelsystem der Sozialversicherung (per ELDA) jedoch erst am 13.06.2013 und damit verspätet erfolgt sei. Einen Meldeverstoß, nämlich die Dienstnehmerin Claudia M. betreffend, habe die belangte Behörde bei der Bemessung des Beitragszuschlages nicht berücksichtigt, weil es bisher keine Meldeverstöße gegeben habe.

In der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde dar, dass es sich bei einem Beitragszuschlag um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung und nicht um eine Strafe handle, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß nicht relevant sei. Vielmehr komme es darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht werde, gleichgültig aus welchen Gründen.

Die belangte Behörde setze zur Erhebung und Bearbeitung der verspätet übermittelten Beitragsgrundlagennachweise mehrere Mitarbeiter ein, deren Stundenlohn sich auf durchschnittlich € 26,57 (Stand 2015) belaufe. Der reine Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der verspäteten Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise und der damit im Zusammenhang stehenden Beitragsgrundlagenermittlung sei im Einzelfall nicht feststellbar, zumal der fachliche sowie zeitliche Aufwand dieser Abstimmungsarbeiten stark variieren könne. Durchschnittlich liege der zeitliche Aufwand aber bei drei Stunden pro Fall, woraus sich - basierend auf dem Stundenlohn und ohne Berücksichtigung der anfallenden Dienstgeberanteile - ein Verwaltungsmehraufwand von €

79,71 ergebe. Da die gesetzlich normierte Grenze gemäß § 113 Abs. 4 ASVG mit dem Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage höher als der Verwaltungsmehraufwand sei, könne als Obergrenze für den Beitragszuschlag nur der Mehraufwand in Höhe von € 79,71 pro Dienstnehmer vorgeschrieben werden. Im gegenständlichen Fall betrage der Strafrahmen bei der Bemessung des Beitragszuschlages zwischen €

0,-- und dem Verwaltungsmehraufwand in der Höhe von € 876,81 (= 79,71 x 11).

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergäben sich weder Rechtfertigungs- noch Milderungsgründe für die verspätete Übermittlung der gegenständlichen Meldungen. Die belangte Behörde habe vielmehr bei der Bemessung des gegenständlichen Beitragszuschlages einen Meldeverstoß nicht berücksichtigt. Dementsprechend erscheine der vorgeschriebene Beitragszuschlag von €

200,-- jedenfalls gerechtfertigt und mangels anderslautender Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auch angemessen.

5. Mit dem am 03.07.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz vom 02.07.2015 beantragte der Beschwerdeführerin, die Beschwerde vom 08.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin hat als Dienstgeberin die Lohnzettel für insgesamt elf Dienstnehmer, deren Beschäftigungen bzw. Entgeltansprüche im April 2013 endeten, nicht bis (spätestens) Ende Mai 2013, sondern erst am 13.06.2013 per ELDA an die belangte Behörde und damit verspätet übermittelt.

Die Abmeldung der Dienstnehmerinnen von der Sozialversicherung erfolgte fristgerecht.

1.2. Die Beschwerdeführerin hat auch den Lohnzettel für die Dienstnehmerin Claudia M. verspätet übermittelt. In diesem Fall sah die belangte Behörde von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages ab.

1.3. Es liegen somit insgesamt elf Meldeverstöße vor.

1.4. Für die Erhebung und Bearbeitung der verspätet übermittelten Lohnzettel entstand der belangten Behörde ein durchschnittlicher Verwaltungsmehraufwand in der Höhe von € 79,71 pro Dienstnehmer.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.

2.1. Das verspätete Einlangen der Beitragsgrundlagennachweise der elf Dienstnehmer bei der belangten Behörde am 13.06.2013 und das Ende ihrer Versicherung im April 2013 ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

2.2. Die Höhe des Verwaltungsmehraufwandes folgt aus der nicht bestrittenen Begründung der Beschwerdevorentscheidung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführerin gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 35 Abs. 3 ASVG kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.

§ 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

3.2.2. Zu klären ist zunächst, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die belangte Behörde zur Erledigung der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und dabei in der Sache entschieden hat.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum VwGVG (2009 BlgNR 24. GP) ist, sofern die Behörde von der Ermächtigung des § 14 VwGVG Gebrauch gemacht hat, "Beschwerdegegenstand im

Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte ... die

Beschwerdevorentscheidung".

Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Daher ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 200,--.

3.2.3. Die Beschwerdeführerin übermittelte die Lohnzettel für insgesamt elf Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnisse bzw. Entgeltansprüche im April 2013 endeten, nicht bis (spätestens) 31.05.2013, sondern erst am 13.06.2013 und damit verspätet an die belangte Behörde.

Damit liegen elf Meldeverstöße gemäß § 34 Abs. 2 ASVG vor. Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 4 ASVG kann die belangte Behörde in diesen Fällen einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) festsetzen.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg.: "kann") also auch der Höhe nach (arg.: "bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage") im Ermessen der Behörde (vgl. die Erk. des VwGH vom 30.05.2001, Zl. 96/08/0261; vom 17.10.2012, 2009/08/0232; u.a.).

Kriterien für die Ausübung des Ermessens gibt das Gesetz keine vor.

Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2003), dessen Tatbestandselemente sich von jenen nach § 113 Abs. 4 ASVG wesentlich unterscheiden, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Verweis auf das Erk. vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).

Weiters darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten.

Dies folgt aus dem Umstand, dass der Beitragszuschlag nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111, § 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.03.1990, Zl. 89/08/0076).

Für seine Vorschreibung kommt es daher nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).

Darüber hinaus kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die verspätete Übermittlung der Lohnzettel sei auf ein Versehen der von ihr beauftragten Steuerberatungskanzlei zurückzuführen und damit nicht ihr zuzurechnen, sie nicht von der sie treffenden Meldepflichten exkulpieren. Denn ein Meldepflichtiger muss sich bei Erfüllung der gegenüber der Gebietskrankenkasse konkret bestehenden Verpflichtung ein allfälliges Verschulden der (Steuerberatungs-) Kanzlei, bei welcher die Buchführung erfolgte und der offenbar auch der Verkehr mit der Gebietskrankenkasse oblag, zurechnen lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0069).

Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht behauptet, einen Vertreter im Sinne des § 35 Abs. 3 ASVG bestellt zu haben, wobei darauf hinzuweisen ist, dass mit der Beauftragung eines (steuerlich) Bevollmächtigten allein den Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 ASVG nicht Genüge getan wird (vgl. das Erk. des VwGH vom 07.07.1992, Zl. 88/08/0145).

3.2.4. Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, mit dem die belangte Behörde einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 200,-- vorgeschrieben hat, ist nicht ersichtlich.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage, die sich im Jahr 2013 auf € 148,-- und im Jahr 2015 auf € 155,-- belief und im Jahr 2016 € 162,-- beträgt (vgl. BGBl. II Nr. 434/2013, BGBl. II Nr. 288/2014 und BGBl. II Nr. 417/2015: jeweils § 1 Z 2), somit bis € 1.480,--, € 1.550,-- bzw. €

1. 620,--, zulässig.

Wendet man als zweite Grenze auch den verursachten Verwaltungsmehraufwand im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung an, so wäre der Beitragszuschlag mit € 79,71 pro Dienstnehmer begrenzt, da Verzugszinsen auf Grund der unbestritten erfolgten Entrichtung von Beiträgen naturgemäß nicht anfallen können.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin elf Meldeverstöße zur Last zu legen sind, kann in der Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 200,-- kein Ermessensmissbrauch gesehen werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil die belangte Behörde einen Meldeverstoß die Dienstnehmerin Claudia M. betreffend unberücksichtigt ließ. Ein weiterer Verzicht erscheint nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hat, obwohl die belangte Behörde ihr dazu eine Möglichkeit einräumte, weder Ausführungen zu ihren - gemäß § 113 Abs. 3 ASVG zu beachtenden - wirtschaftlichen Verhältnissen noch zu sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen getätigt, welche eine weitere Herabsetzung oder ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages rechtfertigen könnten.

3.2.5. Dem Argument der Beschwerdeführerin, es sei für sie nicht nachvollziehbar, wodurch der belangten Behörde ein (Verwaltungs-) Mehraufwand entstanden sein soll, sind die in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung getätigten, von ihr unwidersprochen gebliebenen Ausführungen entgegen zu halten, wonach für die Erhebung und Bearbeitung der verspätet übermittelten Lohnzettel durchschnittlich ein zeitlicher Aufwand von drei Stunden pro Fall entstanden sei, was sich bei einem Stundenlohn von durchschnittlich (brutto) € 26,57 auf einen Verwaltungsmehraufwand von € 79,71 pro Dienstnehmer hinauslaufe.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu die Rechtsansicht, dass der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung grundsätzlich nicht jener Verwaltungsaufwand ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.03.1988, Zl. 87/08/0112).

Die belangte Behörde führte aus, dass nur für die Bearbeitung der verspäteten Meldungen durchschnittlich ein Verwaltungsmehraufwand von drei Stunden "pro Fall" entsteht. Der in der nicht zeitnahen Kontrolle und Ermittlung der Beitragsgrundlagen, im jährlichen Abgleich der monatlich gemeldeten Lohnsummen bzw. der monatlich gelegten Beitragsnachweisen für alle Dienstnehmer eines Betriebs mit der individuellen Jahreslohnsumme bzw. Beitragsgrundlage der Lohnzettel der Dienstnehmer etc. bestehende und dem ordnungsgemäßen Funktionieren der (Sozial) Versicherung geschuldete (Personal- und zeitliche) Aufwand erscheint nicht unplausibel.

Als Anhaltspunkt dafür, dass der dargelegte Verwaltungsmehraufwand von € 79,71 pro Dienstnehmer als nicht erhöht anzusehen ist, ergibt sich auch aus § 113 Abs. 2 ASVG, wonach bei unterbliebener Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt im Fall der Betretung grundsätzlich ein pauschalierter Beitragszuschlag, der sich aus einem Betrag von € 500,-- pro Person (Unterstreichung durch das Bundesverwaltungsgericht), die anzumelden gewesen wäre, als Pauschalersatz für die Bearbeitungskosten des Sozialversicherungsträgers (und einem Teilbetrag in der Höhe von € 800,-- für den Prüfeinsatz) zusammensetzt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorzuschreiben ist.

Da in der Vorschreibung eines Beitragszuschlags in der Höhe von €

200,-- ein Ermessensmissbrauch nicht gesehen werden kann und dieser Betrag als angemessen zu werten ist, um den Beschwerdeführerin in Zukunft dazu anzuhalten, seiner Meldepflicht rechtzeitig nachzukommen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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