BVwG W228 2129008-1

W228 2129008-1Federal Administrative CourtJul 7, 2016

Regest

Antragsfristen, Pflegekarenzgeld

Full text

BVwG W228 2129008-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2129008.1.00

Spruch

W228 2129008-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle

Steiermark, vom 27.05.2016, GZ: XXXX , betreffend Zuerkennung von

Pflegekarenzgeld zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Antrag vom 25.03.2016, Postaufgabe am 11.04.2016, stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, den Antrag auf Pflegekarenzgeld. Im Antrag wurde als Beginn der Pflegekarenz der 03.03.2016 und als Ende der 02.06.2016 genannt.

Mit Bescheid vom 27.05.2016, GZ: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 21c Abs. 1 und 2 sowie § 21d Abs. 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) für die Dauer vom 11.04.2016 bis 02.06.2016 Pflegekarenzgeld in Höhe von täglich € 26,15 zuerkannt. Zum Pflegekarenzgeld gebühre ein Kinderzuschlag in Höhe von täglich € 0,97. Der Antrag auf Pflegekarenzgeld ab 03.03.2016 bis 02.06.2016 [richtig: 10.04.2016] wurde abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Prüfung des Antrages ergeben habe, dass alle gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Pflegekarenzgeld und Kinderzuschlag erfüllt würden. Daraus leite sich der Rechtsanspruch auf Auszahlung von Pflegekarenzgeld und Kinderzuschlag für die Dauer der vereinbarten Pflegekarenz ab. Da die Antragstellung (11.04.2016) nach Ablauf von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz (03.03.2016), jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz erfolgt sei, gebühre die Leistung gemäß § 21d Abs. 3 BPGG somit ab 11.04.2016.

Mit E-Mail vom 16.06.2016 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte dazu aus, dass ihn kein Verschulden an der nicht eingehaltenen Frist treffe, da er die Karenzvereinbarung erst am 31.03.2016 von der Firma zur Verfügung gestellt bekommen hat. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass der Antrag auch ohne Unterlagen gestellt werden dürfe. Seines Wissens nach verlangten die Behörden vollständige Anträge.

Die gegenständliche Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.06.2016 vorgelegt und langten am 29.06.2016 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin stellte am 16.10.2014 einen Antrag auf Pflegekarenzgeld.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und der angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde

§ 21d Abs. 3 BPGG lautet: "Erfolgt die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz, so gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme. Wird der Antrag nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung; verspätete Anträge sind zurückzuweisen."

In den Erläuterungen, 2407 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage ist zu § 21d Folgendes festgehalten: "(...) Anträge können bereits vor Antritt der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz eingebracht werden, sobald die (arbeitsrechtliche) Vereinbarung vorliegt, müssen jedoch innerhalb der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt werden. Langt der Antrag innerhalb von zwei Wochen ab Beginn dieser Maßnahme ein, soll das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gebühren, anderenfalls soll der Anspruch auf das Pflegekarenzgeld ab dem Tag des Einlangens des Antrages bestehen."

Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 21d Abs. 3 BPGG gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Maßnahme, wenn die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz erfolgt. Wird der Antrag erst nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, so gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung.

Im Antrag hat der Beschwerdeführer den Beginn der Pflegekarenz mit 03.03.2016 benannt. Unstrittig hat der Beschwerdeführerin seinen Antrag auf Pflegekarenzgeld jedoch erst am 11.04.2016 (Datum des Poststempels). Die Antragstellung erfolgte somit jedenfalls nicht innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist jedoch aufgrund des Antragsformulars auch ohne detaillierte Gesetzeskenntnisse klar, dass der Antrag ohne Belege gerade zwecks Fristwahrung gestellt werden kann und muss. Dies ergibt sich aus den Hinweisen im Antrag "Erfolgt die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit, so gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Maßnahme. Wird der Antrag nach dieser Frist, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gestellt, gebührt das Pflegekarenzgel ab dem Tag der Antragstellung. [...]"

Da der Beschwerdegegenstand durch die Beschwerde abgegrenzt ist und die belangte Behörde die Rechtsfrage bezüglich der Frist nach § 21d Abs. 2 BPGG ebenso nicht aufgegriffen hat, kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Frist nach § 21d Abs. 2 BPGG tatsächlich, wie im Bescheid behauptet, um eine verfahrensrechtliche handelt oder eine materiell-rechtliche Frist. Obiter wird der Behörde jedoch für die Zukunft zu bedenken gegeben, dass diese nicht im Abschnitt über das Verfahren untergebracht ist und sie soll, wie in den oben zitierten erläuternden Bemerkungen zu lesen ist, zu einem materiellen Anspruchsverlust führen. Wäre es eine verfahrensrechtliche Frist hätte die Behörde die Beschwerde im Übrigen als Wiedereinsetzungsantrag umzudeuten gehabt, was nicht erfolgt ist und somit auch für eine materiell-rechtliche Frist spricht.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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