BVwG W219 2125803-1

W219 2125803-1Federal Administrative CourtJul 8, 2016

Regest

Einkommen, Kognitionsbefugnis, Nettoeinkommen, Pflegegeld,<br/>Prüfungsumfang, Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>Waisenrente

Full text

BVwG W219 2125803-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W219.2125803.1.00

Spruch

W219 2125803-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXXgegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 16.03.2016, GZ 0001526280, Teilnehmernummer: 1020275362, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 RGG iVm § 47ff FGO als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Für die Beschwerdeführerin bestand bis zum 31.12.2015 eine Befreiung von den Rundfunkgebühren.

2. Mit am 12.10.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die weitere Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" folgende Personen ein:

"XXXX ... [geb.] 02 und XXXX ... [geb.] 07."

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:

? ein mit 05.10.2015 datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin, in welchem sie mitteilt, dass es sich bei der Witwenpension um einen Bruttobetrag handle und ein Drittel an das Finanzamt abgeführt werde sowie die Waisenpension normalerweise nicht zum Einkommen gezählt werde, da dieser Betrag den Kindern zustehe,

? eine Lohn- und Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin,

? eine mit Jänner 2015 datierte und an die Beschwerdeführerin adressierte Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, betreffend die Leistungshöhe der Witwenpension zum 1. Jänner 2015,

? zwei weitere, ebenfalls mit Jänner 2015 datierte und an die Beschwerdeführerin adressierte Verständigungen der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, betreffend die Leistungshöhe zweier Waisenpensionen zum 1. Jänner 2015,

? eine mit 29.01.2015 datierte und an die Beschwerdeführerin adressierte Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag des Finanzamtes Amstetten, Melk, Scheibbs,

? sowie drei bei der Bank Austria eingerichtete SEPA-Lastschriften der Beschwerdeführerin betreffend "EVN", "TECHEM" und "Gemeinn. Wohnungsgesellschaft".

3. Am 30.10.2015 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

  • Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren ist auch die Waisenpension anzurechnen. Bitte gegebenenfalls eine detailliert Mietzinsaufschlüsselung und die Vorschreibung der Einkommenssteuer nachreichen

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

Tabelle kann nicht abgebildet werden

1)Für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren ist auch die Waisenpension anzurechnen. Bitte gegebenenfalls eine detaillierte Mietzinsaufschlüsselung und die Vorschreibung der Einkommenssteuer nachreichen"

4. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf zunächst keine Unterlagen.

5. Mit Bescheid vom 18.12.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab, da das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Grenze übersteige. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass für eine Befreiung auch die Waisenpension anzurechnen sei und abzugsfähige Posten nicht nachgewiesen wurden.

6. Mit - von der belangten Behörde zu Recht als neuerlicher Antrag gewertetem - Schreiben vom 15.01.2016, welches am 20.01.2016 bei der belangten Behörde einlangte, führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass sie der Meinung sei, dass, auch wenn das "Waisengeld" sich nicht explizit in der Aufzählung des § 47 Abs. 1 Z 1 FGO finde, es dennoch analog dem Pflegegeld abzuziehen sei, da die Waisenpension ausschließlich für die Pflege und Betreuung der Kinder herangezogen werde. Zudem legte die Beschwerdeführerin folgende weiteren Unterlagen vor:

? einen Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2014,

? einen mit 13.03.2015 datierten und an die Beschwerdeführerin adressierten Vorauszahlungsbescheid 2015,

? eine mit 16.07.2015 datierte und an die Beschwerdeführerin adressierte Jahresabrechnung der EVN,

? eine mit 10.09.2015 datierte und an die Beschwerdeführerin adressierte Heizung- und Warmwasserabrechnung,

? sowie eine mit 15.12.2015 datierte und an die Beschwerdeführerin adressierte Vorschreibung der XXXX Gemeinn. Wohnungsgesellschaft.

7. Am 21.01.2016 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Bitte detaillierte Mietzinsaufschlüsselung (keinen

Kontoauszug) oder Vergebührten Mietvertrag nachreichen.

Kosten für Eigenheim / Eigentumswohnungen können nicht

als Abzugsposten berücksichtigt werden.

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

Tabelle kann nicht abgebildet werden

1)Bitte detaillierte Mietzinsaufschlüsselung ( keinen

Kontoauszug ) oder Vergebührten Mietvertrag nachreichen.

Kosten für Eigenheim / Eigentumswohnung können nicht

als Abzugsposten berücksichtigt werden."

8. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.03.2016wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [...] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.3. bzw. I.7. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.

10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde am 30.03.2016 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass sie aufgrund des Bescheides vom 16.03.2016 davon ausgehe, dass ihr letztes Schreiben bei der belangten Behörde nicht angekommen sei und sie deshalb der Einfachheit halber nochmals alle benötigten Unterlagen für die Gebührenbefreiung übermittle.

Zusätzlich ist die Beschwerdeführerin der Meinung, dass "[o]bwohl das Waisengeld im Par. 47(1) Z1 FMGebO nicht dezidiert angeführt ist, [..], daß dieses analog dem Pflegegeld (Par. 47(1) Z1 FMGebO) heranzuziehen ist, da es ausschließlich für die Pflege und Betreuung der Kinder verwendet wird."

Der Beschwerde wurden folgende Unterlagen beigelegt:

? eine mit 16.03.2016 datierte und an die Beschwerdeführerin adressierte Buchungsmitteilung des Finanzamtes Amstetten, Melk, Scheibbs,

? einen Einkommenssteuerbescheid 2015,

? einen Vorauszahlungsbescheid 2016,

? einen Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.2015,

? eine mit Jänner 2016 datierte und an die Beschwerdeführerin adressierte Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, betreffend die Leistungshöhe der Witwenpension zum 1. Jänner 2016,

? zwei weitere, ebenfalls mit Jänner 2015 datierte und an die Beschwerdeführerin adressierte Verständigungen der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, betreffend die Leistungshöhe zweier Waisenpensionen zum 1. Jänner 2016,

? drei mit 15.12.2015 datierte und an die Beschwerdeführerin adressierte Vorschreibungen der XXXX Gemeinn.Wohnungsgesellschaft,

? ein mit Dezember 2015 datiertes und an die Beschwerdeführerin adressiertes Schreiben der XXXXGemeinn.Wohnungsgesellschaft betreffend die Vorschreibung des Förderungsdarlehens ab Jänner 2016,

? eine mit 16.07.2015 datierte und an die Beschwerdeführerin adressierte Stromjahres-Rechnung der EVN,

? sowie eine mit 10.09.2015 datierte und an die Beschwerdeführerin adressierte Heizung- und Warmwasserabrechnung.

11. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 04.05.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die unter Pkt. I erwähnte Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 RGG zuständig.

Die Beschwerde wurde überdies rechtzeitig, nämlich innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des bekämpften Bescheides, erhoben, die Beschwerde ist daher auch zulässig.

3.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das RGG nicht, somit im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

3.4. Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen:

3.4.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2013 auszugsweise:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde

[...]

Rundfunkgebühren

§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."

3.4.2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lautet idF BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 88/2015:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

3.4.3. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

3.5. Im bekämpften Bescheid vom 16.03.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ua. ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige.

Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgebrachten Einwandes, dass das "Waisengeld" (gemeint ist wohl die Waisenpension der Kinder) analog zum Pflegegeld nicht als Einkommen zu werten und daher bei der Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Einkommens außer Acht zu lassen sei, ist zu entgegnen:

Zunächst ist festzuhalten, dass ausgehend vom Wortlaut des § 48 Abs. 3 und 4 FGO grundsätzlich die "Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert" das Haushalts-Nettoeinkommen bildet, und nur im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen sind. Diese Bestimmung legt also als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in § 48 Abs. 4 FGO explizit genannt (vgl. VwGH 17.04.2009, 2006/03/0110). Mangels expliziter Anführung der Waisenpension in § 48 Abs. 4 FGO sind die Waisenpensions-Bezüge der haushaltszugehörigen Kinder von der belangten Behörde zu Recht als Einkommen iSd § 48 Abs. 3 FGO berücksichtigt worden.

3.6. Vor diesem Hintergrund liegt das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin - unter Zugrundelegung ihrer im angefochtenen Bescheid angeführten Einkünfte in der Höhe von EUR 2.165,14 - über den unter II.3.4.3. dargestellten, für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung maßgeblichen Betragsgrenze (im vorliegenden Fall für einen Drei-Personen Haushalt), bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist. Dass allfällige andere abzugsfähige Ausgaben zu berücksichtigen wären, wurden von der Beschwerdeführerin weder vorgebracht noch waren solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.

Aus den genannten Gründen war die Beschwerde abzuweisen.

3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.