W224 2127966-1•BVwG W224 2127966-1
W224 2127966-1Federal Administrative CourtJul 7, 2016
ausländisches Studium, Bachelorstudium, Ermittlungspflicht,<br/>Fachhochschulstudium, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Masterstudium, Zulassungsantrag - Studienrichtung
W224 2127966-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz vom 18.01.2016, Zl. 25/46261, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.09.2015 einen Antrag auf Zulassung zum Masterstudium "Wirtschaftspädagogik" an der Karl-Franzens-Universität Graz. Als Nachweis über ein abgeschlossenes Studium legte sie einen Bachelor-Bescheid der Hochschule Zittau/Görlitz im Studiengang "Tourismusmanagement", ein Bachelor-Zeugnis im Studiengang "Tourismusmanagement" der Hochschule Zittau/Görlitz sowie eine ECTS-Datenabschrift (Transcript of Records) der Hochschule Zittau/Görlitz betreffend den Studiengang "Tourismusmanagement" vor.
2. Am 18.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis einer Beweisaufnahme übermittelt, wonach aus dem Transcript of Records hervorgehe, dass 65 ECTS-Anrechnungspunkte auf dem Gebiet allgemeiner Betriebs- und tourismuswirtschaftlicher Grundlagen vom Kolleg Bad Gleichenberg, also keiner postsekundären Bildungseinrichtung im Sinne von § 51 UG, angerechnet worden seien. Aus diesem Grund seien diese Leistungen nicht zur Bewertung heranzuziehen und es lägen lediglich 115 ECTS-Anrechnungspunkte an Lehrveranstaltungen vor. Um einen erfolgreichen Studienfortgang für das beantragte Masterstudium in der vorgeschriebenen Zeit erreichen zu können, würden Auflagen in der Höhe von maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkten in Frage kommen. Binnen Frist wurde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme eingeladen. Die Beschwerdeführerin erstattete dazu jedoch keine Stellungnahme.
3. Mit Bescheid vom 18.01.2016, Zl. 25/46261, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wies das Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass 65 ECTS-Anrechnungspunkte auf dem Gebiet allgemeiner Betriebs- und tourismuswirtschaftlicher Grundlagen vom Kolleg Bad Gleichenberg, also keiner postsekundären Bildungseinrichtung im Sinne von § 51 UG, angerechnet worden seien. Aus diesem Grund seien diese Leistungen nicht zur Bewertung heranzuziehen und es lägen lediglich 115 ECTS-Anrechnungspunkte an Lehrveranstaltungen vor. Um einen erfolgreichen Studienfortgang für das beantragte Masterstudium in der vorgeschriebenen Zeit erreichen zu können, würden Auflagen in der Höhe von maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkten als sinnvoll bzw. machbar erachtet. Im Falle der Beschwerdeführerin wären Auflagen von weit mehr als 30 ECTS-Anrechnungspunkten notwendig. Aus diesem Grund sei nicht von einem fachlich in Frage kommenden Studium im Sinne des § 64 Abs. 5 UG auszugehen und das von der Beschwerdeführerin absolvierte Studium könne auch nicht als grundsätzlich gleichwertig mit einem solchen Studium angesehen werden.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, dass sie an der Hochschule Zittau/Görlitz den Grad eines "Bachelor of Arts" erworben habe und es sich bei dieser Hochschule um eine Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG handle. Bei der Beurteilung, ob es sich bei diesem Abschluss um einen fachlich in Frage kommenden handle, sei nur noch auf den Inhalt des Studiums abzustellen und nicht auf dessen Herkunft oder dahinterstehender Anrechnungsregeln. Das Universitätsgesetz 2002 sehe nur vor, dass der Abschluss an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 UG absolviert werden müsse, nicht jedoch, dass alle Studienleistungen an dieser erbracht werden müssten. Ein nachträgliches "Aufreißen von Abschlüssen anderer Universitäten oder Hochschulen" habe der Gesetzgeber mit dieser Regelung nicht erreichen wollen, da sonst die Integrität anderer gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannter Bildungseinrichtungen in Frage gestellt würde.
5. Mit Schreiben vom 29.02.2016 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 46 Abs. 2 UG dem Senat der Karl-Franzens-Universität Graz und ersuchte um Beantwortung von aus der Sicht der belangten Behörde zu klärender Rechtsfragen, nämlich ob es sich beim Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft Bad Gleichenberg um eine postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne von § 51 UG handle, ob Studienleistungen, welche an einer nicht anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung absolviert würden, für die Bewertung, ob ein fachlich in Frage kommendes Studium im Sinne des § 64 Abs. 5 UG vorliegt, heranzuziehen seien und ob es sich beim Studiengang "Tourismusmanagement", welchen die Beschwerdeführerin mit dem Grad "Bachelor of Arts" abgeschlossen hat, um ein fachlich in Frage kommendes Studium im Sinne des § 64 Abs. 5 UG handle.
6. Der Senat der Karl-Franzens-Universität Graz sah mit Beschluss vom 18.05.2016 von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG ab, weil es sich seiner Ansicht nach bei den gestellten Fragen um Rechtsfragen handle und an Hand der von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden könnten. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung.
7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.06.2016, eingelangt am 14.06.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 131/2015, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 51. (1) In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.
(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
[...]
Allgemeine Universitätsreife
§ 64
[...]
(5) Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht."
Zu A)
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt der Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges nicht zu jedem, sondern nur zu einem facheinschlägigen Masterstudium. Es ist daher aus der Sicht des beantragten Masterstudiums zu beurteilen, ob ein Bachelorstudium oder ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang als im Sinne des § 64 Abs. 5 UG fachlich in Frage kommend zu qualifizieren ist, d.h. ob dabei in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für ein bestimmtes Masterstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148; 8.10.2014, 2012/10/0171). Die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist dabei im Hinblick auf die Zulassung zu einem weiterführenden Studium vorzunehmen. Auf eine Kurzformel gebracht bedeutet dies: "Nicht gleichwertig womit, sondern gleichwertig wofür" (vgl. RV 588 der BlgNR 20. GP, 84).
Im angefochtenen Bescheid fehlen Feststellungen, ob es sich bei dem von der Beschwerdeführerin absolvierten Studiengang "Tourismusmanagement" an der Hochschule Zittau/Görlitz um einen fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder ein anderes gleichwertiges Studium an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung im Sinne des § 64 Abs. 5 UG handelt.
Weiters enthält der angefochtene Bescheid keine Feststellungen, ob es sich beim Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft Bad Gleichenberg um eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne von § 51 Abs. 2 Z 1 UG handelt.
Das Fehlen dieser Feststellungen zeigt sich besonders deutlich dadurch, dass die belangte Behörde entsprechende Fragen an den Senat richtete.
Erst nachdem die belangte Behörde die relevanten Sachverhaltsfeststellungen getätigt hat und wenn danach gegebenenfalls von einem fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder einem anderen gleichwertigen Studium an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung im Sinne des § 64 Abs. 5 UG auszugehen ist, hat die belangte Behörde zu beurteilen, ob eine Zulassung zum beantragten Masterstudium "Wirtschaftspädagogik" nur unter allfälliger Auflage von tatsächlich mehr als 30 ECTS-Anrechnungspunkte möglich wäre. Dies impliziert auch die Klärung der (an den Senat gerichteten) Rechtsfrage, ob Studienleistungen, welche allenfalls an einer nicht anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung absolviert wurden, für die Bewertung, ob ein fachlich in Frage kommendes Studium im Sinne des § 64 Abs. 5 UG vorliegt, heranzuziehen sind.
Die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Feststellungsmängel haben zur Folge, dass die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird.
In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 UG (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148, VwGH 18.4.2012, 2009/10/0033, VwGH 21.5.2012, 2011/10/0113, VwGH 29.1.2010, 2004/10/0227)
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