G302 2003554-2•BVwG G302 2003554-2
G302 2003554-2Federal Administrative CourtJul 12, 2016
Beitragsnachverrechnung, Insolvenzverfahren, Versicherungspflicht
G302 2003554-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die XXXX, in 8010 Graz, gegen Spruchteil II. des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, XXXX, vom 11.04.2011, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) vom 11.04.2011, XXXX, wurde im Spruchteil I. gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 in der jeweils geltenden Fassung ausgesprochen, dass Herr XXXX (im Folgenden: AK), VSNR:
XXXX, auf Grund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für den XXXX (im Folgenden: XXXX), XXXX, im Zeitraum von 17.07.2009 bis 31.12.2010 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Die entsprechenden Versicherungsmeldungen seien von Amts wegen vorgenommen worden.
Im Spruchteil II. wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 54 Abs. 1 ASVG in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der XXXX wegen der im Zuge der Insolvenzprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 11.01.2011 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten im Betrage von insgesamt € 30.285,56 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 11.01.2011 und der dazugehörige Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden.
Begründet wurde diese Entscheidung von der GKK damit, dass Herr AK in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt gemäß § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt gewesen sei und daher jedenfalls von einer Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG auszugehen sei. Laut Dienstzettel habe Herr AK Anspruch auf ein Bruttogehalt von € 3.600,00 monatlich sowie Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Es hätten daher die in der Beitragsabrechnung vom 11.01.2011 bzw. im dazugehörigen Prüfbericht ersichtlichen Beiträge in Höhe von € 30.285,56 nachverrechnet werden müssen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX (im Folgenden: EB) als Masseverwalter des XXXX am 10.05.2011 fristgerecht das Rechtsmittel des Einspruchs (nunmehr Beschwerde) und begründete diesen damit, dass Herr AK im strittigen Zeitraum selbständig tätig gewesen sei. Er habe auf eigene Rechnung und Gefahr die Kantine des XXXX geführt. Er sei nicht beim Verein angestellt gewesen, und habe lediglich Aufwandsentschädigungen geltend gemacht. Wenn überhaupt habe er eine ehrenamtliche Tätigkeit übernommen. Die nachträgliche Anmeldung durch den Prüfer der Kasse sei nicht zulässig gewesen. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung sei zwischen dem Masseverwalter und Herrn
XXXX (im Folgenden: GH), dem Obmann des Vereines, vereinbart worden, alle Dienstnehmer zu kündigen. Einen Manager habe man zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gebraucht, da die Profiliga aufgelöst worden sei und der Verein seit Anfang 2009 als reiner Amateurverein bestehen würde. Auch sei ein Gehalt von € 3.600,00 irreal. Aus diesen Gründen sei der angefochtene Bescheid vollinhaltlich aufzuheben.
3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark (im Folgenden: LH Stmk) vom 21.05.2013, GZ: XXXX, wurde der Beschwerde von Herrn EB als vormaliger Masseverwalter des XXXX gegen den Spruchteil I. des Bescheides der GKK, XXXX, vom 11.04.2011, keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.).
Das Einspruchsverfahren gegen den Spruchteil II. des Bescheides der GKK, XXXX, vom 11.04.2011 betreffend die Beitragsnachverrechnung wurde bis zur Rechtskrafterwachsung des Spruchteiles I. ausgesetzt (Spruchpunkt II.).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Herrn EB als vormaliger Vertreter/Masseverwalter des XXXX zu XXXX, XXXX, vom 10.05.2011 wurde keine Folge gegeben (Spruchpunkt III.).
4. Im Zuge der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 18.06.2013 gegen Spruchpunkt I des Bescheides des LH Stmk (betreffend die Sozialversicherungspflicht) monierte der Vertreter des XXXX zur Höhe der vorgeschriebenen Beiträge, dass die Ansprüche der GKK bis zur Insolvenzeröffnung nur eine Insolvenzforderung darstellen können und bis zu diesem Zeitpunkt nur als Insolvenzforderung und erst ab Konkurseröffnung gegen die Masse als Masseforderung zu richten und anzumelden gewesen wären. Dies habe sie jedoch unterlassen, weshalb nicht nur neuerlich ein unrichtiger ("Teil")Adressat vorliege, sondern auch die Verrechnung, die dem Grunde nach ohnehin zu Unrecht erfolgt sei, der Höhe nach nicht korrekt sei. Bis zur Insolvenzeröffnung würden nämlich für den Fall der Weiterbeschäftigung nur mehr die quotenmäßigen Beiträge (Insolvenzforderungen) laut Sanierungsplan zustehen. Die Beiträge vor Insolvenzeröffnung hätten jedenfalls als Insolvenzforderungen angemeldet werden müssen; für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung zwar als Masseforderungen, allerdings hätten diese beim Insolvenzverwalter geltend gemacht werden müssen.
5. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der LH Stmk am 18.03.2014 das von ihm ausgesetzte Einspruchsverfahren (nunmehr Beschwerdeverfahren) gegen den Spruchteil II. des Bescheides der GKK, XXXX, vom 11.04.2011 betreffend die Beitragsnachverrechnung samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. G302 2003554-1/21E, wurde die Beschwerde des XXXX gegen
Spruchpunkt I. des Bescheides des LH Stmk vom 21.05.2013, GZ: XXXX, als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Über den Verein XXXX wurde mit Beschluss GZ XXXX des Landesgerichts Leoben am 17.06.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 26.07.2010 wurden aushaftende Forderungen von der GKK beim Insolvenzgericht angemeldet. Die GKK führte eine Insolvenzprüfung durch, welche am 05.01.2011 beendet wurde. Im Zuge dieser Insolvenzprüfung wurde Herr AK der Pflichtversicherung unterstellt und die dadurch anfallenden Beiträge mit Beitragsabrechnung vom 11.01.2011 nachverrechnet (Beitragsnachverrechnung insgesamt € 34.775,98; die aushaftende Forderung in Bezug auf Herrn AK beläuft sich auf € 30.285,56, der Differenzbetrag in der Höhe von € 4.490,40 bezieht sich auf andere beim XXXX beschäftigte Personen, die vom Prüfbericht mitumfasst waren). Der Insolvenzprüfer der GKK meldete der Abteilung für Beitragseinbringung daraufhin einen Konkursforderungs-Anteil dieser gesamten Beitragsnachforderung in Höhe von € 21.941,08 und einen Masseforderungs-Anteil in Höhe von € 12.834,88 an. Im Insolvenzverfahren meldete die GKK in der Folge diese Konkursforderung in der Höhe von € 21,941,08 an (siehe Anmeldungsverzeichnis Seite 8 und 9). Vom Insolvenzverwalter wurde diese Konkursforderung in ihrer gesamten Höhe anerkannt (siehe ebenfalls Anmeldungsverzeichnis Seite 8 und 9). Im Übrigen wurde auch die Lohnforderung des Herrn AK selbst vom Insolvenzverwalter in voller Höhe anerkannt (siehe Anmeldungsverzeichnis Seite 6 und 7 bzw. Seite 8 und 9). Aus dem Anmeldungsverzeichnis geht keine ausdrückliche Bestreitung der Forderung der GKK sowie der Lohnforderung des Herrn AK hervor.
Mit Beschluss vom 05.05.2011 des Landesgerichts Leoben, Zl. XXXX, wurde in der Konkurssache des XXXX der am 27.04.2011 angenommene Sanierungsplan bestätigt, wonach die Insolvenzgläubiger 20 % ihrer Forderungen erhalten, und zwar 10 % als Barquote, auszuschütten durch den Insolvenzverwalter binnen 4 Wochen ab rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses und weitere 10 % innerhalb von 12 Monaten ab Annahme des Sanierungsplanes.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. G302 2003554-1/21E, wurde die Beschwerde des XXXX gegen Spruchteil I. des Bescheides des LH Stmk vom 21.05.2013, GZ: XXXX, abgewiesen und festgestellt, dass Herr AK im Zeitraum von 17.07.2009 bis 31.12.2010 auf Grund seiner Tätigkeit für den XXXX gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 im Rahmen eines "echten" Dienstvertrages der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlegen ist.
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der GKK, dem LH Stmk sowie des BMASK zu Zl. G302 2003554-1.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt sowie den GPLA-Prüfbericht der GKK. Die Darlegungen der GPLA erweisen sich für das erkennende Gericht als plausibel und nachvollziehbar.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. G302 2003554-1/21E, wurde die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des LH Stmk, vom 21.05.2013, GZ: XXXX, abgewiesen und sowohl die Versicherungspflicht als auch die Versicherungszeiten für Herrn AK festgestellt. Daraus ergibt sich, dass die Versicherungszeit, die von der belangten Behörde hochgerechnet wurde, korrekt ist und der Nachverrechnung zu Grunde gelegt werden kann.
Die monierten Einwände in Bezug auf die Höhe der Nachforderung sind unsubstantiiert geblieben, der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende GPLA-Prüfbericht der GKK hingegen schlüssig, damit ist der verfahrensgegenständliche Forderungsbeitrag für den erkennenden Richter plausibel und nachvollziehbar.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Nach Abs. 2 leg. cit sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
Gemäß § 54 Abs. 1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.
3.3. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass Herr AK nie Gehälter vom XXXX erhalten hätte und eine Beitragsvorschreibung von einer monatlichen Beitragsgrundlage in der Höhe von € 3.600,00 vollkommen irreal sei, da der XXXX in seiner konkreten wirtschaftlichen, organisatorischen und sportlichen Situation niemals ein Gehalt in dieser Höhe hätte bezahlen können, ist anzuführen, dass Herr AK laut Dienstzettel Anspruch auf ein Bruttogehalt von € 3.600,00 monatlich sowie Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld gehabt hat. Weiters ist auf das Anspruchslohnprinzip gemäß § 44 Abs. 1 iVm § 49 Abs. 1 zu verweisen, wonach für die Bemessung der Beiträge nicht das an den pflichtversicherten Dienstnehmer tatsächlich gezahlte Entgelt maßgebend ist, sondern, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand (Blume in Sonntag (Hrsg), ASVG6 (2015) § 44 RZ 1).
3.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. G302 2003554-1/21E wurden die Versicherungspflicht und die Versicherungszeit für Herrn AK festgestellt.
Aus dem Sachverhalt und der obigen Erörterung ergibt sich, dass unbestritten eine Entgeltlichkeit des vorliegenden Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des ASVG gegeben ist. Die Versicherungszeiten für Herrn AK, die von der belangten Behörde hochgerechnet wurden, sind korrekt und können der Nachverrechnung zu Grunde gelegt werden. Mit dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen erfolgte kein substantiierter Einwand, worin sich die Rechtswidrigkeit befinde bzw. inwieweit die Berechnung bzw. deren Höhe nicht rechtmäßig erfolgt wäre. Die Höhe der Beitragsnachforderung ist plausibel, schlüssig und nachvollziehbar, es gibt keine Hinweise, dass diese nicht rechtmäßig bemessen wurde.
3.5. Die Anerkennung einer Forderung im Insolvenzverfahren dient dazu, diese Forderung mit verbindlicher Wirkung für das Insolvenzverfahren festzustellen. Diese Feststellung hat dann, wenn darüber hinaus keine ausdrückliche Bestreitung des Gemeinschuldners vorliegt, auch Auswirkungen über das Insolvenzverfahren hinaus:
Einerseits besteht eine Bindungswirkung an diese Feststellung, und zwar - sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen - auch für die Verwaltungsbehörden (§ 60 Abs. 2 KO (IO)); andererseits kann aufgrund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution geführt werden (§ 61 KO (IO)).
Die Feststellung der Forderung im Konkurs erhält durch das Nichtbestreiten der Forderung durch den Gemeinschuldner auch konkursexterne Wirkungen. Diese Wirkungen entsprechen im Wesentlichen einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung über diese Forderung (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0214).
Im Rahmen des gegenständlichen Insolvenzverfahrens wurde die Beitragsforderung vom dortigen Masseverwalter anerkannt, zumal ist eine ausdrückliche Bestreitung der Forderung nicht erfolgt.
Wenn beschwerdegegenständlich moniert wird, dass die Beiträge vor Insolvenzeröffnung als Insolvenzforderungen angemeldet hätten werden müssen, so ist dem zu entgegnen, dass gemäß § 104 KO (IO) Forderungen beim Insolvenzgericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden sind. Die aushaftenden Forderungen der GKK wurden am 26.07.2010 beim Insolvenzgericht angemeldet.
Auch kann dem Vorbringen, wonach für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung die Masseforderungen beim Insolvenzverwalter geltend gemacht werden müssen, kein Erfolg beschieden sein, da Masseforderungen nicht im Insolvenzverfahren angemeldet werden müssen.
3.6. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen insgesamt als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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