BVwG W200 2122669-1

W200 2122669-1Federal Administrative CourtJul 11, 2016

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Full text

BVwG W200 2122669-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2122669.1.00

Spruch

W200 2122669-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. 01.01.XXXX, StA Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 03.02.2016, Zl. 1056679106-150327240, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2016 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und NAZARE Mohadse gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 2 AsylG 2005 BGBI I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 BGBI I Nr. 100/2005 idgF, wird festgestellt, dass NAZARE Mohadse damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist eine im Iran geborene Staatsangehörige Afghanistans, reiste am 31.03.2016 gemeinsam mit ihrer Mutter (Beschwerdeführerin zu W200 2122673-1) und ihren zwei minderjährigen Geschwistern (Beschwerdeführerinnen zu W200 2122671-1 und W200 2122667-1) in das Bundesgebiet ein und stellte ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung nannte die Mutter der Beschwerdeführerin als Fluchtgrund, dass sie von den Taliban gejagt worden seien. Die Taliban hätten ihnen das Leben zur Hölle gemacht. Sie seien Schiiten und es seien viele von ihnen getötet worden und sie würden Tag und Nacht verfolgt werden. Ihre letzte Wohnanschrift in Afghanistan sei in Ghazni, XXXX gewesen. Ihren Ehemann habe die Mutter irgendwo auf der Flucht in Griechenland "verloren". Im Falle einer Rückkehr in die Heimat fürchte sie von den Taliban getötet zu werden.

Am 12.10.2015 führte die Mutter der Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere aus, dass sie ihren Ehemann, den sie auf der Flucht aus den Augen verloren habe, vor rund sieben Jahren nach traditionellem Ritus in Ghazni in Afghanistan geheiratet habe. Ihre drei minderjährigen Kinder seien die Kinder von ihrem Ehemann. Sie sei vor rund sechs Jahren in den Iran ausgereist, die Sicherheitslage in ihrem Heimatdort in Afghanistan sei wegen der Taliban sehr schlecht gewesen.

Hinsichtlich der drei minderjährigen Kinder führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, dass diese erst im Iran geboren worden seien und gesund seien. Zwei ihrer Kinder würden den Kindergarten besuchen, ihre jüngste Tochter sei noch sehr klein. Ihre Kinder hätten die gleichen Fluchtgründe wie die Beschwerdeführerin.

Mit Bescheid des BFA vom 03.02.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihr ist jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden.

Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmen die afghanische Staatsangehörigkeit und die Kernfamilie festgestellt. Zur Person wurde ausgeführt, dass ihre Identität nicht feststünde. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente konnte die Identität nicht festgestellt werden. Für die minderjährige Beschwerdeführerin seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Im Fall einer Rückkehr würde sie voraussichtlich in eine existenzielle Notlage geraten.

Im Rahmen der fristgerecht erhobenen Beschwerde wiederholte die Mutter der Beschwerdeführerin ihr Vorbringen gleichlautend und monierte, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Auch seien die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid völlig unzureichend. Spätestens seit ihrer Ankunft in Österreich trage die Mutter der Beschwerdeführerin westliche Kleidung und genieße ihre befreite, am Verhalten "westlicher" Frauen orientierte Lebensweise. Neben der Wiedergabe teilweise ähnlicher Entscheidungen wurde der Antrag gestellt eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit der Mutter der Beschwerdeführerin durchzuführen.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 24.06.2016 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin abermals zu ihren Ausreisegründen befragt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag wurde der Mutter der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der islamisch-schiitischen Glaubensgemeinschaft und der hazarischen Volksgruppe an.

Die Beschwerdeführerin ist die in Österreich geborene minderjährige Tochter von XXXX (Beschwerdeführerin zu W200 2122673-1). Der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die minderjährige Beschwerdeführerin gehört der Familie an, und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre.

Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Auch das Bundesasylamt ging vom Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG aus. Dafür, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre, gibt es keinen Anhaltspunkt.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der gesetzlichen Vertreterin als erwiesen.

Die Feststellungen zur Familiensituation stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der gesetzlichen Vertreterin.

Die Feststellungen zum Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem diese betreffenden Akt des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkennt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer (...) zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, (...).

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Familienangehörige ihrer Mutter XXXX, welcher mit Erkenntnis Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Da der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 auch der minderjährigen Beschwerdeführerin, bei der keine der in Art. 1 Abschnitt C, D oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Flüchtlingsstatus wurde im Familienverfahren gewährt.

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