BVwG W184 2128446-1

W184 2128446-1Federal Administrative CourtJul 11, 2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation

Full text

BVwG W184 2128446-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W184.2128446.1.00

Spruch

W184 2128446-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2016, Zl. 16-1110613700/160489336, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3, § 8, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005, § 9, § 18 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Ghanas, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.04.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen:

"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig ist.

IV. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

V. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt."

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

"... A) Verfahrensgang

...

Die niederschriftliche Befragung vor der Polizeiinspektion ... vom

06.04. 2016 wird zum Inhalt dieses Bescheides erhoben. Bei dieser Gelegenheit gaben Sie zu Ihrem Fluchtgrund Folgendes an:

Mein Onkel XXXX ... war damals der König in unserem Ort XXXX (meinem

Heimatort). Er ist gestorben. Zuvor sagte er aber noch zu mir und meiner Familie, dass ich der nächste König werden soll. Weil ich Christ bin, wollte ich diese Verantwortung nicht übernehmen. Meine Familienangehörigen sagten dann zu mir, dass ich König werden müsse, sonst würde unsere Familie den königlichen Sessel verlieren. Ich wollte das aber nicht und sagte immer nein. Sie drohten mir mit dem Umbringen. Ich wurde auch von meinen Familienangehörigen geschlagen, sie bezahlten Leute, die das durchführten. Ich bin dann zur Polizei gegangen, die Polizei sagte aber, dass dies Familienangelegenheiten sind, sie können nichts dagegen machen. Ich fuhr dann nach XXXX , die Männer, die von meinen Familienangehörigen bezahlt wurden, machten mich ausfindig und brachten mich wieder zurück (in meinen Heimatort). Dort wurde ich von ihnen wieder verprügelt, so verprügelt, dass sie glaubten, ich sei verstorben. Ein Mann half mir. Aufgrund dieser Sache entschloss ich mich, das Land zu verlassen.

Zu den Rückkehrbefürchtungen gaben Sie Nachstehendes an:

Ich befürchte, dass ich umgebracht werde.

Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 26.04.2016 im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten

Dolmetschers ... von einem Organwalter des Bundesamtes einvernommen.

Die wesentlichen Passagen bei dieser niederschriftlichen Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt (F = Frage, A = Antwort):

...

Verwandte im Herkunftsland:

Vater ... XXXX Jahre

...

Schwestern: ..., XXXX Jahre alt, ..., XXXX Jahre alt, Adresse unbekannt

Onkel mütterlicherseits: XXXX ... Adresse: XXXX , ... verstorben,

hatte eine Frau und einen Sohn XXXX Jahre ...

Sohn: ..., geb. ca. XXXX ..., Tochter: ..., geb. XXXX ..., Sohn:

..., geb. XXXX ... Meine Kinder sind entführt worden.

...

F: Wer ist die Mutter dieser drei Kinder?

A: Ich weiß nicht, wo die Mutter ist. Die Mutter heißt ... und ist

jetzt circa XXXX Jahre alt.

F: Bei wem wohnen die Kinder jetzt?

A: Bevor ich von Ghana weg bin, habe ich mit meinen Kindern zusammengelebt. Als ich vom Arbeiten nach Hause kam, sind meine Kinder entführt worden.

F: Wann war das, als Sie festgestellt haben, dass Ihre Kinder entführt worden sind?

A: 2016.

F: Wann genau?

A: Das müsste im Februar gewesen sein.

F: Was haben Sie dann gemacht?

A: Ich ging zur Polizei und habe Anzeige erstattet. Dann kam die Polizei nach Hause zu mir und hat sich davon überzeugt, dass mein Kinder entführt worden sind.

...

Angaben zur Person und den Lebensumständen:

Ich bin in (meinem Heimatort) geboren und dort mit meinen Schwestern bei meinen Eltern aufgewachsen. Ich gehöre zu Volksgruppe der XXXX und bin Christ. Mein Vater war Bauer. Meine Mutter war Verkäuferin.

Wir wohnten in ... einem Familienhaus. Uns ging es für ghanaische

Verhältnisse sehr gut. Ich habe die Grundschule ... besucht.

Anschließend habe ich eine Ausbildung als Automechaniker absolviert. Anschließend habe ich als Schuhhändler gearbeitet. Danach war ich als Autofahrer selbstständig.

...

Ich bin ledig ... Ich habe drei Kinder. Ich lebe von der Frau meiner

Kinder getrennt. Ich habe zu niemandem in meiner Heimat Kontakt.

F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen?

A: Nein, ich habe Angst vor meiner Familie.

...

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

A: Nein.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein.

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben?

...

A: Von (meinem Heimatort) gibt es einen König. Dieser heißt XXXX , das war mein Onkel. Als er gestorben ist, hat von meiner Mutter die Familie gesagt, dass ich der nächste König werden soll. Ich wollte diese Verantwortung nicht übernehmen, weil mich das nicht interessiert hat. Ich wollte diese Rituale nicht machen, deshalb wollte ich das Amt des Königs nicht annehmen. Meine Familie sagte zu mir, dass ich das machen müsse, ansonsten werden wir für immer den Adelsstand verlieren. Es gab ein Problem zwischen mir und meiner

Familie. Wir haben gestritten. Meine Familie hat mich bedroht: Wenn ich das nicht mache, werde ich umgebracht, weil dieser Adelsstand dann verloren geht. Danach bin ich zur Polizei und habe meine Familie angezeigt. Die Polizei sagte, dass die Anzeige aufgenommen ist, aber da es ein Familienproblem ist, kann die Polizei nichts machen und ich soll mich mit der Familie vertragen. Das war meine erste Anzeige und die zweite erfolgte dann aufgrund meiner Kinder. Dieser Streit hat lange gedauert. Eines Tages, als ich von der Arbeit nach Hause kam, sind circa fünf bis sechs Männer vor meiner Haustüre gestanden und haben mich mitgenommen. Sie haben mich verprügelt, sodass ich bewusstlos geworden bin. Als ich aufwachte, war neben mir ein Mann, der mir erzählt hat, dass er mich gefunden hat und dass er mir geholfen hat. Dieser Mann hat mich zum Spital gebracht. Der Mann fragte mich, was passiert ist, ich habe ihm alles erklärt und bat den Mann um Hilfe. Er wollte mir helfen und hat mir die Ausreise organisiert.

...

F: Wann ist Ihr Onkel verstorben und wann haben Sie die Information bekommen, dass Sie der Nachfolger werden sollten?

A: Mein Onkel ist 2014 verstorben, den Monat weiß ich nicht mehr. Mein Onkel hat mich persönlich informiert. Ich habe vor meinem Onkel

das Angebot abgelehnt ... Circa 2010 hat mich mein Onkel informiert.

F: Warum sollten ausgerechnet Sie der Nachfolger werden und nicht der Sohn Ihres Onkels?

A: Aufgrund der Tradition darf nur der Neffe der Nachfolger werden.

F: Wer konkret von Ihren Familienangehörigen hat Sie bedroht?

A: Die Schwester meiner Mutter hat mich bedroht, weil meine Mutter gestorben ist. Meine Tante erwartet, dass ich der König werde und anschließend die Kinder meiner Tante.

F: Wann genau wurden Sie von Ihrer Tante bedroht?

A: Wenn der König stirbt, muss man, bevor er begraben wird, einen

Nachfolger finden ... 2015 wurde ich bedroht von meiner Tante. Meine

Tante hat mich bedroht, weil das ganze Dorf auf die Königsverkündung wartet.

F: Wann genau?

A: Im Juni 2015.

F: Was haben Sie nach der Bedrohung gemacht?

A: Deswegen bin ich am nächsten Tag zur Polizei und habe meine Tante angezeigt.

F: Wen haben Sie angezeigt?

A: Meine Tante wurde vom Rest der Familie geschickt, um mich zu bedrohen. Ich habe meine ganze Familie dann angezeigt.

F: Bei welcher Polizeistation habe Sie Ihre Familie angezeigt?

A: Aboukwa Policestation.

...

F: Wie hieß der Beamte, der die Anzeige aufgenommen hat?

A: Als ich zur Polizei ging, waren vier Polizisten drinnen. Einer von denen hat mit mir die Anzeige aufgenommen. Dieser heißt XXXX (phonetisch).

F: Was befindet sich neben der Polizeistation?

A: Neben der Polizeistation befindet sich das Krankenhaus.

F: Wie heißt die Straße, in der sich die Polizeistation befindet?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wo befindet sich das Anzeigeprotokoll, das Sie von der Polizei bekommen haben?

A: Das habe ich in meiner Wohnung.

F: Wohin brachten Sie die fünf bis sechs Männer, die vor Ihrer Tür gestanden sind?

A: Als mich die Männer mitgenommen haben, haben sie mir mit einem Tuch die Augen verbunden. Ich konnte nicht sehen.

F: Beschreiben Sie die Situation genau, als die Männer vor der Tür standen, bis dahin, als Sie aufwachten und ein Mann neben Ihnen stand.

A: Als ich von der Arbeit um circa 20 Uhr nach Hause kam, stellte ich meinen PKW ab. Plötzlich riss einer dieser Männer die Fahrerseite auf, zog mich aus dem Auto heraus, schlug mir ins Gesicht, da habe ich gesehen, dass es fünf bis sechs Männer sind, und einer verband mir von hinten sofort die Augen. Dann haben sich mich in ein Auto gesteckt und sind losgefahren. Ich haben nur gehört: Jetzt haben wir dich. Du wolltest diese Verantwortung nicht übernehmen, wir werden dein Leben zu Ende bringen, dass wir die Rituale weiter machen können. Sie haben irgendwo geparkt, dann haben Sie mich aus dem Auto geholt. Sie haben mich brutal verprügelt, sodass ich ohnmächtig geworden bin.

F: Beschreiben Sie, wie Sie verprügelt worden sind.

A: Ich habe nichts gesehen, ich habe es nur gespürt. Ich wurde auf der linken Brust mit den Füßen und den Händen geschlagen. Womit genau, weiß ich nicht, das sind nur Vermutungen, im Bauchbereich, Gesicht, überall. Und das letzte, was ich weiß, war ein heftiger Schlag auf den Hinterkopf.

F: Wie heißt das Krankenhaus, in dem Sie behandelt wurden?

A: Ich weiß es nicht.

F: Auf welcher Station wurden Sie behandelt?

A: Als ich wach war, habe ich nur gesehen, dass ich eine Infusion und einen Schlauch in der Nase stecken habe. Ich fragte, wo ich bin, und ich war im Krankenhaus. Als ich aufwachte, war dieser Mann neben mir.

F: Welcher Arzt hat Sie behandelt?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wie lange mussten Sie im Krankenhaus bleiben?

A: Ich weiß nur, dass ich am Mittwoch entlassen worden bin.

F: Sind Sie aufgewacht und haben das Krankenhaus gleich verlassen?

A: Nein, ich war circa eine Woche noch im Krankenhaus.

F: Wer ist dieser Mann, von dem Sie immer sprechen?

A: Es war ein Jäger. Sein Name war XXXX

F: Von welcher Ortschaft ist dieser Mann?

A: Ich kenne ihn nicht. Ich habe nur nach seinem Namen gefragt und habe mich bedankt.

F: Darf nur ein männlicher Nachfolger gekrönt werden oder gibt es auch Prinzessinnen oder Königinnen als Nachfolger?

A: Es gibt nur einen König. Es gibt keine Prinzessinnen.

F: Gab es in (Ihrem Heimatort) nie Königinnen oder Prinzessinnen?

A: Nein.

F: Welches Verhältnis haben Sie zu Ihrem Vater?

A: Wir haben ein gutes Verhältnis.

F: Wie oft haben Sie jetzt noch Kontakt zu Ihrem Vater?

A: Ich habe keinen Kontakt zu meinem Vater.

F: Warum haben Sie keinen Kontakt zu Ihrem Vater?

A: Ich weiß nicht, wie ich Kontakt mit meinen Vater aufnehmen sollte.

F: Was hält Ihr Vater eigentlich von der ganzen Königsgeschichte?

A: Mein Vater ist auch streng dagegen. Mein Vater ist auf meiner Seite.

F: Wann konkret standen die Männer vor Ihrer Tür?

A: Das weiß ich nicht genau.

F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein, es gab nur diese Situation mit den fünf bis sechs Männern.

F: Können Sie Ihr Vorbringen mit irgendwelchen Beweismitteln untermauern?

A: Die ganzen Protokolle sind in Ghana.

F: Haben Sie sich bezüglich des Übergriffes der fünf bis sechs Männer irgendwelchen Organisationen oder sonstigen Einrichtungen und Behörden anvertraut und diese um Hilfe ersucht?

A: Nein, weil die ersten zwei Anzeigen, die ich gemacht habe, auch nicht weiter bearbeitet wurden.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich habe Angst, dass noch etwas Schlimmeres passiert, wenn ich wieder zurückkomme, da meine Familie nicht weiß, ob ich noch lebe.

F: Haben Sie Ihre Kinder nicht gesucht?

A: In meiner Situation weiß ich nicht, wie ich die Kinder suchen soll.

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Nein.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Das war die Idee des Schleppers, mir zu helfen und mich irgendwohin zu bringen.

...

Angaben zum Privat- und Familienleben:

...

F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A: Schlafen und essen. Und ich versuche, mir die deutsche Sprache anzulernen.

...

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

A: Ich lebe von der Grundversorgung.

...

F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen?

A: Nein.

...

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

...

Sie ... gehören zur Volksgruppe der XXXX und sind christlichen

Glaubens. Fest steht, dass Sie ledig sind und drei Kinder haben.

Nicht festgestellt werden konnte, wann und wie Sie auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sind bzw. wie lange Sie sich schon in Österreich aufhalten. Fest steht jedenfalls, dass Sie illegal in das Bundesgebiet eingereist sind.

...

Fest steht, dass Sie physisch und psychisch gesund sind und an keinen lebensbedrohlichen Beeinträchtigungen leiden. Es konnte keine Beeinträchtigung Ihrer Arbeitsfähigkeit festgestellt werden.

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Fest steht, dass Sie weder wegen Ihrer politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe noch wegen einer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werden. Fest steht, dass Sie mit den Behörden Ihres Heimatstaates keinerlei Probleme hatten und weder verfolgt noch verhaftet wurden. Fest steht, dass Sie in Ihrer Heimat weder vorbestraft sind noch ein Strafrechtsdelikt begangen haben.

Ihre ausreisekausalen Gründe sind für die erkennende Behörde unglaubwürdig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Kinder entführt worden seien und Sie diesbezüglich Anzeige erstattet hätten. Auch eine persönliche Bedrohung durch Privatpersonen konnte in Ihrem Fall nicht festgestellt werden. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass Sie im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wären.

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Ghana für Sie eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische)

Notlage gedrängt werden ... Fest steht, dass Sie über eine

rudimentäre Schulausbildung verfügen und als selbstständiger Autofahrer tätig waren. Fest steht, dass Sie über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat verfügen. Fest steht, dass Sie jung und gesund sind. Sie sind in einem erwerbsfähigen Alter. Es ist davon auszugehen, dass Sie in Ihrem Heimatland in der Lage sind, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern, und dass Sie daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie reisten Ihren Angaben nach illegal nach Österreich ein und stellten am 05.04.2016 einen Asylantrag. Weiters sind Sie selbst mittellos und von der Unterstützung Dritter (Staat, Hilfsorganisationen, etc.) abhängig. Sie sind in Österreich nie einer legalen Tätigkeit nachgegangen und wohnen in einem Flüchtlingsheim. Sie besuchen keinen Deutschkurs und sind nirgendwo Mitglied sowie auch nicht karitativ tätig. Sie verfügen über keine familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich ... In Ermangelung sonstiger Anknüpfungspunkte in Österreich wird zudem festgestellt, dass in Ihrem Fall kein schützenswertes Privatleben vorliegt ...

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ghana (Stand 24.11.2015):

Politische Lage

Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).

Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen (GIZ 10.2015a). Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 10.2015a).

Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein "House of Chiefs" und "District Assemblies" (GIZ 10.2015a). Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 10.2015a). Ghanas Mehrparteiensystem bietet den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit, sich am politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor (FH 28.1.2015).

Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig (AA 7.2015a).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (7.2015a): Ghana - Innenpolitik ...;

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana

...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ...

Sicherheitslage

Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (24.11.2015) ...;

BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2015): Ghana - Reiseinformation ...

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.11.2015): Reisehinweise für Ghana ...

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015).

In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und die nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und die Fast Track Courts (GIZ 10.2015a).

Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischem Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana

...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ...;

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...

Sicherheitsbehörden

Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).

Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 24.7.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter ist durch die Verfassung verboten. Seit 7.9.2000 ist Ghana an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee. Selbst der UN-Sonderberichterstatter hat anlässlich seines Besuchs Ende 2013 Fälle von körperlicher Gewalt gegen Festgenommene konstatiert (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. Es kommt fast nie zur Anzeige. Die Regierung hat 2013 Sensibilisierungskampagnen lanciert, um das Problem der Folter und unmenschlichen Behandlung mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. In den letzten Jahren wurden mehrfach Todesfälle durch Einsatz von Polizeigewalt bei Festnahmen und Polizeieinsätzen bekannt. Alle Vorfälle wurden polizeilich untersucht und fanden ein ausführliches Medienecho (AA 24.7.2015).

In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte von der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 24.7.2015). Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten werden auch mit Hilfe der Polizeieinheit für Auskunft und berufsethische Grundsätze - Police Intelligence and Professional Standards Unit (PIPS) - aufgeklärt (USDOS 25.6.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...

Korruption

Korruption ist gemäß Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet. Gemäß der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption ein Problem in Ghana (USDOS 25.6.2015). Der neueste Korruptionsindex (CPI) von Transparency International für Ghana zeigt eine minimale Verbesserung (GIZ 10.2015b) und liegt aktuell auf Rang 61 von 174 weltweit (GIZ 10.2015a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem IWF tendenziell ändern (GIZ 10.2015b).

Korruption und Untreue beim Umgang mit öffentlichen Mitteln werden in der Öffentlichkeit oft thematisiert (AA 7.2015a). Trotz Berichterstattung von Korruptionsskandalen in den Medien fehlt die Bereitschaft der Regierung, rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen zu schaffen, um diese zu bekämpfen (FH 28.1.2015).

Der Nationale Anti-Korruptions-Aktionsplan (NACAP), im Juli vom Parlament einstimmig angenommen, stellt ein Konzept zur Bekämpfung der Korruption und Durchsetzung geltender Gesetze in den öffentlichen, privaten und gemeinnützigen Sektoren dar (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Gemäß diesem Aktionsplan der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) soll gegen Menschenrechtsverletzungen, öffentliche Korruption und Machtmissbrauch vorgegangen werden. Die Kommission ist befugt, Strafen für Verstöße zu empfehlen (USDOS 25.6.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ...;

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana

...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana - Wirtschaft und Entwicklung ...;

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015).

Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015).

Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS sowie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender-Personen (LGBT), ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015).

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vgl. FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vgl. GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).

Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 10.2015a).

Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ...;

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana

...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ...;

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind vor allem durch Überbelegung für alle Inhaftierten sehr schlecht und mit westeuropäischen Verhältnissen nicht vergleichbar (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kommt zu physischen Misshandlungen und Nahrungsmittelknappheit. Sanitäre Bedingungen und die medizinische Versorgung sind mangelhaft (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale NGOs und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) (USDOS 25.6.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...

Todesstrafe

Seit 1993 hat keine Hinrichtung mehr stattgefunden, obwohl Gerichte weiterhin Todesurteile aussprechen. Fortlaufende konstitutionelle Revisionen könnten zur Abschaffung führen (AA 7.2015a; vgl. AI 25.2.2015). Die Regierung zeigt keine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe, jedoch hat sich die Verfassungskommission dafür ausgesprochen (AA 24.7.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ...;

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 ...

Religionsfreiheit

Wie die meisten afrikanischen Staaten ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vgl. USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vgl. USDOS 14.10.2015).

Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt wird, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren (AA 24.7.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ...;

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015c): Ghana - Gesellschaft ...;

USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Ghana ...

Bewegungsfreiheit

Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 25.6.2015).

Quellen

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana

...;

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt (IOM 10.2014). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl), und das zu etwa gleichen Teilen, gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 10.2015b). Dennoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage zunehmend. Ghana leidet derzeit unter einer hohen Inflation und einem Währungsverfall. Zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren muss Ghana den Internationalen Währungsfonds um Unterstützung bitten (AA 24.7.2015).

Die Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt. Die sogenannte "Single Spine Pay Policy" ist die neue Zahlungspolitik in Ghana, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes motivieren soll, die Servicebereitstellung und Produktivität zu steigern (IOM 10.2014).

Die Landwirtschaft bleibt weiterhin ein wichtiger Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und dem Handel. Der Privatsektor ist der bedeutendste Arbeitgeber des Landes, der öffentliche Sektor der zweitgrößte (IOM 10.2014). Ca. 25 Prozent der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze (AA 24.7.2015). Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem dar (IOM 10.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 24.7.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung ...;

IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014 ...

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Die ländliche Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich durch staatliche Regional- und Provinzhospitäler oder kirchliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet. Darüber hinaus gibt es einige Diagnostikzentren mit neuesten bildgebenden Verfahren, wie CT, Kernspintomographie, digitales Röntgen, etc., obwohl auch einige Fachgebiete im urbanen Bereich unterversorgt sind und es zu Engpässen kommt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Für häufige Infektionskrankheiten (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra) gibt es nationale Kontrollprogramme und mittels internationaler Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden (AA 24.7.2015).

In Ghana gibt es ein allgemeines Gesundheitssystem, das seit 2003 gesetzlich verankerte National Health Insurance Scheme (NHIS). Seitdem ist die Sterberate gesunken und die Patientenzahl gestiegen. Die aufsehende Behörde ist die National Health Insurance Authority, die die Aufsicht über einzelne Versicherungen hat. Das Gesundheitssystem hat fünf Ebenen: Gesundheitsstationen, die die erste Ebene für ländliche Gegenden darstellen, Gesundheitszentren und Gesundheitskliniken, Bezirkskrankenhäuser, Regionalkrankenhäuser und tertiäre Krankenhäuser. Die Gesundheitsversorgung ist über das Land hinweg sehr unterschiedlich: Städtische Gegenden sind, mit den meisten Krankenhäusern, Kliniken und Apotheken im Land, gut versorgt. In ländlichen Gegenden gibt es allerdings keine moderne medizinische Versorgung. Patienten verlassen sich dort entweder auf traditionelle afrikanische Medizin oder reisen sehr weit, um medizinisch versorgt zu werden. 2013 lag die Lebenserwartung bei der Geburt bei 66 Jahren, davon bei 65 Jahren für Männer und 67 Jahren für Frauen, die Säuglingssterblichkeit liegt bei 39 pro 1.000 Lebendgeburten (IOM 10.2014).

97,5 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zur primären Gesundheitsversorgung. Zur Zeit verfügt Ghana über 1.433 staatliche Gesundheitseinrichtungen, dies sind im Detail: 70 Distriktkrankenhäuser, 21 Krankenhäuser, 10 Polikliniken, 692 Gesundheitszentren, 640 Kliniken, Geburtshilfezentren, etc. Zusätzlich existieren 1.299 private oder halbstaatliche medizinische Einrichtungen. Weitere Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sollen in verschiedenen Regionen ebenfalls fertiggestellt werden. Das Hauptaugenmerk liegt derzeit auf einem 5-Jahres-Programm zur Verbesserung des Gesundheitssektors und auf dem GPRS-Programm, einem Programm zur Linderung der Armut in Ghana. Es werden besonders Verhütungsmittel, Tuberkulosemedikamente, Gegengifte für Schlangenbisse, Impfung gegen Tollwut, Impfung gegen Meningitis und antiretrovirale Medikamente angeschafft (IOM 10.2014).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014 ...

Behandlung nach Rückkehr

Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Verantwortlich für die Reintegration von Rückkehrern und anderen Heimatlosen ist das Department of Social Welfare. Es gibt kein Programm, das sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befasst. Angestellte Sozialarbeiter betreuen und unterstützen die Rückkehrer (vor allem Jugendliche) bei der Reintegration und bieten ihre Hilfe an. Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Auch Rückkehrer haben Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum und das Wachstum des privaten Sektors fördern. Für den Fall, dass der Rückkehrer finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter Vorlage eines Business Plans beim oben genannten Amt ein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt werden (IOM 10.2014).

Quellen

IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014 ...

Zu den Gründen für das Fehlen einer Frist zur freiwilligen Ausreise:

Fest steht, dass Ihr Herkunftsstaat als sicherer Herkunftsstaat mittels Verordnung festgelegt wurde, daher wird Ihnen bei einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Aufgrund dessen wird Ihnen keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.

Zu den Gründen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Fest steht, dass Ghana ein sicherer Herkunftsstaat ist.

Beweiswürdigung:

...

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

...

Bei Ihrer Erstbefragung am 06.04.2016 ... gaben Sie an, dass Sie die

Verantwortung eines Königs nicht übernehmen hätten wollten, da Sie ein Christ sind. Hingegen bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.04.2016 erwähnten Sie diesen Grund mit keinem Wort, sondern führten lediglich aus, dass Sie die Verantwortung nicht übernehmen hätten wollen, weil Sie das nicht interessiere und weil Sie gewisse Rituale, die ein König zu machen hat, nicht vollziehen hätten wollen. Ob nun jemand aufgrund seines religiösen Glaubens oder aufgrund seines Desinteresses das Amt des Königs nicht übernehmen will, obliegt zwei deutlich verschiedenen Motiven bzw. Überzeugungen. Aufgrund dieser Unterschiedlichkeiten schenkt Ihnen die erkennende Behörde keinen Glauben in Bezug auf Ihren "Adelsstand".

Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie von Ihren Familienangehörigen geschlagen worden seien, Ihre Familie hätte auch Leute dafür bezahlt, die das durchführten. Daraufhin hätten Sie Ihre Familie angezeigt. Im Widerspruch dazu gaben Sie bei der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass Ihre Familie Sie verbal mit dem Umbringen bedroht hätte, weil durch Ihr Verhalten der Königssessel in Ihrer Familie verloren ginge. Schließlich hätten Sie Ihre Familie aufgrund dessen angezeigt.

Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie nach XXXX gefahren wären und die - von Ihrer Familie bezahlten - Männer Sie ausfindig gemacht hätten und Sie wieder nach XXXX gebracht hätten, wo Sie von den unbekannten Männern wieder verprügelt worden seien, bis Sie bewusstlos gewesen wären. Gegensätzlich dazu gaben Sie bei der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass fünf bis sechs Männer eines Tages vor Ihrer Türe auf Sie gewartet und Sie mitgenommen hätten sowie Sie bis zur Bewusstlosigkeit verprügelt hätten. Sie erwähnten bei Ihrer Einvernahme mit keinem Wort einen zweiten Übergriff der Männer auf Sie.

Nach Aufforderungen, die Situation konkret zu beschreiben, gaben Sie an, als Sie Ihr Auto geparkt hätten, riss einer der Männer die Tür Ihres Autos auf, zerrte Sie heraus und schlug Ihnen anscheinend sofort in das Gesicht. In diesem Augenblick konnten Sie laut Ihren eigenen Angaben sehen, dass es circa fünf bis sechs Männer gewesen wären. Gleich darauf hätte man Ihnen die Augen verbunden und Sie in ein Auto gesteckt. Die unbekannten Männer hätten anschließend irgendwo geparkt und Sie so verprügelt, dass Sie ohnmächtig geworden seien und erst im Krankenhaus wieder zu sich kamen. Sie gaben bei der Einvernahme ausdrücklich an, dass die Männer Ihnen mit einem Tuch die Augen verbunden hätten und Sie nicht sehen konnten, wohin die Männer Sie gebracht hätten. Diese Aussage steht im völligen Widerspruch zu Ihrer Erstbefragung, wobei Sie angaben, dass die Männer Sie wieder nach XXXX gebracht hätten.

Bei Ihrer Erstbefragung am 06.04.2016 gaben Sie an, dass Sie Ihre Familienangehörigen angezeigt hätten. Im Gegensatz dazu gaben Sie bei Ihrer Einvernahme an, dass Sie nur Ihre Tante angezeigt hätten, da sie vom Rest der Familie geschickt worden sei, um Sie zu bedrohen. Wiederum abweichend dazu gaben Sie etwas später an, die ganze Familie angezeigt zu haben.

Bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gaben Sie an, dass die Schwester Ihrer Mutter - also Ihre Tante - Sie bedroht hätte, weil sie wollte, dass Sie König werden, damit anschließend die Kinder Ihrer Tante den Thron übernehmen könnten. Auf Nachfrage, wer überhaupt Nachfolger werden kann, gaben Sie an, dass nur Neffen des Königs befugt sind, Nachfolger zu werden. Die Kinder Ihrer Tante sind Ihre Cousins bzw. Cousinen und nicht Ihre Neffen, also würden diese von der Hierarchie ausscheiden und somit hätte Ihre Tante keinen Nutzen an dem Amt des Königs gehabt. Daher war auch diese Aussage als völlig unglaubwürdig zu werten.

Der wohl gravierendste Hinweis darauf, dass Ihre Sachdarstellung absolut nicht der Wahrheit entspricht, ergibt sich auch daraus, dass Sie bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt angaben, dass vor Beerdigung eines Königs der Nachfolger gekürt werden müsse. Laut Zusammenfassung Ihrer eigenen Angaben bei der Einvernahme wäre Ihr Onkel 2014 gestorben und erst im Juni 2015 sind Sie von Ihrer Tante bedroht worden. Aufgrund Ihres angeführten Zeitfensters in Verbindung mit den oben angegebenen Widersprüchen war für die erkennende Behörde klar ersichtlich, dass Ihre dargelegte Rahmengeschichte nicht der Wahrheit entsprechen kann, und wird daher Ihrem ausreisekausalen Grund absolut kein Glauben geschenkt.

Die Unglaubwürdigkeit wird auch von Ihren Erzählungen über den Krankenhausaufenthalt untermauert. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie nach einem einwöchigen Aufenthalt im Krankenhaus nicht wissen, von welchem Arzt Sie behandelt wurden, auf welcher Station Sie waren und wo sich das Krankenhaus befand.

Zudem gaben Sie bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass Sie sich kein drittes Mal mehr an die Polizei gewandt haben, da bei den ersten beiden Anzeigen, die Sie aufgrund Ihrer Tante und Ihrer vermeintlich entführten Kinder gemacht haben, von der Polizei nichts gemacht worden sei. Die erkennende Behörde geht davon aus, dass Sie bezüglich der Anzeigen reine Schutzbehauptungen zutage fördern. Laut Ihren eigenen Aussagen hätten Sie die erste Anzeige im Juni 2015 bezüglich Ihrer Tante und die zweite Anzeige im Februar 2016 wegen Ihrer Kinder gemacht. Allerdings wäre der Vorfall mit den fünf bis sechs unbekannten Männern zwischen den beiden vorher genannten Vorfällen gewesen. Die Ereignisse hätten sich somit entscheidend überschnitten und wären rein logisch in einer anderen Reihenfolge. Das von Ihnen vorgebrachte Zeitfenster ist mit Ihren angegebenen Daten nicht stimmig. Die erkennende Behörde schenkt Ihnen bezüglich Ihrer angeblichen Anzeigen und der vermeintlichen Kindesentführung keinen Glauben.

Sie erwähnten bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt, dass die Polizei nach Ihrer Anzeige bezüglich der Kindesentführung zu Ihnen nach Hause kam, und die Beamten sich überzeugt hätten, ob die Kinder tatsächlich entführt worden wären. Die erkennende Behörde geht davon aus, dass das nicht den Ermittlungsmethoden - sich zu "überzeugen" - der Polizei entspricht. Sie konnten keine genaue zeitliche Beschreibung der Entführung vermitteln. Auch ist es unglaubwürdig, dass so kleine Kinder ohne jegliche Beaufsichtigung waren und diese einfach entführt werden konnten. Zudem waren Sie auch nicht in der Lage, nachvollziehbar zu schildern, woher Sie wussten, dass Ihre Kinder tatsächlich entführt worden wären. Schließlich zeigten Sie auch keinerlei Emotionen.

Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen, etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen". Dies konnten Sie jedoch nicht.

...

Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern es entspricht vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Gerade die Entführung der eigenen Kinder würde andere Reaktionen bzw. Emotionen erwarten lassen. Sie gaben aber an, dass Sie in Ihrer Situation nicht wissen, wie Sie Ihre Kinder suchen sollen.

...

Wie sich aus den vorhergehenden Angaben ergibt, haben Sie sich betreffend die Anhaltungen und die diesbezügliche Dauer sowie das geschilderte Zeitfenster und Ihre Probleme mehrfach widersprochen. Sie selbst blieben nicht einmal in Bezug auf den zentralen Kern Ihrer Erlebnisse (Ort, Zeit und handelnde Personen) bei gleichbleibenden Angaben. Besonders signifikant sind Ihre erst sehr spät ergänzten Angaben, die eine Art "Lückenfüllung" für ein homogenes Gesamtbild darstellen sollten.

Der Vollständigkeit halber ist zudem auch anzuführen, dass selbst bei Wahrunterstellung Ihrer Angaben, Sie wären von Privatpersonen - Ihren Familienangehörigen - bedroht worden, es sich nicht um eine staatliche Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention handelt und dass auch die notwendige Intensität der angeblichen Verfolgungshandlungen durch eine Privatperson und das gänzliche Fehlen staatlichen Schutzes in Ihrem Fall nicht vorliegt. So haben Sie weder versucht, Schutz bei der Polizei oder sonstigen Behörden Ihres Heimatstaates zu finden noch durch einen Umzug im Herkunftsstaat der Verfolgung durch eine Einzelperson zu entgehen.

...

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Auch wenn die wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat sicherlich eine schwierige ist, so vermochten Sie nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Es kann Ihnen als gesundem jungen Mann zugemutet werden, auch im Falle der Rückkehr einer Erwerbstätigkeit oder zumindest - wie bereits vor Ihrer Ausreise auch - Gelegenheitsarbeiten nachzugehen. So haben Sie selbst angeführt, dass Sie als Kraftfahrer und Schuhhändler tätig waren. Auch Ihre während Ihres bisherigen Aufenthaltes in Europa angeeigneten Sprachkenntnisse können Sie zum Wiedereinstieg am heimischen Arbeitsmarkt gerade im Bereich des Tourismus für sich positiv nützen.

...

Die erkennende Behörde konnte auch Ihren Rückkehrbefürchtungen keinen Glauben schenken, da diese, wie nachstehend angeführt, widersprüchlich waren. So gaben Sie in der Erstbefragung an, dass Sie befürchten, umgebracht zu werden. Hingegen bei Ihrer Einvernahme gaben Sie an, dass Sie Angst hätten, dass noch etwas Schlimmeres passiert, wenn Sie wieder zurückkommen, da Ihre Familie nicht weiß, ob Sie noch am Leben wären. Mit Ihren widersprüchlichen Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden ...

Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Diese ist gemäß § 5 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung durch einen Beirat. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

...

Betreffend die Feststellungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Mit 24.02.2016 wurde Ihr Herkunftsstaat Ghana durch die zuletzt geänderte Verordnung BGBl II, Nr. 47/2016, als sicherer Herkunftsstaat festgelegt. Das bedeutet, dass in diesen Staaten in der Regel eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird ..."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den fünf Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei und außerdem von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative und von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung bestehe nicht. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK und für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz lägen nicht vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise sei nicht zu gewähren, weil wegen des Vorliegens eines sicheren Herkunftsstaates der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher unter anderem ausgeführt wurde, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, durch entsprechende Nachfragen bei der Einvernahme den Sachverhalt aufzuklären. Die Erbfolge des Königsthrons umfasse nämlich vier Großfamilien, in denen die Königswürde nach dem Tod des Königs an den ältesten Sohn der ältesten Tochter der nächsten Großfamilie weitergegeben werde. Auch gebe es keine Widersprüche in der Chronologie der geschilderten Vorfälle, weil der Onkel Ende 2014 gestorben sei und die Beerdigung des Königs immer erst nach einer Trauerzeit von sechs Monaten erfolge und danach dann der neue König gekrönt werde. Die beschwerdeführende Partei besuche in Österreich einen Deutschkurs und verrichte Arbeiten für die Gemeinde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Ghanas und gehört der Volksgruppe der XXXX und einer christlichen Religionsgemeinschaft an. Die beschwerdeführende Partei verbrachte sein ganzes Leben vor der Ausreise nach Europa in seinem Heimatort XXXX , Central Region, wo er als Schuhhändler und zuletzt als selbständiger Kraftfahrer arbeitete.

Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohung durch seine Familienangehörigen wegen seiner Weigerung zur Nachfolge in das Amt des Dorfkönigs kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.

Der beschwerdeführenden Partei steht außerdem eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt:

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Die beschwerdeführende Partei selbst ist volljährig, gesund und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die beschwerdeführende Partei verfügt auch über einen Bekannten- und Verwandtenkreis im Herkunftsstaat. Insbesondere leben noch sein Vater und seine zwei Schwestern in Ghana.

Zur Lage im Herkunftsstaat schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides an.

Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

Die beschwerdeführende Partei reiste spätestens am 05.04.2016 illegal nach Österreich ein und hielt sich seither drei Monate aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Die sprachliche und berufliche Integration in die österreichische Gesellschaft beschränkte sich bisher auf die Teilnahme an einem Deutschkurs und die Durchführung von Arbeiten für seine Wohngemeinde. Ein bestimmtes regelmäßiges Arbeitseinkommen oder die Selbsterhaltungsfähigkeit wurden nicht einmal behauptet, die beschwerdeführende Partei bezieht vielmehr laufend die Grundversorgung. Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich unbescholten.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der wiedergegebenen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides an. Der behauptete Fluchtgrund wurde nicht glaubhaft gemacht, weil die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei bei der Einvernahme durch das Bundesamt in wesentlichen Punkten unplausibel und widersprüchlich blieben. Die Beschwerdeausführungen, etwa dass die Beerdigung des verstorbenen Königs erst nach sechs Monaten erfolge, stellen sich als unplausibel dar und lassen das Fluchtvorbringen letztlich noch unglaubwürdiger erscheinen.

Das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative innerhalb des Herkunftsstaates Ghana mit seinen 26 Millionen Einwohnern für den Fall einer allfälligen lokalen Privatverfolgung wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht substanziiert bestritten. Die beschwerdeführende Partei beantwortete bei der Einvernahme die Frage, warum er nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen sei, bloß dahingehend, dass dies die Idee des Schleppers gewesen sei, ihm zu helfen und ihn irgendwohin zu bringen. Ein Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde nicht plausibel gemacht.

Die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei können also letztlich nicht einmal ansatzweise als plausibel und konsistent qualifiziert werden. Insgesamt gesehen konnte somit von der beschwerdeführenden Partei eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 11 AsylG 2005 lautet:

(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Das Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen.

Vor allem aber steht der beschwerdeführenden Partei eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Im Fall einer tatsächlichen lokalen Privatverfolgung durch eine Tante bestünde die zumutbare Möglichkeit, innerhalb des Herkunftsstaates Ghana mit seinen 26 Millionen Einwohnern in einem anderen Landesteil den Aufenthalt zu nehmen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat auch weder landesweit eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Partei aus in ihrer Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Die beschwerdeführende Partei hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Freunden bzw. bei Angehörigen derselben Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft zu suchen.

Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Ghana in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass sich die Wirtschaftslage als ungünstig darstellt, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines landesweiten Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

...

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

...

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

...

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lauten:

§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

...

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

...

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt. Denn die beschwerdeführende Partei verbrachte den Großteil des Lebens im Herkunftsstaat und reiste erst vor drei Monaten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr nur auf das vorläufige Aufenthaltsrecht aufgrund des gegenständlichen unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz. Eine ins Gewicht fallende Integration der beschwerdeführenden Partei in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Auch sonst kamen im Zuge des Verfahrens keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Ein reguläres Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen liegen ebenfalls nicht vor.

Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation der beschwerdeführenden Partei.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

§ 55 FPG hat folgenden Wortlaut:

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich

eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

Im vorliegenden Fall besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, weil die Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

§ 18 Abs. 1 BFA-VG lautet:

Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG in Verbindung mit § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).

Gemäß § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung gilt Ghana als sicherer Herkunftsstaat, und zwar seit 17.02.2016. Anhaltspunkte dafür, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung überwiegen, kamen nicht hervor.

Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005):

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Im vorliegenden Fall wurde der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren ausführlich Parteiengehör eingeräumt und insbesondere eine umfassende, fast fünfstündige Einvernahme durchgeführt. Auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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