BVwG W219 2120364-1

W219 2120364-1Federal Administrative CourtJul 11, 2016

Regest

Frist, Mängelbehebung, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>Verbesserungsauftrag, Vollmacht, Zurückweisung

Full text

BVwG W219 2120364-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W219.2120364.1.00

Spruch

W219 2120364-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den an XXXX gerichteten Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 26.11.2015, GZ. 0001484744, Teilnehmernummer 1010027340, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag von XXXX auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen und für Radioempfangseinrichtungen zurück.

Mit einem im Akt befindlichen Schreiben hatte der Antragsteller die Schuldnerberatung Niederösterreich und ihre Vertreter bevollmächtigt, alle zur Sanierung seiner Schulden erforderlichen Auskünfte von seinen Gläubigern bzw. deren Vertretern, insbesondere über die Art und Höhe der Forderungen, einzuholen.

Mit Schreiben vom 01.12.2015 erhob Frau XXXX , eine Mitarbeiterin der Schuldnerberatung Niederösterreich, im Namen des XXXX die vorliegende Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 23.05.2016 einen Mängelbehebungsauftrag an XXXX . Es fehle eine Vollmacht, die es ihr erlaubt, im Namen von XXXX eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid, mit dem sein Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurückgewiesen wurde, zu erheben. Sie wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diesen Mangel zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde XXXX am 27.05.2016 zugestellt. Es erfolgte keine weitere Eingabe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BvWGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegenden Verfahren liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122 geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der § 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtige haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im vorliegenden Fall hat XXXX , eine Mitarbeiterin der Schuldnerberatung Niederösterreich, gegen den an XXXX gerichteten Bescheid in seinem Namen Bescheidbeschwerde erhoben. XXXX habe im Zuge seines Schuldenregulierungsverfahrens die Schuldnerberatung Niederösterreich bevollmächtigt, ihn im Verfahren zu vertreten, und diese ermächtigt, alle zur Sanierung seiner Schulden erforderlichen Auskünfte von seinen Gläubigern einzuholen. Da eine solche Vollmacht nicht die Beschwerdeerhebung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung zurückgewiesen wurde, umfasst, richtete das Bundesverwaltungsgericht an XXXX den Auftrag, binnen einer Frist von zwei Wochen eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorzulegen. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist wurde die Zurückweisung der Eingabe angedroht.

XXXX hat die ihr gesetzte Frist zur Behebung des ihrer Eingabe anhaftenden Mangels jedoch ungenutzt verstreichen lassen, sodass spruchgemäß - nämlich mit der Zurückweisung der alleine der ohne entsprechende Vollmacht einschreitenden XXXX zuzurechnenden Beschwerde (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336) - zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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