BVwG W131 2127376-1

W131 2127376-1Federal Administrative CourtJul 8, 2016

Regest

Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung, Einstellung,<br/>Prämiengewährung, Rinderprämie, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

Full text

BVwG W131 2127376-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W131.2127376.1.00

Spruch

W131 2127376-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.07.2015, XXXX betreffend Rinderprämie 2010 nach Beschwerdevorlage durch die AMA und nach einer in der mündlichen Verhandlung am 07.07.2016 erfolgten Beschwerdezurückziehung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren betreffend den vorbezeichneten Bescheid vom 30.07.2015 wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die AMA legte dem BVwG im Jahr 2016 ua auch eine Beschwerde der XXXX, Betriebsnummer XXXX iZm der Rinderprämie 2010 und dem diesbezüglich letztgültigen Abänderungsbescheid vom 30.07.2015 vor.

In einer Verhandlung am 07.07.2016 zu neun verbunden verhandelten Beschwerdesachen wurde zur Beschwerdeführerin und zur hier abzuhandelnden Beschwerde insb wie folgt protokolliert:

...

R stellt nunmehr die Frage, wer (ab) wann Gesellschafter der XXXX gewesen ist.

XXXX und XXXX seit 01.04.2009. Die Eltern haben einen eigenen Betrieb.

Frau XXXX stellt klar, dass sie von den beide heute geladenen [...] bevollmächtigt für AMA-Angelegenheiten ist, jedoch nicht Gesellschafterin dieser GesnBR ist. Sie ist die Schwester von XXXX und XXXX.

...

Festgehalten wird, dass in Telefonaten mit XXXX und XXXX klar gestellt wird, dass Herr XXXX Herrn XXXX und Herr XXXX Frau XXXX auch dann vertreten darf, wenn die entsprechenden Verfahrenszahlen auf den heute überreichten Vollmachten, den Beilagen B und C zur Verhandlungsschrift nicht ausdrücklich aufscheinen.

...

XXXX zieht nach Rücksprache mit seinen Familienmitgliedern ausschließlich nur für das Jahr 2010 die Beschwerde, die namens der GesnBR erhoben worden ist, zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Bescheidbeschwerde der XXXX gegen den angefochtenen Rinderprämienbescheid für das Jahr 2010 wurde rechtswirksam zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang bzw der sonstige Sachverhalt ergibt sich jeweils aus dem Akteninhalt. Die Zurückziehung ist durch die OZ 6, des Gerichtsakts dokumentiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten dabei als Beschwerden (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG).

Gemäß § 29 Abs 3 AMA - Gesetz ist das BVwG auch zur Beschwerdeerledigung dieser sach-lich in den Bereich des MOG fallenden Beschwerdesache zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich mangels gesetzlicher Sondervorschrift in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits marktordnungsrechtlicher Sondervorschriften das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensrecht an.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass rücksichtlich der §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG die Einstellung eines Verfahrens nach Zurückziehung einer vom BVwG zu erledigenden Rechtsmittels nicht formlos, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat. Siehe insoweit VwGH Zl Fr 2014/20/0047, zumal insoweit eine Prozesserklärung (hier Zurückziehungsschriftsatz) einer Beurteilung dahin unterzogen wird, dass die Partei mit der als rechtsgültig beurteilten Zurückziehung ihr Rechtsschutzziel nicht weiter verfolgen will; und es idZ auch nicht denkunmöglich erschiene, dass eine derartige Parteierklärung von (irgend-) einer Verfahrenspartei auch anders gesehen werden könnte.

Dementsprechend ergeht gegenständlicher Einstellungsbeschluss zur Klarstellung der Verfahrenssituation aus gerichtlicher Sicht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.