BVwG G307 2128941-1

G307 2128941-1Federal Administrative CourtJul 11, 2016

Regest

Antragsbegehren, Eingabengebühr, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Zurückweisung

Full text

BVwG G307 2128941-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2128941.1.00

Spruch

G307 2128941-1/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über den in der Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Marokko, vertreten durch die XXXX, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2016,Zahl XXXX und gegen die Anhaltung in Schubhaft erhobenen Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX beschlossen:

A) Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu

befreien, wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX um 10:00 Uhr, wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-Verordnung iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Mit dem am 28.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz (OZ 1) erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft.

In der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandsatzverodnung, der Eingabengebühr sowie die Kommissionsgebühren und Barauslagen, die für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen.

3. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage wurden vom BFA, RD Salzburg am 29.06.2016 die Bezug habenden Verwaltungsakten vom selben Tag zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem BVwG elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde von Seiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF derzeit im XXXX in Schubhaft befindet.

4. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am XXXX in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem XXXX, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Am Schluss der Verhandlung beantragte der BF die Stattgebung der Beschwerde, während die Vertreterin der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde, einen Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft sowie im Falle des Obsiegens überdies den Zuspruch des Verhandlungsaufwandes beantragte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Da eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts über die Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV zu entscheiden.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr war daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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